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Document 52009PC0482

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom…. über ortsbewegliche Druckgeräte

/* KOM/2009/0482 endg. - COD 2009/0131 */

52009PC0482

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom…. über ortsbewegliche Druckgeräte /* KOM/2009/0482 endg. - COD 2009/0131 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 18.9.2009

KOM(2009) 482 endgültig

2009/0131 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom….

über ortsbewegliche Druckgeräte

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Beförderung von Druckgeräten, z.B. Tanks, Gefäßen, Druckfässern und Gasflaschen, ist ein wichtiger Teilbereich der Beförderung gefährlicher Güter.

Am 29. April 1999 verabschiedete der Rat eine Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (1999/36/EG, ABl. L 138 vom 1.6.1999). Durch diese Richtlinie wird ein hohes Sicherheitsniveau bei der Beförderung ortsbeweglicher Druckgeräte gewährleistet; gleichzeitig werden durch einheitliche Regeln für Konstruktion, Bau und anschließende Überprüfungen die Voraussetzungen für den freien Verkehr und die Verwendung dieser Geräte geschaffen.

Hinsichtlich der technischen Anforderungen stützt sich die geltende Richtlinie 1999/36/EG auf die Richtlinien 94/55/EG and 96/49/EG, die mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch die Richtlinie 2008/68/EG aufgehoben wurden. Durch die Richtlinie 2008/68/EG werden Anforderungen internationaler Übereinkünfte über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ), auf der Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ) und auf Binnenwasserstraßen (ADN: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ) in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft aufgenommen.

Aufgrund dieser neuen Regeln, die die technischen Entwicklungen in den letzten zehn Jahren widerspiegeln, wurden die Rechtsvorschriften der Europäischen Union immer komplizierter und schwerer verständlich. Darüber hinaus wird in einer Reihe technischer Fragen das Zusammenspiel zwischen europäischen und internationalen Vorschriften zu bestimmten Widersprüchen führen, durch die ihre Anwendung noch weiter erschwert wird. Die Vorschriften müssen daher, wo immer dies möglich ist, vereinfacht werden, indem die Widersprüche ausgemerzt und die Regeln gestrafft werden. Dies wird als Nebeneffekt zu einem erheblichen Abbau von Vorschriften führen, von dem sowohl die Nutzer als auch die nationalen Behörden profitieren, die für die Anwendung dieser Bestimmungen sorgen müssen.

Beim zweiten großen Ziel des Vorschlags geht es um die Verwendung der Geräte selbst, wenn sie für Beförderungen im Binnenmarkt eingesetzt werden. Zwar werden der freie Verkehr und die Verwendung dieser Geräte bereits durch die geltende Richtlinie 1999/36/EG geregelt, doch sollte auch jüngsten Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Vermarktung von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt Rechnung getragen werden, nämlich der Verordnung Nr. 765/2008/EG und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG, durch die ein neuer horizontaler Rechtsrahmen geschaffen wird. Mit diesem neuen Rechtsrahmen werden allgemeine Vorschriften festgelegt, die wann immer möglich sektorübergreifend Anwendung finden sollten. Die in diesem Rahmen enthaltenen Grundsätze gelten auch für den Markt der ortsbeweglichen Druckgeräte und wurden daher in diesen Vorschlag aufgenommen. Dadurch werden zwar keine grundlegenden Änderungen eingeführt, doch würde die Berücksichtigung dieser Grundsätze dazu beitragen, ein wesentliches Ziel des neuen Rechtsrahmens, nämlich der Harmonisierung der Marktregeln in möglichst vielen Sektoren der Industrie, zu verwirklichen und auch die Anwendung dieser Regeln durch die Industrie vereinfachen.

Die Richtlinie 1999/36/EG muss daher geändert werden.

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN

Der Vorschlag ist das Ergebnis intensiver Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und anderen interessierten Kreisen. Es besteht ein allgemeiner Konsens darüber, dass eine Änderung der Richtlinie 1999/36/EG gerechtfertigt ist.

Der Vorschlag betrifft einen hoch spezialisierten Sektor, der ortsbewegliche Druckgeräte für Gase und einige wenige andere Stoffe verwendet. Unmittelbar die Sicherheit betreffende Fragen, wie Bestimmungen in Bezug auf den technischen Entwurf, den Bau und die Überprüfungen, werden in der vorgeschlagenen Richtlinie selbst nicht aufgegriffen, sondern im Rahmen internationaler Übereinkünfte geregelt. Daher wurden diese Aspekte bei der Konsultation der Öffentlichkeit nicht berücksichtigt.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

Die vorgeschlagene Richtlinie muss im Verfahren der Mitentscheidung vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet werden. Sie würde eine geltende Richtlinie des Rates ersetzen. Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 71 EG-Vertrag.

