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Document 52009DC0372

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften : Betrugsbekämpfung - Jahresbericht 2008 {SEK(2009) 1002} {SEK(2009) 1003}

/* KOM/2009/0372 endg. */

52009DC0372

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften : Betrugsbekämpfung - Jahresbericht 2008 {SEK(2009) 1002} {SEK(2009) 1003} /* KOM/2009/0372 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 15.7.2009

KOM(2009) 372 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften — Betrugsbekämpfung —Jahresbericht 2008 {SEK(2009) 1002} {SEK(2009) 1003}

INHALTSVERZEICHNIS

Zusammenfassung 4

Einleitung 4

1. Ergebnisse der Betrugsbekämpfung: Statistiken über Betrugsdelikte und sonstige Unregelmäßigkeiten 7

1.1. Statistiken über Betrugsdelikte und sonstige Unregelmäßigkeiten, die von den Mitgliedstaaten und von den Kommissionsdienststellen im Jahr 2008 gemeldet wurden 7

1.1.1. Traditionelle Eigenmittel 9

1.1.2. Agrarausgaben (EAGFL und ELER) 10

1.1.1. Strukturmaßnahmen 10

1.1.3. Heranführungshilfen 11

1.1.4. Statistiken über die von der Kommission direkt verwalteten Ausgaben 13

1.2. Statistiken über die Tätigkeiten des OLAF 14

2. Die Wichtigsten im Jahr 2008 von der EU zum Schutz ihrer finanziellen Interessen ergriffenen Maßnahmen 15

2.1. Bereichsübergreifende legislative Entwicklungen 15

2.1.1. Institutionelle Entwicklungen: die Reform des OLAF 15

2.1.2. Die internationale Dimension des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft: Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen 16

2.1.3. Ratifizierung von Rechtsakten über den Schutz der finanziellen Interessen 17

2.1.4. Schutz des Euro gegen Geldfälschung 18

2.2. Fortschritte im Zollbereich 19

2.2.1. Gegenseitige Amtshilfe im Rahmen des ersten Pfeilers 19

2.2.2. Bekämpfung des illegalen Handels mit echten und gefälschten Zigaretten 19

3. Wichtigste administrative Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung der Transparenz und zur Bekämpfung von Betrug 20

3.1. Verbesserung der Transparenz 20

3.2. Weitere Bemühungen um bessere Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Fortschritte auf dem Weg zu einer positiven Zuverlässigkeitserklärung 21

3.3. Gemeinsame Strategie zur Betrugsprävention bei strukturpolitischen Maßnahmen 22

3.4. Das Programm „Hercule II“ 22

4. Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Betrug und sonstigen Unregelmäßigkeiten 23

4.1. Im Jahr 2008 ergriffene institutionelle und legislative Initiativen bestimmter Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft 23

4.2. Für die Zusammenarbeit mit dem OLAF bei der Betrugsbekämpfung benannte nationale Behörden 24

4.2.1. Zentrale Koordinierungsstelle 24

4.2.2. Nationale Behörden mit auf die direkten Ausgaben erweiterter Zuständigkeit 25

4.3. Meldung von Unregelmäßigkeiten 26

4.3.1. Rechtzeitige Meldung von Unregelmäßigkeiten in den Bereichen Landwirtschaft und strukturpolitische Maßnahmen 26

4.3.2. Schätzung der finanziellen Auswirkungen von Unregelmäßigkeiten 28

4.3.3. Klassifizierung von Unregelmäßigkeiten 29

5. Einziehungen 30

5.1. Eigenmittel 30

5.2. Agrarausgaben 30

5.3. Strukturfonds 32

5.4. Direkte Ausgaben 33

5.5. Einziehungen infolge von Untersuchungen des OLAF 34

ZUSAMMENFASSUNG

Die Finanzmittel des EU-Haushalts stammen nicht aus anonymen Quellen. Der Haushalt spiegelt vielmehr das gemeinsame Bemühen und die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten wider, ihre Vision zu verwirklichen – von der Gewährung wirtschaftlicher und sozialer Unterstützung zur Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Ausbildung sowie weltweiter nachhaltiger Entwicklung. Daher sind gemäß EG-Vertrag die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu angehalten, ihre Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts zu koordinieren und gegen Betrug und andere illegale Aktivitäten vorzugehen, die ihn belasten. Die Mitgliedstaaten sollten beim Schutz des EU-Haushalts so rigoros vorgehen, wie sie dies bei der nationalen Ausgabenkontrolle tun.

Die Mitgliedstaaten sind in einer sehr guten Position, um diese Aufgabe zu erfüllen. Die nationalen Behörden sind in der Tat für die tagtägliche Verwaltung und Kontrolle des größten Teils des jährlichen EU-Haushalts verantwortlich, das sind ca. 80 %. Der Kommission obliegt die Rolle, einen allgemeinen Überblick zu bewahren, Standards zu definieren und deren Einhaltung zu überprüfen. Verstärkte Reformbemühungen der letzten Jahre haben zu einer größeren Klarheit hinsichtlich der Rollen geführt, die die jeweiligen Behörden innehaben, und durch größere Wachsamkeit auf allen Ebenen verbessert sich die wirtschaftliche Verwaltung der EU-Mittel schrittweise in allen Bereichen.

Dieser Jahresbericht über den im Vertrag vorgesehenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorgelegt. Er enthält genaue Statistiken zu gemeldeten Unregelmäßigkeiten und mutmaßlichen Betrugsfällen sowie Informationen über die Qualität und die Zügigkeit des Informationsaustausches über den EU-Haushalt belastendende Unregelmäßigkeiten.

Die Statistiken sind mit großer Vorsicht zu lesen und zu verwenden: Eine gemeldete Unregelmäßigkeit ist in den meisten Fällen nicht ein mögliches Betrugsdelikt (d.h. eine vorsätzliche Handlung). Ein gemeldeter mutmaßlicher Betrug ist noch kein durch Gerichtsurteil bestätigter Betrug. Allen in den Statistiken aufgeführten Unregelmäßigkeiten wird derzeit von der Kommission und/oder den Mitgliedstaaten nachgegangen. Je größer die Kontrollbemühungen sind, desto größer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass Unregelmäßigkeiten aufgedeckt und gemeldet werden. Ein Ansteigen der Anzahl der Unregelmäßigkeiten an sich kann ein erstes Anzeichen dafür sein, dass strenge Kontrollen durchgeführt werden.

Statistiken über Betrug und andere Unregelmäßigkeiten

Insgesamt zeigen die Zahlen für 2008 ein Ansteigen der gemeldeten Unregelmäßigkeiten in den Bereichen Struktur- und Kohäsionsfonds, Heranführungshilfen und direkte Ausgaben sowie eine Abnahme der Fälle im Agrar- und Eigenmittelbereich. Die Gesamtanzahl an Unregelmäßigkeiten bei den Ausgaben hat sich von 6 047 im Jahr 2007 auf 6 595 im Jahr 2008 erhöht.

Zugleich hat das geschätzte Schadensvolumen aufgrund von Unregelmäßigkeiten von 1 024 Mio. EUR im Jahr 2007 auf 783,2 Mio. EUR im Jahr 2008 abgenommen. Dies trifft auf alle Bereiche zu, außer auf die Bereiche direkte Ausgaben und Heranführungshilfen. Im Bereich Heranführungshilfen übertreffen sowohl die Anzahl der neuen Fälle als auch die jeweiligen Beträge die bisher gemeldeten. Dieser Anstieg kann auf verstärkte Kontrollen am Ende des Projektlebenslaufs, auf die höhere Anzahl an berichterstattenden Ländern und auf die große Bandbreite der angegebenen Programme zur Heranführungshilfe zurückzuführen sein, d.h. die ersten Fälle in den Bereichen Übergangsfazilität und CARDS sowie weitere Fälle im Bereich des Heranführungsinstuments für die Türkei. Im Bereich der traditionellen Eigenmittel ist die Zahl der Unregelmäßigkeiten von 6 097 im Jahr 2007 auf 5 344 im Jahr 2008 und damit das Schadensvolumen von 401 Mio. EUR im Jahr 2007 auf 351 Mio. EUR im Jahr 2008 gesunken.

Das Gesamtschadensvolumen der Fälle mutmaßlichen Betruges hat sowohl im Bereich der Ausgaben als auch bei den traditionellen Eigenmitteln abgenommen. Es sollte beachtet werden, dass es sich hier um gemeldete mutmaßliche Betrugsfälle und nicht um durch ein Gerichtsurteil bestätigte Betrugsfälle handelt. Das tatsächliche Schadensvolumen nach Einziehung und finanzieller Berichtigung wird erst nach Abschluss der Gerichts- und Verwaltungsverfahren bekannt sein.

Wichtigste Entwicklungen im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen – Betrugsbekämpfung

Die Diskussion um die Reform des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) wurde wiederbelebt; der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999[1] über die Untersuchungen des OLAF wurde vom Europäischen Parlament aktiv aufgegriffen. Diese Reform sollte die Unabhängigkeit des Amtes weiter stärken und gleichzeitig strenge Verfahrensgarantien und eine ordnungsgemäße Übersicht über seine Tätigkeiten gewährleisten.

Die Gemeinschaft hat sich weiterhin für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Bekämpfung von Betrug und anderen illegalen Aktivitäten eingesetzt. Im Dezember 2008 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Unterzeichnung eines Abkommens über die Zusammenarbeit mit dem Fürstentum Liechtenstein bei der Betrugsbekämpfung seitens der Gemeinschaft vorgelegt. Die Gemeinschaft ist dem UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNCAC) als vollwertige Vertragspartei beigetreten. Das OLAF ist gemeinsam mit den jeweiligen Kommissionsdienststellen dabei, seine Zusammenarbeit bei der Betrugsverhütung und der Untersuchungstätigkeit mit seinen operationellen Partnern, speziell mit den Ländern Afrikas und des Mittleren Ostens, aktiv zu verbessern.

