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Document 52009PC0587
Proposal for a Council Decisionon the position to be taken by the Community concerning the proposal to amend the Customs Convention on the International Transport of goods under cover of TIR carnets (TIR Convention 1975)
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Vorschlag für eine Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975)
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Vorschlag für eine Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975)
/* KOM/2009/0587 endg. */
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Vorschlag für eine Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975) /* KOM/2009/0587 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 29.10.2009 KOM(2009)587 endgültig Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Vorschlag für eine Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Das Übereinkommen trat in der Gemeinschaft am 20. Juni 1983 in Kraft. Diese vorgeschlagene Entscheidung soll es der Gemeinschaft ermöglichen, die jüngsten im Rahmen der UNECE-Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen vereinbarten Änderungen des TIR-Übereinkommens anzunehmen. 1.2. Allgemeiner Kontext Mit dem TIR-Übereinkommen, das von der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) mit Sitz in Genf verwaltet wird, wurde ein Versandverfahren für den internationalen Straßengüterverkehr eingeführt. Das Übereinkommen ermöglicht die internationale Beförderung von Waren unter Aussetzung von Zöllen und Steuern bei möglichst geringem Eingreifen der Zollbehörden. Durch das TIR-System werden die herkömmlichen Hindernisse für den internationalen Warenverkehr abgebaut, was der Entwicklung des internationalen Handels förderlich ist. Durch kürzere Versandzeiten können bei den Beförderungskosten erhebliche Einsparungen erzielt werden. Der wichtigste Vorteil des Systems besteht darin, dass das TIR-Übereinkommen durch die internationale Bürgschaftskette einen relativ einfachen Zugang zu den erforderlichen Bürgschaften ermöglicht. Die UNECE-Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen ist sich darüber einig, dass das TIR-Übereinkommen in einigen Punkten geändert werden muss. Diese Änderungen betreffen Anlage 9 Teil I des TIR-Übereinkommens. In diesem Teil geht es um das Verfahren für die Ermächtigung der Verbände, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen. Die Arbeitsgruppe hat beschlossen, diesen Teil des Übereinkommens neu zu ordnen und einige neue Elemente hinzuzufügen, die es zwar in der Praxis bereits gibt, die aber im Rechtstext noch nicht klar definiert sind. Gemäß dem Vorschlag sollen Verbände verpflichtet werden, den zuständigen Behörden beglaubigte Kopien des vollständigen Wortlauts des Globalversicherungsvertrags, den sie mit internationalen Globalversicherungsgesellschaften geschlossen haben, vorzulegen. Die Verbände müssen die internationale Organisation nunmehr über alle Zahlungsanträge unterrichten, die sie von den Zollbehörden erhalten haben. Außerdem können jetzt auch Verbände, die nicht die Interessen des Transportsektors vertreten, zum TIR-System zugelassen werden. 1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Anlage 9 Teil I des TIR-Übereinkommens. 1.4. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU Die vorgeschlagene Entscheidung entspricht der gemeinsamen Handels- und Verkehrspolitik. Das TIR-System, das den Straßengütertransport erleichtert, ermöglicht die Beförderung von Gütern im Gebiet der 68 Vertragsparteien weitgehend ohne Eingreifen der Zollbehörden und bietet durch die internationale Bürgschaftskette einen relativ einfachen Zugang zu den erforderlichen Bürgschaften. Die mit dem TIR-Übereinkommen erreichten Vereinfachungen sind mit der überarbeiteten Lissabon-Strategie vereinbar. 2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1. Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Zu dem Vorschlag wurde die Internationale Straßentransport-Union (IRU) gehört. Die Anhörungen fanden im Rahmen der Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex und der UNECE-Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen statt. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Befürwortende Stellungnahme. 2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. 2.3. Folgenabschätzung Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird Anlage 9 Teil I des TIR-Übereinkommens nicht wesentlich geändert, sondern neu geordnet, um das Verfahren für die Ermächtigung der Verbände, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, verständlicher und seine Anwendung einfacher zu machen. Außerdem kommen einige neue Elemente hinzu. Gemäß Anlage 9 Teil I Artikel 1 können fortan auch Verbände, die nicht die Interessen des Transportsektors vertreten, zum TIR-System zugelassen werden. Die Verpflichtung der Verbände, den zuständigen Behörden beglaubigte Kopien des vollständigen Wortlauts des Globalversicherungsvertrags, den sie mit den internationalen Globalversicherungsgesellschaften geschlossen haben, vorzulegen, wird in diesem Teil der Anlage 9 eingeführt. Die Verbände müssen die internationale Organisation jetzt über Zahlungsanträge unterrichten, die sie von den Zollbehörden erhalten haben. Durch diese Änderungen wird das Verfahren für die Ermächtigung der Verbände zur Ausgabe von Carnets TIR und zur Übernahme von Bürgschaften in dem Übereinkommen deutlicher beschrieben. Die Zulassung anderer Verbände als die des Transportsektors wird sichergestellt. Praktische Modalitäten, die von den Hauptnutzern des Systems bereits angewendet werden, sind jetzt im Rechtstext des Übereinkommens eindeutig festgelegt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die vorgeschlagene Entscheidung enthält den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Vorschlag für eine Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR. 3.2. Rechtsgrundlage Artikel 133 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. 3.3. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität. Er ermöglicht eine Änderung des Internationalen Übereinkommens, das als solches diesem Grundsatz entspricht. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden bereits von der UNECE-Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen beschlossen. 