Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52009PC0333

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines europäischen Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Progress-Mikrofinanzierungsinstrument) {KOM(2009) 340 endgültig} {SEK(2009) 907}

/* KOM/2009/0333 endg. - COD 2009/0096 */

52009PC0333

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines europäischen Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Progress-Mikrofinanzierungsinstrument) {KOM(2009) 340 endgültig} {SEK(2009) 907} /* KOM/2009/0333 endg. - COD 2009/0096 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 2.7.2009

KOM(2009) 333 endgültig

2009/0096 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Einrichtung eines europäischen Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument)

{KOM(2009) 340 endgültig}{SEK(2009) 907}

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Am stärksten wirkt sich die Rezession auf die Menschen aus: Das wichtigste Anliegen der EU muss es heute sein, eine hohe Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Schaffung von Arbeitsplätzen voranzutreiben und den Weg für wirtschaftliche Erneuerung, dauerhafte Erholung und nachhaltiges Wachstum zu ebnen. Mit dem europäischen Konjunkturprogramm hat die EU schnell reagiert; darin wurde die Notwendigkeit unterstrichen, die Auswirkungen der Krise auf die Arbeitsplätze zu bekämpfen. Das Programm zeigt bereits eine erste vielversprechende Wirkung, und die sozialen Sicherheitsnetze entfalten ihre stabilisierende Wirkung. Da sich jedoch die Lage auf den Arbeitsmärkten als Reaktion auf den Wirtschaftsabschwung unaufhörlich verschlechtert, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich.

Europa muss die Rezession nicht nur überstehen, sondern sie als Gelegenheit zur Schaffung einer produktiveren, innovativeren, auf höheren Qualifikationen basierenden und kohlstoffarmen Wirtschaft nutzen, die über offene, integrative Arbeitsmärkte verfügt, eine durch stärkeren Zusammenhalt geprägte, gleichberechtigte Gesellschaft ermöglicht und Arbeitsplätze bietet, die den Anforderungen hinsichtlich Alter, Geschlechtergleichstellung sowie Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben gerecht werden, und in der zudem das Unternehmertum wertgeschätzt und unterstützt wird[1]. Die nötigen Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen der derzeitigen Krise gehen Hand in Hand mit den Strukturreformen, die zur Bewältigung der langfristigen Herausforderungen der Globalisierung sowie des demografischen und des klimatischen Wandels erforderlich sind.

Die Krise wird die europäischen Arbeitsmärkte umfassend verändern. Beschäftigte und Unternehmen müssen mit den notwendigen Mitteln ausgestattet werden, um sich an die veränderten Gegebenheiten anpassen zu können: um solide Arbeitsplätze zu erhalten, Qualifikationen auf allen Ebenen zu verbessern, Menschen zurück ins Erwerbsleben zu bringen und die Bedingungen für neue Arbeitsplätze zu schaffen.

Die Mitteilung der Kommission „Impulse für den Aufschwung in Europa“[2] enthielt eine Reihe von Punkten, die den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung geeigneter, effektiver Beschäftigungsstrategien helfen sollen. Auf dieser Grundlage wurden auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates und in den drei Workshops zu Beschäftigungsfragen, die im April 2009 in Madrid, Stockholm und Prag stattfanden, folgende drei Schlüsselprioritäten festgelegt: Aufrechterhaltung der Beschäftigung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung der Mobilität; Verbesserung von Qualifikationen und ihre Anpassung an die Erfordernisse des Arbeitsmarkts sowie leichterer Zugang zur Beschäftigung. Schließlich folgten auf dem Beschäftigungsgipfel am 7. Mai 2009 ein Meinungsaustausch über diese Prioritäten und eine Einigung auf 10 Maßnahmen[3].

Basierend auf dieser gemeinsamen Anstrengung hat die Kommission am 3. Juni ihre Mitteilung „Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung“[4] angenommen; diese zielt ab auf eine engere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der EU bei den genannten drei Schlüsselprioritäten, wobei der Schwerpunkt auf konkreten Initiativen liegt, die durch alle verfügbaren Gemeinschaftsinstrumente – insbesondere Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) – unterstützt werden sollen.

