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Document 52009PC0406

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun Thunnus thynnus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

/* KOM/2009/0406 endg. - CNS 2009/0116 */

52009PC0406

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun Thunnus thynnus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 /* KOM/2009/0406 endg. - CNS 2009/0116 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 3.8.2009

KOM(2009) 406 endgültig

2009/0116 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun Thunnus thynnus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der Maßnahmen zur Regulierung der Bestände von Rotem Thun, zur Verbesserung der Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten und im Kampf gegen den illegalen Fischfang hat die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) auf ihrer Jahrestagung in Marrakesch (Marokko) am 24. November 2008 die Empfehlung 08-12 zur Änderung der Empfehlung 07-10 über eine Fangdokumentationsregelung für Roten Thun angenommen. Diese Empfehlung ist am 17. Juni 2009 in Kraft getreten.

Im Mittelpunkt der Fangdokumentationsregelung für Roten Thun, die von der ICCAT angenommen wurde, steht der Kampf gegen die illegale Fischerei im Konventionsbereich. Folglich werden eine strengere Überwachung aller Aspekte des Thunfischfangs und die Verabschiedung von Maßnahmen gefordert, die die Bestandserhaltung und Bestandsbewirtschaftung unterstützen, ebenso wie wissenschaftliche Gutachten für Roten Thun. Mit Annahme der Dokumentationsregelung wird der Bestandslage bei Rotem Thun, der Bedeutung von Marktkräften für diese Fischerei und dem ICCAT-Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer aus dem Jahr 2008 (Empfehlung 08-05) einschließlich der Notwendigkeit für ergänzende marktpolitische Maßnahmen Rechnung getragen.

Damit ist der Geltungsbereich der Empfehlung 08-12 der ICCAT sehr weit gefasst, und um alle Bewegungen von Rotem Thun wirksam überwachen zu können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Erzeugnis vom Fangort über die gesamte Handelskette bis zur endgültigen Vermarktung begleitet werden. Überprüfungen und eine enge Zusammenarbeit zwischen beteiligten Mitgliedstaaten und Vertragsparteien der ICCAT sind daher wesentliche Bestimmungen der Fangdokumentationsregelung für Roten Thun.

Die derzeitige ICCAT-Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun deckt nur Ein- und Ausfuhren ab und war nicht als Instrument zur direkten Überwachung der Fischerei auf Roten Thun konzipiert. Damit die Bestimmungen der neuen ICCAT-Fangdokumentationsregelung für Roten Thun leichter ausgelegt und einheitlich angewendet werden können, sollte Roter Thun aus der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft gestrichen und dieser Teil durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

2009/0116 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

vom [...]

zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun Thunnus thynnus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des mit Beschluss 98/392/EG[3] genehmigten Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, des mit Beschluss 98/414/EG[4] ratifizierten Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen sowie des mit Beschluss 96/428/EG[5] angenommenen Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See. Im Rahmen dieser internationalen Verpflichtungen unterstützt die Gemeinschaft die Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung von weit wandernden Fischbeständen.

2. Mit dem Beschluss 86/238/EWG[6] wurde die Gemeinschaft Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik. Diese Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren durch die Schaffung einer internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und die Verabschiedung von Empfehlungen für den Konventionsbereich, die für die Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien verbindlich werden.

3. Die ICCAT-Empfehlungen 1992-01, 1993-03, 1996-10, 1997-04, 1998-12, 03-19 und 06-15 und die Resolutionen 1993-02, 1994-04 und 1994-05 über ein statistisches Dokument für Roten Thun wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft[7] in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

4. Im Rahmen der Maßnahmen zur Regulierung der Bestände von Rotem Thun, zur Verbesserung der Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten und im Kampf gegen den illegalen Fischfang hat die ICCAT auf ihrer Jahrestagung in Marrakesch (Marokko) am 24. November 2008 die Empfehlung 08-12 zur Änderung der Empfehlung 07-10 über eine Fangdokumentationsregelung für Roten Thun angenommen. Da diese Empfehlung am 17. Juni 2009 in Kraft tritt, muss sie von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

5. Im Interesse der Klarheit und einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über eine Fangdokumentationsregelung der ICCAT für Roten Thun sollten die Bestimmungen über das statistische Dokument und die Wiederausfuhrbescheinigung der ICCAT für Roten Thun in der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 gestrichen werden.

