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Document 52009PC0169
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 332/2002, establishing a facility providing medium-term financial assistance for Member States' balances of payments
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten
/* KOM/2009/0169 endg. - CNS 2009/0053 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten /* KOM/2009/0169 endg. - CNS 2009/0053 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 8.4.2009 KOM(2009) 169 endgültig 2009/0053 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten 2009/0053 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses[1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[3], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Umfang und Intensität der internationalen Finanzkrise wirken sich auf die potenzielle Nachfrage der nicht dem Euroraum angehörenden Mitgliedstaaten nach mittelfristigem finanziellem Beistand aus und erfordern eine deutliche Anhebung des Höchstbetrags, der in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002[4] für den ausstehenden Kapitalbetrag der Darlehen, die diesen Mitgliedstaaten gewährt werden können, festgelegt ist, von 25 Mrd. EUR auf 50 Mrd. EUR. (2) Die jüngsten Erfahrungen mit der Funktionsweise des mittelfristigen finanziellen Beistands haben gezeigt, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission und der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung präzisiert werden sollten. Ferner sollten die Bedingungen für die Gewährung des finanziellen Beistands in einer Absichtserklärung festgelegt werden, die zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten auszuhandeln ist. (3) Die Vorschriften für bestimmte Aspekte des Finanzmanagements des finanziellen Beistands der Gemeinschaft sollten präzisiert werden. Aus operativen Gründen sollten die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den finanziellen Beistand auf einem besonderen Konto bei der nationalen Zentralbank zu deponieren und die fälligen Beträge einige Tage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der Europäischen Zentralbank zu überweisen. (4) Ein solides Management des finanziellen Beistands der Gemeinschaft ist von höchster Bedeutung. Daher sollte die dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung bereits in den bestehenden Darlehensvereinbarungen eingeräumte Möglichkeit, bei Bedarf Kontrollen durchzuführen, auch in dieser Verordnung festgelegt werden. (5) Diese Verordnung sollte unmittelbar für alle neuen Darlehensvereinbarungen sowie für bestehende Darlehensvereinbarungen, sofern sie geändert werden, gelten. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der ausstehende Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden können, ist auf 50 Mrd. EUR begrenzt.“ 2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der betreffende Mitgliedstaat erörtert mit der Kommission seinen Finanzbedarf und unterbreitet einen Entwurf seines Sanierungsprogramms. Der Rat entscheidet nach Prüfung der Lage des Mitgliedstaats, der den mittelfristigen finanziellen Beistand in Anspruch nehmen möchte, und des zur Unterstützung seines Antrags unterbreiteten Sanierungsprogramms grundsätzlich auf derselben Tagung über a) die Gewährung eines Darlehens oder einer angemessenen Finanzierungsfazilität, ihren Betrag und ihre durchschnittliche Laufzeit; b) die wirtschaftspolitischen Bedingungen, an die der mittelfristige finanzielle Beistand geknüpft ist, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation wiederherzustellen oder zu gewährleisten; c) die Einzelheiten des Darlehens oder der Finanzierungsfazilität, dessen/deren Auszahlung oder Ziehung grundsätzlich in aufeinander folgenden Tranchen erfolgt, wobei die Freigabe der einzelnen Tranchen von einer Prüfung der Ergebnisse abhängt, die bei der Durchführung des Programms im Verhältnis zu den Zielvorgaben erreicht wurden.“ 3. Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat unterzeichnen eine Absichtserklärung über die vom Rat festgelegten Bedingungen.“ 4. Artikel 5 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zu prüfen, ob die Wirtschaftspolitik des Mitgliedstaats, der ein Darlehen der Gemeinschaft empfangen hat, dem Sanierungsprogramm und den etwaigen sonstigen vom Rat gemäß Artikel 3 festgelegten Bedingungen entspricht. Zu diesem Zweck stellt der Mitgliedstaat der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen. Entsprechend den Ergebnissen dieser Prüfung beschließt die Kommission nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses über die sukzessive Auszahlung der Tranchen. Der Rat entscheidet über etwaige Anpassungen der ursprünglich festgesetzten wirtschaftspolitischen Bedingungen.“ 5. In Artikel 7 wird folgender Absatz 5 hinzugefügt: „(5) Für die Verwaltung des von der Gemeinschaft erhaltenen mittelfristigen Beistands eröffnet der betreffende Mitgliedstaat ein besonderes Konto bei der nationalen Zentralbank. Der betreffende Mitgliedstaat überweist die im Rahmen des Darlehens fälligen Beträge nebst Zinsen sieben Geschäftstage[5] vor Fälligkeit auf ein Konto bei der Europäischen Zentralbank.“ 6. Der folgende Artikel 9a wird eingefügt: „Artikel 9a Der Europäische Rechnungshof hat das Recht, sämtliche im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Beistands für notwendig erachtete Finanzkontrollen oder Rechnungsprüfungen durchzuführen. Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, hat das Recht, eigene Beamte oder ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter mit der Durchführung von technischen oder finanziellen Kontrollen oder Rechnungsprüfungen zu beauftragen, die sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des von der Gemeinschaft gewährten mittelfristigen finanziellen Beistands für notwendig erachtet.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel, am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. C , , S. . [2] ABl. C , , S. . [3] ABl. C , , S. . [4] ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1. [5] Siehe Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2007/2) (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S.1).