Um die sozialen Auswirkungen der Krise abzufedern, ist es unerlässlich, die bestehenden Arbeitsplätze zu sichern und noch mehr Menschen in den Arbeitsmarkt einzugliedern, vor allem Frauen, ältere Arbeitnehmer und andere diskriminierte Gruppen, sowie Langzeitarbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit zu verhindern. Der beste Weg aus der Ausgrenzung ist Beschäftigung – ein soziales Europa beginnt mit Arbeitsplätzen, doch bereits vor der Krise hatten viel zu viele EU-Bürgerinnen und -Bürger, die willens und in der Lage waren, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, keinen Zugang zur Beschäftigung.

2. INHALT

In ihrer Mitteilung vom 3. Juni hat die Kommission ein neues EU-Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung[5] (PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument) vorgeschlagen, um Arbeitslosen die Chance auf einen Neuanfang zu geben und für einige der in Europa am stärksten benachteiligten Gruppen, darunter junge Menschen, den Weg zum Unternehmertum zu ebnen. Mit diesem neuen Instrument wird die Palette gezielter finanzieller Unterstützung für Neuunternehmer vor dem derzeitigen Hintergrund eines verringerten Kreditangebots erweitert. Neben Zinszuschüssen aus dem ESF werden Einzelunternehmer und Gründer von Kleinstunternehmen auch Unterstützung in Form von Mentoring, Schulungen, Coaching und Kompetenzentwicklung erhalten.

Das PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument wird auch einen Beitrag zu anderen Gemeinschaftsprogrammen leisten, indem es Instrumente der Risikoteilung zur Verfügung stellt sowie Fremd- und Eigenfinanzierung ermöglicht. Dabei profitiert es von der Erfahrung internationaler Finanzinstitute, wie zum Beispiel der EIB-Gruppe (Europäische Investitionsbank und Europäischer Investitionsfonds). Auf der Grundlage einer gemeinsamen Verwaltungsregelung werden die internationalen Finanzinstitute weitere Hebelwirkungen erzeugen, indem sie Banken und sonstige Anbieter von Mikrofinanzierungen in der gesamten Europäischen Union unterstützen.

3. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Angesichts des derzeit verringerten Darlehensvolumens und des drastischen Rückgangs der Kreditvergabe (wie aus der Ex-ante-Bewertung hervorgeht, die diesem Vorschlag beigefügt ist) müssen die laufenden gemeinschaftlichen und nationalen Anstrengungen verstärkt werden, um das Angebot an Kleinstkrediten in ausreichendem Umfang und innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens aufzustocken und damit den hohen Bedarf derjenigen zu decken, die solche Kredite in der jetzigen Krise am dringendsten benötigen, d. h. Arbeitslose oder besonders schutzbedürftige Menschen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen oder auch eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, die jedoch keinen Zugang zu „kommerziellen“ Bankkrediten haben.

Der Einsatz von Gemeinschaftsmitteln ist zweckmäßig und steht in Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009[6]. Des Weiteren potenziert ein einziges Instrument die Hebelwirkung der internationalen Finanzinstitute. Schließlich wird durch ein gesamteuropäisches Instrument ein uneinheitlicher Ansatz verhindert und damit das Angebot an Mikrofinanzierungen in allen Mitgliedstaaten verbessert.