6. Die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird zur Unterstützung der Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, die die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) verabschiedet hat, eine Fangdokumentationsregelung der Gemeinschaft für Roten Thun eingeführt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) „Roter Thun“: Fisch der Art Thunnus thynnus, der unter die KN-Codes in Anhang I fällt;

(b) „Binnenhandel“:

(i) Handel mit Rotem Thun, der von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Gemeinschaft im ICCAT-Konventionsbereich gefangen wurde und im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats angelandet wird, dessen Flagge das Fangschiff führt oder in dem die Tonnare aufgestellt ist, sowie

(ii) Handel mit gezüchtetem Roten Thun, der ursprünglich von einem Fangschiff der Gemeinschaft im ICCAT-Konventionsbereich gefangen wurde, das die Flagge desjenigen Mitgliedstaats führt, in dem auch der Zuchtbetrieb angesiedelt ist und in dem der Rote Thun an eine andere Einrichtung geliefert wird, sowie

(iii) Handel zwischen den Mitgliedstaaten mit Rotem Thun, der im ICCAT-Konventionsbereich von Fangschiffen der Gemeinschaft, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, oder in Tonnaren, die in einem Mitgliedstaat aufgestellt sind, gefangen wurde.

(c) „Ausfuhr“: jedes Verbringen von Rotem Thun, der im ICCAT-Konventionsbereich von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Gemeinschaft gefangen wurde, vom Gebiet der Gemeinschaft, von Drittländern oder direkt von den Fanggründen in ein Drittland;

(d) „Einfuhr“: die Einführung von Rotem Thun, der im ICCAT-Konventionsbereich von einem Fangschiff oder in Tonnaren eines Drittlandes gefangen wurde, in das Gebiet der Gemeinschaft, auch zu Zwecken der Käfighaltung, Mast, Aufzucht oder Umladung;

(e) „Wiederausfuhr“: jedes Verbringen von Rotem Thun, der zuvor in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt wurde, aus dem Gebiet der Gemeinschaft;

(f) „Konventionsbereich“: der Bereich, auf den sich die internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik erstreckt, die mit dem Beschluss 86/238/EWG genehmigt wurde;

(g) „Flaggenmitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fangschiff führt;

(h) „Tonnare-Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem die Tonnare aufgestellt ist;

(i) „Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem der Zuchtbetrieb angesiedelt ist;

(j) „Konventionsparteien“: Vertragsparteien, kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor.

KAPITEL II FANGDOKUMENT FÜR ROTEN THUN

Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Mitgliedstaaten verlangen für jeden Roten Thun, der in ihren Häfen angelandet, an ihre Zuchtbetriebe oder aus ihren Zuchtbetrieben geliefert wird, ein vollständig ausgefülltes Fangdokument für Roten Thun (nachstehend “Fangdokument“).

2. Jeder Sendung von Rotem Thun, die innerhalb der Gemeinschaft gehandelt, in die Gemeinschaft eingeführt oder aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wieder ausgeführt wird, ist, wenn nicht Artikel 4 Absatz 3 Anwendung findet, ein validiertes Fangdokument und gegebenenfalls eine ICCAT-Übernahmeerklärung oder eine validierte Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun (nachstehend „Wiederausfuhrbescheinigung“) beigefügt.

Jede Anlandung, Übernahme, Lieferung von, jeder Binnenhandel mit, jede Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Rotem Thun ohne ein vollständig ausgefülltes und validiertes Fangdokument oder eine vollständig ausgefüllte und validierte Wiederausfuhrbescheinigung ist verboten.

3. Die Mitgliedstaaten untersagen

(a) das Einsetzen von Rotem Thun in einen Zuchtbetrieb, der nicht von ihnen oder anderen Konventionsparteien zugelassen wurde oder im ICCAT-Verzeichnis zugelassener Zuchtbetriebe für im ICCAT-Konventionsbereich gefangenen Roten Thun gelistet ist,

(b) das Einsetzen von Rotem Thun aus verschiedenen Jahren oder aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Konventionsparteien in denselben Käfig, es sei denn, es wurden Vorkehrungen getroffen, wonach der Mitgliedstaat oder die Konventionspartei, aus dem oder der der Rote Thun stammt, und das Fangjahr eindeutig und sicher bestimmt werden können.