Subsidiaritätsprinzip

Durch die vorgeschlagene Richtlinie wird ein hohes Sicherheitsniveau bei der Beförderung gefährlicher Güter gewährleistet; die darin vorgesehnen Regeln zur Festigung des bereits bestehenden Binnenmarkts für die für Beförderungen erforderlichen Geräte stützen sich auf allgemeine europäische Grundsätze, die in der Verordnung Nr. 765/2008/EG und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegt sind, durch die ein neuer Rechtsrahmen geschaffen wird. Ein solches Ziel kann nicht durch nationale Maßnahmen allein erreicht werden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Da es bereits eine Richtlinie gibt, hielten die gesetzgebenden Organe der Europäischen Union eine solche Maßnahme schon früher für erforderlich und verhältnismäßig. Diese Einschätzung erscheint begründet, da ortsbewegliche Druckgeräte als solche gefährlich sind, jedoch für die grenzüberschreitende Beförderung von Stoffen, die aus lokalen Quellen nicht beschafft werden können, aber unter anderem für medizinische, wissenschaftliche oder industrielle Verwendungen erforderlich sind, eingesetzt werden müssen. Daher sind europäische Rechtsvorschriften gerechtfertigt, die ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleisten und den effizienten Einsatz von ortsbeweglichen Druckgeräten ermöglichen.

Wahl des Instruments

Die vorgeschlagene Maßnahme ist eine Richtlinie. Sie würde eine geltende Richtlinie des Rates ersetzen. Den Mitgliedstaaten steht die Wahl der Mittel zur Durchführung der Maßnahme frei.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Da die Vorschriften der geltenden Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte bereits Anwendung finden, wären weitere Auswirkungen auf den Haushalt minimal.

5. VEREINFACHUNG

Die Kommission schlägt diese Änderung vor allem vor, weil die geltenden Bestimmungen vereinfacht und klarer gefasst werden müssen. Weder der Geltungsbereich noch die Bestimmungen der geltenden Richtlinie werden wesentlich geändert. Daher sind nur geringe finanzielle und andere wirtschaftliche Auswirkungen für die Verwaltungen und Akteure zu erwarten.

Bei den technischen Vorschriften sollen durch die Vereinfachung vor allem Widersprüche zwischen der geltenden Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte und internationalen Regeln für die Beförderung gefährlicher Güter beseitigt werden, insbesondere, weil diese Regeln bereits durch die Richtlinie 2008/68/EG in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen wurden.

Durch den Vorschlag werden geltende Vorschriften insbesondere in Bezug auf die Module für die Konformitätsbewertungsverfahren vereinfacht. Diese Verfahren werden im Vorschlag, der sich auf die einschlägigen internationalen Übereinkünfte bezieht, erheblich gestrafft und vereinfacht. Die technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren sind in kohärenterer Form in einer einzigen Quelle festgelegt, nämlich den internationalen Übereinkommen. Die vorgeschlagene Richtlinie konzentriert sich auf die Fragen, die nur durch europäische Rechtsvorschriften zufriedenstellend geregelt werden können.

Hinsichtlich der Bereitstellung der für die Beförderung erforderlichen Geräte auf dem Markt hat die Gemeinschaft unlängst Vorschriften (die einen neuen Rechtsrahmen bilden) für die Vermarktung von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt verabschiedet, die möglichst sektorübergreifend Anwendung finden sollten. Durch Einbeziehung dieser Vorschriften in den Vorschlag für den Sektor der ortsbeweglichen Druckgeräte trägt die Kommission zu einer Vereinfachung der Vorschriften bei, da keine sektorspezifischen Regeln erlassen werden, wo die allgemeinen Regeln den gleichen Zweck erfüllen.

6. WEITERE ANGABEN

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

In dem Vorschlag ist die Aufhebung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates und einer Reihe überholter Richtlinien über Gasflaschen vorgesehen.

Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Artikel 1: Anwendungsbereich

Festlegung der wichtigsten Ziele, d.h. Sicherheit und Integrität des Binnenmarkts und Definition der Geräte, auf die die Richtlinie Anwendung findet.

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Definition verschiedener Begriffe in Bezug auf ortsbewegliche Druckgeräte, Akteure und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Geräte und ihrer Verwendung im Binnenmarkt. Festlegung der einschlägigen Terminologie des neuen Rechtsrahmens.

Artikel 3: Einsatzbezogene Anforderungen

Fälle, in denen zusätzliche Anforderungen für ortsbewegliche Druckgeräte festgelegt werden können .

Artikel 4: Pflichten des Herstellers

Festlegung der Pflichten des Herstellers ortsbeweglicher Druckgeräte im Normalfall und in Fällen, in denen Grund zu der Annahme besteht, dass die Geräte nicht mit den Vorschriften übereinstimmen.

Artikel 5: Bevollmächtigte

Festlegung der Schritte für die Benennung eines Bevollmächtigten und der Aufgaben einer solchen Stelle.

Artikel 6: Pflichten des Einführers

Festlegung der Pflichten des Einführers ortsbeweglicher Druckgeräte im Normalfall und in Fällen, in denen Grund zu der Annahme besteht, dass die Geräte nicht mit den Vorschriften übereinstimmen.

Artikel 7: Pflichten des Händlers

Festlegung der Pflichten des Händlers, der ortsbewegliche Druckgeräte vertreibt, im Normalfall und in Fällen, in denen Grund zu der Annahme besteht, dass die Geräte nicht mit den Vorschriften übereinstimmen.

Artikel 8: Pflichten des Eigentümers

Festlegung der Pflichten des Eigentümers ortsbeweglicher Druckgeräte. Angesichts der von solchen Geräten ausgehenden Gefahr müssen förmliche Pflichten festgelegt werden, damit während des gesamten Zeitraums der Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte die Sicherheit durchgehend gewährleistet ist.