4. WAHL DES RECHTSINSTRUMENTS

Die Kommission schlägt vor, das PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument mittels eines Beschlusses einzurichten, der ausschließlich die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission, aber keinerlei Rechte oder Pflichten für die Mitgliedstaaten oder für Privatpersonen festlegt. Ein Beschluss ist daher das Rechtsinstrument, mit dem sich das angestrebte Ziel am besten verwirklichen lässt.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006[7] zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist das Instrument durch eine Umverteilung von Mitteln aus dem derzeitigen Haushalt zu finanzieren. Im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2006 wies das EP dem Haushalt für das Programm PROGRESS einen zusätzlichen Betrag von 114 Mio. EUR[8] zu und stockte damit die Mittel von 628 800 000 EUR im ursprünglichen Vorschlag der Kommission auf 743 250 000 EUR auf. Es war vorgesehen, diese zusätzlichen Finanzmittel in den späteren Programmjahren, d. h. ab 2009, schrittweise einzusetzen. Nach Prüfung aller Optionen soll die Finanzierung durch eine Umverteilung von 100 Mio. EUR (über einen Zeitraum von vier Jahren) vom Programm PROGRESS[9] auf das neue europäische Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung (PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument) erfolgen. Durch diesen Betrag von 100 Mio. EUR aus dem derzeitigen Haushalt könnten in einer gemeinsamen Initiative mit internationalen Finanzinstituten, insbesondere der EIB-Gruppe, mehr als 500 Mio. EUR mobilisiert werden.

2009/0096 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Einrichtung eines europäischen Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 159 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Mitteilung „Eine europäische Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung“[10] hat die Kommission vier vorrangige Aktionsbereiche genannt: Verbesserung der rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten, weitere Veränderung des Klimas für Beschäftigung und unternehmerische Initiative, Förderung vorbildlicher Verfahrensweisen und Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für Mikrofinanzierungsinstitute. In einem ersten Schritt zur Umsetzung dieser Agenda gründeten Kommission und Europäische Investitionsbank (EIB) im Jahr 2008 die Initiative JASMINE, die ein Mentoring für Finanzinstitute, die keine Banken sind und Mikrokredite vergeben, sowie ein Finanzierungsfenster von insgesamt 20 Mio. EUR umfasst, das die EIB zur Verfügung stellt.

(2) In seiner Entschließung vom 24. März 2009 ersuchte das Europäische Parlament die Kommission, ihre Bemühungen im Hinblick auf die Entwicklung von Mikrokrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung zu intensivieren, und bewilligte weitere 4 Mio. EUR zur Unterstützung einer Pilotmaßnahme, die im Rahmen der Initiative JASMINE durchzuführen ist. Des Weiteren rief das Europäische Parlament die Kommission dazu auf, Mikrokreditprojekte, insbesondere für benachteiligte Zielgruppen, zu kofinanzieren.

(3) Die laufenden gemeinschaftlichen und nationalen Anstrengungen müssen verstärkt werden, um das Angebot an Mikrokrediten in ausreichendem Umfang und innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens aufzustocken und damit den hohen Bedarf derjenigen zu decken, die solche Kredite in der jetzigen Krise am dringendsten benötigen, d. h. Arbeitslose oder besonders schutzbedürftige Gruppen, auch junge Menschen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen oder auch eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, die jedoch keinen Zugang zu Krediten haben.

(4) In ihrer Mitteilung „Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung“[11] hat die Kommission die Notwendigkeit hervorgehoben, Arbeitslosen die Chance auf einen Neuanfang zu geben und für einige der in Europa am stärksten benachteiligten Gruppen, darunter junge Menschen, den Weg zum Unternehmertum zu ebnen. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Instrumenten bedarf es – unbeschadet der Aktivitäten der Mitgliedstaaten – spezifischer Maßnahmen zur weiteren Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch vermehrte Aktivitäten der Europäischen Investitionsbank (EIB), des Europäischen Investitionsfonds (EIF) und anderer internationaler Finanzinstitute. Deshalb kündigte die Kommission einen Vorschlag für ein neues EU-Mikrofinanzierungsinstrument an, durch das die Mikrofinanzierung auf besonders gefährdete Gruppen ausgeweitet sowie die Entwicklung von Unternehmertum, Sozialwirtschaft und Kleinstunternehmen weiter unterstützt werden soll.

