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Document 52009PC0003

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

/* KOM/2009/0003 endg. */

52009PC0003

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif /* KOM/2009/0003 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 15.1.2009

KOM(2009) 3 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1) KONTEXT DES VORSCHLAGS

- Gründe und Ziele

Mit dem vorliegenden Entwurf einer Verordnung des Rates soll die derzeit geltende autonome Zollaussetzung für bestimmte Arten von Monitoren, für die die Zollsätze bis zum 31. Dezember 2008 vollständig ausgesetzt sind, geändert werden.

- Allgemeiner Hintergrund

Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Monitore mit LCD-Technologie und einer Bildschirmdiagonalen von 48,5 cm oder weniger sowie einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4, die unter KN-Code 8528 59 90 einzureihen wären, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 des Rates vom 19. März 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif für einen begrenzten Zeitraum vollständig ausgesetzt. Diese Maßnahme läuft am 31. Dezember 2008 aus.

Nach Prüfung eines von der europäischen Industrie vorgelegten Vorschlags und unter Berücksichtigung der Interessen der Verbraucher hat die Kommission beschlossen vorzuschlagen, den Anwendungsbereich der derzeitigen autonomen Zollaussetzung zu ändern und ihn auf Farbmonitore mit einer Bildschirmdiagonalen bis zu 55,9 cm (d.h. 22 Zoll) und auf die zusätzlichen Bildschirmformate 1:1 und 16:10 sowie auf Monitore für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild mit einer Bildschirmdiagonalen von bis zu 77,5 cm (d.h. 30,5 Zoll) auszudehnen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

Verordnung (EG) Nr. 301/2007 des Rates vom 19. März 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Diese Verordnung des Rates tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

In Einklang mit den Politiken in den Bereichen Industrie und Handel.

2) ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Zollkodexausschusses (Mechanik/Verschiedenes)

EICTA – European Information, Communications and Consumer Electronics Technology Industry Association (Europäischer IKT-Verband)

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Der Vorschlag steht in Einklang mit den vorgebrachten Stellungnahmen.

- Einholung und Nutzung von Fachwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Zollnomenklatur, Außenhandel und Industriepolitik

Methodik

Sitzungen mit für die Mitgliedstaaten auftretenden Sachverständigen.

Konsultationen mit dem Europäischen IKT-Verband EICTA

Wichtigste konsultierte Organisationen und Sachverständige

Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex und IKT-Verband EICTA.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Zum Nutzen des Verbrauchers und zur Förderung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern soll im Interesse der Gemeinschaft die derzeit geltende autonome Zollaussetzung für bestimmte Arten von Monitoren für zwei Jahre ab dem 1. Januar 2009 verlängert werden.

Veröffentlichung der Stellungnahmen und Gutachten

Veröffentlichung des Vorschlags

- Folgenabschätzung

Handelserleichterungen

3) RECHTLICHE ASPEKTE

- Zusammenfassung des Vorschlags

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

- Rechtsgrundlage

Artikel 26 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht aus folgendem Grund mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang:

Wie im Vertrag vorgesehen, wird damit der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern gefördert, wobei die kommerziellen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten (Hersteller in der Gemeinschaft und Einführer) ohne Änderung der EG-WTO-Liste gleichermaßen berücksichtigt werden.

- Wahl der Rechtsinstrumente

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:

Gemäß Artikel 26 EG-Vertrag legt der Rat autonome Zollaussetzungen und -ermäßigungen sowie Kontingente mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest.

4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Ausfall von Zolleinnahmen in der Größenordnung von 350 Mio. EURO.

5) ZEITPLAN

Nach Ansicht der Kommissionsdienststellen empfehlenswerter ungefährer Zeitplan:

Annahme durch den Rat: Januar/Februar 2009

Veröffentlichungen im ABl: Schnellstmöglich nach der Annahme.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Monitore mit LCD-Technologie, einer Bildschirmdiagonalen von bis zu 48,5 cm und einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4, die unter KN-Code 8528 59 90 einzureihen wären, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 des Rates vom 19. März 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[2] für einen Zeitraum von zwei Jahren vollständig ausgesetzt.

