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Document 52009IP0182
EC-Central Africa stepping-stone Economic Partnership Agreement European Parliament resolution of 25 March 2009 on the stepping-stone Economic Partnership Agreement between the European Community and its Member States, of the one part, and Central Africa, of the other part
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Zentralafrika Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Zentralafrika Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits
ABl. C 117E vom 6.5.2010, p. 141–146
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 117/141 |
Mittwoch, 25. März 2009
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Zentralafrika
P6_TA(2009)0182
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits
2010/C 117 E/24
Das Europäische Parlament,
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún (1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 (2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong (3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der WTO in Hongkong (5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung (6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA) (7), vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (8) und vom 12. Dezember 2007 zu den WPA (9) sowie seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission (10),
unter Hinweis auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits,
unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen),
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, RAA) vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007„Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ (KOM(2007)0635),
unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,
unter Hinweis auf die Ministererklärung der 4. WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde, und die Ministererklärung der 6. WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,
in Kenntnis der gemeinschaftlichen Strategie für Handelshilfe, die am 15. Oktober 2007 vom Rat der Europäischen Union angenommen wurde,
in Kenntnis des Berichts und der Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,
in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millennium-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,
unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Gemeinschaft im Bereich öffentliche Entwicklungshilfe (ODA), die im „Konsens von Monterrey“, der am 22. März 2002 auf der internationalen Konferenz über die Entwicklungsfinanzierung von den Vereinten Nationen angenommen wurde, im Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 angenommen wurde, in den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über WPA, die am 27. Mai 2008 in Addis-Abeba angenommen wurden, und in der Erklärung von Doha zur Entwicklungsfinanzierung, die am 2. Dezember 2008 auf der internationalen Folgekonferenz über die Entwicklungsfinanzierung zwecks Überprüfung der Umsetzung des Konsenses von Monterrey von den Vereinten Nationen angenommen wurde, festgelegt sind,
in Kenntnis des am 4. September 2008 von den Staaten, die am dritten hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe teilgenommen haben, angenommenen Aktionsprogramms von Accra,
gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft und Kamerun am 17. Dezember 2007 ein Interim-WPA paraphiert haben, da bis zum Jahresende 2007 keine Einigung über ein regionales Abkommen mit allen Ländern Zentralafrikas erzielt werden konnte; in der Erwägung, dass dieses Abkommen am 15. Januar 2009 in Yaoundé unterzeichnet wurde, |
B. |
in der Erwägung, dass die Hauptziele dieses Abkommens – und aller WPA – die nachhaltige wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und die Bekämpfung der Armut sowie die Unterstützung der regionalen Integration und die bessere Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft sein müssen, |
C. |
in der Erwägung, dass die Kommission weiterhin parallel zu diesem Abkommen ein Abkommen mit allen zentralafrikanischen Ländern aushandelt, |
D. |
in der Erwägung, dass den unterschiedlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in den acht zentralafrikanischen Staaten, von denen sechs Binnenstaaten sind und fünf zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören und im Rahmen des Programms „Alles außer Waffen“ freien Zugang zum europäischen Markt haben, Rechnung getragen werden sollte, |
E. |
in der Erwägung, dass die Öffnung dieser Länder für europäische Ausfuhren mit Entwicklungshilfe und technischer Hilfe in erheblichem Umfang einhergehen muss, |
F. |