(5) Der Einsatz von Gemeinschaftsmitteln ist zweckmäßig und steht in Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom März 2009. Zudem würde ein einziges, gesamteuropäisches Instrument die Hebelwirkung internationaler Finanzinstitute potenzieren, einen uneinheitlichen Ansatz verhindern und damit das Angebot an Mikrofinanzierungen in allen Mitgliedstaaten verbessern. Um aus der Erfahrung internationaler Finanzinstitute, insbesondere der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds, Nutzen ziehen zu können, sollte das PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument auf einer gemeinsamen Verwaltung basieren.

(6) Die durch das Instrument finanzierten Maßnahmen sollten mit den anderen Gemeinschaftsstrategien kohärent und kompatibel sein sowie den Bestimmungen des EG-Vertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte entsprechen. Die Aktivitäten des Instruments sollten die übrigen Gemeinschaftsmaßnahmen ergänzen, vor allem die CIP-Finanzierungsinstrumente, die Initiative JASMINE und den Europäischen Sozialfonds.

(7) Für die Zwecke dieses Beschlusses bezieht sich der Begriff „Mikrofinanzierung“ auf Mikrokredite und Risikoteilung. In der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen[12] wird „Mikrokredit“ definiert als Darlehen unter 25 000 EUR und „Kleinstunternehmen“ als Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt (einschließlich Selbständigentätigkeit) und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet; diese Definitionen sind für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses geeignet –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1 Einrichtung

1. Hiermit wird ein europäisches Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung, das so genannte PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument (im Folgenden „Instrument“), eingerichtet.

Artikel 2 Zielsetzung

1. Durch das Instrument werden Gemeinschaftsmittel bereitgestellt, um den Zugang zu Mikrokrediten zu verbessern für

1. Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder deren Arbeitsplatz gefährdet ist, und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten;

2. benachteiligte Personen, einschließlich junger Menschen, die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten;

3. sozialwirtschaftliche Kleinstunternehmen, die Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, oder benachteiligte Personen, einschließlich junger Menschen, beschäftigen.

Artikel 3 Mittel

1. Der Finanzbeitrag aus dem Gemeinschaftshaushalt für das Instrument wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 auf 100 Mio. EUR festgelegt.

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

3. Die Gesamtmittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d betragen höchstens 1 % des in Absatz 1 für das Instrument festgelegten Haushalts.

4. Der Finanzbeitrag deckt sämtliche Kosten des Instruments, einschließlich Verwaltungsgebühren der in Artikel 5 Absatz 2 genannten internationalen Finanzinstitute für die Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags, sowie sonstige förderfähige Kosten.

Artikel 4 Förderfähige Maßnahmen und Begünstigte

1. Das Instrument wird – dem Bedarf entsprechend – für folgende Arten von Maßnahmen eingesetzt:

4. Bürgschaften und Instrumente der Risikoteilung;

5. Eigenkapitalinstrumente;

6. Schuldtitel;

7. Unterstützungsmaßnahmen, zum Beispiel Kommunikations-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten, die für die wirksame, effiziente Umsetzung dieses Beschlusses und für die Verwirklichung seiner Ziele unmittelbar erforderlich sind.

2. Das Instrument steht öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten offen, die Personen und Kleinstunternehmen in den Mitgliedstaaten Mikrofinanzierungen anbieten.

Artikel 5 Verwaltung

1. Die Kommission verwaltet das Instrument gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates.

2. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1, mit Ausnahme der Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, schließt die Kommission mit internationalen Finanzinstituten, insbesondere der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF), Vereinbarungen gemäß Artikel 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und Artikel 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission. Diese Vereinbarungen enthalten genaue Bestimmungen über die Haushaltsvollzugsaufgaben, die den Instituten übertragen werden, sowie das Gebot der Zusätzlichkeit zu nationalen Regelungen.