Auf EU-Ebene sind die Kommission und die Mitgliedstaaten dabei, den Beschluss zur Gewährleistung der Transparenz hinsichtlich der Empfänger von EU-Mitteln umzusetzen. Obwohl diese Maßnahme hauptsächlich der Förderung der demokratischen Verantwortung und fundierter politischer Diskussionen dienen soll, kann sie auch Betrug verhindern.

Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu diesem Bericht beweisen, dass sie zahlreiche institutionelle und rechtliche Maßnahmen zu Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ergriffen haben. Dazu zählen zum Beispiel die Gründung neuer Einrichtungen zur Betrugsbekämpfung, die Annahme oder Änderung nationaler Rechtsvorschriften betreffend die Verwaltung von EU-Mitteln, um eine höhere Transparenz der administrativen Verfahren und eine bessere Finanzkontrolle zu gewährleisten oder die Annahme neuer Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetruges.

EINLEITUNG

Der Bericht besteht aus fünf Teilen:

Abschnitt 1 fasst die Ergebnisse der Statistiken über die Unregelmäßigkeiten zusammen, die von den Mitgliedstaaten für die Bereiche, in denen sie den Haushaltsplan ausführen (Agrarpolitik, Strukturfonds, Heranführungshilfen – die von den Mitgliedstaaten verwalteten Ausgaben machen ca. 80 % des Gemeinschaftshaushalts aus), und im Zusammenhang mit der Einziehung der Eigenmittel der Gemeinschaft gemeldet wurden. Er enthält außerdem einen Schätzwert zu den Unregelmäßigkeiten auf dem Gebiet der unmittelbar der Zuständigkeit der Kommission unterliegenden Ausgaben und einen Überblick über die operative Tätigkeit des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Abschnitt 2 befasst sich mit den wichtigsten Legislativmaßnahmen, die die Gemeinschaft und die Kommission im Jahr 2008 zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften ergriffen haben .

Des weiteren werden die administrativen Maßnahmen behandelt, die die Kommission zur Verbesserung der Transparenz und zur Vorbeugung gegen Betrug ergriffen hat .

Abschnitt 4 befasst sich mit der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gibt einen Überblick über die Befugnisse und die Organisation der dem OLAF als für die Betrugsbekämpfung zuständig gemeldeten nationalen Behörden. Dabei wird auch die Meldedisziplin bei Unregelmäßigkeiten analysiert.

Im letzten Abschnitt des Berichts , für den die gleichen Vorbehalte gelten wie für Abschnitt 1, werden die im Jahr 2008 in sämtlichen Haushaltsbereichen vorgenommenen Einziehungen behandelt.

Dem Bericht liegen zwei Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen[2] bei.

ERGEBNISSE DER BETRUGSBEKÄMPFUNG: STATISTIKEN ÜBER BETRUGSDELIKTE UND SONSTIGE UNREGELMÄßIGKEITEN

Statistiken über Betrugsdelikte und sonstige Unregelmäßigkeiten, die von den Mitgliedstaaten und von den Kommissionsdienststellen im Jahr 2008 gemeldet wurden

Für die Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten den Haushaltsplan ausführen, und für die Einziehung der Eigenmittel der Gemeinschaft verpflichtet das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten, alle vermuteten Betrugsfälle und sonstigen Unregelmäßigkeiten, die aufgedeckt werden, zu melden.

Es ist wichtig, zwischen Betrugsdelikten und sonstigen Unregelmäßigkeiten zu unterscheiden. Jeder Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts durch einen Wirtschaftsbeteiligten, der sich zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften auswirkt oder auswirken könnte, stellt eine Unregelmäßigkeit dar[3]. Jede vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeit stellt ein Betrugsdelikt und somit eine strafbare Handlung dar[4]. Die Mitgliedstaaten haben darauf hinzuweisen, bei welchen Unregelmäßigkeiten Betrugsverdacht besteht. Das tatsächliche Schadensvolumen eines Betrugsdelikts kann erst am Ende des jeweiligen Gerichtsverfahrens bemessen werden.

Das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen „Statistische Auswertung der Unregelmäßigkeiten“ [5] enthält eine ausführliche Analyse der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen und Statistiken über Betrugsdelikte und sonstige Unregelmäßigkeiten, die von den Kommissionsdienststellen in den Bereichen der zentralen unmittelbaren Ausführung des Haushaltsplans aufgedeckt wurden.

Tabelle 1: Unregelmäßigkeiten und Schadensbeträge - 2008

Bereich | Zahl der gemeldeten Unregelmäßigkeiten | Geschätztes Gesamtschadens-volumen aufgrund von Unregelmäßigkeiten, einschließlich vermutetem Betrug (in Mio. EUR) | Geschätztes Schadensvolumen ausschließlich aufgrund von vermutetem Betrug (in Mio. EUR) |

2007[6] | 2008 | 2007[7] | 2008 | 2007 | 2008 |

Landwirt-schaft (EGFL und ELER) | 1 548 | 1 133 | 155 | 102,3 | 44,8 (~0,1 % des Gesamtbetrags der bewilligten Mittel) | 4 (0,01 % des Gesamtbetrags der bewilligten Mittel) |

Struktur-fonds und Kohäsions-fonds | 3 756 | 4 007 | 804 | 585,2 | 141 (~0,31 % des Gesamtbetrags der bewilligten Mittel) | 57 (~0,11 % des Gesamtbetrags der bewilligten Mittel) |

Heran-führungs-hilfen | 332 | 523 | 32 | 61 | 5 (~0,38 % des Gesamtbetrags der bewilligten Mittel) | 13 (~0,9 % des Gesamtbetrags der bewilligten Mittel) |

Direkt-ausgaben | 411 | 932 | 33 | 34,7 | 18,1 (~0,17 % des Gesamtbetrags der bewilligten Mittel) | 3,2 (~0,03 % des Gesamtbetrags der bewilligten Mittel) |

Ausgaben insgesamt | 6 047 | 6 595 | 1 024 | 783,2 | 208,9 (~0,22 % des Betrags der Ausgaben in den vier Bereichen) | 77,2 (~ 0,07 % des Betrags der Ausgaben in den vier Bereichen) |

Eigen-mittel[8] | 6 097 | 5 344 | 401 | 351 | 130,78 (~0,81 % des Betrags der Eigenmittel[9]) | 75 (~0,46 % des Betrags der Eigenmittel) |

Traditionelle Eigenmittel

Die Zahl der 2008 gemeldeten Unregelmäßigkeiten hat gegenüber 2007 um 12,5 % abgenommen (5 344 Fälle im Jahr 2008 gegenüber 6 097 Fällen im Jahr 2007). Das geschätzte Gesamtschadensvolumen ist ebenfalls um 12,5 % gesunken (von 401 Mio. EUR im Jahr 2007 auf 351 Mio. EUR im Jahr 2008). Die vermuteten Betrugsfälle machen etwa 20 % der gemeldeten Unregelmäßigkeiten aus, wobei sich das geschätzte Schadensvolumen auf 75 Mio. EUR beläuft, d.h. auf etwa 0,46 % des Gesamtbetrags der Eigenmittel im Jahr 2008 (gegenüber 130,78 Mio. EUR, also etwa 0,81 % der Eigenmittel, im Jahr 2007). Es sei darauf verwiesen, dass es sich dabei um gemeldete Fälle von Betrugsverdacht und nicht um von den Gerichten bestätigte Betrugsfälle handelt und dass das tatsächliche Schadensvolumen erst am Ende des jeweiligen Gerichtsverfahrens festgestellt werden kann.

Bei den am stärksten von Unregelmäßigkeiten betroffenen Erzeugnissen handelte es sich wie in den Vorjahren um Fernsehgeräte und Monitore. Die häufigsten Unregelmäßigkeiten waren „gefälschte Anmeldungen“ (falsche Warenbeschreibungen und Wertangaben sowie Verstöße gegen die Ursprungs- und Präferenzregelungen) sowie formelle Mängel („Nichteinhaltung von Verpflichtungen“). Am zweitstärksten waren Tabakerzeugnisse betroffen. Die Kommission widmet diesen Sektoren auch weiterhin besondere Aufmerksamkeit. Der Bekleidungssektor hat an Bedeutung zugenommen, ebenso die Sektoren Maschinen, Kunststoffe und Fleisch, während die Sektoren (Ersatz-/Zubehörteile für) Kraftwagen und Motoren vergleichsweise stabil geblieben sind. Der Sektor für Gemüse (insbesondere Knoblauch) hat an Bedeutung verloren.

Abbildung 1: Gemeldete Unregelmäßigkeiten und geschätztes Schadensvolumen im Bereich der traditionellen Eigenmittel im Zeitraum 2004-2008

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Agrarausgaben (EAGFL [10] und ELER[11])

Im Jahr 2008 hat die Zahl der gemeldeten Unregelmäßigkeiten gegenüber dem Vorjahr um 27 % abgenommen (1 133 Fälle gegenüber 1 548 Fällen im Jahr 2007). Das Schadensvolumen (102,3 Mio. EUR, also etwa 0,21 % der Gesamtausgaben des Agrarsektors, ausgenommen die Vorauszahlungen) sank um 34 %. Die vermuteten Betrugsfälle machen etwa 7 % der Fälle der gemeldeten Unregelmäßigkeiten aus, wobei sich das geschätzte Schadensvolumen auf 4 Mio. EUR beläuft, d.h. etwa 0,01 % der Gesamtausgaben für das Jahr 2008 (gegenüber 44,8 Mio. EUR und somit ungefähr 0,1 % im Jahr 2007). Es sei darauf verwiesen, dass es sich dabei um gemeldete Fälle von Betrugsverdacht und nicht um von den Gerichten bestätigte Betrugsfälle handelt und dass das tatsächliche Schadensvolumen erst am Ende des jeweiligen Gerichtsverfahrens festgestellt werden kann.

