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Document 52009PC0399

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen {SEK(2009) 1076 endgültig} {SEK(2009) 1077 endgültig}

/* KOM/2009/0399 endg. - CNS 2009/0112 */

52009PC0399

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen {SEK(2009) 1076 endgültig} {SEK(2009) 1077 endgültig} /* KOM/2009/0399 endg. - CNS 2009/0112 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.7.2009

KOM(2009) 399 endgültig

2009/0112 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen {SEK(2009) 1076 endgültig}{SEK(2009) 1077 endgültig}

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Begründung und Ziele des Vorschlags Die vorgeschlagene Verordnung enthält einen langfristigen Plan für die Bewirtschaftung des Sardellenbestands in der Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen. Ziel des Plans ist es, den Sardellenbestand auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten auf einem Biomasse-Niveau zu halten, das eine nachhaltige Befischung im Umfang des höchstmöglichen Dauerertrags gestattet und dem Fischereisektor gleichzeitig größtmögliche Stabilität und Wirtschaftlichkeit sichert. Diese Zielsetzung deckt sich mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[1] sowie Ziffer 30 des Aktionsplans für nachhaltige Entwicklung, der auf dem Weltgipfel 2002 in Johannesburg angenommen wurde. Wesentliche Schwerpunkte des Plans sind: Entwurf eines langfristigen Bewirtschaftungsplans statt jährlich ad-hoc festgesetzter Fangmöglichkeiten Der Sardellenfang in der Biskaya ist gegenwärtig eingestellt. Die Kommission ist sich mit Wissenschaftlern und Interessenvertretern einig, dass Voraussetzung für die Wiedereröffnung der Fischerei eine langfristige Strategie und angemessene Fangvorschriften sind. Geeignete Fangvorschriften zur Stabilisierung der Fischerei Die Vorgaben dieses Plans zur Festsetzung der Fangmengen sollen eine Bestandsnutzung mit hohen Sardellenerträgen, die Stabilität der Fischerei und ein geringes Risiko eines Bestandszusammenbruchs gewährleisten. Es wurden verschiedene Optionen geprüft. Diese Prüfung ergab als optimale Formel zur Ermittlung der jährlichen Fangmenge (TAC) Folgendes: [pic] Erläuterung: TACy ist die zulässige Gesamtfangmenge in einem Bewirtschaftungsjahr y, das von Juli bis Juni reicht TAC min ist die Mindest-TAC TAC max ist die höchstzulässige TAC Bpa ist die Biomasse des Laicherbestands nach dem Vorsorge-Ansatz Gamma γ ist die Befischungsrate SSBy ist die jährlich im Mai geschätzte aktuelle Biomasse des Laicherbestands Angemessene Bewirtschaftungsparameter wären nach den wissenschaftlichen Gutachten für den Sardellenbestand in der Biskaya folgende Größen: TAC min = 7 000 t TAC max = 33 000 t Bpa = 33 000 t γ = 0,3 Stärkere Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen Der langfristige Plan muss auch Kontrollbestimmungen einschließen. Sie sollten die Grundlage für eine verschärfte Kontrollregelung sein und deshalb noch andere Anforderungen stellen als die geltende Kontrollverordnung, die zurzeit überarbeitet wird. Mit Annahme der neuen Kontrollverordnung sollten deren Bestimmungen das entsprechende Kapitel in der vorliegenden Verordnung dann ersetzen. |

120 | Allgemeiner Kontext Mit der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik 2002 wurden die Grundlagen für die Verabschiedung langfristiger Bewirtschaftungspläne anstelle von jährlich neu ausgehandelten Fangraten und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelegt. Die Kommission und der Rat einigten sich darauf, schrittweise Mehrjahrespläne und Wiederauffüllungspläne für die Fischbestände einzuführen, die für die Gemeinschaft wichtig sind. Eine Bestandsbewirtschaftung auf der Grundlage langfristiger Pläne kann am ehesten garantieren, dass die lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen genutzt werden. Für die meisten Kabeljau/Dorschbestände in den Gemeinschaftsgewässern, zwei Seehechtbestände, zwei Kaisergranatbestände, zwei Seezungenbestände sowie die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee wurden bisher Pläne aufgestellt. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet - Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gibt den allgemeinen Rahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen. - Verordnung (EWG) Nr. 2847/1993 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik. - Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds. |

