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Document 52009PC0513

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe für Serbien {SEK(2009)1311}

/* KOM/2009/0513 endg. - CNS 2009/0145 */

52009PC0513

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe für Serbien {SEK(2009)1311} /* KOM/2009/0513 endg. - CNS 2009/0145 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.10.2009

KOM(2009)513 endgültig

2009/0145 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über eine Makrofinanzhilfe für Serbien

{SEK(2009)1311}

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

11 | Gründe und Ziele Die Kommission schlägt vor, Serbien zur Stützung seines wirtschaftlichen Stabilisierungsprozesses und seiner Zahlungsbilanz sowie zur Deckung seines vom IWF ermittelten Haushaltsbedarfs eine Makrofinanzhilfe in Form eines Darlehens zu gewähren. Die vorgeschlagene Finanzhilfe soll der serbischen Regierung dabei behilflich sein, ihr Stabilisierungsprogramm umzusetzen, die Tragfähigkeit des Haushalts und der Zahlungsbilanz zu gewährleisten und die Folgen der weltweiten Finanzkrise abzufedern. Die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft wird die Unterstützung durch den IWF im Rahmen der vom IWF-Exekutivdirektorium am 15. Mai 2009 gebilligten Revision der Bereitschaftskreditvereinbarung sowie die Unterstützung durch die Weltbank in Form von Darlehen zur Haushaltsfinanzierung ergänzen. Bei der Markofinanzhilfe der Gemeinschaft wird es sich um eine zeitlich begrenzte Sonderfinanzhilfe handeln. Sie wird an Bedingungen geknüpft sein, insbesondere an Fortschritte in der Umsetzung des laufenden IWF-Programms und an die Erfüllung bestimmter wirtschaftspolitischer Auflagen. Angesichts des für 2010 ermittelten Finanzierungsbedarfs ist es wichtig, dass die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Serbien vor Ende 2010 ausgezahlt wird. |