Die höchsten Beträge betrafen die Sektoren Obst und Gemüse, Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2000-2006) und Wein. Diese Sektoren machen zusammen über 70 % des von Unregelmäßigkeiten betroffenen Gesamtbetrags aus.

Abbildung 2: Gemeldete Unregelmäßigkeiten und geschätztes Schadensvolumen im Bereich der Agrarausgaben im Zeitraum 2004-2008

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Strukturmaßnahmen

Im Jahr 2008 hat die Zahl der gemeldeten Unregelmäßigkeiten, die die Strukturfonds und die Kohäsionsfonds betreffen, gegenüber dem Vorjahr um 6,7 % zugenommen (4 007 Fälle gegenüber 3 756 Fällen im Jahr 2007). Das geschätzte Schadensvolumen (585,2 Mio. EUR, d.h. ca. 1,25 % der Verpflichtungsermächtigungen) ist um 27 % gesunken. Die vermuteten Betrugsfälle machen etwa 7,4 % der gemeldeten Unregelmäßigkeiten aus und belaufen sich auf ein geschätztes Schadensvolumen von 57 Mio. EUR, also etwa 0,11 % der gesamten Verpflichtungsermächtigungen (gegenüber 141 Mio. EUR, d.h. 0,31 % im Jahr 2007). Es sei darauf verwiesen, dass es sich dabei um gemeldete Fälle von Betrugsverdacht und nicht um von den Gerichten bestätigte Betrugsfälle handelt und dass das tatsächliche Schadensvolumen erst am Ende des jeweiligen Gerichtsverfahrens festgestellt werden kann.

Wie in den Vorjahren wurden die meisten Unregelmäßigkeiten für den EFRE[12] und den ESF[13] gemeldet (etwa 88 % der Unregelmäßigkeiten). Die Zahl der Unregelmäßigkeiten, die für den EAGFL, Abteilung Ausrichtung und das FIAF[14] gemeldet wurden, sank um 17 %, die Zahl der den ESF betreffenden Unregelmäßigkeiten um 4 %. Hingegen stieg die Zahl der für den EFRE bzw. den Kohäsionsfonds gemeldeten Unregelmäßigkeiten um 18,7 % bzw. 63 %.

Abbildung 3: Gemeldete Unregelmäßigkeiten und geschätztes Schadensvolumen im Bereich der Strukturmaßnahmen im Zeitraum 2004-2008

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Heranführungshilfen

Die Zahl der Unregelmäßigkeiten, die in Bezug auf die Mittel aus den Programmen „PHARE“, „SAPARD“ und „ISPA“ sowie auf die seit Jahresbeginn 2008 gewährten Mittel für das Programm „CARDS“, die Übergangsfazilität und die Heranführungshilfe für die Türkei gemeldet wurden, hat um 58 % zugenommen (523 Fälle gegenüber 332 im Jahr 2007). Das geschätzte Schadensvolumen ist von 32 Mio. EUR im Jahr 2007 auf 61 Mio. EUR im Jahr 2008 gestiegen (etwa 5,4 % des gebundenen Gesamtbetrags). Die vermuteten Betrugsfälle machen etwa 21,7 % der im Jahr 2008 gemeldeten Unregelmäßigkeiten aus, wobei das Schadensvolumen auf 13 Mio. EUR (0,94 % des Jahreshaushalts) geschätzt wird. Es sei darauf verwiesen, dass es sich dabei um gemeldete Fälle von Betrugsverdacht und nicht um von den Gerichten bestätigte Betrugsfälle handelt und dass das tatsächliche Schadensvolumen erst am Ende des jeweiligen Gerichtsverfahrens festgestellt werden kann.

Abbildung 4: Gemeldete Unregelmäßigkeiten und geschätztes Schadensvolumen im Bereich der Heranführungshilfen im Zeitraum 2004 bis 2008 [pic]

Im Juli 2008 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die Verwaltung der EU-Mittel in Bulgarien[15]. Nach einer Reihe von Vorwürfen wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten, aufgrund des Verdachts auf Vorliegen von Betrug und möglichen Interessenkonflikten bei der Auftragsvergabe leitete die Kommission (bzw. das OLAF) Untersuchungen über die Verwaltung der EU-Mittel durch die bulgarischen Behörden ein. Die Kommission verfügte eine vorübergehende Aussetzung der Heranführungshilfen und ein Einfrieren der Zahlungen im Rahmen verschiedener anderer Finanzinstrumente, bis die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung einer effizienten Finanzverwaltung der EU-Mittel von Seiten der bulgarischen Behörden ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Die Kommission hat anhand konkreter Leitlinien vorgegeben, wie die mit der Verwaltung der EU-Mittel befassten Agenturen in Bulgarien ihre Durchführungsstrukturen und Verfahren verbessern können, und das OLAF hat enge Verbindungen zu den bulgarischen Strafverfolgungsbehörden geknüpft. Nachdem bei Kontrollmissionen im Rahmen des Programms „SAPARD“ in Rumänien erhebliche Mängel der Verwaltungs- und Kontrollsysteme festgestellt worden waren, beschloss die Kommission im Juli 2008, die Erstattung der für das Programm „SAPARD“ geltend gemachten Kosten vorübergehend auszusetzen. Eine Erstattung der Kosten wird von der Kommission erst wieder in Erwägung gezogen, wenn die Kommission anhand von durch unabhängige Prüfstellen bestätigten Berichten der zuständigen nationalen Behörden zu dem Schluss gelangt, dass die von den rumänischen Behörden formulierten Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

Statistiken über die von der Kommission direkt verwalteten Ausgaben

Die diesjährige Analyse der Unregelmäßigkeiten auf diesem Gebiet gründete sich auf das kommissionsinterne Buchführungssystem ABAC, welches genauere Informationen über Einziehungen liefert. Da dieses neue System jedoch erst im Jahr 2008 eingeführt wurde, musste die Analyse für das Jahr 2008 auf die Ausgaben beschränkt werden, die von der Kommission zentral direkt verwaltet werden (siehe Punkt 7.1. der Arbeitsunterlage „Statistische Bewertung der Unregelmäßigkeiten “). Die vorgelegten Daten sind daher mit besonderer Vorsicht zu behandeln und nicht als empirischer Nachweis für das Gesamtvolumen der Betrugsdelikte und Unregelmäßigkeiten zu betrachten.

Die Zahl der Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten und Fällen von vermutetem Betrug in diesem Bereich belief sich auf 932. Das geschätzte Gesamtschadensvolumen beträgt 34,7 Mio. EUR, wovon 3,2 Mio. EUR auf 19 gemeldete Fälle von vermutetem Betrug entfallen. Das Gesamtvolumen der gemeldeten Unregelmäßigkeiten beläuft sich für den Sektor der außenpolitischen Maßnahmen auf 6,8 Mio. EUR und für den Bereich der innenpolitischen Maßnahmen auf 27,9 Mio. EUR. Das auf vermutete Betrugsfälle zurückzuführende Schadensvolumen beläuft sch auf 0,03 % des Gesamtbetrags der jährlich direkt von der Kommission verwalteten Mittel.

Statistiken über die Tätigkeiten des OLAF

Nach der ersten Auswertung eingegangener Hinweise kann das OLAF vier Arten von Untersuchungen bzw. Fällen einleiten: interne Untersuchungen, externe Untersuchungen, Koordinierungsfälle oder Rechtshilfefälle. Die Zahl der jährlich eingeleiteten Untersuchungen ist konstant (204 eingeleitete Untersuchungen bzw. Fälle im Jahr 2008 gegenüber 210 im Jahr 2007 und 194 im Jahr 2006). Seit 2004 war die Zahl der eigenständigen (d.h. internen oder externen) Untersuchungen, die das OLAF eingeleitet hat, zunächst ebenso hoch wie die Zahl der Untersuchungen, die dazu dienten, den nationalen Behörden Rechtshilfe oder Koordinierungsdienste zu leisten, und anschließend höher. Seit 2005 machen die eigenständigen Untersuchungen des OLAF etwa 75 % der insgesamt eingeleiteten Untersuchungen aus.

Die Zahl der laufenden Untersuchungen hat zugenommen (425 Untersuchungen Ende 2008 gegenüber 408 Ende 2007), was insbesondere auf die Anstrengungen des OLAF zurückzuführen ist, den Rückstand an Altfällen aufzuarbeiten.

Tabelle 2: Fälle, in denen am 31. Dezember 2008 eine Untersuchung lief (aufgeschlüsselt nach Sektoren und Schadensvolumen)

Sektor | Am 31. Dezember 2008 laufende Untersuchungen | Geschätztes Schadensvolumen (in Mio. EUR) |

Landwirtschaft | 68 | 125 |

Zigaretten | 18 | 5 |

Zölle | 47 | 852 |

Direktausgaben | 40 | 54 |

EU-Organe und -Einrichtungen | 107 | 27 |

Außenhilfe | 102 | 129 |

Strukturfonds | 43 | 171 |

Insgesamt | 425 | 1361,7 |

Eingehendere Informationen und ein Vergleich mit den Vorjahren finden sich im Bericht des OLAF[16].

Die Wichtigsten im Jahr 2008 von der EU zum Schutz ihrer finanziellen Interessen ergriffenen Maßnahmen

Bereichsübergreifende legislative Entwicklungen

Im Jahr 2008 gab es wichtige Entwicklungen sowohl auf institutionellem Gebiet, wo die Debatte über die Reform des OLAF neue Impulse erhielt, als auch im Bereich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern und internationalen Organisationen zur Bekämpfung von Betrug und Korruption. Auch zum Schutz des Euro wurden wichtige Legislativmaßnahmen ergriffen.

Institutionelle Entwicklungen: die Reform des OLAF

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wurde 1999 errichtet, um die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und den Ruf der EU-Organe zu schützen.

