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Document 52009PC0352

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

/* KOM/2009/0352 endg. - ACC 2009/0093 */

52009PC0352

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif /* KOM/2009/0352 endg. - ACC 2009/0093 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 10.7.2009

KOM(2009) 352 endgültig

2009/0093 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

BEGRÜNDUNG

1. Es wird auf die Entscheidung XXXX des Rates über den Abschluss eines Abkommens mit Brasilien im Anschluss an die Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 Bezug genommen.

2. Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates dient der Durchführung des von der Gemeinschaft eingegangenen Abkommens.

2009/0093 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87[2] des Rates wurden eine Nomenklatur für Waren („Kombinierte Nomenklatur“) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2) Mit seiner Entscheidung 2009/XXX/EG vom [Tag Monat] 2009 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien genehmigte der Rat im Namen der Gemeinschaft das vorgenannte Abkommen, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3) Gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse[3] genießen Vollzeitraffinerien in der Gemeinschaft in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres 2009/2010 (d. h. vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009) bevorrechtigten Zugang zu Zucker, der zur Raffination bestimmt ist. Sollte diese Verordnung erst nach dem 1. Oktober 2009 angewandt werden, muss der Beginn des Dreimonatszeitraums auf den ersten Tag der Anwendung der Verordnung verschoben, um der vorrangigen Behandlung der Vollzeitraffinerien im Wirtschaftsjahr 2009/2010 Rechnung zu tragen.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden die laufenden Nummern 10, 14, 28, 31, 101 und 103 des Anhangs 7 („WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“) durch die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten entsprechenden Kontingente ersetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates beginnt der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Dreimonatszeitraum für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 für die Kontingente mit den laufenden Nummern 101 und 103 am 1. Oktober 2009 oder am ersten Tag der Anwendung dieser Verordnung - maßgebend ist das spätere Datum.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, eine Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antwortschreibens durch Brasilien im Sinne des im Abkommen genannten Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994. Die Verordnung tritt zwei Monate nach diesem Zeitpunkt in Kraft.

Sollten die von der Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zu den in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zollkontingenten jedoch vor dem im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Zeitpunkt für den Beginn ihrer Anwendung im Amtsblatt veröffentlicht werden, gilt diese Verordnung vom Tag nach einer solchen Veröffentlichung an.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

ANHANG

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse ist hingegen der Inhalt der KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden die laufenden Nummern 10, 14, 28, 31, 103 und 101 des Anhangs 7 („WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“) durch folgende Kontingente ersetzt:

Lfd. Nr. | KN-Code | Bezeichnung | Menge | Zollsatz (%) | Sonstige Bedingungen |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |

10 | 0201 3000, 0202 3090, 0206 1095, 0206 2991 | Fleisch, entbeint, von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als ‚B‘, Fettgewebeklasse ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“ | 10 000 t | 20 | Lieferland: Brasilien |

14 | 0202 2030 0202 3010 0202 3050 0202 3090 0206 2991 | Vorderviertel, zusammen oder getrennt, von Rindern, gefroren Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet Als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile anderes Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren | 63 703 t (Gewicht mit Knochen) | 20 (*) 20 + 994,5 EUR/1000 kg/netto (**) 20 (*) 20 + 1554,3 EUR/1000 kg/netto (**) 20 (*) 20 + 1554,3 EUR/1000 kg/netto (**) 20 (*) 20 + 2138,4 EUR/1000 kg/netto (**) 20 (*) 20 + 2138,4 EUR/1000 kg/netto (**) | Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden (*) Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu haltbar gemachten Lebensmitteln bestimmt ist, die keine anderen charakterbestimmenden Bestandteile aufweisen als Fleisch und Fleischsaft (**) Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als haltbar gemachten Lebensmitteln der vorstehenden Beschreibung bestimmt ist Die Menge kann nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen in eine äquivalente Menge Fleisch hoher Qualität umgerechnet werden |

28 | 0207 1410 0207 1450 0207 1470 | Teile von Hausgeflügel, gefroren ohne Knochen Brüste und Teile davon andere | 18 000 t | 0 | Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt: - Brasilien 9 600 t - Thailand 5 100 t - Andere 3 300 t |

31 | 0207 2710 0207 2720 0207 2780 | Teile von Truthühnern, gefroren ohne Knochen Hälften oder Viertel andere | 7485 t | 0 | Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt: -Brasilien 4 300 t - Andere 3 185 t |

103 | 1701 1110 | Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt | 310 124 t | 9,8 EUR/100 kg/netto (*) | (*) Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %. Für Brasilien |

101 | 1701 1110 | Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt | 336 876 t | 9,8 EUR/100 kg/netto (*) | (*) Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %. Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 17 |

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien bezüglich einer Ausgleichsregelung nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: Kapitel 10 - Agrarzölle

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 1 403,5 Mio. EUR

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie | Einnahmen[4] | Zwölfmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ | Jahr 2009 |

Artikel 100 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | […] | - 42,5 |

Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel | […] | […] |

Stand nach der Maßnahme |

Jahr 2010 | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] |

Artikel 100 | -127.4 |

Artikel … |

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

[3] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

[4] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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