Artikel 9: Pflichten des Verwenders

Verwender dürfen nur Geräte benutzen, die den Vorschriften entsprechen. Stellen die ortsbeweglichen Druckgeräte eine Gefahr dar, unterrichtet der Verwender den Eigentümer und die Marktüberwachungsbehörden.

Artikel 10: Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Fälle, in denen der Einführer oder Händler die Pflichten des Herstellers übernimmt, insbesondere beim Inverkehrbringen ortsbeweglicher Druckgeräte.

Artikel 11: Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Pflichten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Akteuren in der Lieferkette ortsbeweglicher Druckgeräte.

Artikel 12: Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung

Festlegung der Anforderungen für die Konformitätsbewertung neuer ortsbeweglicher Druckgeräte und ortsbeweglicher Druckgeräte, die entsprechend der Richtlinie 1999/36/EG und der alten Gasflaschen-Richtlinien bewertet und gekennzeichnet wurden. Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität sowie die wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen gelten in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 13: Neubewertung der Konformität

Regeln für die Neubewertung der Konformität alter ortsbeweglicher Druckgeräte, die noch keiner Konformitätsbewertung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG unterzogen wurden, um sie an die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie anzugleichen.

Artikel 14: Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung

Bedeutung der Pi-Kennzeichnung, Bedingungen für die Anbringung der Pi-Kennzeichnung, Pflichten im Zusammenhang mit der Anbringung der Kennzeichnung und Vorschriften, durch die die missbräuchliche Verwendung der Kennzeichnung verhindert werden soll.

Artikel 15: Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der Pi-Kennzeichnung

Vorschriften in Bezug auf die Pi-Kennzeichnung selbst, u.a. Form, Größe und zusätzliche Kennzeichen der Prüfstelle.

Artikel 16: Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte

Gewährleistung des freien Verkehrs ortsbeweglicher Druckgeräte in der Europäischen Union.

Artikel 17: Notifizierende Behörden

Verfahren und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit den notifizierenden Behörden.

Artikel 18: Anforderungen an notifizierende Behörden

Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Arbeit der notifizierenden Behörden.

Artikel 19: Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Transparenz bei Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen.

Artikel 20: Allgemeine Anforderungen an notifizierte Stellen

Anforderungen an die Fähigkeiten der Stelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Artikel 21, 22, 23, 24 und 25: Verfahren in Bezug auf notifizierte Stellen und Notifikation

Beantragung des Status, Verfahren der Notifikation, Identifizierung (Kennnummer) notifizierter Stellen, nachträgliche Änderungen der Notifikationen und Vorgehen in Fällen, in denen Zweifel an den Fähigkeiten einer notifizierten Stelle bestehen.

Artikel 26: Pflichten der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Arbeit

Pflichten der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Arbeit, u.a. gegenseitige Anerkennung dieser Stellen.

Artikel 27: Meldepflichten der notifizierten Stelle

Meldepflichten der notifizierten Stelle, u.a. bei Verweigerung oder Rücknahme einer Bescheinigung.

Artikel 28 und 29: Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen

Erfahrungsaustausch und Koordinierung zwischen den für die Notifizierungspolitik und die Marktüberwachung zuständigen Behörden und den notifizierten Stellen.

Artikel 30, 31, 32 und 33: Schutzklauselverfahren

Verfahren im Hinblick auf Sicherheitsrisiken und andere Gefahren, u.a. Förmlichkeiten auf nationaler und Gemeinschaftsebene.

Artikel 34: Übergangsbestimmungen

Verweis auf Übergangsbestimmungen in Anhang II des Vorschlags.

Artikel 35: Anpassungen

Alle Anpassungen der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erfolgen im Regelungsverfahren mit Kontrolle.

Artikel 36: Ausschussverfahren

Im Rahmen dieser Richtlinie wird der durch die Richtlinie über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (2008/68/EG) eingesetzte Ausschuss tätig.

Artikel 37: Aufhebung

Aufhebung der geltenden Richtlinie 1999/36/EG sowie einer Reihe überholter Richtlinien über Gasflaschen.

Artikel 38: Anerkennung der Gleichwertigkeit

Anerkennung der EWG-Bauartzulassungen, die aufgrund der überholten Richtlinien über Gasflaschen erteilt wurden, und von Ventilen und Ausrüstungsteilen, die gemäß der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte gekennzeichnet sind.

Artikel 39: Umsetzung

Standardverfahren für die Umsetzung. Die Mitgliedstaat führen diese Richtlinie spätestens bis zum 30. Juni 2011 durch, da mit diesem Termin der in den internationalen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter vorgesehne Übergangszeitraum endet, um einen Konflikt mit der geltenden Richtlinie 1999/36/EG zu vermeiden.

Die Anwendung der Richtlinie auf Geräte, die für die Beförderung einiger gefährlicher Güter verwendet werden, erfolgt verzögert, damit ausreichend Zeit für die Erfüllung der Anforderungen zur Verfügung steht, da diese Geräte vorher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/36/EG fielen.

Artikel 40: Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Artikel 41: Adressaten

Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

2009/0131 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom….

über ortsbewegliche Druckgeräte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verabschiedung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte[5] war ein erster Schritt, um die Sicherheit bei der Beförderung solcher Geräte zu erhöhen und gleichzeitig den freien Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte im Verkehrsbinnenmarkt zu gewährleisten.