40 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU Das Ziel des Vorschlags, eine nachhaltige Entwicklung zu sichern, steht im Einklang mit der Umweltpolitik der Gemeinschaft, insbesondere den Maßnahmen zum Schutz natürlicher Lebensräume und zur Erhaltung natürlicher Ressourcen. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Ergebnisse des Konsultationsprozesses, in den die Kommission die Mitgliedstaaten und die Interessenvertreter in den Regionalbeiräten eingebunden hat, sind in den Vorschlag eingeflossen. Im November 2007 hat die Kommission den Mitgliedstaaten ein technisches Non-Paper vorgelegt. Darin wurden verschiedene Bewirtschaftungsoptionen einschließlich alternativer Konzepte vorgestellt. Unterschiedliche Regeln zur Festsetzung der Fangmengen Verschiedene Optionen wurden unter dem Aspekt geprüft, wie wirksam sie zur Bestandserhaltung beitragen, wie sie sich auf die Erträge auswirken dürften und welche Risiken sie bedeuten. Mögliche Steuerung von Fangkapazität/Fischereiaufwand Ein angemessenes Management dieser Fischerei setzt einen Plan voraus, der gewährleistet, dass der jährliche Fischereiaufwand den tatsächlich zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten entspricht. Technische Maßnahmen Einrichtung eines Schutzgebiets für Jungfische, damit die neu in die Fischerei eintretenden Nachwuchsjahrgänge in größerer Zahl laichen können, und/oder Möglichkeit der Einrichtung von Schutzgebieten für adulte Fische. Kontrollmaßnahmen Notwendigkeit einer strengen Kontrollregelung einschließlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nationale Kontrollprogramme aufzustellen: Marktbezogene Maßnahmen Verschiedene Optionen für Marktmaßnahmen, basierend auf der zulässigen Anzahl Exemplare je kg. Forschung Notwendigkeit der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Methoden, damit zuverlässigere Aussagen über Nachwuchsjahrgänge gemacht werden können, u.a. Bestandserhebungen im Herbst für die TAC-Festsetzung im darauffolgenden (späten) Frühjahr. Das Konsultationspapier wurde auch dem Regionalbeirat Südwestliche Gewässer (SWWRAC) vorgelegt. Dieses Gremium wurde von der Europäischen Gemeinschaft eingerichtet, um Vertretern des Fang- und Verarbeitungssektors sowie Umweltorganisationen, Freizeitfischern und anderen Interessengruppen Gelegenheit zur Mitsprache in Fischereifragen zu geben, die die südwestlichen Gewässer betreffen, in denen dieser Sardellenbestand befischt wird. Der SWWRAC wurde um Stellungnahme zu den verschiedenen wissenschaftlichen und technischen Expertenmeinungen zu den einzelnen Bewirtschaftungsoptionen gebeten (s. nächster Abschnitt). Die Rückmeldung war wichtig, und einige Punkte wurden in den vorliegenden Vorschlag aufgenommen. |

212 | Zusammenfassung der eingegangenen Antworten Der SWWRAC stimmt zu, dass die Bewirtschaftung des Sardellenbestands in der Biskaya einen langfristigen Plan erfordert. Außerdem befürwortet er eine dem Kommissionsvorschlag sehr ähnliche Methode zur Festsetzung der Fangmengen. Allerdings plädiert der Regionalbeirat für eine höhere Befischungsrate (Faktor Gamma 0,4 statt der vorgeschlagenen 0,3). Hierdurch würde aber das Risiko deutlich steigen, dass die Bestandsgröße unter Blim sinken könnte und die Fischerei eingestellt werden müsste. Ebenfalls Ergebnis der Konsultation ist, dass sich die Kommission in ihrem Vorschlag auf die Regeln zur Festsetzung der Fangmengen und die Kontrollvorschriften konzentriert hat, während andere Aspekte, die im Non-Paper erörtert werden, über andere Instrumente abgewickelt werden können (z.B. regionale technische Maßnahmen und/oder wissenschaftliche Untersuchungen im Kontext der Beratungsgremien der Kommission). |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

221 | Einschlägige Fachgebiete Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) wurde gebeten, zum langfristigen Bewirtschaftungsplan für Sardellen wissenschaftlich Stellung zu nehmen. Es fanden zwei Treffen einer Ad-hoc-Expertengruppe statt, vom 14. bis 18. April 2008 in Hamburg und vom 2. bis 6. Juli 2008 in San Sebastian. Der STECF legte sein Gutachten auf der Vollversammlung vom 2. bis 4. Juli 2008 vor. Der vorgeschlagene höhere Blim-Wert des Regionalbeirats wurde zwischen dem 20. und 24. April 2009 geprüft. |

