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Document 52009XC0319(02)

    Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen ( ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85 , ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15 )

    ABl. C 64 vom 19.3.2009, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 64/18


    Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15)

    (2009/C 64/07)

    Die Veröffentlichung der Muster der besonderen Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

    Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit ergänzt.

    MALTA

    1.

     

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    Ausgestellt für Missionsleiter, das diplomatische Missionspersonal sowie zu ihrem Haushalt gehörende Ehegatten und Kinder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren

    2.

     

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    Ausgestellt für das Verwaltungs- und technische Personal der Mission sowie zu seinem Haushalt gehörende Ehegatten und Kinder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren

    3.

     

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    Ausgestellt für das Personal internationaler, von der Regierung Maltas anerkannter Organisationen sowie zu seinem Haushalt gehörende Ehegatten und Kinder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren

    4.

     

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    Ausgestellt für Honorarkonsulbeamte ausländischer Staaten in Malta

    5.

     

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    Ausgestellt für maltesische Honorarkonsuln


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