(2) Angesichts der Entwicklungen im Bereich der Beförderungssicherheit müssen einige technische Vorschriften der Richtlinie 1999/36/EG aktualisiert werden.

(3) Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland[6] wurden die Vorschriften bestimmter internationaler Übereinkünfte auf die innerstaatliche Beförderung ausgeweitet, um die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf Binnenwasserstraßen gemeinschaftsweit zu harmonisieren.

(4) Daher muss die Richtlinie 1999/36/EG entsprechend aktualisiert werden, um widersprüchliche Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Konformitätsanforderungen, die Konformitätsbewertung und die Verfahren der Konformitätsbewertung für ortsbewegliche Druckgeräte, zu vermeiden.

(5) Um die Sicherheit ortsbeweglicher Druckgeräte, die für die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland zugelassen sind, zu verbessern und den freien Verkehr dieser Geräte in der Gemeinschaft - einschließlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung der Geräte - zu gewährleisten, müssen genaue Vorschriften hinsichtlich der Pflichten der verschiedenen Akteure und der Anforderungen festgelegt werden, die die betreffenden Geräte erfüllen müssen.

(6) Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten[7] stellt einen allgemeinen horizontalen Rahmen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten dar. Dieser Rahmen sollte gegebenenfalls, entsprechend dem Ziel der Harmonisierung der Vorschriften für den freien Warenverkehr, auf den Sektor der ortsbeweglichen Druckgeräte Anwendung finden.

(7) Um die Beförderungsvorgänge zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern nicht zu behindern, sollte diese Richtlinie nicht für ortsbewegliche Druckgeräte gelten, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem eines Drittlands verwendet werden.

(8) Die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure, unter anderem des Eigentümers und des Verwenders ortsbeweglicher Druckgeräte, sollten im Interesse der Beförderungssicherheit und des freien Verkehrs klar definiert werden.

(9) Die Wirtschaftsakteure sollten entsprechend ihrer Rolle in der Lieferkette dafür verantwortlich sein, dass ortsbewegliche Druckgeräte den Sicherheitsvorschriften und den Bestimmungen für den Marktzugang entsprechen.

(10) Neue ortsbewegliche Druckgeräte sollten einer Konformitätsbewertung unterzogen werden, durch die nachgewiesen wird, dass sie die technischen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie erfüllen und sicher sind.

(11) Gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie sollten wiederkehrende oder außerordentliche Prüfungen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsanforderungen nach wie vor erfüllt werden.

(12) Ortsbewegliche Druckgeräte sollten mit einem Kennzeichen versehen sein, das angibt, dass sie die Vorschriften der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie erfüllen, damit der freie Verkehr dieser Geräte gewährleistet und ihre Verwendung geregelt ist.

(13) Vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die noch keiner Konformitätsbewertung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG unterzogen wurden, sollten entsprechend den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie neu bewertet und mit einem Kennzeichen versehen werden, damit nachgewiesen ist, dass sie die Sicherheitsvorschriften erfüllen und so der freie Verkehr dieser Geräte gewährleistet und ihre Verwendung geregelt ist.

(14) Es müssen Anforderungen an die Behörden festgelegt werden, die für die Begutachtung, Notifizierung und Überwachung notifizierter Stellen zuständig sind, damit für die Arbeit dieser Stellen ein einheitliches Qualitätsniveau gewährleistet ist.

(15) Im Rahmen der in den Anhängen der Richtlinie 2008/68 und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren werden Prüfstellen tätig, für deren Arbeit detaillierte Anforderungen festgelegt werden, um gemeinschaftsweit ein einheitliches Leistungsniveau zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Prüfstellen dann der Kommission notifizieren.

(16) Die notifizierende Behörde sollte unabhängig davon, wo eine notifizierte Stelle ihre Aufgaben wahrnimmt, für deren Überwachung verantwortlich bleiben, damit die Verantwortung für die laufende Überwachung eindeutig zugeordnet ist.

(17) Es müssen einheitliche Regeln für die gegenseitige Anerkennung notifizierter Stellen festgelegt werden, durch die die Einhaltung der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie sichergestellt wird. Durch diese gemeinsamen Vorschriften lassen sich unnötige Kosten und überflüssige Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Zulassung von Geräten vermeiden und technische Handelshemmnisse beseitigen.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen können, um das Inverkehrbringen und die Verwendung von Geräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn diese unter bestimmten, genau definierten Umständen eine Gefahr für die Sicherheit darstellen.

(19) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[8] beschlossen werden.

(20) Die Kommission sollte insbesondere zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ermächtigt werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(21) Die Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung[9], die Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl[10], die Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen[11], die Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl[12] und die Richtlinie 1999/36/EG sind hinfällig geworden und sollten daher aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinie enthält ausführliche Vorschriften für ortsbewegliche Druckgeräte, durch die die Sicherheit dieser Geräte verbessert und ihr freier Verkehr in der Gemeinschaft gewährleistet werden sollen.

2. Diese Richtlinie gilt

a) für neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 99/36/EG tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;

b) für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Richtlinie oder gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 99/36/EG tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden oder außerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung;

c) für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.