Im Jahr 2008 wurde der aus dem Jahr 2006 stammende Vorschlag[17] der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des OLAF im Europäischen Parlament aktiv aufgegriffen. Der Vorschlag für eine bessere Leitung und Effizienz der Tätigkeiten des OLAF wurde im November 2008 vom Europäischen Parlament in erster Lesung mit einer Reihe von Abänderungen angenommen. Diese Abänderungen[18] bauten auf dem Vorschlag der Kommission auf und stellten auf einen besseren Rechtsrahmen für das OLAF sowie für dessen Untersuchungen und das diesbezügliche Follow-up (einschließlich der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten) und auf einen besseren Schutz der Grundrechte der von den Untersuchungen betroffenen Personen ab und wurden von der Kommission mit bestimmten Vorbehalten bezüglich der institutionellen und rechtlichen Grenzen des bestehenden OLAF-Gefüges übernommen. Der verbesserte Schutz der Grundrechte gibt den von den Untersuchungen betroffenen Personen die Möglichkeit, sich im Falle eines vermeintlichen Verstoßes gegen ihre Verfahrensrechte bei einem unabhängigen Verfahrensprüfer zu beschweren.

Die Reformdebatte wird im Jahr 2009 weitergeführt werden. Erwägt wird zudem eine weitere Vereinfachung und Konsolidierung sämtlicher Betrugsbekämpfungsvorschriften.

Die internationale Dimension des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft: Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen

Die Gemeinschaft stärkt die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen durch internationale Übereinkommen und Verwaltungsabkommen über den Schutz ihrer finanziellen Interessen und die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen.

Bilaterale Betrugsbekämpfungsabkommen

Im Dezember 2008 hat die Kommission einen Vorschlag[19] für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, vorgelegt. Die Kommission führte die Verhandlungen aufgrund eines ihr im Jahr 2006 verliehenen Mandats. Der Vorschlag schließt auch die in Liechtenstein nicht strafbare Umgehung der direkten Besteuerung ein. Alle Parteien des Abkommens verpflichten sich, einander in Fällen von gegen die Vorschriften über direkte Steuern verstoßenden betrügerischen Handlungen (darunter auch das Einreichen unvollständiger Steuererklärungen) Amtshilfe zu leisten. Angesichts der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Februar 2009 und der Erklärung des G20-Gipfels vom April 2009[20] haben die Verhandlungen der jüngsten Entwicklung in den Bereichen Schutz der öffentlichen Finanzen, Bankgeheimnis und Steuerzusammenarbeit Rechnung getragen.

Den Verhandlungen für ein Abkommen mit Liechtenstein ging ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung[21] voraus. Dieses enthält Bestimmungen über die dem Schutz der finanziellen Interessen dienende Amtshilfe bzw. Rechtshilfe in Strafsachen. Es deckt die Bereiche indirekte Steuern (MwSt. und Verbrauchssteuern) sowie Zollvergehen, aktive und passive Bestechung sowie Geldwäsche ab. Solange es noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert ist, darf das Abkommen auf der Grundlage einer Erklärung der Vertragsparteien provisorisch angewendet werden (jede Vertragspartei darf das Abkommen jederzeit mit jeder beliebigen anderen Vertragspartei, die die Erklärung unterzeichnet hat, zur Anwendung bringen). Im Dezember 2008 haben einige Mitgliedstaaten[22] und die Schweiz eine solche Erklärung abgegeben; das Abkommen zwischen ihnen gilt seit dem 8. April 2009.

Multilaterale Abkommen über die Korruptionsbekämpfung

Die Europäische Gemeinschaft hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption[23] ratifiziert. Die Europäische Gemeinschaft ist innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs eine vollwertige Partei des Übereinkommens und somit die einzige Organisation für regionale wirtschaftliche Integration mit einem solchen Status.

Das Übereinkommen regelt hauptsächlich Vorsorgemaßnahmen im öffentlichen und im privaten Sektor (z.B. die Einrichtung von Korruptionsbekämpfungsstellen und die Verbesserung der Transparenz und der Rechnungsführung der öffentlichen Finanzen). Ein weiterer Aspekt ist die internationale Zusammenarbeit. Die Parteien verpflichten sich zu Maßnahmen zur Unterstützung der Rückverfolgung, Beschlagnahme und Einziehung von Korruptionserträgen. Ein weiteres Grundprinzip des Übereinkommens ist eine wirksame Abschöpfung des von korrupten Beamten illegal erwirtschafteten Vermögens.

Rechtsakte ohne Gesetzescharakter: Verwaltungsabkommen

Im Bereich der Außenhilfe fördert das OLAF in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Generaldirektionen weiterhin den Austausch von Fachwissen zwischen Betrugsbekämpfungsexperten und den Dienststellen, die für die Verwaltung und Kontrolle der Hilfsgelder in Afrika zuständig sind. Die Mittelverwalter und die Untersuchungsexperten stehen in engem Kontakt, und es werden, wenn möglich, Verwaltungsabkommen[24] mit den Dienststellen der Empfängerländer von EU-Mitteln geschlossen, um die Verwaltung und Kontrolle von öffentlichen Geldern zu verbessern und die Wirksamkeit der Außenhilfe zu optimieren.

Ratifizierung von Rechtsakten über den Schutz der finanziellen Interessen

Das zweite Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[25] ist am 19. Mai 2009 in Kraft getreten, nachdem es am 18. Februar 2009 von Italien ratifiziert worden war. Zuvor waren das Übereinkommen und seine Protokolle[26] im Jahr 2008 von Polen ratifiziert worden. Im Februar 2008 hat die Kommission den zweiten Bericht[27] über die Umsetzung der oben genannten Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten[28] veröffentlicht. Slowenien hat sein Strafgesetzbuch um einen Artikel erweitert, durch den gegen die Interessen der Europäischen Gemeinschaft gerichtete Betrugsdelikte unter Strafe gestellt werden (zuvor stellten derartige Handlungen im slowenischen Recht keinen eigenständigen Straftatbestand dar).

Schutz des Euro gegen Geldfälschung

Im Dezember 2008 hat der Rat vier Vorschläge der Kommission[29] für einen besseren Fälschungsschutz des Euro angenommen. Dadurch wurde die Pflicht eingeführt, dass Finanzeinrichtungen künftig dafür Sorge tragen müssen, dass Banknoten und Münzen vor ihrer Rückführung in den Umlauf einer Echtheitsprüfung unterzogen werden. Um die Verwechslungsgefahr zwischen Medaillen bzw. Münzstücken und echten Euro-Münzen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wurde zudem näher festgelegt, welche Teile des Münzbilds echter Euro-Münzen nicht auf Medaillen und Münzstücken reproduziert werden dürfen.

Auf operativer Ebene hat die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank und Europol das Programm „Pericles“ weitergeführt, das Maßnahmen zur Schulung und technischen Unterstützung für die Fälschungsbekämpfung beinhaltet. Im Rahmen des Haushaltsplans für 2008 wurden 11 Projekte durchgeführt, wobei insgesamt über 90 % der für 2008 verfügbaren Mittel (1 Mio. EUR) gebunden wurden. Die meisten unterstützten Projekte umfassten Schulungs- und Personalaustauschmaßnahmen, an denen sich Teilnehmer aus den meisten Mitgliedstaaten und aus einigen Drittländern beteiligten. Ziele waren die Sensibilisierung für Banknoten- und Münzfälschungsdelikte, die technische Fortbildung der Teilnehmer und der Austausch bewährter Praktiken.

Insgesamt wurden im Jahr 2008 195 900 falsche Euro-Münzen aus dem Umlauf genommen, was einen Rückgang um 7 % (211 100) bedeutete. Dieser Erfolg ist das Ergebnis gemeinsamer Anstrengungen der Europäischen Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten und unterstreicht die Notwendigkeit, dass alle Mitgliedstaaten geeignete Verfahren anwenden sollten, um Falschmünzen aus dem Verkehr zu ziehen.

Fortschritte im Zollbereich

Gegenseitige Amtshilfe im Rahmen des ersten Pfeilers

Ein großer Fortschritt auf dem Gebiet der gegenseitigen Amtshilfe war die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 766/2008[30] vom 9. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung[31]. Durch die neuen Bestimmungen wird der bisherige Austausch von Informationen über vermutete Betrugsfälle zum systematischen Austausch zuvor festgelegter unternehmensspezifischer Informationen ausgeweitet und ein Aktennachweissystem für Zollzwecke („FIDE“) eingerichtet, in das Daten aus Ermittlungsakten eingegeben werden können, um den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Kontrollen besser zu koordinieren, verdächtige Warenbewegungen aufzudecken, Transportmittel festzustellen und Informationen in einem zentralen „europäischen Datenregister“ zu erfassen. Die Datenbank ist seit dem 15. September 2008 in Betrieb.

Im Juni 2008 ist zudem der modernisierte Zollkodex[32] in Kraft getreten, durch den die Zollbestimmungen und –verfahren der Gemeinschaft einer gründlichen Reform unterzogen wurden, um sie zu vereinfachen und alle Zoll- und Handelsvorgänge künftig elektronisch bearbeiten zu können. Der modernisierte Zollkodex soll zur Anwendung gelangen, sobald seine Durchführungsbestimmungen fertig und anwendbar sind, spätestens jedoch im Juni 2013.

Bekämpfung des illegalen Handels mit echten und gefälschten Zigaretten

Durch den illegalen Handel mit echten und gefälschten Zigaretten entstehen den Haushalten der EU und der Mitgliedstaaten jedes Jahr große Ausfälle.

Zur Verhütung dieses Handels und zur Minderung seiner Folgen hat sich die Kommission im Jahr 2008, nachdem sie zwei Abkommen mit den Tabakherstellern Philip Morris International und Japan Tobacco International[33] abgeschlossen hatte, in zwei Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsgremiums (INB) aktiv an den Verhandlungen über ein Protokoll zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakkonsums beteiligt, in dem es um Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen geht. Die Verhandlungen, die auf die Festlegung eines Standards für die Einführung einheitlicher Pflichten in Bezug auf die (Rück-)Verfolgbarkeit und auf die Schaffung eines spezifischen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Justizbehörden abstellen, laufen noch.