3. Der von den in Absatz 2 genannten internationalen Finanzinstituten erzielte Nettoerlös, einschließlich Dividenden und Erstattungen, kann von diesen während eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem Datum der Einrichtung des Instruments in Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c reinvestiert werden. Am Ende der Laufzeit des Instruments fließt der den Europäischen Gemeinschaften zustehende Habensaldo wieder in den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften zurück.

4. Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten internationalen Finanzinstitute schließen mit den öffentlichen und privaten Anbietern von Mikrofinanzierungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 schriftliche Vereinbarungen, in denen ihre Verpflichtung festgelegt wird, die im Rahmen des Instruments mobilisierten Mittel entsprechend den in Artikel 2 dargelegten Zielen zu verwenden und die Informationen für die Erstellung der Jahresberichte gemäß Artikel 8 Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.

5. Die Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d werden von der Kommission verwaltet.

Artikel 6 Einhaltung des Gemeinschaftsrechts

Die im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen müssen den Bestimmungen des EG-Vertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte entsprechen.

Artikel 7 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch effektive, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates[13], der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[14] und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[15].

2. Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen ist OLAF zur Durchführung von Untersuchungen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 befugt; dies gilt für jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich Verletzungen einer durch das Instrument begründeten vertraglichen Pflicht durch eine Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, der eine ungerechtfertigte Zahlung und damit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von den ihr verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

3. Für alle Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Beschlusses wird eine Bezugnahme auf die oben genannten Absätze sowie insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter und durch Audits des Europäischen Rechnungshofs, gegebenenfalls durch Audits vor Ort, vorgesehen.

Artikel 8 Jahresbericht

1. Die in Artikel 5 Absatz 2 genannten internationalen Finanzinstitute legen der Kommission jährliche Durchführungsberichte vor, in denen die unterstützten Maßnahmen im Hinblick auf finanzielle Abwicklung, Aufteilung der Mittel auf einzelne Bereiche und Arten von Begünstigten, eingegangene Anträge, geschlossene Verträge, finanzierte Aktivitäten, ihre Ergebnisse und, wenn möglich, Auswirkungen beschrieben werden.

2. Ab dem Jahr 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember jedes Jahres einen quantitativen und qualitativen Bericht über die im Vorjahr im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Tätigkeiten vor. Der Jahresbericht stützt sich auf die in Absatz 1 genannten Durchführungsberichte und legt den Schwerpunkt auf die erzielten Ergebnisse; er enthält vor allem Informationen über die eingegangenen Anträge, geschlossenen Verträge und finanzierten Maßnahmen, unter anderem auch über die Komplementarität zu anderen Gemeinschaftsmaßnahmen, insbesondere zum ESF.

3. Der Jahresbericht wird dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt.

Artikel 9 Bewertung

1. Die Kommission führt auf eigene Initiative und in enger Abstimmung mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten internationalen Finanzinstituten eine Zwischen- und eine Schlussbewertung durch. Die Zwischenbewertung ist vier Jahre nach der Einrichtung des Instruments und die Schlussbewertung spätestens ein Jahr nach Ablauf des Mandats oder der Mandate fertigzustellen, das bzw. die den internationalen Finanzinstituten gemäß Artikel 5 Absatz 2 übertragen wurde(n). Bei der Schlussbewertung wird insbesondere geprüft, inwieweit die Ziele des Instruments insgesamt erreicht worden sind.

2. Die Ergebnisse der Bewertungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt.

Artikel 10 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES und CHANCENGLEICHHEIT

ABB 04 04 Beschäftigung, soziale Solidarität und Gleichstellung der Geschlechter

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien

Neue Haushaltslinien

04 04 13 PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument

04 01 04 11 PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument – Verwaltungsausgaben

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

01.01.2010 - 31.12.2013

3.3. Haushaltstechnische Merkmale ( gegebenenfalls sind weitere Zeilen anzufügen )

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

04 04 13 | NOA | GM | JA | NEIN | NEIN | Nr. 1a |

04 01 04 11 | NOA | NGM | JA | NEIN | NEIN | Nr. 1a |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (bis zur 2. Dezimalstelle)