3. Diese Richtlinie gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.

4. Diese Richtlinie gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „ortsbewegliche Druckgeräte“ sind

a) alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG,

b) Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG,

sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Geräte im Einklang mit den Bestimmungen dieser Anhänge für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anhang I genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden;

2. „Anhänge der Richtlinie 2008/68“ sind Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 sowie Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG;

3. „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Gemeinschaftsmarkt;

4. „Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung;

5. „Verwendung“ sind die Befüllung, das zeitweilige Abstellen während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte;

6. „Rücknahme“ ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden;

7. „Rückruf“ ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von dem Endverbraucher bereits bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten abzielt;

8. „Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

9. „Bevollmächtigter“ ist jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

10. „Einführer“ ist jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt;

11. „Händler“ ist jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;

12. „Eigentümer“ ist jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an ortsbeweglichen Druckgeräten hat;

13. „Verwender“ ist jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;

14. „Wirtschaftsakteure“ sind der entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit handelnde Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Eigentümer oder Verwender;

15. „Konformitätsbewertung“ sind die Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;

16. „Pi-Kennzeichnung“ ist eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der vorliegenden Richtlinie erfüllen;

17. „Neubewertung der Konformität“ ist das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers im nachhinein überprüft wird, ob ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, die einschlägigen Bestimmungen erfüllen;

18. „wiederkehrende Prüfung“ sind die regelmäßige Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;

19. „außerordentliche Prüfung“ sind die außerordentliche Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;

20. „nationale Akkreditierungsstelle“ ist die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt;

21. „Akkreditierung“ ist die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Nummer 1.8.6.4 Absatz 2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG erfüllt;

22. „notifizierende Behörde“ ist die von einem Mitgliedstaat benannte Behörde gemäß Artikel 17;

23. „notifizierte Stelle“ ist eine Prüfstelle, die die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und die Vorschriften der Artikel 20 und 26 erfüllt und gemäß Artikel 22 notifiziert wurde;

24. „Notifizierung“ ist der Vorgang, bei dem eine Prüfstelle den Status einer notifizierten Stelle erhält, und die Übermittlung dieser Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten;

25. „Marktüberwachung“ sind die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte während ihres Lebenszyklus mit den Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG und dieser Richtlinie übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen.

Als ortsbewegliche Druckgeräte gelten Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044), ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG ausgenommen sind, sowie ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind.

Artikel 3 Einsatzbezogene Anforderungen

Die Mitgliedstaaten können auf ihrem Gebiet einsatzbezogene Anforderungen für die mittel- oder langfristige Lagerung oder die Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte an einem bestimmten Einsatzort festlegen. Sie legen jedoch keine zusätzlichen Anforderungen für die ortsbeweglichen Druckgeräte selbst fest.

Kapitel 2Pflichten der Wirtschaftsakteure

Artikel 4 Pflichten des Herstellers

1. Ein Hersteller, der ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass die Geräte entsprechend den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie gestaltet und hergestellt und dass ihnen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.

2. Wurde durch das in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen, versieht der Hersteller sie mit der Pi-Kennzeichnung gemäß Artikel 15.

3. Der Hersteller hält die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten technischen Unterlagen bereit. Diese Unterlagen sind während des darin festgelegten Zeitraums bereitzuhalten.

4. Ein Hersteller, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, unterrichtet der Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

5. Der Hersteller dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

6. Der Hersteller händigt der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Er kooperiert mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.

7. Der Hersteller übermittelt den Verwendern nur Informationen, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

Artikel 5 Bevollmächtigte

1. Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

2. Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) Er hält die technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren ab dem Datum der Herstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte bereit;

b) er händigt der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann;

c) er kooperiert mit den zuständigen nationalen Behörden auf deren Verlangen bei allen zu ihrem Aufgabenbereich gehörenden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.

3. Identität und Anschrift des Bevollmächtigten sind in der Konformitätsbescheinigung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG anzugeben.

4. Der Bevollmächtigte übermittelt den Verwendern nur Informationen, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

Artikel 6 Pflichten des Einführers

1. Der Einführer bringt in der Gemeinschaft nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

2. Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, stellt der Einführer sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Er stellt sicher, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat und dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG beiliegt.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht mit den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.

3. Der Einführer gibt in der Konformitätsbescheinigung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen und seine Kontaktanschrift an.

4. Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, gewährleistet der Einführer, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG nicht beeinträchtigt wird.

5. Ein Einführer, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, unterrichtet der Einführer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Der Einführer dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

6. Der Einführer hält über einen Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren ab dem Datum der Herstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte eine Abschrift der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgt dafür, dass er ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen kann.

7. Der Einführer händigt der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Er kooperiert mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.

8. Der Einführer übermittelt den Verwendern nur Informationen, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 7 Pflichten des Händlers

1. Der Händler stellt auf dem Markt der Gemeinschaft nur ortsbewegliche Druckgeräte bereit, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellt, überprüft der Händler, ob die Geräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung und die Kontaktanschrift gemäß Artikel 6 Absatz 3 beiliegen.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht mit den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.

2. Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, gewährleistet der Händler, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG nicht beeinträchtigt wird.

3. Ein Händler, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, unterrichtet der Händler außerdem unverzüglich den Hersteller, gegebenenfalls den Einführer und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Der Händler dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

4. Der Händler händigt der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Er kooperiert mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit den von ihm auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.