in der Erwägung, dass die Kommission und die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sich im Oktober 2007 verpflichtet haben, im Rahmen der Initiative für Handelshilfe jeweils zusätzlich 1 Milliarde Euro (1 000 000 000 EUR ) bereitzustellen, um die Entwicklungsländer bei der Verbesserung ihrer Handelskapazitäten zu unterstützen, und zwar unabhängig von der Unterzeichnung der WPA, und in der Erwägung, dass die zentralafrikanische Region daher einen gerechten und angemessenen Anteil an diesen Mitteln erhalten sollte, |
G. |
in der Erwägung, dass zwischen den EU-Staaten und Kamerun bislang nur wenig Wettbewerb herrscht, da es sich bei den Ausfuhren der Europäischen Union um Waren handelt, die in Kamerun nicht hergestellt, aber dort entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden, und in der Erwägung, dass dies beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht der Fall ist, wo Erzeuger der Land-, Vieh- und Milchwirtschaft der AKP-Staaten aufgrund von EU-Ausfuhrsubventionen, die sowohl die lokalen als auch regionalen Märkte schädigen und oft sogar zerstören, gegen erhebliche Hindernisse anzukämpfen haben, weshalb die EU alle Arten von Ausfuhrsubventionen stufenweise einstellen sollte, und in der Erwägung, dass die einheimische Produktion und junge Industriezweige Kameruns durch den möglichen Anstieg der EU-Exporte nach Kamerun infolge des Interim-WPA nicht behindert werden dürfen, da die WPA zu einer Diversifizierung der Wirtschaft in den AKP-Staaten beitragen sollten, |
1. |
betont, dass derartige Abkommen nur als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der AKP-Staaten, Förderung ihrer Beteiligung am Welthandel, Stärkung des Regionalisierungsprozesses, Wiederbelebung des Handels zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten und Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung der AKP-Staaten; |
2. |
betont insbesondere die ursprünglichen Gründe für das Bestehen dieser Abkommen, nämlich Entwicklung, Bekämpfung der Armut, Beitrag zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele; |
3. |
ist der Ansicht, dass die Verwirklichung dieser Ziele nur möglich ist, wenn die AKP-Staaten gezielt vor den möglichen negativen Folgen geschützt werden, die mit der Durchführung von WPA einhergehen, wenn sie Unterstützung erhalten, um von den Handelspräferenzen tatsächlich profitieren zu können, und in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung gefördert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkte und geeignete Unterstützung zu bieten, um den Übergang zur Marktwirtschaft nach der Paraphierung der Interim-WPA zu erleichtern; |
4. |
bestärkt die Verhandlungsparteien darin, die Verhandlungen wie beabsichtigt 2009 abzuschließen; fordert die Parteien auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit ein umfassendes WPA zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union wie geplant noch vor Ablauf des Jahres 2009 zum Abschluss gebracht werden kann; |
5. |
stellt fest, dass gemäß den WTO-Regeln bis 31. Dezember 2007 ein Abkommen abgeschlossen werden musste; weist jedoch darauf hin, dass die Kommission, als es noch möglich gewesen wäre, den Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft gegenüber der WTO durch die Beschränkung auf ein Warenabkommen nachzukommen, darauf gedrängt hatte, vor Ablauf dieser Frist umfassende WPA abzuschließen; |
6. |
ist der Ansicht, dass die geforderte Liberalisierung von 80 % des Handelswerts einer Auslegung des Artikels XXIV des GATT entspricht, bei der nicht ausreichend berücksichtigt wird, dass die EU mit einigen der ärmsten Länder der Welt verhandelt, die einen unterschiedlichen Entwicklungsstand aufweisen und sich hinsichtlich ihrer sensiblen Bereiche unterscheiden; |
7. |
stellt fest, dass die Unterzeichnung des Interim-WPA für Exporteure von Vorteil war, da die Möglichkeiten für Ausfuhren in die Europäische Union nach dem Auslaufen der Entwicklungsfinanzierung am 31. Dezember 2007 zwecks Überprüfung der Umsetzung des Konsenses von Monterrey erweitert und die AKP-Exporteure somit vor Verlusten bewahrt wurden, die ihnen hätten entstehen können, wenn sie gezwungen gewesen wären, ihre Geschäfte im Rahmen weniger günstiger Handelsregelungen fortzusetzen; |
8. |
begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Union den AKP-Staaten für die meisten Erzeugnisse völlig zoll- und kontingentfrei Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt, um die Liberalisierung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union zu fördern; |
9. |
betont, dass bei Bestätigung des Abkommens große Anstrengungen unternommen und umfangreiche EU- Unterstützung und technische Hilfe gewährt werden müssten, um die Wirtschaft Kameruns entsprechend zu modernisieren; |
