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Document 52009PC0090
Proposal for a Council Regulation amending the Convention Implementing the Schengen Agreement as regards long stay visa and alerts in the Schengen Information System
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Bezug auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Ausschreibungen im Schengener Informationssystem
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Bezug auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Ausschreibungen im Schengener Informationssystem
/* KOM/2009/0090 endg. - CNS 2009/0025 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Bezug auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Ausschreibungen im Schengener Informationssystem /* KOM/2009/0090 endg. - CNS 2009/0025 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 27.2.2009 KOM(2009) 90 endgültig 2009/0025 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Bezug auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Begründung der Vorschläge: Derzeitige Rechtslage Mit diesen Vorschlägen soll der Personenverkehr im Schengen-Gebiet ohne Binnengrenzen für Drittstaatsangehörige, die sich mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D) rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat[1] aufhalten, erleichtert werden. Nach dem derzeitigen Schengen-Besitzstand ist ein Drittstaatsangehöriger mit einem nationalen Visum der Kategorie D für einen längerfristigen Aufenthalt von mehr als drei Monaten nur berechtigt, sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufzuhalten, der das Visum erteilt hat, und gemäß Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (Schengener Durchführungsübereinkommen)[2], geändert durch die Verordnung Nr. 1091/2001[3], ist ein solcher Drittstaatsangehöriger nur zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten berechtigt, um sich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, der das Visum erteilt hat. Nach geltendem Gemeinschaftsrecht ist es Inhabern von Visa der Kategorie D somit nicht gestattet, während ihres Aufenthalts in die anderen Mitgliedstaaten zu reisen oder bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat durch andere Staaten zu reisen, da dies im Schengener Durchführungsübereinkommen nicht vorgesehen ist. Der Wortlaut der vorstehenden Bestimmung des Schengener Durchführungsübereinkommens ist in dem seinerzeit von den Mitgliedstaaten üblicherweise angewandten Verfahren begründet, nach dem Visa der Kategorie D nach der Einreise in das betreffende Hoheitsgebiet in einen Aufenthaltstitel umgewandelt werden. Mit einem solchen Aufenthaltstitel dürfen sich Drittstaatsangehörige innerhalb des Schengen-Gebiets frei bewegen. Beim Abschluss des Schengener Durchführungsübereinkommens war es nach Auffassung der Mitgliedstaaten daher nicht notwendig, den Personenverkehr und die Rückreise mit einem Visum der Kategorie D oder eine zweite Durchreise in den Mitgliedstaat, der das Visum der Kategorie D erteilt hat, zu regeln. Im Schengener Durchführungsübereinkommen ist daher lediglich der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Schengen-Aufenthaltstiteln und Schengen-Visa vorgesehen: Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokuments sind, dürfen sich während ihres Aufenthalts bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen (Artikel 21 des Durchführungsübereinkommens). Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex)[4] sieht außerdem die Möglichkeit vor, dass Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines von einem Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitels sind, die Außengrenzen eines anderen Mitgliedstaats ohne Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten überschreiten dürfen. Probleme in der Praxis In immer mehr Mitgliedstaaten werden Visa der Kategorie D nach der Einreise von Drittstaatsangehörigen in das jeweilige Hoheitsgebiet nicht oder erst mit beträchtlichen Verzögerungen durch Aufenthaltstitel ersetzt. Für Drittstaatsangehörige, die sich mit einem Visum der Kategorie D rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, hat diese rechtliche und praktische Situation im Hinblick auf den Personenverkehr im Schengen-Gebiet bedeutende negative Folgen. Da diese Personen ihren Aufenthalt mit einem Visum der Kategorie D fortsetzen müssen, können sie weder zu verschiedenen gerechtfertigten Zwecken (z. B. Geschäftsreisen, Konferenzen, Besuche) legal in andere Mitgliedstaaten, noch bei der Rückreise in ihren Herkunftsstaat durch die Hoheitsgebiete anderer Staaten reisen. Visa der Kategorie D+C – Verordnung Nr. 1091/2001 Um die Verzögerungen bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach der Einreise zu verringern, wurden im Jahr 2001 Visa der Kategorie D+C eingeführt (Verordnung Nr. 1091/2001[5], geht auf eine Initiative Frankreichs zurück), die Inhabern eines von einem Mitgliedstaat erteilten Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D) ermöglichen, sich in den ersten drei Monaten der Gültigkeit des Visums der Kategorie D frei im Schengen-Gebiet zu bewegen, sofern das Visum gemäß der geltenden Schengen-Bestimmungen für Visa für den kurzfristigen Aufenthalt erteilt wurde (einschließlich Abgleich mit der Liste nicht einreiseberechtigter Drittstaatsangehöriger im Schengener Informationssystem (SIS)). In der Praxis scheinen die meisten Mitgliedstaaten jedoch entweder gar keine oder nur sehr wenige Visa der Kategorie D+C