This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52009XC0319(02)
Update of model cards issued by the Ministries of Foreign Affairs of Member States to accredited members of diplomatic missions and consular representations and members of their families, as referred to in Article 19(2) of Regulation (EC) No 562/2006 of the European Parliament and of the Council establishing a Community Code on the rules governing the movement of persons across borders (Schengen Borders Code) ( OJ C 247, 13.10.2006, p. 85 ; OJ C 153, 6.7.2007, p. 15 )
Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen ( ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85 , ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15 )
Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen ( ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85 , ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15 )
ABl. C 64 vom 19.3.2009, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 64/18 |
Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15)
(2009/C 64/07)
Die Veröffentlichung der Muster der besonderen Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit ergänzt.
MALTA
1. |
Ausgestellt für Missionsleiter, das diplomatische Missionspersonal sowie zu ihrem Haushalt gehörende Ehegatten und Kinder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren |
2. |
Ausgestellt für das Verwaltungs- und technische Personal der Mission sowie zu seinem Haushalt gehörende Ehegatten und Kinder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren |
3. |
Ausgestellt für das Personal internationaler, von der Regierung Maltas anerkannter Organisationen sowie zu seinem Haushalt gehörende Ehegatten und Kinder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren |
4. |
Ausgestellt für Honorarkonsulbeamte ausländischer Staaten in Malta |
5. |
Ausgestellt für maltesische Honorarkonsuln |