Art der Ausgaben | Bereich Nr. | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | > 2013 | Insgesamt |

Operative Ausgaben[16] |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 24,75 | 24,75 | 24,75 | 24,75 | 99,00 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 9,00 | 16,00 | 20,00 | 20,00 | 34,00 | 99,00 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[17] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0,25 | 0,25 | 0,25 | 0,25 | 1,00 |

HÖCHSTBETRAG |

Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 25,00 | 25,00 | 25,00 | 25,00 | 100,00 |

Zahlungsermächtigungen | b+c | 9,25 | 16,25 | 20,25 | 20,25 | 34,00 | 100,00 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[18] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0,25 | 0,25 | 0,25 | 0,25 | 1,00 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d +e | 25,25 | 25,25 | 25,25 | 25,25 | 101,00 |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 9,50 | 16,50 | 20,50 | 20,50 | 34,00 | 101,00 |

Angaben zur Kofinanzierung

Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in der Tabelle angefügt werden):

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

Kofinanzierende Instanzen | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Insgesamt |

…………………… | f |

VE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | 25,25 | 25,25 | 25,25 | 25,25 | 101,00 |

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

Der Vorschlag steht in Verbindung mit dem Vorschlag für eine Änderung des Finanzbeitrags für das Programm PROGRESS, der um 100 Mio. EUR reduziert werden soll, damit dieser Betrag dem Mikrofinanzierungsinstrument zugewiesen werden kann.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert gegebenenfalls eine Anwendung der interinstitutionellen Vereinbarung[19] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen.

in Mio. EUR (bis zur 1. Dezimalstelle)

Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

Personalbedarf insgesamt | 3 | 3 | 3 | 3 |

5. MERKMALE UND ZIELE

Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten:

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise soll das PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument Arbeitslosen die Chance auf einen Neuanfang geben und für einige der in Europa am stärksten benachteiligten Gruppen den Weg zum Unternehmertum ebnen.

Die Wirtschaftskrise erfordert sofortiges Handeln mit dem Ziel, denjenigen zu helfen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder mit sozialer Ausgrenzung konfrontiert sind und ein eigenes Unternehmen gründen oder ausbauen möchten. Das derzeitige Zusammentreffen der allgemeinen Kreditverknappung mit dem jüngsten Anstieg der Arbeitslosigkeit bedeutet, dass vielen Menschen, die gern eine selbständige Tätigkeit aufnehmen oder ein Kleinstunternehmen gründen würden, diese Möglichkeit verwehrt bleibt. Darüber hinaus hat die Zielgruppe der „Begünstigten des Typs ESF“[21] nur unzureichenden Zugang zu Mikrokrediten, da vor allem die gängigen Banken diese Gruppe als zu großes Risiko und als zu kostenintensiv (bezogen auf die verhältnismäßig niedrigen Darlehensbeträge) einstufen.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2007 die Bedeutung von Mikrokrediten hervorgehoben. In der Mitteilung wird dargelegt, dass die Aufnahme von Mikrokrediten deutlich unter der möglichen Nachfrage lag, bedingt durch das relativ hohe Risikoprofil, die Transaktionskosten und das Fehlen von Finanzmittlern in einigen Mitgliedstaaten.

Das wichtigste Gemeinschaftsinstrument, mit dem derzeit die Gründung und das Wachstum kleiner Unternehmen finanziert werden kann, ist das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP). Die KMU-Bürgschaftsfazilität des Programms für Mikrodarlehen gewährt Darlehensbürgschaften, die es Banken und anderen Instituten für Mikrofinanzierungen, zum Beispiel der spanischen Microbank und der französischen Organisation ADIE, ermöglichen, Kleinstunternehmen mehr Fremdfinanzierung anzubieten, indem sie deren Risikoexposition verringern. Die Fazilität umfasst Mit-, Rück- und Direktbürgschaften bei Finanzmittlern für Darlehen bis zu einem Betrag von 25 000 EUR an Kleinstunternehmen mit bis zu neun Beschäftigten, insbesondere an Neuunternehmer.