10. |
ist der Ansicht, dass das WPA trotz des präferenziellen Zugangs landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Kamerun zum europäischen Markt keine Entwicklung der Agrarerzeugung in Kamerun anstoßen kann, wenn die Produktionskapazitäten nicht mithilfe technischer und finanzieller Investitionen ausgebaut und modernisiert werden; |
11. |
stellt fest, dass die Landwirte in den AKP-Staaten durch die großen Unterschiede, die zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten in Bezug auf die Höhe der öffentlichen Ausgaben für Agrarsubventionen bestehen, benachteiligt sind, da ihre Wettbewerbsfähigkeit im In- und Ausland sinkt, weil ihre Erzeugnisse real teurer sind; |
12. |
unterstützt daher die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen vor allem für landwirtschaftliche Erzeugnisse und einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, sofern diese hauptsächlich dazu dienen, junge Industriezweige oder sensible Produkte in diesen Ländern zu schützen; |
13. |
ist der Ansicht, dass zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit in Kamerun und in der Region eine Politik der langfristigen Stützung der lokalen Landwirtschaft betrieben werden muss, die auch handelspolitische Instrumente beinhaltet, die eine Marktregulierung und den Schutz einer nachhaltigen, auf Familienbetriebe gestützten Landwirtschaft ermöglichen; ist der Ansicht, dass die Möglichkeiten der staatlichen Intervention in diesem Bereich nicht beschränkt werden sollten; und betont, dass diese Themen in den Mittelpunkt der Verhandlungen gestellt werden müssen, um die Kohärenz der Handelspolitik und sämtlicher Maßnahmen der EU im Bereich der Ernährungssouveränität und des Rechts auf Nahrung zu gewährleisten; |
14. |
fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung umfassender WPA nachdrücklich auf, eingehend auf die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzugehen und bewährte Verfahren aufzuzeigen, die erforderlich sind, damit die betreffenden Länder den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen können; |
15. |
fordert die Kommission auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten vorrangigen Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären; |
16. |
fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass es sich hierbei nicht lediglich um umgeschichtete Mittel aus dem EEF, sondern um zusätzliche Mittel handeln sollte, die den Prioritäten der zentralafrikanischen Region entsprechen sollten, und dass ihre Auszahlung rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgen sollte; wendet sich gegen jede Form von mit der Unterzeichnung von WPA verbundenen Auflagen für die Gewährung europäischer Hilfe, und fordert die Kommission auf, zu garantieren, dass der Zugang zu den Mitteln des 10. EEF von den Ergebnissen und dem Fortgang der Verhandlungen abgekoppelt wird; |
17. |
vertritt die Auffassung, dass der Zeitplan für die EU-Mittelbindungen und –auszahlungen, wie in den regionalen und nationalen Richtprogrammen vereinbart, eingehalten werden sollte, da diese europäischen Mittel zur Flankierung des Liberalisierungsprozesses der AKP-Staaten unverzichtbar sind; |
18. |
bekräftigt die wiederholten Forderungen des Europäischen Parlaments, wonach der EEF in den Gemeinschaftshaushalt aufgenommen werden soll; kritisiert, dass der EEF als primäre Finanzierungsquelle des regionalen WPA-Fonds dient, obgleich zusätzliche Finanzmittel erwartet wurden; betont, dass die für das Nationale Richtprogramm für Kamerun und das Regionale Richtprogramm bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um eine Modernisierung der Wirtschaft Kameruns zu ermöglichen, die infolge der Unterzeichnung des WPA erforderlich wäre; |
19. |
unterstreicht, dass es mithilfe der EU- Finanzmitteln gelingen muss, die Volkswirtschaften der AKP-Staaten zu modernisieren und die Einbußen bei den Zolleinnahmen auszugleichen; fordert die Kommission auf, möglichst bald ihre Methoden zur Berechnung der finanzpolitischen Nettoauswirkungen der WPA vorzulegen; |
20. |
besteht darauf, dass im Einklang mit den in der Erklärung von Paris festgelegten Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe jede Unterstützung unter anderem bedarfsorientiert sein muss, und fordert die AKP-Staaten daher auf, anzugeben, wofür zusätzliche WPA-bezogene Finanzmittel benötigt werden, insbesondere im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen, Schutzmaßnahmen, Handelserleichterungen, Unterstützung bei der Einhaltung internationaler Normen für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Rechte des geistigen Eigentums sowie im Hinblick auf die Zusammensetzung des WPA-Überwachungsmechanismus; |