auszustellen. Außerdem wurde bei zahlreichen Gelegenheiten festgestellt, dass die Konsularbediensteten diese Visumkategorie oder die Voraussetzungen, unter denen ein solches Visum ausgestellt werden kann, kaum oder gar nicht kennen und daher auch die Antragsteller nicht über diese Möglichkeit informiert sind. Darüber hinaus sehen die nationalen Programme für die Erfassung und Bearbeitung von Visumanträgen in vielen Fällen nicht einmal die Möglichkeit der Prüfung von Anträgen auf Erteilung eines solchen Visums oder das Drucken der Visummarke vor. Gleichzeitig erlauben einige Mitgliedstaaten ihren diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen, Aufenthaltstitel direkt auszustellen, wodurch die Visa der Kategorie D+C überflüssig werden. Nach Ablaufen der Frist von drei Monaten ab dem ersten Tag der Gültigkeit sind die Inhaber der Visa der Kategorie D+C – die sich bis dahin rechtmäßig im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats aufgehalten haben – zudem nicht länger berechtigt, sich im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, wenn das Visum der Kategorie D+C zwischenzeitlich nicht durch einen Aufenthaltstitel ersetzt worden ist. Sie unterliegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates[6] der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und sind danach verpflichtet, in ihrem Aufenthaltsstaat ein separates Visum der Kategorie C für den kurzfristigen Aufenthalt zu beantragen, um in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu dürfen. In der Praxis weigern sich jedoch manche Mitgliedstaaten, Schengen-Visa für Personen auszustellen, die sich bereits im Schengen-Gebiet befinden. Darüber hinaus können die betreffenden Drittstaatsangehörigen nach Auslegung einiger Mitgliedstaaten innerhalb dieser sechs Monate kein weiteres Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, da sie sich bereits drei Monate mit einem Visum der Kategorie D+C im Schengen-Gebiet aufhalten. Dementsprechend dürfen die Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines Visums der Kategorie D+C oder D sind, bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht durch die anderen Mitgliedstaaten reisen, da die für den rechtmäßigen Aufenthalt innerhalb eines Sechsmonatszeitraums geltende Frist von 90 Tagen bereits abgelaufen ist. Aus den oben genannten Gründen hat die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung über einen Visakodex der Gemeinschaft[7] vorgeschlagen, die Visa der Kategorie D+C im Interesse der Vereinfachung abzuschaffen und die Mitgliedstaaten aufzufordern, die Ausstellung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige zu beschleunigen. Die meisten Mitgliedstaaten sind aus verschiedenen Gründen jedoch anscheinend nicht bereit oder in der Lage, rechtzeitig Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige auszustellen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind. Die Kommission schlägt daher die Einführung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Visa für den kurzfristigen Aufenthalt vor, die von den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, um die derzeitigen Probleme von Drittstaatsangehörigen, die sich mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, zu überwinden. Die Einführung der Gleichwertigkeit von Visa der Kategorie D und Visa der Kategorie C wurde von einigen Mitgliedstaaten und der Kommission erstmals während der Gespräche der informellen Gruppe „Visa“ in Laibach am 21. und 22. Januar 2008 in Betracht gezogen und im Rahmen der Gespräche der Gruppe „Visa“ am 26. und 27. März 2008 über den Visakodex der Gemeinschaft vor dem Hintergrund der Abschaffung der Visa der Kategorie D+C weiter diskutiert. Bei der Ausarbeitung der vorliegenden Vorschläge wurden außerdem eine Reihe von Beschwerden und Fragen aus den Mitgliedstaaten und von Drittstaatsangehörigen berücksichtigt, die sich mit einem Visum der Kategorie D+C oder der Kategorie D in einem Mitgliedstaat aufhalten. Verpflichtung zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln Die Mitgliedstaaten sollen mit diesen Vorschlägen nicht dazu ermutigt werden, keine Aufenthaltstitel auszustellen und Drittstaatsangehörigen einen Aufenthalt auf der Grundlage eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt zu ermöglichen. Im Gegenteil, dies stünde nicht im Einklang mit verschiedenen Richtlinien, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel auszustellen. Nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung[8] ist über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels so bald wie möglich und gegebenenfalls im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Die Richtlinie 2004/114/EG des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst[9] sieht die Verpflichtung vor, für die unter diese Richtlinie fallenden Studenten Aufenthaltstitel für mindestens ein Jahr (verlängerbar) oder mindestens für die Dauer des Programms zu erteilen, sofern dessen Dauer weniger als ein Jahr beträgt. Die Entscheidung über einen solchen Antrag wird innerhalb eines Zeitraums getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt, der diesen nicht daran hindert, die entsprechenden Studien zu absolvieren. Des Weiteren können durch Vereinbarungen zwischen den Bildungseinrichtungen und den Behörden der Mitgliedstaaten, die für Einreise und Aufenthalt verantwortlich sind, beschleunigte Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa für Studenten eingeführt werden. In der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung[10] wird außerdem die Verpflichtung aufgeführt, Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, einen Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer auszustellen. Gemäß der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten[11], ist für Familienangehörige von EU-Bürgern, die sich mit dem Unionsbürger länger als drei Monate im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, der nicht das Herkunftsland des Unionsbürgers ist, binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags eine Aufenthaltskarte auszustellen. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt. Auch die Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen[12] ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, da ein langfristig Aufenthaltsberechtigter – unter bestimmten Umständen – das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten hat, die für einen solchen Drittstaatsangehörigen spätestens sechs Monate nach der Einreichung des Antrags einen Aufenthaltstitel ausstellen. Die Vorschläge würden diese Vorschriften nicht berühren. Inhalt der Vorschläge Mit den vorliegenden Vorschlägen wird der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Aufenthaltstiteln einerseits und Visa für den kurzfristigen Aufenthalt andererseits auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D) ausgedehnt. Ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt hätte somit im Hinblick auf den Personenverkehr im Schengen-Gebiet die gleiche Wirkung wie ein Aufenthaltstitel. Ein Drittstaatsangehöriger mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D), das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, könnte für drei Monate pro Halbjahr zu den gleichen Bedingungen wie Inhaber von Aufenthaltstiteln in andere Mitgliedstaaten reisen. Die Vorschriften über die Erteilung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt bleiben unverändert, wie im Fall der Vorschriften über die Erteilung von Aufenthaltstiteln, als der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Aufenthaltstiteln und Visa für den kurzfristigen Aufenthalt eingeführt wurde. Auf diese Weise würde das grundlegende Konzept des Schengen-Gebiets ohne Binnengrenzen wiederhergestellt, wonach eine Person mit dem Dokument, aufgrund dessen sie sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, für kurzfristige Aufenthalte von drei Monaten pro Halbjahr im Schengen-Gebiet reisen kann. Auf der Rechtsgrundlage der Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 sowie Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a EGV werden folgende Artikel durch die Verordnungsvorschläge geändert: - Artikel 18, 21 und 25 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen); - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) über die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Aufgrund der voneinander abweichenden Entscheidungsverfahren, die auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zurückzuführen sind, musste die Kommission zwei separate Vorschläge ausarbeiten: - Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt basiert auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 EGV und wird nach dem Mitentscheidungsverfahren angenommen. - Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Bezug auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Ausschreibungen im Schengener Informationssystem basiert auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a EGV und wird durch einstimmigen Beschluss des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments angenommen. Die Vorschläge wurden unter Berücksichtigung des derzeitigen Wortlauts des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ausgearbeitet, mit dem die Bestimmungen über Visa der Kategorie D+C aufgehoben werden. Der Visakodex wird voraussichtlich vor Annahme dieser Verordnungen verabschiedet. Der Beginn der Anwendung dieser Verordnungen ist der Anwendung des Visakodexes anzugleichen (sechs Monate nach dessen Inkrafttreten). Sicherheitsaspekte Artikel 25 des Durchführungsübereinkommens verpflichtet Mitgliedstaaten, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen Drittstaatsangehörigen beabsichtigen, das SIS zu konsultieren. Ist der betreffende Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben, so konsultiert der Mitgliedstaat vorab den ausschreibenden Mitgliedstaat und berücksichtigt dessen Interessen. In solchen Fällen wird der Aufenthaltstitel nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Stellt sich heraus, dass ein Drittstaatsangehöriger, der bereits über einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert der ausschreibende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels vorliegen. Dieser Artikel wird durch den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Bezug auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Ausschreibungen im Schengener Informationssystem durch die Einführung eines Verweises geändert, durch den die Verpflichtung, das SIS und die anderen Mitgliedstaaten bei einer Ausschreibung zu konsultieren, auch Anwendung findet, wenn Mitgliedstaaten die Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt für einen Drittstaatsangehörigen beabsichtigen oder wenn Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügt, ausgeschrieben ist. Durch die Verpflichtung, bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt das SIS zu konsultieren, unterliegen Personen, die ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt beantragen, der gleichen Kontrolle wie Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels. Für die Mitgliedstaaten stellt der freie Personenverkehr von Inhabern von Visa für den längerfristigen Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten daher kein zusätzliches Sicherheitsrisiko im Vergleich zum freien Personenverkehr von Inhabern von Schengen-Aufenthaltstiteln und Kurzzeitvisa dar. Darüber hinaus halten sich die Mitgliedstaaten nach den Informationen der Kommission bei der Ausstellung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt an die hohen Sicherheitsvorgaben für die einheitliche Visagestaltung für Kurzzeitvisa, die in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung[13] festgelegt wurden. 