Wichtigste administrative Massnahmen der Kommission zur Verbesserung der Transparenz und zur Bekämpfung von Betrug

Verbesserung der Transparenz

Im Rahmen der „Europäischen Transparenzinitiative"[34] gewann die Kommission die Unterstützung des Rates und des Europäischen Parlaments für eine vollständige Offenlegung der Empfänger von EU-Mitteln.

Der Großteil der EU-Mittel (beinahe 80 %) wird von den einzelstaatlichen Behörden verwaltet, die auch für die Veröffentlichung der Namen der Empfänger zuständig sind. Dies gilt für die gemeinsame Agrarpolitik, die Strukturmaßnahmen (einschließlich Kohäsionsfonds) und den Europäischen Flüchtlingsfonds.

Die Europäische Kommission verwaltet in Bereichen wie Forschungspolitik, Bildung, Verkehrs- und Energienetze auch Finanzhilfen und Aufträge mit einem Volumen von rund 20 % des EU-Haushalts. Sie ist nach Artikel 30 Absatz 3 der überarbeiteten Haushaltsordnung aus dem Jahr 2006[35] verpflichtet, die Namen der Mittelempfänger zu veröffentlichen. Um dieser Pflicht nachzukommen, hat die Kommission im Jahr 2008 ein neues zentrales Finanztransparenzsystem geschaffen, das den Zugriff auf konsolidierte Daten erleichtert, die bislang auf den Webseiten der einzelnen Kommissionsdienststellen veröffentlicht wurden. In der aktuellen Fassung werden Finanzhilfen in Höhe von rund 10 Milliarden EUR erfasst. Das System soll dahingehend ausgebaut werden, dass auch die eigenen Verwaltungsausgaben der Kommission erfasst werden. Eine Suchmaschine ermöglicht den Zugriff auf Angaben über die Empfänger im Bereich der Außenhilfe.

Die Verordnung Nr. 1302/2008 der Kommission über die zentrale Ausschlussdatenbank[36] wurde am 17. Dezember 2008 angenommen. Durch die Verordnung wird eine zentrale Datenbank („Ausschlussdatenbank“)‘ eingerichtet, die gemäß Artikel 95 der Haushaltsordnung detaillierte Angaben über Bewerber und Bieter enthält, welche sich in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung befinden (weil sie sich beispielsweise im Konkursverfahren befinden oder nachweislich einen schweren Verstoß gegen ihre Berufsvorschriften begangen haben). Die Informationen stehen allen Einrichtungen, die EU-Mittel verwalten, zur Verfügung.

Der überarbeitete Beschluss Nr. 2008/969/EG, Euratom der Kommission über das von der Kommission und den Exekutivagenturen intern zu verwendende Frühwarnsystem[37] wurde am 16. Dezember 2008 angenommen. Durch den Beschluss wird ein Frühwarnsystem für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und sonstige von den Gemeinschaften verwalteten Mittel geschaffen. Dabei handelt es sich um internes Informationswerkzeug, das der Kommission die Ermittlung von mit finanziellen oder sonstigen Risiken behafteten Rechtssubjekten erleichtern und die Kommission so in die Lage versetzen soll, etwaige erforderliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

Weitere Bemühungen um bessere Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Fortschritte auf dem Weg zu einer positiven Zuverlässigkeitserklärung

In Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel der Kommission Barroso, eine positive Zuverlässigkeitserklärung des Europäischen Rechnungshofs zu erreichen, wurde im Januar 2006 der Aktionsplan der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen[38] angenommen. Dieser griff die Empfehlungen der Stellungnahme 2/2004 des Rechnungshofs[39] auf und sah sechzehn konkrete Maßnahmen vor. Der Aktionsplan wurde vollständig umgesetzt und zeigt bereits seine Wirkung.

Als Teil des Aktionsplans legte die Kommission im Dezember 2008 eine Mitteilung über das tolerierbare Fehlerrisiko vor[40]. Während in Bezug auf Betrugsdelikte weiterhin eine Politik der „Nulltoleranz“ verfolgt werden soll, würden durch ein Konzept für ein tolerierbares Risiko bestimmte Fehlerschwellen festgelegt, oberhalb deren von der Kommission und ihren Implementierungspartnern einschließlich der Mitgliedstaaten mit Recht erwarten werden dürfte, dass Fehler vermindert und gleichzeitig Kontrollressourcen wirksam eingesetzt werden. Da dieser Beschluss vom Gesetzgeber gefasst werden muss, soll durch die Mitteilung die Diskussion mit dem Europäischen Parlament und dem Rat über diese Frage neu angekurbelt werden. In der Mitteilung werden der Begriff „tolerierbares Risiko“ definiert und Beispiele aus zwei Hauptausgabenbereichen (EFRE und ELER) illustriert und eine erste Schätzung des tolerierbaren Risikos in diesen Ausgabenbereichen vorgenommen. Bisher verwendet der Rechnungshof in allen Politikbereichen eine Wesentlichkeitsschwelle von 2 % bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Bezüglich der beiden genannten Ausgabenbereiche wird in der Mitteilung angesichts der bestehenden Fehlerquoten in diesen Bereichen und der diesbezüglichen Kontrollkosten von einem möglichen tolerierbaren Fehlerrisiko von zunächst ca. 5 % ausgegangen. Die Analyse der Kommission kommt zu dem Schluss, dass die derzeit vom Rechnungshof für die jährliche Zuverlässigkeitserklärung verwendete Wesentlichkeitsschwelle von 2 % in einigen Politikbereichen keine geeignete Maßnahme einer kostenwirksamen Kontrollstrategie darstellt und dass das tolerierbare Fehlerrisiko daher für jeden Politikbereich auf Gemeinschaftsebene einzeln analysiert und festgelegt werden sollte.

Wie die Berichte des Rechnungshofs für 2006 und 2007 gezeigt haben, ist die Fehlerquote bei den strukturpolitischen Maßnahmen nach wie vor hoch. Vor allem auf der Grundlage der Empfehlungen aus dem Jahresbericht 2006 des Rechnungshofs und dessen Stellungnahme Nr. 6/2007[41], in der die Mängel der geteilten Verwaltung der Strukturfonds in den Mitgliedstaaten aufgezeigt wurden, nahm die Kommission am 19. Februar 2008 einen Aktionsplan zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen[42] an, um so die hohe Fehlerquote bei den Erstattungen für strukturpolitische Maßnahmen zu senken und Mängel der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten zu beheben.

Die Kommission möchte vor allem die Wirksamkeit der einzelstaatlichen Kontrollen und der von ihr selbst durchgeführten Audits verbessern, damit das Restrisiko beim Abschluss der Programme und Projekte des Zeitraums 2000-2006 möglichst gering ist. Für den Zeitraum 2007-2013 sollen entsprechende Vorbeugemaßnahmen sicherstellen, dass die Systeme der Mitgliedstaaten von Beginn der Programmdurchführung an effizient funktionieren. Im Februar 2009 hat die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Rechnungshof einen Bericht über den Aktionsplan im Jahr 2008[43] vorgelegt.

Auf dem Gebiet der direkten Ausgaben der Kommission hat der Interne Auditdienst der Kommission mehrere Audits über die Auftragsvergabe (einschließlich IT-Dienstleistungen und Finanzhilfeprogramme) durchgeführt und in seinen Berichten festgestellt, dass sich bei den internen Kontrollsystemen der Kommission einiges gebessert hat. Nähere Einzelheiten sind dem der Entlastungsbehörde vorgelegten Jahresbericht über die im Jahr 2008 durchgeführten internen Audits zu entnehmen.

Gemeinsame Strategie zur Betrugsprävention bei strukturpolitischen Maßnahmen

Im Nachgang zu einer Auditempfehlung des Internen Auditdiensts hat die Kommission eine gemeinsame Strategie zur Betrugsprävention in den Bereichen EFRE, ESF und Kohäsionsfonds eingeführt. Sie umfasst eine Reihe von Betrugsverhütungsmaßnahmen, durch die die Ziele in den Bereichen Risikobewertung und Betrugsbewusstsein erreicht werden sollen. Die Kommission hat bereits einige dieser Maßnahmen umgesetzt und beispielsweise in Brüssel ein Seminar für Vertreter der Verwaltungs- und Zahlstellen und in Cardiff (im Oktober 2008) eine Versammlung von Rechnungsprüfern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft („Gruppe der Amtskollegen“) organisiert.

Das Programm „Hercule II“

Das Programm „Hercule II“ dient zur Förderung von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Seine Finanzausstattung wurde für den Zeitraum 2007-2013 um jährlich 6 Mio. EUR aufgestockt, um den Erwerb von Ausrüstung und Schulungsmaßnahmen zur Bekämpfung des Zigarettenschmuggels zu ermöglichen. Die Mittelaufstockung erfolgt u.a. mit zusätzlichen Geldern, die im Rahmen der mit den Tabakherstellern PMI und JTI geschlossenen Abkommen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit echten und gefälschten Zigaretten zur Verfügung gestellt wurden[44] (siehe Abschnitt 2.2.2).

Im Jahr 2008 wurden 10 Aktionen im Bereich rechtliche Forschungsmaßnahmen, 9 Aus- und Fortbildungsprojekte und 25 Projekte auf dem Gebiet technische Hilfe kofinanziert, wobei die zugewiesenen Gesamtmittel in Höhe von 13,8 Mio. EUR vollständig gebunden wurden.

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Betrug und sonstigen Unregelmäßigkeiten

Nachfolgend erfolgt – ausgehend von den Antworten der Mitgliedstaaten auf einen Fragebogen[45] – ein Überblick über die Entwicklungen auf legislativem und institutionellem Gebiet in den Mitgliedstaaten im Jahr 2008 und über die nationalen Betrugsbekämpfungsstrukturen, die für die Zusammenarbeit mit dem OLAF bei Kontrollen vor Ort benannt wurden. Des Weiteren werden bestimmte Aspekte der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über Unregelmäßigkeiten behandelt.