21. |
fordert die betreffenden Länder auf, eindeutige und transparente Informationen über ihre wirtschaftliche und politische Lage und Entwicklung zur Verfügung zu stellen, um die Zusammenarbeit mit der Kommission zu verbessern; |
22. |
betont, wie wichtig der intraregionale Handel ist, und weist darauf hin, dass die regionalen Handelsverbindungen gestärkt werden müssen, damit nachhaltiges Wachstum in der Region gewährleistet werden kann; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und der Abstimmung zwischen den verschiedenen regionalen Instanzen; |
23. |
unterstützt die weitere Senkung der Zölle zwischen den Entwicklungsländern und regionalen Staatengruppen, die heute 15 bis 25 % des Handelswertes ausmachen, um den Süd-Süd-Handel, das Wirtschaftswachstum und die regionale Integration zu fördern; |
24. |
betont, dass das künftige WPA mit Zentralafrika unter keinen Umständen den Zusammenhalt gefährden oder die regionale Integration dieser Länder schwächen darf; |
25. |
fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder in Gang zu bringen und dafür zu sorgen, dass Abkommen zur Handelsliberalisierung weiterhin die Entwicklung in den armen Ländern fördern; |
26. |
ist überzeugt, dass umfassende WPA für die AKP-Staaten keine Alternative zur Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda, sondern eine Ergänzung derselben darstellen sollten; |
27. |
vertritt die Auffassung, dass die Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Verhandlungsergebnis der Doha-Runde und der Beilegung des Bananenstreits in der WTO besondere Vorsichtsmaßnahmen und vorrangige Maßnahmen der Europäischen Union erfordern, um die Zukunft des Bananensektors in Kamerun und in der zentralafrikanischen Region zu sichern; |
28. |
begrüßt die im Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen, weist jedoch darauf hin, dass die für den Gebrauch dieser Maßnahmen vorgesehenen Verfahren kompliziert sind, was die Möglichkeiten zu ihrer Durchführung erheblich einzuschränken droht; fordert beide Seiten auf, einen Missbrauch dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der auf den Abschluss eines umfassenden WPA ausgerichteten laufenden Verhandlungen einer Überarbeitung der im Interim-WPA enthaltenen Schutzmaßnahmen zuzustimmen, um dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen – sofern die Kriterien für deren Anwendbarkeit erfüllt sind – sachgemäß, transparent und rasch eingesetzt werden können; |
29. |
betont, dass nach Umsetzung des WPA eine umfassende Bewertung der Auswirkungen des Abkommens durch die nationalen Parlamente, das Europäische Parlament und die Zivilgesellschaft erfolgen muss; fordert, dass eine Überarbeitung des Zeitplans für die Liberalisierung bei Bedarf möglich sein muss; |
30. |
fordert, dass die Erzeugung und Ausfuhr von verarbeiteten Produkten mit einem größeren Mehrwert vor allem durch die Vereinfachung und flexiblere Gestaltung der Ursprungsregeln unterstützt wird, wobei den hinsichtlich der industriellen Entwicklung bestehenden Unterschieden sowohl zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten als auch zwischen Letzteren Rechnung getragen werden sollte; |
31. |
erkennt die Festlegung von Übergangsfristen innerhalb des Interim-WPA für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an, damit sie sich auf die im Abkommen festgelegten Änderungen einstellen können, und fordert die Behörden der betreffenden Staaten nachdrücklich auf, sich bei der Aushandlung eines umfassenden WPA weiter für die Interessen von KMU einzusetzen; |
32. |
fordert die Europäische Union auf, die Behörden und den Privatsektor in den AKP-Staaten verstärkt und in angemessener Weise zu unterstützen, um nach der Unterzeichnung des Interim-WPA den Übergang zur Marktwirtschaft zu fördern; |
33. |
betont, dass das Interim-WPA mit Kamerun nicht einfach auf das regionale WPA übertragen werden darf; weist darauf hin, dass Kamerun nicht für die Vielfalt der acht Länder der Region repräsentativ ist, die bezüglich der Zeitpläne für die Liberalisierung, der Übergangsfristen und der Listen sensibler Produkte nicht die gleichen Prioritäten und Bedürfnisse haben; fordert, dass das regionale WPA ausreichend flexibel gestaltet wird, um diese Besonderheiten zu berücksichtigen; |
34. |
ist der Ansicht, dass das derzeitige Angebot der zentralafrikanischen Region, bei einer Vorbereitungszeit von fünf Jahren in einem Zeitraum von 20 Jahren 71 % des Handels zu liberalisieren, nicht mit den WTO-Regeln konform ist, die eine Liberalisierung von 80 % im Zeitraum von 15 Jahren vorsehen; |