2249 | Zusammenfassung der eingegangenen und ausgewerteten Empfehlungen Die wesentlichen Punkte sind folgende: Sowohl STECF als auch SWWRAC begutachten den Wechsel von den bisherigen jährlichen Ad-hoc-Maßnahmen zu einem langfristigen Plan als sehr nützlich. STECF präsentiert die Ergebnisse verschiedener Fangbeschränkungsszenarien anhand einer Risikoanalyse folgender Befischungsoptionen: Option A: Fang eines festen Anteils oberhalb eines gegebenen Elternbestands (Laicherbiomasse-SSB); Option B: Fang eines festen Anteils des Elternbestands SSB; Option C: Fang eines festen Anteils oberhalb eines bestimmten Elternbestands bei geringer Rekrutierung. Diese Option wurde vom Regionalbeirat vorgeschlagen. Option D: Fang eines festen Anteils des Elternbestands SSB, aber mit Mindestvorgaben für die Biomasse. Ebenfalls ein Vorschlag des Regionalbeirats. Die Analyse basiert auf einem Simulationsmodell, bei dem die Wahrscheinlichkeit eines Absinkens der Bestandsgröße unter Blim und die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung der Fischerei in den nächsten 10 Jahren abgeschätzt wurden. Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf Option D. |

225 |

226 | Mittel zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Gutachten Das STECF-Gutachten ist abrufbar auf der Website des Ausschusses: (fishnet.jrc.it/web/stecf ). |

230 | Folgenabschätzung Die Folgenabschätzung basiert auf zwei grundlegenden Optionen (mit drei Unteroptionen im zweiten Fall): Keine Änderung der Politik (Status quo); Erstellung eines langfristigen Plans nach einer der ursprünglich drei Alternativen des STECF. Nach abgeschlossener Folgenabschätzung präsentierte der Regionalbeirat noch eine weitere Option (obige Option D). Nach Einschätzung des STECF ließ sich diese Option mit Option C vergleichen, der bevorzugten Option in der Folgenabschätzung – sie hat dieselbe bestandserhaltende Wirkung bei geringem Risiko eines Bestandszusammenbruchs. Da der Regionalbeirat dieser letzten Option den Vorzug gab, wurde sie in den vorliegenden Vorschlag übernommen. Die Folgenabschätzung ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/governance/impact/practice_en.htm |

RECHTLICHE ASPEKTE |

310 | Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die Festlegung langfristiger Pläne ist Artikel 37 EG-Vertrag. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet somit keine Anwendung. |

Verhältnismäßigkeitsprinzip Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |

331 |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

Überprüfung/Revision/Sunset-Klausel |

531 | Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, derzufolge die Bewirtschaftungsmaßnahmen ab Inkrafttreten der Verordnung alle drei Jahre bewertet werden. |

532 | Der Vorschlag enthält auf Empfehlung des STECF und des ICES einen vorgeschriebenen Elternbestand-Mindestwert - liegt die Laicherbiomasse darunter, sollte die Fischerei geschlossen bleiben. Eine Bewertungsklausel gewährleistet, dass dieser Wert gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Informationen und Gutachten geändert werden kann. |

2009/0112 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den auf dem UN-Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg angenommenen Aktionsplan ist die Europäische Gemeinschaft unter anderem verpflichtet, Fischbestände in einer Größe zu erhalten oder wiederherzustellen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann, und dieses Ziel bei erschöpften Beständen dringend und möglichst bis spätestens 2015 zu verwirklichen.

(2) Die Sardellenfischerei im Golf von Biskaya ist aufgrund der schlechten Bestandslage seit 2005 eingestellt.

(3) Damit der Sardellenbestand in der Biskaya wieder so weit aufgebaut werden kann, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung nach dem Prinzip des höchstmöglichen Dauerertrags möglich wird, sind langfristige Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich, die eine Befischung des Bestands mit hohen Erträgen nach Maßgabe dieses höchstmöglichen Dauertrags gestatten und gleichzeitig eine möglichst stabile Entwicklung der Fischerei mit geringem Risiko eines Bestandszusammenbruchs gewährleisten.

(4) Die Fangsaison für Sardellen in der Biskaya läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Im Interesse der Vereinfachung erscheint es angezeigt, Vorgaben zur Festsetzung der TAC für die kommende Fangsaison und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Fangzeiten auf der Grundlage der Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) zu verabschieden. Mithin muss von dem Verfahren abgewichen werden, das in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[4] vorgesehen ist.