Im Jahr 2008 ergriffene institutionelle und legislative Initiativen bestimmter Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

In Belgien wurde ein Kollegium zur Bekämpfung von Betrug einschließlich Steuerbetrug eingerichtet. Im Vereinigten Königreich wurde die National Fraud Strategic Authority (NFSA) geschaffen, bei der es sich um ein nichtgesetzliche Instanz handelt, zu deren Hauptaufgaben eine wirksamere Betrugsabschreckung durch eine konsequente, behördenübergreifende Strafverfolgung und geeignete regulatorische Maßnahmen sowie die Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die zur Bekämpfung von Betrug ergriffenen Maßnahmen zählen.

Mehrere Mitgliedstaaten[46] haben einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Verwaltung von EU-Mitteln und über die Verfahren des öffentlichen Auftragswesens erlassen bzw. bestehende Rechtsvorschriften angepasst, um die Verwaltungsverfahren transparenter zu machen und die Finanzkontrolle zu verbessern. Im Jahr 2008 hat Schweden erstmals eine nationale Zertifizierung für die Verwaltung von EU-Mitteln durchgeführt, durch die dafür Sorge getragen wird, dass ein geeigneter interner Kontrollrahmen besteht und eine zufrieden stellende interne Kontrolle der gemeinsam mit der Kommission verwalteten EU-Mittel erfolgt.

Malta nahm eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Betrug und Korruption an, durch die ein normativer, institutioneller und operativer Rahmen geschaffen werden soll. Die Tschechische Republik führte eine nationale Strategie zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft einschließlich eines Aktionsplans ein.

Einige Mitgliedstaaten[47] erließen Rechtsvorschriften und Regeln zur Bekämpfung von MwSt.-Betrug und zur Verbesserung der Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden.

In Griechenland wurde neben anderen Bestimmungen ein Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Handlungen erlassen. Ebenso wurden in Zypern sämtliche einschlägigen Gesetze aus den Jahren 1996-2004 durch das neue Gesetz über die Geldwäschebekämpfung ersetzt.

Ferner wurden in einigen Mitgliedstaaten[48] neue Maßnahmen zur Aufdeckung und Meldung von Unregelmäßigkeiten sowie verbesserte Verfahren und Mechanismen für die Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge eingeführt.

In Lettland wurde das Strafrecht um eine Haftpflicht für die vorsätzliche Verbreitung falscher Daten oder Informationen über den Zustand des lettischen Finanzsystems erweitert.

Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten zahlreiche weitere Maßnahmen[49] gemeldet, die im Jahr 2008 auf legislativem oder administrativem Gebiet ergriffen wurden. Diese erfolgten nicht nur zur Umsetzung von Gemeinschaftsvorschriften, sondern wurden aus eigener Initiative erlassen.

Für die Zusammenarbeit mit dem OLAF bei der Betrugsbekämpfung benannte nationale Behörden

Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2185/96[50] hat das OLAF seine Kontrollen vor Ort in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorzubereiten und durchzuführen. Daher ist es wichtig, dass die zuständige nationale Behörde zuvor benannt wird.

Auf den Gebieten Gemeinsame Agrarpolitik und Strukturfonds, die gemeinsam (von der Kommission und den Mitgliedstaaten) verwaltet werden, hat die klare Benennung der zuständigen Behörden die Durchführung von Kontrollen vor Ort vereinfacht. Bei den direkten Ausgaben jedoch bestehen aufgrund der teilweise unklaren Benennung und Abgrenzung der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung Nr. 2185/96.

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 19. Februar 2008 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften[51] mehr Informationen über die zuständigen nationalen Behörden gefordert. Die gewonnenen Informationen sollen dazu dienen, die Umsetzung der Verordnung Nr. 2185/96 zu verbessern und bestehende rechtliche Lücken im Hinblick auf eine etwaige Konsolidierung der Betrugsbekämpfungsvorschriften zu ermitteln[52].

Zentrale Koordinierungsstelle

Die meisten Mitgliedstaaten[53] haben mitgeteilt, dass sie über eine zentrale Koordinierungsstelle verfügen, die für die operative Unterstützung des OLAF zuständig ist und zu der das OLAF Kontakt aufnehmen kann, wenn es eine Kontrolle vor Ort durchführen möchte. In einigen Mitgliedstaaten[54] handelt es sich dabei um die Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung (AFCOS), in anderen[55] um eine sonstige Behörde. Einige Mitgliedstaaten[56] haben mitgeteilt, dass je nach Art der betroffenen Finanzmittel (Fördergelder, Zölle oder Steuern) eine oder mehrere verschiedene Koordinierungsbehörden kontaktiert werden können.

Weiters haben mehrere Mitgliedstaaten[57] darauf hingewiesen, dass die Befugnisse und Pflichten dieser Koordinierungsstellen zumeist auch die Meldung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission und die Herstellung des Kontakts zwischen dem OLAF und der zuständigen nationalen Ermittlungsbehörde einschließen. In einigen Mitgliedstaaten[58] verfügt die benannte Behörde zudem über bestimmte Ermittlungsbefugnisse (z.B. Befragung von Wirtschaftsteilnehmern, Zugang zu Dokumenten und Räumlichkeiten, Durchsuchung und Beschlagnahme, Zugriff auf Informationen über laufende straf- oder verwaltungsrechtliche Untersuchungen oder Personen-, Telefon- und Postüberwachung), auf die zur Unterstützung der vom OLAF durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen vor Ort zurückgegriffen werden kann.

Die Niederlande, Portugal und Slowenien haben mitgeteilt, dass die benannte Behörde nach Maßgabe eines Jahresprogramms arbeitet. Italien, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich haben angegeben, dass die benannte Behörde einen Bericht über die Ziele ihrer Überwachungstätigkeit vorzulegen hat.

Nationale Behörden mit auf die direkten Ausgaben erweiterter Zuständigkeit

Es ist zudem wichtig, klarzustellen, ob es in den Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Ausgaben jeweils eine allein zuständige Behörde gibt, an die sich das OLAF wenden kann, wenn es eine Kontrolle vor Ort durchführen möchte.

Mehrere Mitgliedstaaten[59] (ohne Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung) haben berichtet, dass sie über eine allein zuständige Behörde verfügen, an die sich das OLAF wenden kann. In den meisten Fällen handelt es sich dabei nicht um eine Verwaltungs-, sondern um eine Strafverfolgungsbehörde mit eigener Rechtsgrundlage.

Neben der Meldung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission und der Herstellung des Kontakts zwischen dem OLAF und anderen zuständigen Ermittlungsstellen verfügt die benannte Behörde in einigen Mitgliedstaaten[60] über unterschiedliche, oben genannte Ermittlungsbefugnisse, auf die zur Unterstützung der vom OLAF im Bereich der direkten Ausgaben durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen vor Ort zurückgegriffen werden kann.

Meldung von Unregelmäßigkeiten

Nach dem Gemeinschaftsrecht[61] sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission alle vermuteten Betrugsfälle und sonstigen Unregelmäßigkeiten zu melden, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind. Bei den Ausgaben gilt dies für die Bereiche Landwirtschaft, strukturpolitische Maßnahmen und Heranführungshilfen, bei den Einnahmen für den Eigenmittelbereich. Konkret müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Unregelmäßigkeiten melden, deren Schadensvolumen über 10 000 EUR liegt[62].

Die kommissionsinterne Analyse und statistische Auswertung der Unregelmäßigkeiten hängt von der Genauigkeit, Vollständigkeit, Qualität und Pünktlichkeit der Mitteilungen der Mitgliedstaaten ab. Die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen sind nach wie vor unterschiedlich, doch dank der Angleichung ihrer Berichterstattungskonzepte haben sich einige Verbesserungen ergeben.

Nachfolgend werden die Praktiken der Mitgliedstaaten bei der Meldung von Unregelmäßigkeiten nach Maßgabe dreier Aspekte (rechtzeitige Meldung von Unregelmäßigkeiten, Schätzung der finanziellen Auswirkungen und Klassifizierung der Unregelmäßigkeiten) analysiert. Die Mitgliedstaaten wurden um nähere Angaben zur Landwirtschaft, zu den Strukturfonds und zu den Heranführungshilfen gebeten. Diese Bereiche werden daher gegebenenfalls in den nachfolgenden Abschnitten besonders erwähnt.

Rechtzeitige Meldung von Unregelmäßigkeiten in den Bereichen Landwirtschaft und strukturpolitische Maßnahmen

Wie bereits im Betrugsbekämpfungsbericht 2007 hervorgehoben wurde, hat sich zwar die Pünktlichkeit der Berichterstattung in den letzten Jahren verbessert, aber zwischen dem Zeitpunkt, an dem eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wird und ihrer Meldung an die Kommission liegt nach wie vor eine große Zeitspanne.

Nach dem Gemeinschaftsrecht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Unregelmäßigkeiten spätestens zwei Monate nach Ablauf des Quartals, in dem sie Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind, zu melden bzw. neue Informationen über gemeldete Unregelmäßigkeiten spätestens zwei Monate nach Ablauf des Quartals, in dem sie bekannt wurden, mitzuteilen. Zwischen der Aufdeckung und der Meldung einer Unregelmäßigkeit dürfen nicht mehr als fünf Monate vergehen.

Im Jahr 2007 wurden im Agrarsektor lediglich 33 % aller Unregelmäßigkeiten fristgerecht gemeldet, im Jahr 2008 immerhin 84 %. Die zwischen Aufdeckung und Meldung vergangene Zeitspanne lag im Jahr 2007 bei 1,2 Jahren. Im Jahr 2008 wurde dies wegen der Einführung eines neuen elektronischen Moduls nicht nachverfolgt.