120 | Allgemeiner Hintergrund Seit Mitte 2008 wurde die weltweite Wirtschaftskrise zunehmend in Serbien spürbar. Das Wachstum hat sich im Jahr 2008 insgesamt verlangsamt und betrug nur noch schätzungsweise 5,4 % gegenüber 6,9 % im Vorjahr. Der weltweite Konjunktureinbruch führte im vierten Quartal 2008 zu einem Rückgang von Serbiens Außenhandel. Die Einfuhren gingen rascher zurück als die Ausfuhren (11,7 % bzw. 7,3 % im Vorjahresvergleich), womit eine Verringerung des Handelsdefizits einsetzte. Das Leistungsbilanzdefizit, das im dritten Quartal noch 18,8 % des BIP betragen hatte, verringerte sich im vierten Quartal auf 13,8 % des BIP. Im selben Zeitraum nahmen die Kapitalzuflüsse ab, insbesondere im Bereich der grenzüberschreitenden Kreditaufnahme durch Unternehmen. Anfang 2009 bestätigten vorlaufende Indikatoren die Verschärfung der Krise. Die industrielle Produktion ging im ersten Quartal 2009 gegenüber dem Vorjahr um 17,6 % zurück, Groß- und Einzelhandel um 14 %. Konjunkturverlangsamung und Abschwächung der Binnennachfrage führten im ersten Quartal zu einem weiteren Rückgang der Wareneinfuhren um 25,3 % im Vorjahresvergleich, während die Warenausfuhren um 22,4 % abnahmen. Als Folge der Rezession verringerte sich das Leistungsbilanzdefizit und sank im ersten Quartal 2009 auf 9,0 % des BIP gegenüber 13,8 % des BIP im vorausgegangenen Quartal. Die Aussichten für das laufende Jahr und die Folgejahre bleiben getrübt. Bereits im März ging der IWF von einem deutlichen Wachstumsrückgang von 5,4 % im Jahr 2008 auf -2 % im Jahr 2009 aus. Die jüngsten Daten legen jedoch nahe, dass der Konjunktureinbruch noch dramatischer ausfallen wird und dass das BIP im Jahr 2009 möglicherweise um mehrere Prozentpunkte zurückgehen wird. Im November 2008 verständigten sich die zuständigen serbischen Stellen mit dem IWF auf eine neue Bereitschaftskreditvereinbarung, die vom IWF-Exekutivdirektorium am 15. Januar 2009 gebilligt wurde. Seinerzeit ging man von der Annahme aus, dass der Kredit in Höhe von 400 Mio. EUR nur vorsorglich bereitgestellt würde. Anfang 2009 wurde jedoch offenkundig, dass die dem Programm zugrunde liegenden ökonomischen Annahmen angesichts der Auswirkungen der Krise auf Serbiens reale Wirtschaft und auf die Entwicklung der öffentlichen Finanzen zu optimistisch waren und dass das Land zusätzliche Außenhilfe benötigen werde. Im März verständigten sich die serbischen Behörden und die Vertreter des IWF auf eine Überprüfung des laufenden Bereitschaftskreditprogramms, das daraufhin in ein mit tatsächlichen Auszahlungen verbundenes Programm in einem Volumen von 3 Mrd. Euro umgewandelt wurde. Die Regierung beschloss Maßnahmen zum Haushaltsausgleich für das Jahr 2009. Das Parlament stimmte dem am 29. April zu. Angestrebt wird ein Haushaltsdefizit in Höhe von 3 % des BIP für 2009 anstelle des ohne Ausgleichsmaßnahmen abzusehenden Defizits von 6 %. Die Programmanpassung wurde vom IWF-Exekutivdirektorium am 15.Mai 2009 gebilligt. Die jüngsten Daten von Anfang Juli lassen einen noch massiveren Konjunktureinbruch erwarten, als er in den revidierten Annahmen vom März prognostiziert wurde. Die Einnahmenentwicklung in den ersten fünf Monaten fiel äußerst bescheiden aus. Da inzwischen davon ausgegangen wird, dass die im Programm für das erste Halbjahr 2009 anvisierte Zielmarke für das Haushaltsdefizit deutlich überschritten wird, sind weitere haushaltspolitische Anpassungen in Form zusätzlicher Ausgabenkürzungen und einnahmensteigernder Maßnahmen erforderlich. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Keine. |

140 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Zweck der vorgeschlagenen Maßnahme ist es, Serbien in der derzeitigen Wirtschaftslage bei der Durchführung seines Programms zur wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen. Die Maßnahme ergänzt – das vom Rat gebilligte Europäische Konjunkturprogramm zur EU-weiten Förderung und Koordinierung von Krisenbewältigungsmaßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten sowie – den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, der künftige Mitgliedstaaten im Heranführungsprozess unterstützen soll; insbesondere die in Kopenhagen festgelegten wirtschaftlichen Beitrittskriterien, namentlich das Bestehen einer funktionsfähigen Marktwirtschaft, verlangen, dass in den betreffenden Ländern makroökonomische Stabilität erreicht wird. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Kreise |

219 | Die Kommissionsdienststellen standen bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags mit den serbischen Behörden, dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank in Verbindung, um den Hilfebedarf zu erörtern. Vor Unterbreitung ihres Vorschlags hat die Kommission den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört, der keine Einwände gegen den vorliegenden Vorschlag erhoben hat. Nach Erlass des Ratsbeschlusses werden die Kommissionsdienststellen mit den serbischen Behörden ein Memorandum of Understanding und eine Darlehensvereinbarung aushandeln, um die Modalitäten der Hilfe im Einzelnen festzulegen. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Derzeit wird mit Unterstützung externer – von der Kommission benannter – Berater eine operationelle Bewertung vorgenommen, in deren Rahmen Qualität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Finanzkreisläufe und der Verwaltungskontrollen in Serbien beurteilt werden. |