(5) Nach den Empfehlungen des STECF ist die Abfischung eines gleichbleibenden Anteils der Biomasse des Laicherbestands eine nachhaltige Form der Bestandsbewirtschaftung. Der STECF empfiehlt auch, die Befischung des Bestands erst bei einer Mindestbiomasse von 24 000 Tonnen wiederaufzunehmen und den Biomasse-Vorsorgewert auf 33 000 Tonnen festzusetzen. Eine angemessene Befischungsrate durch entsprechende Beschränkungen wäre eine jährliche Bestandsentnahme von 30 % der Laicherbiomasse. Bei einer Befischung in diesem Umfang werden das Risiko eines Bestandszusammenbruchs und die Wahrscheinlichkeit einer erforderlichen Einstellung der Fischerei auf ein Mindestmaß reduziert und gleichzeitig hohe Erträge ermöglicht.

(6) Für den Fall, dass der STECF aufgrund fehlender aussagekräftiger Informationen keine TAC-Empfehlung aussprechen kann, sollte sichergestellt sein, dass eine TAC nach bewährten Verfahren festgesetzt werden kann.

(7) Ergeben Bestandsabschätzungen, dass der Mindestwert der Laicherbiomasse oder die im Plan vorgegebenen TAC-Werte nicht länger angemessen sind, so sollte der Plan an die aktuelleren Werte angepasst werden. In Anbetracht der besonderen Bedeutung von Umfang und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für die Gemeinsame Fischereipolitik und der direkten Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Situation der Fangflotten der Mitgliedstaaten erscheint es angezeigt, dass sich der Rat in diesem Zusammenhang das Recht vorbehält, die Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben.

(8) Es sollten zusätzliche Kontrollvorschriften zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik[5] erlassen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. In Anbetracht der großen Zahl von Schiffen mit einer Länge unter 15 m, die in der Sardellenfischerei eingesetzt sind, sollten die Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme[6] für sämtliche Fischereifahrzeuge gelten, die Sardellen fischen.

(9) Der Plan sollte regelmäßig überprüft werden, und wenn eine solche Überprüfung ergibt, dass die Befischungsregelung keine vorsorgliche Bestandsbewirtschaftung mehr gewährleistet, sollte der Plan angepasst werden.

(10) Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffern i und iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds[7] gilt der Plan als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, wenn der Bestand den Vorsorgewert für die Laicherbiomasse unterschreitet, und als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 derselben Verordnung in allen anderen Fällen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL IGEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein langfristiger Plan für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Sardellenbestands im Golf von Biskaya (nachstehend „der Plan“) festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Sardellenbestand im ICES-Gebiet VIII.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Fangsaison" ist die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres;

b) "TAC" oder "zulässige Gesamtfangmenge" ist die Menge, die dem Sardellenbestand in dem in Artikel 2 genannten Gebiet in jeder Fangsaison entnommen und angelandet oder als Lebendköder verwendet werden darf;

c) "Quote" ist der den Mitgliedstaaten zugeteilte Anteil an der TAC;

d) „Biomasse-Vorsorgewert“ ist eine Laicherbiomasse von 33 000 Tonnen;

e) "aktuelle Biomasse" ist der Mittelwert der Biomasse des Sardellenbestands in einer Fangsaison.

KAPITEL IIZIEL DER LANGFRISTIGEN BEWIRTSCHAFTUNG

Artikel 4

Ziel des Plans

Ziel des Plans ist es,

a) die Befischung des Sardellenbestands mit hohen Erträgen auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags zu sichern und

b) die Stabilität der Fischerei mit geringem Risiko eines Bestandszusammenbruchs zu gewährleisten.

KAPITEL III

ZULÄSSIGE FANGMENGEN

Artikel 5

TAC und Aufteilung auf die Mitgliedstaaten

1. Die TAC und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten je Fangsaison werden nach Maßgabe von Anhang I in der Höhe festgesetzt, die der vom STECF geschätzten aktuellen Biomasse entspricht.

2. Ist es dem STECF aufgrund fehlender akkurater oder repräsentativer Daten nicht möglich, eine Biomasse-Schätzung abzugeben, so gelten für die TAC und Quoten folgende Regeln:

a) empfiehlt der STECF, dass so wenig Sardellen wie möglich gefangen werden sollten, so werden die TAC und Quoten 25 % niedriger festgesetzt als die TAC und Quoten, die für die vorausgegangene Fangsaison galten;

b) in allen anderen Fällen werden die TAC und Quoten in derselben Höhe festgesetzt wie die Mengen, die für die vorausgegangene Fangsaison galten.