4. Die Mitgliedstaaten teilen Vordrucke des Fangdokuments nur an Fangschiffe und Tonnare-Fischer aus, die berechtigt sind, im Konventionsbereich Roten Thun zu fangen, auch als Beifang. Solche Vordrucke sind nicht übertragbar.

5. Jeder Vordruck eines Fangdokuments trägt eine einmalige Dokumentennummer. Jeder Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat vergibt länderspezifische Dokumentennummern an seine Fangschiffe und Tonnare-Fischer.

6. Jeder Teilsendung bei aufgeteilten Sendungen und jedem Verarbeitungserzeugnis werden Kopien der Fangdokumente beigefügt, die zur Rückverfolgung der Erzeugnisse ebenfalls die einmalige Dokumentennummer des Originals tragen müssen.

7. Der Binnenhandel mit und die Ausfuhr, Einfuhr und Wiederausfuhr von anderen Fischteilen als Fischfleisch (d.h. Köpfe, Augen, Rogen, Innereien und Schwänze) sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

Artikel 4 Dokumentenvalidierung

1. Die Kapitäne von Fangschiffen und Betreiber von Tonnaren, die Betreiber von Zuchtbetrieben, Verkäufer und Ausführer oder deren befugte Vertreter füllen bei jeder Anlandung, Übernahme, Lieferung, Umladung, bei jedem Binnenhandel und bei jeder Ausfuhr von Rotem Thun ein Fangdokument aus, machen in den einzelnen Abschnitten die verlangten Angaben und beantragen die Validierung des Dokuments gemäß Absatz 2.

2. Das Fangdokument wird von einer zuständigen Behörde des Flaggen-, Tonnare- oder Zuchtbetrieb-Mitgliedstaats oder des Mitgliedstaats validiert, in dem der Verkäufer oder Ausführer niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten validieren Fangdokumente für Roten Thun nur, wenn

(a) das Fangschiff die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt oder sich die Tonnare oder der Zuchtbetrieb, aus der oder dem der Rote Thun stammt, in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet oder, sollte das Fangschiff im Rahmen eines Chartervertrags tätig sein, eine zuständige Behörde oder Einrichtung des charternden Mitgliedstaats oder der charternden Konventionspartei gegenzeichnet,

(b) bei Überprüfung der Sendung festgestellt wurde, dass alle Angaben im Fangdokument korrekt sind,

(c) sich die zu validierenden Gesamtmengen im Rahmen der Quoten oder Fangbeschränkungen für das jeweilige Bewirtschaftungsjahr und gegebenenfalls im Rahmen der den Fangschiffen oder Tonnare-Fischern zugeteilten Einzelquoten bewegen und

(d) der Rote Thun den Vorgaben der Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT entspricht.

3. Eine Validierung der Dokumente nach Absatz 2 Buchstabe a ist nicht erforderlich, wenn alle verkaufsbereiten Tiere vom Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat, der den Roten Thun gefangen hat, nach Maßgabe von Artikel 5 markiert wurden.

4. Werden weniger als eine Tonne oder drei Exemplare Roter Thun gefangen und angelandet, können die Logbuchaufzeichnungen oder Verkaufsbelege als vorübergehendes Fangdokument verwendet werden, sofern die Validierung des Fangdokuments binnen sieben Tagen und vor dem Binnenhandel oder der Ausfuhr erfolgt.

5. Ein validiertes Fangdokument enthält alle zutreffenden Angaben in Anhang II.

6. Ein Muster des Fangdokuments findet sich in Anhang III. Bietet ein Abschnitt in diesem Musterdokument nicht genügend Platz, um jede Bewegung des Roten Thun vom Fang bis zum Handel aufzuzeichnen, können die verlangten Angaben auf eine Extraseite übertragen und als Anlage beigefügt werden. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats validiert die Anlage möglichst bald und spätestens bei der nächsten Verbringung des Roten Thun.

Artikel 5 Markierung

1. Die Mitgliedstaaten können von ihren Fangschiffen oder Tonnare-Fischern verlangen, dass jeder Rote Thun markiert wird, vorzugsweise, wenn er getötet, spätestens aber, wenn er angelandet wird. Die Markierungen tragen einmalige Kennzeichnungsnummern der Mitgliedstaaten und sind manipulationssicher. Die Kennzeichnungsnummern sind mit dem Fangdokument verbunden.