5. Der Händler übermittelt den Verwendern nur Informationen, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 8 Pflichten des Eigentümers

1. Ist ein Eigentümer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht mit den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die wiederkehrende Prüfung, oder den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Eigentümer außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.

Der Eigentümer dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

2. Solange ortsbewegliche Druckgeräte seiner Verantwortung unterliegen, gewährleistet der Eigentümer, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG nicht beeinträchtigt wird.

3. Der Eigentümer übermittelt den Verwendern nur Informationen, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 9 Pflichten des Verwenders

1. Der Verwender benutzt nur ortsbewegliche Druckgeräte, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

2. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Verwender den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden.

Artikel 10 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 4, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

Artikel 11 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Zeitraum

a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,

b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.

Kapitel 3Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte

Artikel 12 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung

1. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen entsprechen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in den Kapiteln 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind.

2. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den Spezifikationen der technischen Unterlagen entsprechen, nach denen die Geräte hergestellt wurden. Die Geräte werden wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen unterzogen und müssen die Anforderungen der Kapitel 3 und 4 dieser Richtlinie erfüllen.

3. Die von einer notifizierten Stelle ausgestellten Konformitätsbewertungs- und Neubewertungsbescheinigungen und Berichte über die wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen gelten in allen Mitgliedstaaten.

Abnehmbare Teile ortsbeweglicher Druckgeräte können einer getrennten Konformitätsbewertung unterzogen werden.

Artikel 13 Neubewertung der Konformität

Die Konformität der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG hergestellt und in Betrieb genommen wurden, wird nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang III neu bewertet.

Die Pi-Kennzeichnung ist gemäß Anhang III anzubringen.

Artikel 14 Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung

1. Die Pi-Kennzeichnung ist ausschließlich vom Hersteller oder, im Falle der Neubewertung der Konformität, gemäß Anhang III anzubringen. Bei Gasflaschen, die bereits die Anforderungen der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG erfüllen, wird die Pi-Kennzeichnung von der notifizierten Stelle oder unter deren Aufsicht angebracht.

2. Die Pi-Kennzeichnung darf nur auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden,

a) die die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen für die Konformitätsbewertung erfüllen, oder

b) die die in Artikel 13 genannten Anforderungen für die Neubewertung der Konformität erfüllen.

Andere ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nicht mit dieser Kennzeichnung versehen werden.

3. Indem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und Vorschriften der vorliegenden Richtlinie übernimmt.

4. Für die Zwecke dieser Richtlinie ist die Pi-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung, durch die die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und Vorschriften der vorliegenden Richtlinie bescheinigt wird.

5. Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann, auf ortsbeweglichen Druckgeräten ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der Pi-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

6. Die Pi-Kennzeichnung wird auf abnehmbaren Teilen angebracht, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.

7. Die Mitgliedstaaten sorgen für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für die Pi-Kennzeichnung und leiten bei einer missbräuchlichen Verwendung die angemessenen Schritte ein. Die Mitgliedstaaten sehen auch Sanktionen für Verstöße vor, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können. Diese Sanktionen müssen in angemessenem Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen.

Artikel 15 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der Pi-Kennzeichnung

1. Die Pi-Kennzeichnung besteht aus dem folgendem Symbol in der dargestellten Form:

[pic]

2. Die Mindesthöhe der Pi-Kennzeichnung beträgt 5 mm. Bei ortsbeweglichen Druckgeräten mit einem Durchmesser von 140 mm oder weniger beträgt die Mindesthöhe 2,5 mm.

3. Die sich aus dem in Absatz 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen müssen eingehalten werden. Das Raster gehört nicht zur Kennzeichnung.

4. Die Pi-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder ihrer Datenplakette sowie auf den abnehmbaren Teilen der ortsbeweglichen Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.

5. Die Pi-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht werden.

6. Nach der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die bei der erstmaligen Prüfung eingeschaltet wurde.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.

7. Nach dem Datum der wiederkehrenden Prüfung ist die Kennummer der notifizierten Stelle anzugeben, die für die wiederkehrende Prüfung zuständig ist.

8. Bei Gasflaschen, die den Vorschriften der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG entsprachen und nicht mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind, ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß der vorliegenden Richtlinie nach der Pi-Kennzeichnung die Kennnummer der zuständigen notifizierten Stelle anzubringen.

Artikel 16 Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte

Unbeschadet der in den Artikeln 30 und 31 vorgesehenen Schutzklauseln und des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Rechtsrahmens für die Marktüberwachung dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten, die dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

Kapitel 4Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

Artikel 17 Notifizierende Behörden

1. Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Notifizierung und anschließende Überwachung notifizierter Stellen zuständig ist.

2. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 durch eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.

3. Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 18 Absätze 1 bis 6 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung aus ihrer Tätigkeit entstehender Haftungsansprüche treffen.

4. Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.

Artikel 18 Anforderungen an notifizierende Behörden

1. Die notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den notifizierten Stellen kommt.

2. Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

3. Die notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer notifizierten Stelle von kompetenten Mitarbeitern getroffen wird, die nicht mit den Mitarbeitern identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.

4. Die notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die notifizierte Stellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf gewerblicher oder wettbewerblicher Basis anbieten oder erbringen.