3. Die Kommission informiert die beteiligten Mitgliedstaaten jedes Jahr über das Gutachten des STECF und bestätigt die TAC und Quoten, die hierauf nach Maßgabe von Anhang I für die am 1. Juli desselben Jahres beginnende Fangsaison gelten, und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website.

Artikel 6

Anpassung der Regeln

Kommt der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass der Biomasse-Vorsorgewert gemäß Artikel 3 und die TAC-Werte in Anhang I, die der geschätzten aktuellen Biomasse entsprechen, nicht länger geeignet sind, eine nachhaltige Bewirtschaftung des Sardellenbestands zu gewährleisten, so beschließt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 neue Werte.

Artikel 7

Bezug zur Verordnung (EWG) Nr. 847/96

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[8] findet auf die TAC und Quoten Anwendung, die nach dem vorliegenden Kapitel für die jeweilige Fangsaison gelten.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

Artikel 8

Bezug zur Verordnung (EWG) Nr. 2847/93

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gelten zusätzlich zu den Vorgaben in der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates und deren Durchführungsbestimmungen.

Artikel 9

Spezielle Fangerlaubnis

1. Zur Befischung des Sardellenbestands in der Biskaya müssen die Fischereifahrzeuge im Besitz spezieller Fangerlaubnisse sein, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse[9] erteilt werden.

2. Fischereifahrzeugen, die nicht im Besitz einer Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 sind, ist es auf Fangreisen, bei denen das Schiff sich in dem in Artikel 2 genannten ICES-Gebiet aufhält, untersagt, Sardellen zu fangen oder an Bord aufzubewahren.

3. Vor Aufnahme der Fischerei einer Fangsaison erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Schiffe, denen eine Fangerlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, stellen diese auf ihre amtliche Website und teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Link mit, der auf diese Website führt. Die Mitgliedstaaten halten diese Liste auf dem neuesten Stand und teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Änderung des ursprünglichen Links zu dieser Website mit.

Artikel 10 Schiffsüberwachungssysteme (VMS)

Ergänzend zu Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten die Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission ab 1. Juli 2010 auch für die in vorstehendem Artikel 9 genannten Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von maximal 15 m.

Artikel 11 Gegenkontrollen

1. Die Mitgliedstaaten nehmen für Sardellenfänge die Gegenkontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vor. Besondere Beachtung gilt dabei etwaigen fälschlichen Meldungen von Fängen anderer Arten als Sardellenfänge oder von Sardellenfängen als Fänge anderer Arten.

2. Die Mitgliedstaaten überprüfen anhand von VMS-Daten, ob die in den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) eingegangenen Informationen mit den Angaben im Logbuch übereinstimmen. Solche Datenabgleiche werden für einen Zeitraum von drei Jahren elektronisch aufgezeichnet.

3. Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen, bei denen die Logbücher und die Anlandeerklärungen vorzulegen sind, und macht dieses auf seiner amtlichen Website zugänglich.

Artikel 12

Wiegen von Sardellenfängen

Die Schiffskapitäne tragen dafür Sorge, dass alle Sardellenfänge aus dem in Artikel 2 genannten Gebiet, die an Bord behalten oder in einem Gemeinschaftshafen angelandet werden, vor dem Verkauf oder dem Weitertransport entweder an Bord oder im Anlandehafen gewogen werden. Die hierfür verwendeten Waagen müssen von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen worden sein. Das beim Wiegen festgestellte Gewicht wird für die Erklärung nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 herangezogen.

Artikel 13

Umladeverbot

In dem in Artikel 2 genannten Gebiet ist das Umladen auf See von Sardellen verboten.

Artikel 14

Vorausmeldungen

1. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mit mehr als einer Tonne Sardellen an Bord einen Hafen oder einen Anlandeort in einem Mitgliedstaat anlaufen will, teilt den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor diesem Anlaufen Folgendes mit:

a) den Namen des Hafens oder des Anlandeortes;

b) die voraussichtliche Ankunftszeit in diesem Hafen oder an diesem Anlandeort;

c) die Mengen aller Arten in kg Lebendgewicht, von denen mehr als 50 kg an Bord mitgeführt werden.

2. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem mehr als eine Tonne Sardellen angelandet werden soll, können vorschreiben, dass mit dem Abladen erst begonnen werden darf, nachdem sie hierzu die Genehmigung erteilt haben.