Sowohl ESF als auch EGF sehen die Möglichkeit vor, dass Mitgliedstaaten den Fonds für Mikrokredite nutzen können, doch dies wurde von den Mitgliedstaaten nicht in Anspruch genommen. Angesichts der Dringlichkeit einer Reaktion auf die derzeitige Krise käme man mit Initiativen zur Sensibilisierung für eine stärkere Nutzung dieser Fondsmittel zu schleppend voran.

Bei JASMINE handelt es sich um eine gemeinsame Initiative der Kommission und der EIB-Gruppe zur Entwicklung des Sektors der Mikrokreditanbieter. Zu ihr gehören eine von der Kommission finanzierte Fazilität für technische Hilfe zur Kapazitätsentwicklung und eine von der EIB unterstützte Kofinanzierungsfazilität (20 Mio. EUR). Die JASMINE-Fazilität wird vom EIF verwaltet.

Um die Entwicklung der Mikrofinanzierung in Europa voranzutreiben, hat das Europäische Parlament eine vorbereitende Maßnahme mit einer Mittelausstattung in Höhe von 4 Mio. EUR für das Jahr 2009 bewilligt, die vor allem der Einrichtung eines Startkapitalfonds für Finanzinstitute, die keine Banken sind, dienen soll. Diese Maßnahme wird zurzeit im Rahmen von JASMINE durchgeführt.

Durch das PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument werden den Mikrofinanzierungsstrukturen über internationale Finanzinstitute Gelder zugeführt (100 Mio. EUR in vier Jahren), was für Personen, die normalerweise als nicht kreditwürdig gelten, den Zugang zu Mikrokrediten erleichtert.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Für die ABB-Tätigkeit 04 04 – Beschäftigung, soziale Solidarität und Gleichstellung der Geschlechter wird ein zusätzliches spezifisches Ziel festgelegt:

Unterstützung Arbeitsloser und benachteiligter Personen, auch junger Menschen, die ein eigenes Unternehmen gründen oder ausbauen möchten.

Zur Messung der Outputs werden die beiden folgenden Indikatoren herangezogen:

- Kreditvolumen;

- Anzahl der Begünstigten eines Darlehens.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[22] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

ٱ Zentrale Verwaltung

ٱ direkt durch die Kommission

ٱ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

ٱ Exekutivagenturen

ٱ die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

ٱ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

ٱ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

ٱ mit Mitgliedstaaten

ٱ mit Drittländern

X Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Von der Kommission mit internationalen Finanzinstituten wie EIB/EIF zu schließende Mandate.

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Ab dem Jahr 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember jedes Jahres einen quantitativen und qualitativen Bericht über die im Vorjahr im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Tätigkeiten vor. Die Jahresberichte stützen sich auf die Durchführungsberichte der internationalen Finanzinstitute, in denen die unterstützten Maßnahmen im Hinblick auf finanzielle Abwicklung, eingegangene Anträge, geschlossene Verträge, finanzierte Aktivitäten, ihre Ergebnisse und, wenn möglich, Auswirkungen analysiert werden.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Dem Vorschlag für ein PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument ist eine Ex-ante-Bewertung beigefügt. Sie wurde von der Kommission vorgenommen und enthält Informationen über die Anforderungen, Ziele, mit dem Vorschlag verbundenen Risiken und alternativen Szenarien.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

In der Ex-ante-Bewertung wird eine Überprüfung der vorhandenen Gemeinschaftsinitiativen für Mikrofinanzierungen, zum Beispiel JASMINE und CIP, durchgeführt.