2009/0025 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Bezug auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Ausschreibungen im Schengener Informationssystem DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung folgender Gründe: (1) Mit dieser Verordnung werden durch die Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen[14] Visa für den längerfristigen Aufenthalt neu definiert und ergänzende Maßnahmen zur Verordnung Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt festgelegt. (2) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten derzeit angewandten Praxis wird in der vorliegenden Verordnung für Mitgliedstaaten die Verpflichtung festgelegt, sich bei der Ausstellung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt an die einheitliche Visagestaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates zu halten. (3) Die Vorschriften für die Konsultation des Schengener Informationssystems und anderer Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Falle einer Ausschreibung müssen auch auf die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt Anwendung finden. Der freie Personenverkehr von Inhabern von Visa für den längerfristigen Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten dürfte für die Mitgliedstaaten daher kein zusätzliches Sicherheitsrisiko darstellen. (4) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Regeln für Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Ausschreibungen im Schengener Informationssystem, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (5) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind. Sie sollte unter Beachtung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen internationaler Schutz und Nichtzurückweisung angewandt werden. (6) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zu dessen Einbeziehung in den Rahmen der Europäischen Union dar; dieser Besitzstand ist festgelegt in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union[15]. (7) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999[16] zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen. (8) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[17] dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008[18] genannten Bereich fallen. (9) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008[19] genannten Bereich fallen. (10) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung, ob es sie in nationales Recht umsetzt. (11) Gemäß Artikel 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diese Mitgliedstaaten daher unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls nicht bindend oder anwendbar ist. (12) In Bezug auf Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, ist diese Verordnung ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert: (1) Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten Dauer sind nationale Visa, die von einem der Mitgliedstaaten gemäß seinen Rechtsvorschriften oder dem Gemeinschaftsrecht erteilt werden. Ein solches Visum wird in Form einer einheitlichen Visummarke nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung[20] mit dem Buchstaben „D“ im Eintragungsfeld für die Art des Visums ausgestellt.“ (2) In Artikel 25 wird folgender Absatz 3 angefügt: „3. Die Absätze 1 und 2 finden auch auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt Anwendung.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex). Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] Im Rahmen des vorliegenden Vorschlags umfasst der Begriff „Mitgliedstaaten“ die EU-Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. [2] ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 1. [3] ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 4. [4] ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1. [5] ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 4. [6] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. [7] KOM(2006) 403 endg. [8] ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15. [9] ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12. [10] ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12. [11] ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35. [12] ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44. [13] ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. [14] ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 1. [15] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1 [16] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. [17] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. [18] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1. [19] ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3. [20] ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.