2. Mitgliedstaaten, die ein Markierungsprogramm durchführen, übermitteln der Kommission eine Zusammenfassung.

3. Eine Markierung von Rotem Thun ist nur zulässig, wenn die Gesamtfänge die Quoten oder Fangbeschränkungen für das jeweilige Bewirtschaftungsjahr und gegebenenfalls die den Schiffen oder Tonnare-Fischern zugewiesenen Einzelquoten nicht übersteigen.

KAPITEL III WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR ROTEN THUN

Artikel 6 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder Sendung von Rotem Thun, die aus ihrem Gebiet wieder ausgeführt wird, eine validierte Wiederausfuhrbescheinigung beigefügt ist.

In Fällen, in denen Roter Thun aus Zuchtbetrieben lebend eingeführt wird, entfällt diese Bestimmung.

2. Der für die Wiederausfuhr zuständige Unternehmer füllt die Wiederausfuhrbescheinigung aus, macht in den entsprechenden Abschnitten die verlangten Angaben und beantragt für die wiederauszuführende Sendung von Rotem Thun eine Validierung. Der vollständigen Wiederausfuhrbescheinigung ist eine Kopie des validierten Fangdokuments oder der validierten Fangdokumente für den zuvor eingeführten Roten Thun beigefügt.

Artikel 7 Validierung der Wiederausfuhr

1. Die Wiederausfuhrbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats validiert.

2. Die zuständige Behörde validiert die Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun nur, wenn

(a) festgestellt wurde, dass alle Angaben in der Wiederausfuhrbescheinigung korrekt sind,

(b) für die Einfuhr der auf der Wiederausfuhrbescheinigung angegebenen Erzeugnisse die der Wiederausfuhrbescheinigung beigefügten validierten Fangdokumente entgegengenommen wurden ,

(c) die wiederauszuführenden Erzeugnisse ganz oder teilweise dieselben Erzeugnisse sind wie in dem validierten Fangdokument und

(d) der Wiederausfuhrbescheinigung eine Kopie des validierten Fangdokuments bzw. der validierten Fangdokumente beigefügt ist.

3. Die validierte Wiederausfuhrbescheinigung enthält die Angaben in Anhang IV.

KAPITEL IV DOKUMENTENÜBERMITTLUNG UND NACHPRÜFUNG

Artikel 8 Übermittlung und Aufbewahrung validierter Dokumente

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln, wenn Artikel 4 Absatz 3 keine Anwendung findet, eine Kopie aller validierten Fangdokumente und Wiederausfuhrbescheinigungen sobald wie möglich und spätestens fünf Arbeitstage nach der Validierung bzw. unverzüglich, wenn der Transport nicht länger als fünf Arbeitstage dauert, an

(a) die Kommission,

(b) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Konventionspartei, in dem oder der der Rote Thun gehandelt oder gezüchtet oder in den oder die er eingeführt wird, und

(c) das ICCAT-Sekretariat.

2. Kopien der validierten Fangdokumente oder Wiederausfuhrbescheinigungen gemäß Absatz 1 werden möglichst bald elektronisch versendet.

3. Die Mitgliedstaaten bewahren Kopien der validierten Fangdokumente und Wiederausfuhrbescheinigungen, die sie ausgestellt oder erhalten haben, mindestens zwei Jahre lang auf.

Artikel 9 Nachprüfung

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden jede Sendung von Rotem Thun erfassen, die in ihrem Hoheitsgebiet angelandet, gehandelt, in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführt oder wiederausgeführt wird. Die zuständigen Behörden verlangen und prüfen die validierten Fangdokumente und andere Unterlagen für jede Sendung von Rotem Thun. Zur Prüfung gehört auch die Abfrage der Validierungsdatenbank des ICCAT-Sekretariats.

2. Die zuständigen Behörden können auch den Inhalt der Sendung prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben im Fangdokument und in den übrigen Unterlagen zu überzeugen, und bei Bedarf auch bei den beteiligten Unternehmern Überprüfungen durchführen.

3. Kommen bei der Prüfung oder den Überprüfungen gemäß Absatz 1 und 2 Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Fangdokument auf, arbeiten die Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden zusammen, die die Fangdokumente oder Wiederausfuhrbescheinigungen validiert haben, um solche Zweifel auszuräumen.

4. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass einer Sendung kein Fangdokument beigefügt ist, teilt er dies dem Liefer-Mitgliedstaat oder der Ausfuhr-Konventionspartei und, soweit bekannt, dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggenkonventionspartei mit.

5. Solange die Prüfungen oder Überprüfungen nach Absatz 1 und 2 nicht abgeschlossen sind, geben die Mitgliedstaaten eine Sendung nicht für den Binnenhandel, die Einfuhr oder die Ausfuhr frei und akzeptieren nicht die Übernahmeerklärung für lebenden Roten Thun zur Lieferung an Zuchtbetriebe.

6. Stellt ein Mitgliedstaat als Ergebnis der Prüfungen oder Überprüfungen gemäß Absatz 1 in Zusammenarbeit mit den beteiligten Validierungsbehörden fest, dass ein Fangdokument oder eine Wiederausfuhrbescheinigung ungültig ist, so wird der Binnenhandel, die Einfuhr, die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der betreffenden Sendungen von Rotem Thun verboten.

KAPITEL VDATENÜBERTRAGUNG

Artikel 10 Validierungsbehörden und Kontaktstellen

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche ihrer Behörden für die Validierung und Überprüfung von Fangdokumenten und Wiederausfuhrbescheinigungen zuständig sind, und übermitteln Bezeichnung und vollständige Anschrift sowie gegebenenfalls die Namen und Dienstbezeichnungen der befugten Validierungsbeamten, Dokumentenmuster, Stempel- oder Siegelmuster und gegebenenfalls Muster der Kennzeichnungsmarken.

2. Gemeldet wird auch das Datum, ab dem eine Behörde zuständig ist. Änderungen der Angaben zu den Validierungsbehörden werden der Kommission rechtzeitig mitgeteilt.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der Personen mit, die bei Fragen zu Fangdokumenten oder Wiederausfuhrbescheinigungen kontaktiert werden können.

4. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 11 Jahresbericht

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich zum 15. September für den Zeitraum 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des laufenden Jahres einen Bericht über die Durchführung dieser Fangdokumentationsregelung, der die Angaben in Anhang V enthält..

2. Die Kommission erstellt einen Jahresbericht der Gemeinschaft, den sie dem ICCAT-Sekretariat jährlich zum 1. Oktober übermittelt.

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12 Änderung der Anhänge

Die Kommission kann die Anhänge nach dem Verfahren des Artikels 13 ändern.

Änderungen betreffen Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT, der die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört.

Artikel 13 Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 14 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 wird wie folgt geändert:

(a) Im Titel werden die Worte „Rotem Thun“ gestrichen;

(b) in Artikel 1 Buchstabe a werden die Worte „Roten Thun ( Thunnus thynnus )“ gestrichen;

(c) in Artikel 2 werden die Worte „Roten Thun“ gestrichen;

(d) in Artikel 3 wird Buchstabe a gestrichen;

(e) in Artikel 4 Absatz 1 wird der erste Spiegelstrich gestrichen;

(f) in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii werden die Worte „Rotem Thun“ gestrichen;

(g) in Artikel 5 Absatz 1 wird der erste Spiegelstrich gestrichen;

(h) in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird Buchstabe a gestrichen;

(i) in Artikel 8 Buchstabe a werden die Worte „Roten Thun“ gestrichen;

(j) in Artikel 9 Absatz 2 wird Buchstabe a gestrichen;

(k) die Anhänge I, IVa, IX und XV werden gestrichen.

2. Bezugnahmen auf die gestrichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 15 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