35. |
empfiehlt für die laufenden Verhandlungen über ein umfassendes WPA einen flexiblen, asymmetrischen und pragmatischen Ansatz; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Anliegen der zentralafrikanischen Region im Hinblick auf die Entwicklungsaspekte des Abkommens in besonderem Maße zu berücksichtigen; begrüßt in dieser Hinsicht die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom Mai 2008; |
36. |
fordert die Kommission auf, vorbehaltlos und flexibel auf Forderungen der AKP-Staaten zu reagieren, strittige Punkte in den Interim-WPA zu überarbeiten, wozu unter anderem die Definition des Ausdrucks „im Wesentlichen der gesamte Handel“, die Meistbegünstigungsklausel, die Verpflichtung zur Abschaffung von Ausfuhrsteuern, die Stillstandsklausel sowie bilaterale und besondere Schutzmaßnahmen gehören; |
37. |
fordert die Kommission auf, für die Staaten Zentralafrikas, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören und sich an kein WPA binden möchten, mögliche Alternativen zu prüfen, um diesen Ländern einen neuen Handelsrahmen zu bieten, der den WTO-Regeln entspricht; |
38. |
weist darauf hin, dass die WPA den WTO-Regeln entsprechen sollten, die Liberalisierungsverpflichtungen bei Dienstleistungen oder den so genannten Singapur-Themen weder vorschreiben noch untersagen; |
39. |
fordert die Kommission auf, keine Bestimmungen über das geistige Eigentum in die WPA aufzunehmen, die den Zugang zu wichtigen Arzneimitteln behindern würden; fordert die Europäische Union auf, den Rahmen der WPA zu nutzen, um die AKP-Länder bei der Umsetzung der in der Erklärung von Doha vorgesehenen Flexibilität im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und der öffentlichen Gesundheit zu unterstützen; |
40. |
fordert nachdrücklich, dass die WPA erweiterte Kapitel über die Entwicklung enthalten sollten, die auf die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele sowie auf die Förderung und Stärkung grundlegender sozialer Rechte und der Menschenrechte ausgerichtet sind; |
41. |
betont, dass ein umfassendes WPA auch Bestimmungen über verantwortungsvolle Staatsführung, Transparenz der öffentlichen Ämter und Menschenrechte umfassen muss; |
42. |
fordert nachdrücklich, dass das Europäische Parlament regelmäßig unterrichtet und aktiv am WPA-Verhandlungsprozess beteiligt wird; weist in diesem Zusammenhang auf die Überwachungs- und Frühwarnfunktion des Parlaments sowie auf den Wunsch der Abgeordneten hin, einen verstärkten Dialog zwischen den europäischen Institutionen und den Vertretern der AKP-Staaten sowie der Zivilgesellschaft zu führen; |
43. |
empfiehlt, dass der Zeitplan des Parlaments unter Wahrung einer gewissen Flexibilität den Stellungnahmen der Parlamente der AKP-Staaten zu den Ergebnissen der Verhandlungen über die WPA Rechnung trägt, bevor das Parlament seine Zustimmung erteilt; |
44. |
fordert die Einführung eines angemessenen und transparenten Überwachungsmechanismus mit einer klaren Rolle und mit Einfluss, um die Wirtschaftpartnerschaftsabkommen hinsichtlich ihrer Auswirkungen mit einer verstärkten AKP-Eigenverantwortung und mit umfassender Konsultation der beteiligten Interessengruppen zu flankieren; |
45. |
betont vor allem die entscheidende Rolle der Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure der AKP-Staaten bei der Überwachung und Verwaltung von WPA, und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungen sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass dazu eine klare Planung der weiteren Verhandlungen erforderlich ist, die von den AKP-Staaten und der Europäischen Union abzustimmen ist und auf einem partizipatorischen Ansatz beruhen muss; |
46. |
hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; vertritt die Auffassung, dass dieser parlamentarische Ausschuss flexibel vorgehen und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen sollte; ist der Auffassung, dass diese Überwachung nach der Annahme jedes Interim-WPA beginnen sollte; |
47. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln. |
(1) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.
(2) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.
(3) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
(4) ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.
(5) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
(6) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
(7) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.
(8) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.
(9) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.