3. Beabsichtigt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, eine beliebige an Bord befindliche Menge auf See umzuladen oder abzuladen oder in einem Hafen oder an einem Anlandeort in einem Drittland anzulanden, so muss er den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der Umladung oder Abladung auf See bzw. der Anlandung in einem Drittland die Angaben nach Absatz 1 melden.

Artikel 15

Bezeichnete Häfen

1. Sollen von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft mehr als eine Tonne Sardellen in der Gemeinschaft angelandet werden, so trägt der Kapitän dafür Sorge, dass solche Anlandungen nur in bezeichneten Häfen erfolgen.

2. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die Häfen, in denen Anlandungen von mehr als einer Tonne Sardellen erfolgen müssen.

3. Jeder Mitgliedstaat macht die Liste der bezeichneten Häfen binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung und binnen weiterer 30 Tage die Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Sardellenmengen bei jeder Anlandung auf seiner amtlichen Website zugänglich.

Artikel 16

Zulässige Abweichung der Schätzmengen im Logbuch

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten[10] beträgt die zulässige Abweichung bei der Schätzung in kg der an Bord mitgeführten Mengen 5 % der im Logbuch eingetragenen Zahl.

Artikel 17

Getrennte Lagerung von Sardellen

Es ist verboten, Sardellen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen zu lagern. Behältnisse mit Sardellen werden im Laderaum getrennt von anderen Behältnissen verstaut.

Artikel 18

Transport von Sardellen

1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass alle in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Sardellenfänge aus dem in Artikel 2 genannten Gebiet vor jedem Weitertransport in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen werden. Von Sardellenfängen, deren Erstanlandung in einem bezeichneten Hafen gemäß Artikel 15 erfolgt, werden in Anwesenheit von amtlich zugelassenen Kontrolleuren repräsentative Stichproben gewogen, die mindestens 20 % der angelandeten Mengen ausmachen müssen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten und verkauft werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Einzelnen mit, welche Stichprobenregelung sie anwenden werden.

2. Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen Sardellenmengen von mehr als 50 kg, die an einen anderen Ort als den Erstanlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie der für die transportierte Menge geltenden Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 derselben Verordnung beigefügt. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b derselben Verordnung ist nicht möglich.

Artikel 19

Nationale Kontrollprogramme

1. Mitgliedstaaten mit Fischereifahrzeugen, die unter diese Verordnung fallen, erstellen nationale Kontrollprogramme nach den Angaben in Anhang II und tragen dafür Sorge, dass in den Stichprobenplänen gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 den Tätigkeiten dieser Schiffe besondere Beachtung geschenkt wird.

2. Mitgliedstaaten mit Fischereifahrzeugen, die unter diese Verordnung fallen, machen der Kommission und den übrigen von dieser Verordnung betroffenen Mitgliedstaaten ihr nationales Kontrollprogramm zusammen mit einem Zeitplan für dessen Umsetzung sowie dem vorgenannten Stichprobenplan jedes Jahr vor dem 30. September auf ihrer amtlichen Website zugänglich.

3. Die Kommission beruft mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Durchführung und die Ergebnisse der nationalen Kontrollprogramme zu beurteilen.

Artikel 20

Kontrolleckwerte

In den nationalen Kontrollprogrammen gemäß Artikel 19 werden spezielle Eckwerte festgelegt. Diese Eckwerte werden nach Auswertung der Ergebnisse regelmäßig überprüft. Sie werden nach und nach heraufgesetzt, bis die Zieleckwerte gemäß Anhang III erreicht sind.

Artikel 21

Spezifische Kontrollprogramme

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 kann das spezifische Kontrollprogramm für den Sardellenbestand eine Laufzeit von mehr als drei Jahren ab Inkrafttreten haben.

KAPITEL VFOLGEMASSNAHMEN

Artikel 22

Bewertung des Plans

Die Kommission bewertet die Auswirkungen des Plans auf den Sardellenbestand und die Fischereien, die diesen Bestand befischen, spätestens im dritten Anwendungsjahr dieser Verordnung und danach alle drei Jahre, auf der Grundlage von Gutachten des STECF und nach Anhörung des betreffenden Regionalbeirats, und schlägt gegebenenfalls Änderungsmaßnahmen vor.

KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds

1. Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt der Plan in den Jahren, in denen die Bestandsgröße kleiner als der Biomasse-Vorsorgewert ist, als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

2. Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt der Plan in den Jahren, in denen die Bestandsgröße dem Biomasse-Vorsorgewert entspricht oder größer ist, als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Die TAC-Werte in der nachstehenden Tabelle wurden nach folgender Regel ermittelt:

- [pic]

Erläuterung :

TAC y ist die zulässige Gesamtfangmenge in einem Bewirtschaftungsjahr y , das von Juli bis Juni reicht

TAC min ist die Mindest-TAC

TAC max ist die höchstzulässige TAC

B pa ist die Biomasse des Laicherbestands nach dem Vorsorge-Ansatz

Gamma γ ist die Befischungsrate

SSB y ist die jährlich im Mai geschätzte aktuelle Biomasse des Laicherbestands

Angemessene Bewirtschaftungsparameter für die Anwendung obiger Regel sind nach den wissenschaftlichen Gutachten für den Sardellenbestand in der Biskaya folgende Größen:

TAC min = 7 000 t

TAC max = 33 000 t

B pa = 33 000 t

γ = 0,3

Aktuelle Biomasse und entsprechende TAC- und Quotenwerte

Geschätzte aktuelle Biomasse (in t) | Entsprechende TAC (in t) | Quoten (in t) |

Frankreich | Spanien |

24 000 oder weniger | 0 | 0 | 0 |

24 001 – 33 000 | 7 000 | 700 | 6 300 |

33 001 – 34 000 | 10 200 | 1 020 | 9 180 |

34 001 – 35 000 | 10 500 | 1 050 | 9 450 |

35 001 – 36 000 | 10 800 | 1 080 | 9 720 |

36 001 – 37 000 | 11 100 | 1 110 | 9 990 |

37 001 – 38 000 | 11 400 | 1 140 | 10 260 |

38 001 – 39 000 | 11 700 | 1 170 | 10 530 |

39 001 – 40 000 | 12 000 | 1 200 | 10 800 |

40 001 – 41 000 | 12 300 | 1 230 | 11 070 |

41 001 – 42 000 | 12 600 | 1 260 | 11 340 |

42 001 – 43 000 | 12 900 | 1 290 | 11 610 |

43 001 – 44 000 | 13 200 | 1 320 | 11 880 |

44 001 – 45 000 | 13 500 | 1 350 | 12 150 |

45 001 – 46 000 | 13 800 | 1 380 | 12 420 |

46 001 – 47 000 | 14 100 | 1 410 | 12 690 |

47 001 – 48 000 | 14 400 | 1 440 | 12 960 |

48 001 – 49 000 | 14 700 | 1 470 | 13 230 |

49 001 – 50 000 | 15 000 | 1 500 | 13 500 |

50 001 – 51 000 | 15 300 | 1 530 | 13 770 |

51 001 – 52 000 | 15 600 | 1 560 | 14 040 |

52 001 – 53 000 | 15 900 | 1 590 | 14 310 |

53 001 – 54 000 | 16 200 | 1 620 | 14 580 |

54 001 – 55 000 | 16 500 | 1 650 | 14 850 |

55 001 – 56 000 | 16 800 | 1 680 | 15 120 |

56 001 – 57 000 | 17 100 | 1 710 | 15 390 |

57 001 – 58 000 | 17 400 | 1 740 | 15 660 |

58 001 – 59 000 | 17 700 | 1 770 | 15 930 |

59 001 – 60 000 | 18 000 | 1 800 | 16 200 |

60 001 – 61 000 | 18 300 | 1 830 | 16 470 |

61 001 – 62 000 | 18 600 | 1 860 | 16 740 |

62 001 - 63 000 | 18 900 | 1 890 | 17 010 |

63 001 – 64 000 | 19 200 | 1 920 | 17 280 |

64 001 – 65 000 | 19 500 | 1 950 | 17 550 |

65 001 – 66 000 | 19 800 | 1 980 | 17 820 |

66 001 – 67 000 | 20 100 | 2 010 | 18 090 |

67 001 – 68 000 | 20 400 | 2 040 | 18 360 |

68 001 – 69 000 | 20 700 | 2 070 | 18 630 |

69 001 – 70 000 | 21 000 | 2 100 | 18 900 |

70 001 – 71 000 | 21 300 | 2 130 | 19 170 |

71 001 – 72 000 | 21 600 | 2 160 | 19 440 |

72 001 – 73 000 | 21 900 | 2 190 | 19 710 |

73 001 – 74 000 | 22 200 | 2 220 | 19 980 |

74 001 – 75 000 | 22 500 | 2 250 | 20 250 |

75 001 – 76 000 | 22 800 | 2 280 | 20 520 |

76 001 – 77 000 | 23 100 | 2 310 | 20 790 |

77 001 – 78 000 | 23 400 | 2 340 | 21 060 |

78 001 – 79 000 | 23 700 | 2 370 | 21 330 |

79 001 – 80 000 | 24 000 | 2 400 | 21 600 |

80 001 – 81 000 | 24 300 | 2 430 | 21 870 |

81 001 – 82 000 | 24 600 | 2 460 | 22 140 |

82 001 – 83 000 | 24 900 | 2 490 | 22 410 |

83 001 – 84 000 | 25 200 | 2 520 | 22 680 |

84 001 – 85 000 | 25 500 | 2 550 | 22 950 |

85 001 – 86 000 | 25 800 | 2 580 | 23 220 |

86 001 – 87 000 | 26 100 | 2 610 | 23 490 |

87 001 – 88 000 | 26 400 | 2 640 | 23 760 |

88 001 – 89 000 | 26 700 | 2 670 | 24 030 |