EREZUGNISSE NACH ARTIKEL 2 BUCHSTABE a Warenbezeichnung | Code der Kombinierten Nomenklatur[8] |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), lebend | 0301 94 00 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch | 0302 35 10 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets oder Fischfleisch, nicht zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch | 0302 35 90 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz, gefroren, ausgenommen Fischfilets und Fischfleisch, zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch | 0303 45 11 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gefroren, ausgenommen, ohne Kiemen, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch, zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch | 0303 45 13 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gefroren, andere Aufmachung als ausgenommen und ohne Kiemen, ausgenommen Fischfilets und Fischfleisch, zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachten Fisch | 0303 45 19 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch, nicht zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch | 0303 45 90 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Fischfilets, frisch oder gekühlt | ex 0304 19 39 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), anderes Fischfleisch als Fischfilets, frisch oder gekühlt | ex 0304 19 39 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren | ex 0304 29 45 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), anderes Fischfleisch | ex 0304 99 99 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Mehl, Pulver und Pellets | ex 0305 10 00 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake | ex 0305 20 00 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake | ex 0305 30 90 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), geräuchert, einschließlich Fischfilets | ex 0305 49 80 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), getrocknet, auch gesalzen, nicht geräuchert | ex 0305 59 80 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und in Salzlake | ex 0305 69 80 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, in Pflanzenöl | ex 1604 14 11 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als in Pflanzenöl, Filets genannt „Loins“ | ex 1604 14 16 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz oder in Stücken, aber nicht fein zerkleinert, andere als in Pflanzenöl, andere als Filets genannt „Loins | ex 1604 14 18 |

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), andere als ganz oder in Stücken, aber nicht fein zerkleinert, zubereitet oder haltbar gemacht | ex 1604 20 70 |

ANHANG II

VERLANGTE ANGABEN IM FANGDOKUMENT FÜR ROTEN THUN

1. ICCAT-Fangdokumentnummer

2. Fangangaben

Fangschiff oder Tonnare

Name des Fangschiffs- oder der Tonnare

Flaggen- oder Tonnare-Staat

ICCAT-Register-Nummer von Schiffen oder Tonnaren (falls zutreffend)

Fang

Datum, Fanggebiet und Fanggerät

Anzahl Fische, Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht

Kennzeichnungsnummer(n) (falls markiert)

ICCAT-Register-Nummer bei gemeinsamen Fangeinsätzen (falls zutreffend)

Behördliche Validierung

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Anschrift, Unterschrift, Siegel und Datum

3. Handelsangaben für lebenden Fisch

Erzeugnis Beschreibung

Lebend gewicht insgesamt, Anzahl Fisch, Fanggebiet

Ausführer/Verkäuferinformation

Ausfuhr/Abgangsort (wenn auf See, Angabe des Fischereigebiets, in dem der Rote Thun gefangen wurde)

Ausfuhrunternehmen Name, Adresse, Unterschrift und Datum

Übernehmender Zuchtbetrieb (Name und ICCAT-Nummer) und Bestimmungsland

Transportbeschreibung (einschlägige Unterlagen beifügen)

Einführer/Käuferinformation

Einfuhr/Bestimmungsort

Einfuhrunternehmen Name, Adresse, Unterschrift und Datum der Unterschrift

Behördliche Validierung

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Adresse, Unterschrift, Siegel und Datum

4. Übernahmeangaben

Schlepper

ICCAT-Übernahmeerklärung Nummer

Schiffsname, Flagge

ICCAT-Register-Nummer und Netzkäfignummer (falls zutreffend)

Anzahl toter Fische bei Übernahme, Gesamtgewicht

5. Umladeangaben

Transportschiff

Name

Flaggenstaat

ICCAT-Register-Nummer

Datum

Hafen (Name und Land oder Koordinaten)

Erzeugnisbeschreibung

(F/FR; RD/GG/DR/FL/OT)

Gesamtgewicht (NET)

Behördliche Validierung

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Adresse, Unterschrift, Siegel und Datum

6. Angaben zum Zuchtbetrieb

Zuchtbetriebbeschreibung

Name, Mitgliedstaat

ICCAT-FFB-Nummer (zugelassene Betreiber) und Standort des Zuchtbetriebs

Teilnahme an einem nationalen Stichprobenprogramm (ja oder nein)

Netzkäfig

Datum des Einsetzens, Nummer des Netzkäfigs

Fischbesatz

Geschätzte Anzahl Fische, Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht

Beobachterangaben

Name, Dienstbezeichnung, Unterschrift

Behördliche Validierung

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Adresse, Unterschrift, Siegel und Datum

7. Ernteangaben

Fischentnahme

Datum der Entnahme

Anzahl Fische, Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht

Kennzeichnungsnummer(n) (falls markiert)

Geschätzte Größenzusammensetzung (<8 kg, 8-30 kg, >30 kg)

Behördliche Validierung

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Adresse, Unterschrift, Siegel und Datum