Der Vorschlag für ein PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument stellt eine sinnvolle Ergänzung bereits laufender Maßnahmen dar und steigert sowohl deren Wirksamkeit als auch deren zu erwartenden Erfolg beträchtlich.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Das PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument ist Gegenstand von Zwischen- und Schlussbewertungen. Bei diesen Bewertungen werden Aspekte wie Sachdienlichkeit, Kohärenz, Synergien, Effektivität, Effizienz, Nachhaltigkeit, Nutzen und, soweit möglich und zweckmäßig, die Aufteilung der Mittel auf Sektoren und Arten von Begünstigten geprüft. Bei der Schlussbewertung wird außerdem geprüft, inwieweit die Ziele des PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstruments insgesamt erreicht worden sind.

Die Zwischenbewertung des Instruments ist vier Jahre nach der Einrichtung des Instruments und die Schlussbewertung spätestens ein Jahr nach Ablauf des Mandats oder der Mandate fertigzustellen, das bzw. die den internationalen Finanzinstituten übertragen wurde(n).

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie –bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch effektive, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen ist der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 genannte Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. bewirken würde.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (bis zur 1. Dezimalstelle)

Maßnahme 1........ | Einsatz des Instruments mittels Mandaten an internationale Finanzinstitute |

2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit[24] (XX 01 01) | A*/AD | 1 | 1 | 1 | 1 |

B*, C*/AST |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[25] | 2 | 2 | 2 | 2 |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[26] |

INSGESAMT | 3 | 3 | 3 | 3 |

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Die für die Umsetzung der Maßnahme wichtigsten Aufgaben sind:

- Aushandlung von Mandaten mit internationalen Finanzinstituten

- Überprüfung und Genehmigung von Transaktionen

- Überwachung der Umsetzung des Programms

- Erstellung eines jährlichen Durchführungsberichts

- Untersuchung der Synergien sowohl innerhalb des PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstruments als auch mit anderen ergänzenden Gemeinschaftsprogrammen, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

(Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.)

( derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

X innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr 2010 erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsressourcen wird durch die Mittel gedeckt, die der verwaltenden Generaldirektion im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zugewiesen werden.

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

Haushaltslinie 04 01 04 11 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | INSGESAMT |

Sonstige technische und administrative Unterstützung |

- intra muros |

- extra muros |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0,250 | 0,250 | 0,250 | 0,250 | 1,000 |

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

Art des Personals | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Insgesamt |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,122 | 0,122 | 0,122 | 0,122 | 0,488 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | 0,128 | 0,128 | 0,128 | 0,128 | 0,512 |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,250 | 0,250 | 0,250 | 0,250 | 1,000 |

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

1*122,000 = 122,000 pro Jahr

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

2*64,000 = 128,000 pro Jahr

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) |

2010 | 2011 | 2012 | 2013 | INSGESAMT |

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen |

XX 01 02 11 02 – Sitzungen und Konferenzen |

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[28] |

XX 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen |

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) |

Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

[1] Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act’ für Europa“, KOM(2008) 394 endgültig vom 25.6.2008.

[2] KOM(2009) 114 vom 4.3.2009.

[3] Siehe http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=103&langId=en&eventsId=173&furtherEvents=yes

[4] KOM(2009) 257 vom 3.6.2009.

[5] KOM(2009) 257 vom 3.6.2009.

[6] P6_TA-PROV(2009) 0166.

[7] 2006/C 139/01.

[8] In Preisen von 2004 entspricht dies 100 Mio. EUR.

[9] Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

[10] KOM(2007) 708.

[11] KOM(2009) 257 vom 3.6.2009.

[12] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

[13] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

[14] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[15] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[16] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des Titels xx fallen.

[17] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[18] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[19] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[20] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

[21] In erster Linie Personen, die als nicht kreditwürdig erachtet werden und deshalb keinen Zugang zu den üblichen Kreditsystemen haben: junge Menschen oder Personen, die in finanziell ungesicherten Verhältnissen leben (alleinerziehende Mütter, Behinderte, Migranten, entlassene Arbeitnehmer).

[22] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter „Bemerkungen“ zu erläutern.

[23] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[24] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[25] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[26] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[27] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der betreffenden Agentur zu verweisen.

[28] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

Top