89 001 – 90 000 | 27 000 | 2 700 | 24 300 |

90 001 – 91 000 | 27 300 | 2 730 | 24 570 |

91 001 – 92 000 | 27 600 | 2 760 | 24 840 |

92 001 – 93 000 | 27 900 | 2 790 | 25 110 |

93 001 – 94 000 | 28 200 | 2 820 | 25 380 |

94 001 – 95 000 | 28 500 | 2 850 | 25 650 |

95 001 – 96 000 | 28 800 | 2 880 | 25 920 |

96 001 – 97 000 | 29 100 | 2 910 | 26 190 |

97 001 – 98 000 | 29 400 | 2 940 | 26 460 |

98 001 – 99 000 | 29 700 | 2 970 | 26 730 |

99 001 – 100 000 | 30 000 | 3 000 | 27 000 |

über 100 000 | 33 000 | 3 300 | 29 700 |

ANHANG II

Inhalt der nationalen Kontrollprogramme

Die nationalen Kontrollprogramme umfassen unter anderem folgende Angaben:

1. KONTROLLMITTEL

Personalmittel

1.1. Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und –gebiete.

Technische Mittel

1.2. Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie Einsatzzeiten und –gebiete.

Finanzmittel

1.3. Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und -flugzeugen.

2. ELEKTRONISCHE ERFASSUNG UND ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Artikel 11, 12, 15 und 17 sichergestellt werden soll.

3. HÄFENBEZEICHNUNG

Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Sardellenanlandungen gemäß Artikel 15.

4. VORAUSMELDUNG VOR DER ANLANDUNG

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 14 sichergestellt werden soll.

5. ANLANDEKONTROLLEN

Beschreibung von Einrichtungen und Systemen, mit denen die Einhaltung der Artikel 12, 14, 15, 16 and 18 sichergestellt werden soll.

6. VERFAHREN

In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind:

a) bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;

b) bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden für das nationale Sardellen-Kontrollprogramm anderer Mitgliedstaaten;

c) bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.

ANHANG III

KONTROLLECKWERTE

Ziel

1. Jeder Mitgliedstaat legt nach Maßgabe dieses Anhangs spezifische Kontrolleckwerte fest.

Strategie

2. Die Fischereiaufsicht ist gezielt auf Schiffe ausgerichtet, die voraussichtlich Sardellen fangen. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Sardellen ermöglichen weitere Datenabgleiche, um die Wirksamkeit der Überwachung zu überprüfen.

Prioritäten

3. Je nachdem, in welchem Umfang die Fangflotten von Fangbeschränkungen betroffen sind, kommt verschiedenen Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher eigene Prioritäten fest.

Zieleckwerte

4. Die Mitgliedstaaten setzen ihre Kontrollpläne spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung um und tragen dabei den nachstehenden Zielwerten Rechnung.

Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.

Die Kommission erhält auf Anfrage Zugang zu den Stichprobenplänen der Mitgliedstaaten.

a) Umfang der Hafenkontrollen

In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobennahme, wobei 20 % aller Sardellenanlandungen in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.

b) Umfang der Vermarktungskontrollen

Inspektion von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Sardellenmengen.

c) Umfang der Kontrollen auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Kontrollen auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Sardellen-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in besonderen Gebieten festgelegt werden kann.

d) Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.

[1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABl.

[4] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[5] ABL. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

[6] ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

[7] ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

[8] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

[9] ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

[10] ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

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