230 | Folgenabschätzung Die Makrofinanzhilfe wird sich unmittelbar auf die Zahlungsbilanz Serbiens auswirken und auf diese Weise dazu beitragen, die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern und das Haushaltsdefizit zu finanzieren. Darüber hinaus wird die Makrofinanzhilfe zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des mit dem IWF abgestimmten Stabilisierungsprogramms beitragen, das insbesondere darauf abstellt, kurz- bis mittelfristig die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen des Landes zu verbessern. Die Finanzierung von Projekten und/oder eine technische Unterstützung wären nicht der geeignete Weg, um diese makroökonomischen Ziele in Angriff zu nehmen. Wird die Finanzhilfe in Form einer Zahlungsbilanz- und Haushaltsunterstützung geleistet, wie dies im Falle Serbiens vorgeschlagen wird, können die Auszahlungen zum Aufbau von Reserven bei der Zentralbank beitragen, wie im Rahmen des makroökonomischen Stabilisierungsprogramms vorgesehen, und auch zur Finanzierung des Haushaltsdefizits verwendet werden. Darüber hinaus wird die von der Europäischen Gemeinschaft gewährte Hilfe die Behörden in ihren Bemühungen unterstützen, die im Rahmen der Europäischen Partnerschaft EU-Serbien vereinbarten kurz- und mittelfristigen politischen Maßnahmen umzusetzen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung des Vorschlags Die Gemeinschaft stellt Serbien eine Makrofinanzhilfe in Form eines Darlehens zur Verfügung. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen Anleihen in Höhe von bis zu 200 Mio. EUR aufzunehmen. Die Finanzhilfe wird in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die maximale durchschnittliche Laufzeit des Darlehens darf 15 Jahre nicht übersteigen. Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet, die die an die Auszahlung der Darlehenstranchen geknüpften spezifischen wirtschaftspolitischen und finanziellen Bedingungen mit den zuständigen Behörden vereinbart. Besondere – in Einklang mit der Haushaltsordnung stehende – Vorschriften zur Verhinderung von Betrugsdelikten und anderen Unregelmäßigkeiten werden gebührend berücksichtigt. Die Finanzhilfe wird in vollem Einklang mit den makroökonomischen Zielen gewährt, die bereits in den einschlägigen wirtschaftspolitischen Dokumenten Serbiens festgelegt wurden, wie im Haushaltsplan 2009 und in dem mit dem IWF abgestimmten Memorandum zur Wirtschafts- und Finanzpolitik. Darüber hinaus entspricht die Finanzhilfe längerfristigen politischen Zielen, die im Rahmen der im Dezember 2007 gegründeten Europäischen Partnerschaft EU-Serbien ins Auge gefasst werden. Was die an die Auszahlung der Darlehenstranchen geknüpften spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen betrifft, beabsichtigt die Kommission, vorrangig auf eine begrenzte Anzahl von Bereichen abzustellen, insbesondere auf die Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Ferner kann die Kommission in Betracht ziehen, den Schwerpunkt auf spezifische politische Maßnahmen zu legen, denen besondere Bedeutung zukommt, wie den im Kontext der Europäischen Partnerschaft EU-Serbien und des im Oktober 2009 anzunehmenden Fortschrittsberichts 2009 festgelegten Prioritäten, oder Maßnahmen, die aufgrund der oben erwähnten operationellen Bewertung für geeignet erachtet werden. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 308 des Vertrags. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die Höhe der Finanzhilfe – bis zu 200 Mio. EUR – entspricht dem verbleibenden Finanzierungsbedarf Serbiens für das Jahr 2010 im Kontext des IWF-Programms – über die von IWF und Weltbank geleistete Hilfe hinaus und unbeschadet der Haushaltsunterstützung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), das voraussichtlich im selben Jahr freigegeben wird (50 Mio. EUR im Jahr 2010 nach Auszahlung einer ersten Tranche von ebenfalls 50 Mio. EUR im Jahr 2009). Das starke finanzielle Engagement der Gemeinschaft erfolgt vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen aktuellen Lage, da die Ausweitung der globalen Krise gravierende Auswirkungen für die serbische Volkswirtschaft hat. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagene Instrumente: Sonstige. |