Im Jahr 2007 wurden bei den Strukturmaßnahmen 75 % aller Unregelmäßigkeiten fristgerecht gemeldet, im Jahr 2008 86 %. Die zwischen Aufdeckung und Meldung vergangene Zeitspanne lag im Jahr 2007 bei 0,9 Jahren, im Jahr 2008 bei 1,1 Jahren.

In den Bereichen Landwirtschaft und Strukturmaßnahmen führten die Mitgliedstaaten zahlreiche Gründe für die verspätete Meldung an.

Mehrere Mitgliedstaaten[63] verwiesen auf die Komplexität ihrer Verwaltungsverfahren und auf die verspäteten Meldungen der zwischengeschalteten Stellen. In einigen Ländern[64] wird der Meldevorgang durch die Struktur der Melde- bzw. Verwaltungsbehörde behindert, weil es eine beträchtliche Zahl von Verwaltungsebenen zu durchlaufen gilt. In anderen Fällen werden Unregelmäßigkeiten erst gemeldet, wenn die Verwaltungsbehörde festgestellt hat, dass es sich tatsächlich um eine Unregelmäßigkeit handelt, wenn bereits (Wieder)Einziehungsmaßnahmen laufen oder wenn ein entsprechender Verwaltungsbeschluss erlassen wurde[65]. Die Tschechische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich (Schottland) haben mitgeteilt, dass sich die Meldung bisweilen aufgrund von Berufungsverfahren verzögern kann, und zwei weitere Mitgliedstaaten[66] haben darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass die nationalen Behörden die Begriffe „Unregelmäßigkeit“ und „vorherige Mitteilung“ unterschiedliche auslegen, ebenfalls zu einer verspäteten Meldung führen kann.

Weitere Gründe, die angeführt wurden, waren eine ungeeignete IT-Unterstützung[67] und eine unzureichende Schulung bzw. Personalausstattung[68]. Verzögerungen können sich zudem ergeben, wenn die Meldung nicht über das AFIS-System erfolgt[69].

Um die Pünktlichkeit ihrer Meldungen zu verbessern, haben die meisten Mitgliedstaaten ihre Verwaltungsverfahren gestrafft[70] - beispielweise durch Erlass einschlägiger interner Bestimmungen oder Leitlinien. Weitere Maßnahmen, die ergriffen wurden, stellen darauf ab, die Zusammenarbeit mit zwischengeschalteten Stellen zu verbessern[71] (Erinnerungsschreiben, Ad-hoc-Sitzungen, Informationsaustausch und direkte Kontaktaufnahme zu Stellen, die Unregelmäßigkeiten erst spät melden). Viele Mitgliedstaaten[72] führen regelmäßig Fortbildungsmaßnahmen für ihr Personal durch.

Im Jahr 2008 wurde im Vereinigten Königreich (Schottland) eine unabhängige, achtmonatige Überprüfung des Berufungsverfahrens abgeschlossen. In Ungarn wurden Leitlinien für die Berichterstattung erstellt, die im Einklang mit denen des AFIS-Systems stehen. In Italien wurden Verwaltungs- bzw. Rechtsvorschriften ausgearbeitet, die die Berichterstattungspflicht regeln sollen. In Polen wurde eine Liste der Dokumente erstellt, die als „erste amtliche Feststellungen" gelten.

Schätzung der finanziellen Auswirkungen von Unregelmäßigkeiten

In den sektorspezifischen Verordnungen, die die Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten an die Kommission regeln, wird verlangt, dass die Mitgliedstaaten auch die finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeiten ermitteln und melden.

Wegen der zahlreichen Faktoren, die es zu berücksichtigen gilt, lassen sich diese in vielen Fällen nur schwierig ermitteln. So kann es vorkommen, dass zum Zeitpunkt der Schätzung nur unvollständige Informationen vorliegen oder dass es keine vorgegebenen Kriterien für die Ermittlung gibt.

Für die Bereiche Landwirtschaft und Strukturmaßnahmen haben zahlreiche Mitgliedstaaten[73] Leitlinien für die Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einzelner Unregelmäßigkeiten erlassen. Auch haben sieben[74] Mitgliedstaaten, die Heranführungshilfen erhalten, derartige Leitlinien eingeführt. Hauptkriterium ist jeweils der zu zahlende bzw. zu Unrecht gewährte Betrag mit Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt[75]. Ein weiteres Kriterium ist die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten[76]. Zudem werden ergänzende Kriterien verwendet, die sich auf die Unregelmäßigkeit selbst beziehen: Ausmaß und Schwere der Unregelmäßigkeit, Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung, Kategorie bzw. Art der Unregelmäßigkeit und etwaige vorausgegangene gleichartige Unregelmäßigkeiten. Weitere verwendete Kriterien[77] sind — besonders bei den strukturpolitischen Maßnahmen — die Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen wurde, die Projekt- bzw. Ausgabenart, der modus operandi , die gesetzlich vorgeschriebenen Strafen oder die potenziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeit auf weitere Projekte, für die der Empfänger ebenfalls Mittel erhält[78].

Viele Mitgliedstaaten setzen das OLAF in Kenntnis, wenn sich mehrere Unregelmäßigkeiten, deren Schadensvolumen jeweils unter der Meldeschwelle liegt, auf ein und denselben Begünstigten bzw. Empfänger beziehen und dieser ein oder mehrere Projekte im Rahmen des gleichen Programms bzw. der gleichen Maßnahme durchführt[79]. Auch nutzen einige Mitgliedstaaten die Informationen über Unregelmäßigkeiten für Risikoanalysen[80]. Bezüglich des Falls, dass das Schadensvolumen einer Unregelmäßigkeit anfangs oberhalb der Meldeschwelle, bei nachfolgenden Neuberechnungen jedoch schließlich darunter angesiedelt wird, haben die Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie jedwede derartige Minderung der Kommission melden.

Klassifizierung von Unregelmäßigkeiten

Die Mitgliedstaaten müssen Unregelmäßigkeiten in eine von drei Kategorien einstufen: „Unregelmäßigkeit“[81], „Betrugsverdacht“[82] oder „Betrug“[83].

Aus dem Betrugsbekämpfungsbericht für 2007 geht hervor, dass die Mitgliedstaaten im Agrarbereich lediglich 68 % aller gemeldeten Unregelmäßigkeiten klassifiziert haben, bei den Strukturfonds 67 % und bei den Heranführungshilfen 57 %.

Zwar fällt die Unterscheidung zwischen einer Unregelmäßigkeit und einem festgestellten Betrug der Mehrheit der Mitgliedstaaten vergleichsweise einfach, doch einigen Mitgliedstaaten fällt die Ermittlung von Betrugsverdachtsfällen schwerer, weil sie Schwierigkeiten mit der Feststellung des Vorliegens von betrügerischem Vorgehen oder einer vorsätzlichen Handlung haben[84]. Schwierigkeiten bei der Einstufung von Unregelmäßigkeiten können sich auch ergeben, wenn den Behörden in einer frühen Phase des Verfahrens unzureichende Informationen oder Beweise vorliegen[85] oder wenn es dem mit der Unregelmäßigkeit befassten Personal an praktischer Erfahrung oder an Fachwissen mangelt[86]. Ferner kann die Klassifizierung auch durch langwierige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren behindert werden, die eine Neueinstufung erforderlich machen[87].

Bezüglich des Agrarbereichs haben einige Mitgliedstaaten[88] angegeben, dass sie eine Unregelmäßigkeit als einen Fall von Betrugsverdacht einstufen, wenn die Ergebnisse des nationalen Verwaltungs- und Kontrollsystems (z.B. interne und externe Audits, interne Kontrollverfahren und Kontrollen vor Ort) dies nahelegen. Auf diesem Gebiet würden lediglich zwei Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit als einen Fall von Betrugsverdacht einstufen, wenn ein diesbezügliches Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Bei den Strukturfonds verfahren die meisten Mitgliedstaaten[89] nach Maßgabe des ersten Kriteriums, nur vier nach dem zweiten. Auch bei den Heranführungshilfen wird für die Klassifizierung weitgehend das erste Kriterium verwendet.

Einziehungen

Eigenmittel

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die festgestellten Beträge einzuziehen, darunter auch diejenigen, die sie in der gemeinsam genutzten Datenbank OWNRES verbuchen. Der Betrag, der infolge der im Jahr 2008 aufgedeckten Unregelmäßigkeiten einzuziehen ist, beläuft sich auf etwa 351 Mio. EUR.

Trotz Anstrengungen der Mitgliedstaaten kann ein festgestellter Betrag möglicherweise nicht in seiner Gesamtheit eingezogen werden. Die festgestellten Beträge können sich aufgrund von zusätzlichen Informationen oder von Gerichtsverfahren auch ändern, oder eine Schuld kann aufgrund der finanziellen Probleme eines Schuldners für nicht einziehbar erklärt werden.

Derzeit beträgt die Quote der Einziehungen aufgrund von 2008 aufgetretenen Unregelmäßigkeiten 37,5 % (ungefähr 132 Mio. EUR). Diese Ausgangssituation ist nur durchschnittlich, aber immer noch etwas besser als die Vorjahresquote von 40 %. Im Laufe der letzten zehn Jahre schwankte die Quote zwischen 40 und 55 %.

Ist die nicht erfolgte Einziehung einer festgestellten Schuld dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anzulasten, so kann er beantragen, den nicht einziehbaren Betrag zu streichen. Im Jahr 2008 hat die Kommission die Streichung in 32 Fällen (Gesamtvolumen: ca. 17,4 Mio. EUR) abgelehnt, weil sie der Auffassung war, dass die nicht erfolgte Einziehung den betreffenden Mitgliedstaaten vorzuwerfen war.

Ferner haben mehrere Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage des Prinzips der finanziellen Verantwortlichkeit insgesamt über 43 Mio. EUR gezahlt, weil sie von ihnen festzustellende Zollschulden nicht festgestellt hatten.