5. Die notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der erlangten Informationen sicher.

6. Der notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 19 Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben.

Diese Informationen werden von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 20 Allgemeine Anforderungen an notifizierte Stellen

1. Eine notifizierte Stelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen.

2. Eine zuständige Behörde im Sinne der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG kann eine notifizierte Stelle sein, sofern sie die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt und sofern sie auch als notifizierende Behörde handelt.

3. Die notifizierte Stelle ist nach nationalem Recht gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

4. Die notifizierte Stelle wirkt an der einschlägigen Normungsarbeit und der Arbeit der nach Artikel 29 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit bzw. sorgt dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Richtschnur an.

Artikel 21 Beantragung des Status einer notifizierten Stelle

1. Eine Prüfstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

2. Dem Antrag sind beizufügen:

a) eine Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und der Neubewertung der Konformität;

b) eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit Buchstabe a, einschließlich der wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität;

c) eine Beschreibung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die die Stelle Kompetenz beansprucht;

d) eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Prüfstelle die Anforderungen des Artikels 20 erfüllt.

Artikel 22 Notifizierungsverfahren

1. Die notifizierenden Behörden dürfen nur Stellen notifizieren, die die Anforderungen des Artikels 20 erfüllen.

2. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Instruments.

3. Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Tätigkeiten der Konformitätsbewertung, der wiederkehrenden und der außerordentlichen Prüfung, den angewandten Verfahren, den betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräten sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz.

4. Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben.

Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Richtlinie gelten nur solche Stellen.

5. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

6. Interne Prüfdienste nach der Definition der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG können nicht benannt werden.

Artikel 23 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

1. Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

2. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

Artikel 24 Änderungen der Notifizierung

1. Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 20 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

2. Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 25 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

1. Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

2. Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

3. Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

4. Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Vorraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich erforderlichenfalls eines Widerrufs der Notifizierung.

Artikel 26 Verpflichtungen der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Arbeit

1. Die notifizierte Stelle führt Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend ihrer Notifizierung und den Konformitätsbewertungsverfahren durch, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG festgelegt sind.

2. Die notifizierte Stelle führt Neubewertungen der Konformität gemäß Anhang III durch.

3. Eine von einem Mitgliedstaat notifizierte Stelle ist zur Tätigkeit in allen Mitgliedstaaten berechtigt. Die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, bleibt für die Überwachung der laufenden Tätigkeit der notifizierten Stelle zuständig.

Artikel 27 Meldepflichten der notifizierte Stelle

1. Die notifizierte Stelle meldet der notifizierenden Behörde:

a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,

b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,

c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,

d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.

2. Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie notifiziert sind und ähnlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und den wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen nachgehen und dieselben ortsbeweglichen Druckgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Artikel 28 Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die zuständig sind für

a) die Notifizierungspolitik,

b) die Marktüberwachung.

Artikel 29 Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.

Kapitel 5Schutzklauselverfahren

Artikel 30 Verfahren zur Behandlung ortsbeweglicher Druckgeräte, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in dieser Richtlinie geregelte ortsbewegliche Druckgeräte die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährden, die unter diese Richtlinie fallen, beurteilen sie, ob die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, indem sie unter anderem Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren und gegebenenfalls Muster zur Verfügung stellen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllen, fordern sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen.

2. Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

3. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellt hat.

4. Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

5. Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte, die Herkunft der Geräte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass

a) die ortsbeweglichen Druckgeräte die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht erfüllen, oder

b) die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder anderen Bestimmungen dieser Richtlinie genannten Normen oder technischen Regelwerke unzureichend sind.

6. Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

7. Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

8. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte getroffen werden, wie etwa die Rücknahme der Geräte von ihrem Markt.

Artikel 31 Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

1. Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 30 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betroffenen Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.

2. Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte von ihrem Markt genommen werden, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

3. Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit Mängeln der Normen gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe b begründet, unterrichtet die Kommission das/die entsprechende(n) europäische(n) Normungsgremium/Normungsgremien und befasst gegebenenfalls den Ausschuss gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG[13] mit der Frage. Dieser Ausschuss kann vor Abgabe seiner Stellungnahme das/die entsprechende(n) europäische(n) Normungsgremium/Normungsgremien konsultieren.

Artikel 32 Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte

1. Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 30 Absatz 1 fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen, obwohl sie mit der Richtlinie 2008/68/EG und mit der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen, fordert er den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.

2. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet.

3. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

4. Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betroffenen Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

5. Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.

Artikel 33 Formale Nichtkonformität

1. Unbeschadet des Artikels 30 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a) die Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 12, Artikel 13 oder Artikel 14 angebracht;

b) die Pi-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

c) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

d) die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG wurden nicht erfüllt.

2. Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

Kapitel 6Schlussbestimmungen

Artikel 34 Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten können auf ihrem Gebiet die Bestimmungen des Anhangs II beibehalten.

Die Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen beibehalten, teilen dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 35 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Die Kommission kann die Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen, wobei sie insbesondere die Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG berücksichtigt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 36 Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschuss für den Gefahrguttransport unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 4 Buchstabe b und Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf einen Monat, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

Artikel 37 Aufhebung

Die Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG werden mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie 1999/36/EG gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 38

Anerkennung der Gleichwertigkeit

1. Die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und die gemäß der Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt.

2. Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der Richtlinie 97/23/EG[14] vorgesehenen Kennzeichen versehen sind, können weiter verwendet werden.