342 | In Ermangelung einer Rahmenverordnung für das Instrument der Makrofinanzhilfe sind Ad-hoc-Beschlüsse des Rates nach Artikel 308 EG-Vertrag das einzig verfügbare Rechtsinstrument für die Gewährung dieser Hilfe. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

401 | Im Einklang mit der Garantiefonds-Verordnung[1] würde die Dotierung eines im Jahr 2010 ausgezahlten Darlehens in Höhe von 200 Mio. EUR im Jahr 2012 erfolgen und sich auf maximal 18 Mio. EUR belaufen. |

WEITERE ANGABEN |

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

533 | Der Vorschlag sieht einen begrenzten Bereitstellungszeitraum vor. |

E-11287 |

2009/0145 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über eine Makrofinanzhilfe für Serbien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Beziehungen zwischen Serbien und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und der Europäischen Partnerschaft. Serbien und die Kommission haben am 29. April 2008 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sowie das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen unterzeichnet.

2. Seit dem zweiten Halbjahr 2008 ist Serbiens Wirtschaft zunehmend von den Auswirkungen der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, einem Rückgang der Steuereinnahmen und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt.

3. Die wirtschaftliche Stabilisierung und Erholung Serbiens wird durch eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF) unterstützt. Im November 2008 verständigten sich die serbischen Behörden mit dem IWF zunächst über eine neue Bereitschaftskreditvereinbarung, die im Januar 2009 gebilligt wurde.

4. Angesichts der weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage und der damit erforderlich werdenden Revision der dem Programm zugrunde liegenden ökonomischen Annahmen und angesichts des erhöhten Außenfinanzierungsbedarfs wurde im März 2009 zwischen Serbien und dem IWF vereinbart, die Bereitschaftskreditvereinbarung in ein mit tatsächlichen Auszahlungen verbundenes Programm in einem Volumen von 3 Mrd. EUR umzuwandeln, das am 15. Mai 2009 vom Exekutivdirektorium des IWF gebilligt wurde.

5. Die Gemeinschaft beabsichtigt, im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in den Jahren 2009 und 2010 Haushaltszuschüsse in Höhe von insgesamt 100 Mio. EUR zu gewähren.

6. In Anbetracht der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und der wirtschaftlichen Perspektiven hat Serbien zusätzlich um eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft ersucht.

7. Da in der Zahlungsbilanz 2010 eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände Serbiens Ersuchen nachzukommen, den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen. Die geplante Finanzhilfe soll darüber hinaus einen Beitrag zur Deckung des Haushaltsbedarfs leisten.

8. Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Serbien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem sollten Kontrollen durch die Kommission und Prüfungen durch den Rechnungshof vorgenommen werden.

9. Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

10. Die Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden.

11. Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor –

BESCHLIESST:

Artikel 1

12. Die Gemeinschaft stellt Serbien eine Makrofinanzhilfe in Form einer Darlehensfazilität über einen Kapitalbetrag von maximal 200 Mio. EUR und mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung, der Entlastung seiner Zahlungsbilanz und der Deckung des im aktuellen IWF-Programm ermittelten Haushaltsbedarfs zu unterstützen.

13. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Anleihe in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen.

14. Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Serbien getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen.

15. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Artikel 2

16. Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses mit den Behörden Serbiens die an die Makrofinanzhilfe geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind. Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und Serbien getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in einer zwischen der Kommission und den serbischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

17. Während der Durchführung der Finanzhilfe der Gemeinschaft prüft die Kommission, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Serbien sind.

18. Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Serbiens mit den Zielen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufriedenstellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit den Bretton-Woods-Institutionen und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

19. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Serbien von der Kommission in zwei Darlehenstranchen unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Darlehenstranchen wird in dem Memorandum of Understanding festgelegt.

20. Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufriedenstellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

21. Die Gemeinschaftsmittel werden an die Nationalbank von Serbien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, kann ihr Gegenwert in Landeswährung an das serbische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 4

22. Die in diesem Beschluss genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen der Gemeinschaft werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

23. Auf Ersuchen Serbiens trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

24. Auf Ersuchen Serbiens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

25. Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Serbiens.

26. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[4] und ihren Durchführungsbestimmungen[5] durchgeführt. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding sowie in der Darlehensvereinbarung, die mit den serbischen Stellen unterzeichnet werden, festgelegt, dass Serbien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Vorzusehen sind darin des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), verbunden mit dem Recht, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof.

Artikel 6

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Serbiens und der Entscheidung der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe darzulegen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Makrofinanzhilfe für Serbien

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Titel 01 – Wirtschaft und Finanzen, Kapitel 03 – Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1 Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

01 04 01 14 – Mittel für den Garantiefonds

3.2 Dauer der geplanten Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Beginn: 2010. Alle Auszahlungen werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2010 erfolgen, und zwar in zwei Tranchen (im zweiten und vierten Quartal). Verzögerungen, durch die sich die Dauer der Maßnahme verlängern würde, können allerdings nicht ausgeschlossen werden.

3.3 Haushaltstechnische Merkmale:

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

01 04 01 14 | OA | GM | Nein | Nein | Nein | Nr. 4 |

Unterstützung in Form eines Darlehens

01 04 01 14 – Mittel für den Garantiefonds

Die Einstellung von Mitteln in den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen hat gemäß den Bestimmungen der Fondsverordnung in der zuletzt geänderten Fassung zu erfolgen. Gemäß dieser Verordnung wird bei Darlehen nicht mehr der volle Betrag zum Zeitpunkt des Beschlusses in den Fonds eingestellt. Zugrunde gelegt wird vielmehr der am Ende eines Jahres ausstehende Betrag. Der Einzahlungsbetrag wird zu Beginn des Jahres „n“ berechnet als Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds am Ende des Jahres „n-1“. Der Einzahlungsbetrag wird im Jahr „n“ in den Haushaltsvorentwurf für das Jahr „n+1“ eingestellt und zu Beginn des Jahres „n+1“ in einer einzigen Transaktion aus der Haushaltslinie „Mittel für den Garantiefonds“ (Haushaltslinie 01 04 01 14) übertragen.

9 % (höchstens 18 Mio. EUR) des tatsächlich ausgezahlten Betrags werden im Zielbetrag am Ende des Jahres „n-1“ bei der Berechnung der Fondsdotierung berücksichtigt.

01 04 01 04 – Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

Der die Haushaltsgarantie für das Darlehen (200 Mio. EUR) betreffende Haushaltsartikel („p.m.“) wird nur im Falle einer effektiven Inanspruchnahme der Garantie aktiviert. Im Regelfall ist nicht davon auszugehen, dass die Haushaltsgarantie in Anspruch genommen wird.

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1 Mittelbedarf

4.1.1 Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Ab-schnitt | 2009 | 2010 | Insgesamt |

Operative Ausgaben[6] |

Verpflichtungs-ermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 0 | 0 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 0 | 0 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[7] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0 | 0 |

HÖCHSTBETRAG |

Verpflichtungs-ermächtigungen | a+c | 0 | 0 |

Zahlungsermächtigungen | b+c | 0 | 0 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[8] |

Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0 | 0 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | 0 | 0 |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 0 | 0 |

ZE INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 0 | 0 |

4.1.2 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[9] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