8. Handelsangaben

Erzeugnisbeschreibung

F/FR; RD/GG/DR/FL/OT (bei anderen Aufmachungsformen Angabe des Gewichts für jede Aufmachung)

Gesamtgewicht (NET)

Ausführer/Verkäuferangaben

Ausfuhr/Abgangsort

Ausfuhrunternehmen Name, Adresse, Unterschrift und Datum

Bestimmungsland

Transportbeschreibung (einschlägige Unterlagen beifügen)

Behördliche Validierung

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Adresse, Siegel und Datum

Einfuhr/Käuferangaben

Einfuhr/Bestimmungsort

Einfuhrunternehmen, Name, Adresse, Unterschrift und Datum der Unterschrift

ANHANG III

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ANHANG IV

VERLANGTE ANGABEN IN DER ICCAT-WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR ROTEN THUN

1. Dokumentennummer der Wiederausfuhrbescheinigung

2. Abschnitt Wiederausfuhr

Wiederausführender Mitgliedstaat

Wiederausfuhrort*

3. Beschreibung des eingeführten Roten Thun

Aufmachung F/FR RD/GG/DR/FL/OT

Nettogewicht (kg)

Fangdokumentnummer(n) und Einfuhrdaten

Flagge(n) Fangschiff(e) oder Tonnare-Standort/Staat

4. Beschreibung des wiederauszuführenden Roten Thun

Aufmachung F/FR RD/GG/DR/FL/OT

Nettogewicht (kg)

Fangdokumentnummer(n) wie in Abschnitt 3

5. Wiederausführer

Name

Adresse

Unterschrift

Datum

6. Behördliche Validierung

Name und Adresse der Behörde

Name und Dienstbezeichnung des Beamten

Unterschrift

Datum

Behördenstempel

7. Abschnitt Einfuhr

Einführer in Mitgliedstaat oder Einfuhrland (Konventionspartei) für Sendung Roter Thun

Name und Adresse des Einführers

Name und Unterschrift des Vertreters des Einführers und Datum

Einfuhrort: Stadt und Konventionspartei

Anmerkung - Kopien der Fangdokumente und Transportdokumente sind beizufügen

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ANHANG V

BERICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER ICCAT-FANGDOKUMENTATIONSREGELUNG FÜR ROTEN THUN

Berichterstattender Mitgliedstaat:

Bezugszeitraum: 1. Juli [2XXX] bis 30. Juni [2XXX]

1. Angaben auf der Grundlage der Fangdokumente

– Anzahl validierter Fangdokumente,

– Anzahl erhaltener validierter Fangdokumente,

– Gesamtmenge Roter Thun im Binnenhandel, aufgeschlüsselt nach Fanggebieten und Fanggeräten,

– Gesamtmenge eingeführter, ausgeführter, an Zuchtbetriebe gelieferter, wiederausgeführter Roter Thun, aufgeschlüsselt nach Herkunfts-Konventionspartei, Wiederausfuhr oder Bestimmung, Fanggebieten und Fanggerät,

– Anzahl eigener Anfragen für Überprüfungen von Fangdokumenten an andere Mitgliedstaaten oder Konventionsparteien und Zusammenfassung der Ergebnisse,

– Anzahl erhaltener Anfragen für Überprüfungen von Fangdokumenten von anderen Mitgliedstaaten oder Konventionsparteien und Zusammenfassung der Ergebnisse,

– Gesamtmenge Sendungen Roter Thun, für die ein Verbot erging, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, Art der Transaktion (Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Lieferung an Zuchtbetriebe), Gründe für das Verbot sowie Herkunfts- oder Bestimmungs-Mitgliedstaaten, Konventionsparteien und/oder Nichtvertragsparteien.

2. Informationen zu Sendungen nach Artikel 9 Absatz 1

– Anzahl Sendungen,

– Gesamtmenge Roter Thun, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, Art der Transaktion (Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Lieferung an Zuchtbetrieb), Mitgliedstaaten, Konventionsparteien oder andere Länder gemäß Artikel 9 Absatz 1.

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.

[4] ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14.

[5] ABl. L 177 vom 16.7.1996, S. 24.

[6] ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

[7] ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1.

[8] Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1-675), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2009 der Kommission vom 23. April 2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 3).

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