Artikel 39 Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d spätestens ab dem 1. Januar 2012 Anwendung findet.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 1 spätestens ab dem 1. Juli 2013 auf die Druckgefäße und ihre Ventile und anderen Zubehörteile Anwendung finden, die für die Beförderung von UN 1745, UN 1746 und UN 2495 verwendet werden.

Artikel 40

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 41

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

LISTE GEFÄHRLICHER GÜTER, DIE NICHT UNTER DIE KLASSE 2 FALLEN

UN-Nummer | Klasse | Gefährlicher Stoff |

1051 | 6.1 | CYANWASSERSTOFF, stabilisiert, mit weniger als 3 % Wasser |

1052 | 8 | FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI |

1745 | 5.1 | BROMPENTAFLUORID ausgenommen Beförderung in Tanks |

1746 | 5.1 | BROMTRIFLUORID ausgenommen Beförderung in Tanks |

1790 | 8 | FLUORWASSERSTOFFSÄURE MIT MEHR ALS 85 % FLUORWASSERSTOFF |

2495 | 5.1 | IODPENTAFLUORID ausgenommen Beförderung in Tanks |

ANHANG II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Vorschriften für Vorrichtungen, die für den Anschluss an andere Geräte bestimmt sind, und die Farbkennzeichnungen von ortsbeweglichen Druckbehältern beibehalten, bis in die Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG entsprechende Verwendungsnormen aufgenommen werden.

2. Die Mitgliedstaaten, in denen regelmäßig Umgebungstemperaturen von weniger als -20 °C auftreten, können strengere Vorschriften für die Betriebstemperatur von Material festlegen, das für ortsbewegliche Druckgeräte bestimmt ist, die im innerstaatlichen Gefahrguttransport in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt werden, bis Bestimmungen über die angemessenen Referenztemperaturen für bestimmte Klimazonen in die Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG aufgenommen werden.

In diesem Fall ist in der Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte, einschließlich der abnehmbaren Teile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, nach der Kennnummer der notifizierten Stelle die Kennzeichnung „-40 °C“ oder eine andere entsprechende Kennzeichnung anzubringen, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

ANHANG III

VERFAHREN FÜR DIE NEUBEWERTUNG DER KONFORMITÄT

1. Dieser Anhang regelt das Verfahren, durch das gewährleistet wird, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG hergestellt und in Betrieb genommen wurden, die einschlägigen Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung erfüllen.

2. Der Eigentümer oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Besitzer muss einer notifizierten Stelle, die den Anforderungen nach EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A entspricht, die Informationen über die ortsbeweglichen Druckgeräte übermitteln, anhand deren diese Stelle die Geräte eindeutig identifizieren kann (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, bei Acetylenflaschen auch Angaben über die poröse Masse). Diese Informationen umfassen gegebenenfalls vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen und Aufzeichnungen über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen.

3. Die notifizierte Stelle vom Typ A bewertet, ob die ortsbeweglichen Druckgeräte zumindest das gleiche Sicherheitsniveau haben wie ortsbewegliche Druckgeräte, die die Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG erfüllen. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der gemäß Nummer 2 übermittelten Informationen und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen.

4. Wurden Druckgeräte in Serie hergestellt, können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Bewertung der Konformität einzelner Druckgeräte, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, von einer notifizierten Stelle durchgeführt wird, die den Vorschriften gemäß EN ISO/IEC 17020:2004 Typ B entspricht, sofern die Konformität des Baumusters gemäß Nummer 3 durch eine notifizierte Stelle vom Typ A bewertet wurde.

5. Sind die Ergebnisse der Bewertungen gemäß Nummer 3 und Nummer 4 zufriedenstellend, sind die ortsbeweglichen Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG zu unterziehen und die Pi-Kennzeichnung von der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Stelle gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 5 anzubringen. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die Neubewertung der Konformität zuständigen notifizierten Stelle vom Typ A anzugeben sowie, wenn es sich nicht um die gleiche Stelle handelt, die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Stelle.

6. Es wird eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität ausgestellt.

Findet das Verfahren gemäß Nummer 4 Anwendung, stellt die Stelle vom Typ A die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus, die mindestens folgende Angaben enthält:

a) die Kennnummer der notifizierten Stelle,

b) Name und Anschrift des Herstellers und des Inhabers der Originalbauartzulassung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die einer Neubewertung unterzogen werden, falls der Inhaber der Zulassung nicht der Hersteller ist,

c) Daten zur Identifizierung der zu dieser Serie gehörenden ortsbeweglichen Druckgeräte, und

d) Datum der Ausstellung.

7. In allen anderen Fällen stellt die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus, die mindestens folgende Angaben enthält:

a) Kennnummer der notifizierten Stelle,

b) Name und Anschrift des Eigentümers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder des Besitzers gemäß Nummer 2,

c) Daten zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die mit einer Pi-Kennzeichnung versehen worden sind, unter Angabe zumindest der Seriennummer(n), und

d) Datum der Ausstellung.

Indem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Eigentümer oder Betreiber an, dass er die Verantwortung für die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung übernimmt.[pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic]

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20.

[6] ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.

[7] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

[8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[9] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 153.

[10] ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 1.

[11] ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 20.

[12] ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 48.

[13] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

[14] ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 37.

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