4.2 Personalbedarf (Vollzeitäquivalent – Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf | 2009 | 2010 |

Personalbedarf insgesamt | 1/3 | 1/3 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1 Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Die serbische Volkswirtschaft ist von der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise in erheblichem Maße betroffen. Im zweiten Halbjahr 2008 setzte eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums ein, und für 2009 wird ein Rückgang der Wirtschaftsleistung um 2 % erwartet. Wenngleich das Leistungsbilanzdefizit rückläufig ist, besteht aufgrund zunehmender kurzfristiger Schuldentilgungsverpflichtungen nach wie vor ein insgesamt hoher Außenfinanzierungsbedarf. Der Internationale Währungsfonds beziffert die von IWF, Weltbank und offiziellen Geldgebern zu schließende Außenfinanzierungslücke auf 2,4 Mrd. EUR im Jahr 2009 und 1,1 Mrd. EUR im Jahr 2010. Bei den derzeit zugrunde gelegten Annahmen ist davon auszugehen, dass die Programmfinanzierung für die Jahre 2009 und 2011 in vollem Umfang gesichert ist. Für das Jahr 2010 verbleibt jedoch nach der Intervention des IWF und der erwarteten Unterstützung durch die Weltbank noch eine Finanzierungslücke, die vom IWF auf 200 Mio. EUR geschätzt wird und mit Hilfe der Europäischen Gemeinschaft zu schließen wäre.

5.2 Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

Die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft trägt der strategischen Bedeutung des Landes als eines potenziellen EU-Beitrittskandidaten Rechnung. Eine Makrofinanzhilfe ist ein geeignetes Instrument, um die von der Gemeinschaft bereits geleistete Hilfe zu ergänzen, und trägt bei zur vollständigen Finanzierung des IWF-gestützten Programms zur wirtschaftlichen Stabilisierung. Auf diese Weise können beträchtliche Synergien im Hinblick auf die Auswirkungen des Programms auf Wirtschaftsreform und Stabilisierung erzeugt werden.

5.3 Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Im Rahmen der Tätigkeit „Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen“ der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen fügt sich das Ziel „Gewährung von Makrofinanzhilfen an Drittländer zur Überwindung ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten und zur Wiederherstellung der Tragfähigkeit der Auslandsverschuldung“ in das allgemeine Ziel „Wohlstand über die Europäische Union hinaus“ ein.

Die entsprechenden Indikatoren sind: „amtliche Währungsreserven in den Monaten der Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen“ (angestrebtes Ergebnis: Stabilisierung oder Erhöhung) und „Anteil der Auslandsverschuldung am BIP“ (angestrebtes Ergebnis: Erreichung eines für tragfähig erachteten Niveaus bei Ablauf des derzeitigen Programms).

5.4 Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

X Zentrale Verwaltung

X direkt durch die Kommission

( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

( Exekutivagenturen

( die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die in öffentlichem Auftrag tätig werden

( Geteilte oder dezentrale Verwaltung

( mit Mitgliedstaaten

( mit Drittländern

( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1 Überwachungssystem

Die Überwachung durch die Kommissionsdienststellen wird auf der Grundlage makroökonomischer und strukturpolitischer Maßnahmen erfolgen, die mit den zuständigen serbischen Behörden in einem Memorandum of Understanding zu vereinbaren sind. Die Behörden müssen den Dienststellen der Kommission regelmäßig über diese Maßnahmen Bericht erstatten. Ferner wird die Delegation der Europäischen Kommission in Belgrad über die für die Überwachung der Finanzhilfemaßnahme relevanten Aspekte berichten. Die Kommissionsdienststellen werden weiterhin in engem Kontakt mit dem IWF und der Weltbank stehen, um aus deren Expertenwissen Nutzen zu ziehen.

6.2 Bewertung

6.2.1 Ex-ante-Bewertung

Die Kommissionsdienststellen (Referat D1 der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen) haben eine Ex-ante-Bewertung durchgeführt.

6.2.2 Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

Im Jahr 2008 wurde eine Ex-Post-Bewertung einer früheren Makrofinanzhilfe für Serbien vorgenommen. Des Weiteren wurden Ex-post-Bewertungen für andere Länder des westlichen Balkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) sowie für zwei der Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion (Armenien und Tadschikistan) durchgeführt. Aus den Ergebnissen dieser Bewertungen lassen sich einige nützliche Erkenntnisse für die neue Finanztransaktion zugunsten Serbiens ableiten.