2. Dieser Zeitraum endet am 31. Dezember 2008.

3. Zum Nutzen des Verbrauchers, zur Gewährleistung einer vernünftigen Entwicklung der Produktion, zur Ausweitung des Verbrauchs in der Gemeinschaft und zur Förderung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern liegt es im Interesse der Gemeinschaft, die derzeitige autonome Zollaussetzung ab dem 1. Januar 2009 um zwei weitere Jahre zu verlängern und auf Geräte mit einer Bildschirmdiagonalen von bis zu 55,9 cm (22 Zoll) und mit den Bildschirmformaten 1:1 und 16:10 auszudehnen.

4. Aus denselben Gründen ist es auch im Interesse der Gemeinschaft, ab dem 1. Januar 2009 eine zweijährige Zollaussetzung für schwarzweiße oder andere einfarbige Monitore mit einer Bildschirmdiagonalen von bis zu 77,5 cm (30,5 Zoll) und denselben Bildformaten wie bei den Farbmonitoren vorzusehen.

5. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87[3] des Rates sollte deshalb entsprechend geändert werden.

6. Da die mit dieser Verordnung eingeführten Aussetzungen eine Verlängerung der Aussetzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 301/2007 sind, die am 31. Dezember 2008 außer Kraft tritt, und da eine Unterbrechung bei der zolltariflichen Behandlung der unter diese Aussetzung fallenden Monitore nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2009 gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II, Abschnitt XVI, Kapitel 85 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält Spalte 3 des KN-Codes 8528 59 10 folgende Fassung:

„14(*)

___________________

* Bis 31. Dezember 2010 autonom ausgesetzter Zollsatz für

Flüssigkristall-Monitore für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild, die entweder mit DVI ( Digital Visual Interface) oder einem VGA-Stecker (Video Graphics Array) oder beidem versehen sind,

deren Bildschirmdiagonale nicht mehr als 77,5 cm (d.h. 30,5 Zoll) beträgt,

die ein Bildformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10 aufweisen,

deren Auflösung bei über 1,92 Megapixel liegt

und bei denen der Punktabstand höchstens 0,3 mm beträgt.

(TARIC-Code 8528 59 10 10)“

Artikel 2

In Teil II, Abschnitt XVI, Kapitel 85 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält Spalte 3 des KN-Codes 8528 59 90 folgende Fassung:

„14(*)

___________________

* Bis 31. Dezember 2010 autonom ausgesetzter Zollsatz für

Flüssigkristall-Monitore für mehrfarbiges Bild mit einer Bildschirmdiagonalen von nicht mehr als 55,9 cm (d.h. 22 Zoll) und einem Bildformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10. (TARIC-Code 8528 59 90 40)“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen

X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

Der Verlust an Eigenmitteln lässt sich nur schwer genau schätzen, denn für Monitore, die die in dieser Verordnung niedergelegten Kriterien erfüllen, liegen keine genauen Einfuhrstatistiken vor, da es für diese speziellen Waren derzeit keine Tarifposition gibt.

Auf der Grundlage der Einfuhren des Jahres 2007 wurde ein maximaler Einnahmenverlust von 350 Mio. EURO veranschlagt.

(in Mio. EUR (1 Dezimalstelle))

Haushaltslinie | Einnahmen[4] | Zwölfmonats-zeitraum, ab TT/MM/JJJJ | [Jahr n] |

Artikel 120 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | 1.1.2009 | 350 000 000 |

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Anwendung der normalen im Rahmen des Zollkodex der Gemeinschaft vorgesehenen Maßnahmen.

[1] ABl. C … vom …, S. … .

[2] ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 11.

[3] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

[4] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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