3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ermöglicht eine Änderung des Internationalen Übereinkommens, das als solches diesem Grundsatz entspricht. 3.5. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Entscheidung. Internationale Übereinkommen und ihre Änderungen werden üblicherweise durch Entscheidungen in die Rechtsordnung der Gemeinschaft eingefügt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Vorschlag für eine Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978[1] im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt und trat am 20. Juni 1983[2] in der Gemeinschaft in Kraft. 2. Eine konsolidierte Fassung des TIR-Übereinkommens wurde als Anhang des Beschlusses 2009/477/EG des Rates vom 28. Mai 2009[3] veröffentlicht, dem zufolge die Kommission künftige Änderungen des Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 3. Im Juni 2009 hat die UNECE-Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen beschlossen, dass das TIR-Übereinkommen in einigen Punkten zu ändern ist. Diese Änderungen betreffen Anlage 9 Teil I des TIR-Übereinkommens, die das Verfahren für die Ermächtigung der Verbände, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, betrifft. 4. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird Anlage 9 Teil I des TIR-Übereinkommens nicht wesentlich geändert, sondern neu geordnet, um das Verfahren für die Ermächtigung der Verbände, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, verständlicher und seine Anwendung einfacher zu machen. Außerdem kommen einige neue Elemente hinzu. Eine Neuerung besteht darin, andere Verbänden als die des Verkehrssektors, zum TIR-System zuzulassen. Weitere Änderungen betreffen praktische Modalitäten, die bereits angewendet werden, aber im Rechtstext des Übereinkommens nicht zwingend vorgeschrieben sind. 5. Alle Mitgliedstaaten haben zu dem Änderungsvorschlag befürwortend Stellung genommen. Der von der Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen vorgelegte Entwurf wurde bereits im Ausschuss für den Zollkodex erörtert und dort genehmigt. 6. Die nächste Sitzung des Verwaltungsausschusses für das TIR-Übereinkommen soll im September 2009 stattfinden und es wird davon ausgegangen, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Vertragsparteien des Übereinkommens bereit sein werden, die vorgeschlagenen Änderungen förmlich anzunehmen. 7. Daher sollte der Standpunkt der Gemeinschaft zu den vorgeschlagenen Änderungen festgelegt werden – HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsausschuss stützt sich auf den beigefügten Änderungsentwurf. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die Kommission veröffentlicht die Änderung nach deren Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union . Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Anlage 9 Teil I erhält folgende Fassung: „TEIL I ERMÄCHTIGUNG DER VERBÄNDE ZUR AUSGABE VON CARNETS TIR UND ZUR ÜBERNAHME DER BÜRGSCHAFT VORAUSSETZUNGEN UND ERFORDERNISSE 8. Ein Verband muss folgende Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllen, um nach Artikel 6 des Übereinkommens von den Vertragsparteien die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen: a) mindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als Verband, der im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Bewilligung ausgestellt hat, seinen Geschäftssitz hat; b) Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung des Verbands, seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen; c) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften; d) Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlass eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, einschließlich der Anerkennung seiner Pflichten gemäß Absatz 3 durch den Verband. 9. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts gemäß Absatz 1 Buchstabe d, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen sind der TIR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen. 10. Der Verband ist verpflichtet, (i) die Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen; (ii) den von der Vertragspartei festgesetzten Höchstbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens gefordert werden kann, anzuerkennen; (iii) laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse zu überprüfen; (iv) die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnet TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören; (v) bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnet TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören.Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder einen Rechtsakt nach Absatz 1 Buchstabe d. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen; (vi) der TIR-Kontrollkommission jährlich zum 1. März den Preis für jede Art von Carnets TIR, das er ausstellt, mitzuteilen; (vii) den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen; (viii) ein möglichst außergerichtliches Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen; (ix) den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Widerruf der Bewilligung oder den Ausschluss von Personen nach Artikel 6 bzw. Artikel 38 des Übereinkommens und Teil II dieser Anlage strikt Folge zu leisten; (x) alle vom Verwaltungsausschuss und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben. 11. Wird ein bürgender Verband nach den Verfahren des Artikels 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, so unterrichtet er im Einklang mit der schriftlichen Vereinbarung gemäß Erläuterung 0.6.2bis-1 zu Artikel 6 Absatz 2bis die internationale Organisation über den Eingang der Zahlungsaufforderung. 12. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen und Erfordernisse widerruft die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR und zur Übernahme der Bürgschaft. Beschließt eine Vertragspartei, die Bewilligung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens drei (3) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam. 13. Die einem Verband nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Übereinkommen unberührt. 14. Die oben niedergelegten Voraussetzungen und Erfordernisse lassen weitere Voraussetzungen und Erfordernisse, die die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten, unberührt.“ [1] ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 1. [2] ABl. L 31 vom 2.2.1983, S. 13. [3] ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 1.