6.2.3 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Im Rahmen des mehrjährigen Evaluierungsprogramms der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen ist eine unabhängige Ex-post-Bewertung der Serbien gewährten Hilfe geplant.

7. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Die Kommissionsdienststellen führen in allen Drittländern, denen die Gemeinschaft eine Makrofinanzhilfe gewährt, ein Programm zur operationellen Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren durch, um den Anforderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen.

In Serbien haben die Dienststellen der Kommission im Jahr 2004 mit Unterstützung ordnungsgemäß beauftragter externer Sachverständiger die Zuverlässigkeit der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren überprüft, die für diese Art der Unterstützung relevant sind. Dabei gelangte man zu dem Schluss, dass die Rahmenbedingungen generell zufriedenstellend sind. Gleichzeitig wurden im Zuge der Bewertung mehrere Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen vonnöten sind. Insbesondere gilt dies für den Bereich der internen Kontrolle. Die Europäische Kommission hat eine weitere operationelle Bewertung in Auftrag gegeben, die derzeit noch im Gange ist. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden Orientierungen vorgeben für die Festlegung konkreter politischer Maßnahmen, an die die Freigabe der Finanzhilfe geknüpft wird, mit dem Ziel, Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Serbien zu stärken.

Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für die Gewährung der Makrofinanzhilfe an Serbien beinhaltet eine Bestimmung zu Betrugspräventionsmaßnahmen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in einem Memorandum of Understanding sowie in der Darlehensvereinbarung spezifiziert. Geplant ist, die Finanzhilfe an eine Reihe spezifischer politischer Auflagen vor allem in Bezug auf die Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu knüpfen, um Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit der Finanzhilfe zu stärken. Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1 Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 2009 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit[10] (XX 01 01) | A*/AD | 1/3 | 1/3 |

B*, C*/AST |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[11] |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[12] |

INSGESAMT | 1/3 | 1/3 |

8.2.2 Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Unter anderem Ausarbeitung/Aushandlung von Memoranda of Understanding und der Darlehensvereinbarung, Unterhaltung der Kontakte zu Behörden und internationalen Finanzinstitutionen, Überwachung der Wirtschafts- und Strukturpolitik des Empfängerlandes, Durchführung von Kontrollbesuchen und Ausarbeitung der Berichte der Kommissionsdienststellen, Vorbereitung der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe.

8.2.3 Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

X derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4 Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie 01 03 02 Makrofinanzhilfe | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folge-jahre | INSGESAMT |

Sonstige technische und administrative Unterstützung |

- intra muros |

- extra muros 1) Operationelle Bewertung 2) Ex-post-Bewertung | 0,050 | 0,250 |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0,050 | 0,250 |

8.2.5 Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folge-jahre |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,030 | 0,030 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,030 | 0,030 |

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit |

Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. |

NICHT ANWENDBAR. |

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal |

Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. |

NICHT ANWENDBAR. |

8.2.6 Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

Jahr 2009 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folge-jahre | INSGESAMT |

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen | 0,020 | 0,010 | 0,030 |

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen |

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[14] |

XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen |

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personalausgaben und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,020 | 0,010 | 0,030 |

Berechnung – Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben |

Drei Dienstreisen für eine (zwei) Person(en). |

[1] Artikel 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung). Der Dotierungsbetrag wird aus der Haushaltlinie „Mittel für den Garantiefonds“ (Haushaltslinie 01 04 01 14) bereitgestellt.

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[5] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

[6] Ausgaben, die nicht unter Kapitel XX 01 des betreffenden Titels XX fallen.

[7] Ausgaben, die unter Artikel XX 01 04 des Titels XX fallen.

[8] Ausgaben, die unter Kapitel XX 01 – außer Artikel XX 01 04 oder XX 01 05 – fallen.

[9] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[10] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[11] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[12] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[13] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[14] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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