Agrarausgaben

Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sieht einen automatischen Verrechnungsmechanismus für zu Unrecht gezahlte Beträge vor. Ist die Einziehung eines dem Empfänger zu Unrecht gezahlten Betrags durch den betreffenden Mitgliedstaat nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt (bzw. wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren), so werden die finanziellen Folgen der nicht erfolgten Einziehung automatisch zu 50 % vom Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats als Teil der jährlichen Verrechnung der Finanzierungsmittel (Rechnungsabschluss) für den EGFL und den ELER getragen. Auch nach der Anwendung dieses Mechanismus haben die Mitgliedstaaten ihre nationalen Einziehungsverfahren fortzuführen und anschließend 50 % der tatsächlich wiedereingezogenen Beträge dem Gemeinschaftshaushalt gutzuschreiben. In bestimmten Fällen von Nachlässigkeit des Mitgliedstaats kann diesem der gesamte ausgefallene Betrag angelastet werden.

Seit dem Haushaltsjahr 2008 wird in Fällen, in denen zu Unrecht erfolgte Zahlungen auf Verwaltungsfehler der nationalen Behörden zurückzuführen sind, der gesamte betroffene Betrag von den jährlichen Rechnungen der betroffenen Zahlungsstellen abgezogen und somit von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.

Für den EGFL wurde zum zweiten Mal dieser Mechanismus per Entscheidung der Kommission über den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2007[90] angewandt, indem die Rechnungen für alle anhängigen Fälle aus den Jahren 2003 bzw. 1999 (also Fälle, die 4 bzw. 8 Jahre alt waren), deren Beträge nicht wiedereingezogen worden waren, abgeschlossen und die finanziellen Folgen in Höhe von 131,4 Mio. EUR den betreffenden Mitgliedstaaten angelastet wurden. Bei den Zahlstellen, deren Rechnungen für 2007 vom Rechnungsabschluss abgetrennt wurden, wurden weitere 0,05 Mio. EUR durch eine nachfolgende Entscheidung[91] den betreffenden Mitgliedstaaten angelastet; weitere 6,2 Mio. EUR sind noch anzulasten.

Im Haushaltsjahr 2008 haben die Mitgliedstaaten 108 Mio. EUR eingezogen, 32,2 Mio. EUR wurden für nicht einziehbar erklärt, und am Ende des Haushaltsjahres war von den Empfängern noch ein Restbetrag in Höhe von 1,246 Mrd. EUR für den EGFL einzuziehen. Über die finanziellen Folgen der nicht erfolgten Einziehung in den aus den Jahren 2004 bzw. 2000 stammenden Fällen wurde per Entscheidung der Kommission vom 29. April 2009 über den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2008[92] nach der oben genannten „50/50-Regel“ entschieden; demnach gehen 31,4 Mio. EUR zu Lasten der Mitgliedstaaten. Durch diesen in den letzten Jahren angewendeten Verrechnungsmechanismus nach dem Prinzip „50/50“ wurden einige der nicht eingezogenen Beträge den Mitgliedstaaten angelastet, und der ausgefallene Betrag aus dem EU-Haushalt wurde auf ungefähr 900 Mio. EUR verringert.

Auf den ELER und das befristete Instrument zur Entwicklung des ländlichen Raums wurde der vorstehend beschriebene Verrechnungsmechanismus noch nicht angewendet. Für diese Fonds lag der ausgefallene Betrag am Ende des Haushaltsjahres 2008 bei 7,9 Mio. EUR. 17,2 Mio. EUR wurden eingezogen, und 0,2 Mio. EUR wurden während des Haushaltsjahres 2008 für nicht einziehbar erklärt.

Strukturfonds

Im Bereich der Strukturfonds liegt die Einziehung der Beträge, die infolge einer Unregelmäßigkeit oder eines Betrugs zu Unrecht ausgezahlt wurden, ebenfalls im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Beträge können auf der Ebene der Kommission insbesondere im Rahmen der Verringerung bzw. der Streichung der finanziellen Beteiligung eingezogen werden.

Die im Rahmen der Strukturfonds kofinanzierten Programme sind Mehrjahresprogramme und funktionieren auf der Grundlage von Zwischenzahlungen. Die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen kann vor oder nach Abschluss des jeweiligen Programms erfolgen. Für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 war der letzte Termin für die Beantragung der Abschlusszahlung bei der Kommission der 31. März 2003. In diesem Zeitraum wurden ca. 1 000 Programme mit einem Gesamtvolumen von etwa 159 Mrd. EUR[93] von der Gemeinschaft kofinanziert. Nach Abschluss dieser Programme stellen die anweisungsbefugten und mittelverwaltenden Dienststellen der Kommission mit Unterstützung des OLAF die administrativen und die finanziellen Folgemaßnahmen sicher.

Für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 haben die Mitgliedstaaten 11 035 Fälle von Unregelmäßigkeiten gemeldet (darunter 62 Fälle im Jahr 2008), deren finanzieller Wert sich für den Beitrag der Gemeinschaften auf schätzungsweise 1,51 Mrd. EUR beläuft[94] (10, 95 Mio. EUR im Jahr 2008).

Von diesen Fällen wurden 5 944 auf der Ebene der Kommission endgültig abgeschlossen. Für diese Fälle wurden insgesamt 697 Mio. EUR bei der Abschlusszahlung berücksichtigt, nach Abschluss in Abgang gestellt oder in den Gemeinschaftshaushalt zurückgeleitet. Die Mitgliedstaaten haben angegeben, dass in weiteren 861 Fällen die verwaltungsrechtlichen bzw. gerichtlichen Verfahren auf nationaler Ebene abgeschlossen wurden und dass sich die diesbezüglichen finanziellen Auswirkungen auf insgesamt 101 Mio. EUR belaufen. Die Kommission hat die für den Abgleich notwendigen Arbeiten in die Wege geleitet, um diese Fälle abzuschließen.

Im Jahr 2008 hat die Kommission drei Entscheidungen erlassen, die den Umgang mit 24 Fällen von Unregelmäßigkeiten regeln, in denen die Mitgliedstaaten die Kommission ersucht hatten, für die finanziellen Folgen der nicht einziehbaren Beträge aufzukommen. Bei einer Entscheidung über 20 Fälle, in denen es um FIAF-Mittel ging (Gesamtschadensvolumen: 3,851988 Mrd. EUR), sowie bei zwei Entscheidungen über ausgefallene ESF-Mittel (Gesamtschadensvolumen: 120 350 EUR) wurden die Ausfälle dem Gemeinschaftshaushalt angelastet.

Für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 haben die Mitgliedstaaten bisher 15 574 Fälle von Unregelmäßigkeiten gemeldet (darunter 3 791 Fälle im Jahr 2008), deren finanzieller Wert sich für den Beitrag der Gemeinschaften auf etwa 2,30 Mrd. EUR beläuft (516,3 Mio. EUR im Jahr 2008).

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass die verwaltungsrechtlichen bzw. gerichtlichen Verfahren auf nationaler Ebene in 7 389 Fällen durchgeführt wurden und ein Betrag von ungefähr 704 Mio. EUR wiedereingezogen wurde.

Der Gesamtbetrag der finanziellen Berichtigungen für die Programmplanungszeiträume 1994-1999 und 2000-2006 belief sich Ende 2008 auf 1,995 Mrd. EUR (414 Mio. EUR im Jahr 2008) bzw. auf 3,313 Mrd. EUR (1,173 Mrd. EUR im Jahr 2008). Diese erfolgen im Anschluss an die Prüfungen der Kommission, an die Prüfungen des Europäischen Rechnungshofes, an die Untersuchungen des OLAF und an das Verfahren zum Abschluss der Programme für die beiden genannten Zeiträume. Sie beziehen sich auf Ausgaben, die von Unregelmäßigkeiten betroffen sind und daher von einer Kofinanzierung mit Gemeinschaftsmitteln ausgeschlossen werden müssen. Darüber hinaus nehmen die Mitgliedstaaten im Anschluss an eigene Finanzprüfungen oder Audits der Kommission bzw. des Europäischen Rechnungshofs eigene Berichtigungen vor. Diese werden zwar nicht in der Rechnungsführung der Kommission erfasst, aber die betreffenden Informationen werden der Kommission alljährlich von den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

Direkte Ausgaben

In den Bereichen, in denen die Mittel von den Organen und Einrichtungen direkt verwaltet werden, nehmen diese auch die Wiedereinziehung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge auf direktem Wege (also ohne Einschaltung der Mitgliedstaaten) vor. Die Haushaltsordnung und ihre Durchführungsbestimmungen sehen verschiedene Stufen des Einziehungsverfahrens vor:

– Vorausschätzung und Feststellung der Forderung durch den Anweisungsbefugten (indem dieser sich vergewissert, dass die Forderung einredefrei, bezifferbar und fällig ist),

- Ausstellung einer Einziehungsanordnung (Anweisung des Anweisungsbefugten an den Rechnungsführer, die Einziehung vorzunehmen), gefolgt von einer dem Schuldner übermittelten Belastungsanzeige, und

– Einziehung durch den Rechnungsführer, der die Einziehung nach Möglichkeit per Aufrechnung vornimmt, falls der Schuldner gegenüber den Gemeinschaften ebenfalls eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung hat.

Hat der Schuldner auf die Erinnerungsschreiben und die Mahnung hin seine Schuld nicht beglichen, und konnte der Rechnungsführer die Forderung nicht durch Aufrechnung oder durch Inanspruchnahme der vom Schuldner gestellten Bankbürgschaft einziehen, so leitet der Anweisungsbefugte unverzüglich die Zwangsbeitreibung der Forderung ein.

Zur Erwirkung eines Vollstreckungstitels gibt es zwei voneinander unabhängige Wege:

– eine Entscheidung, die eine Zahlung auferlegt und gemäß Artikel 256 EG-Vertrag ein vollstreckbarer Titel ist;

– ein Vollstreckungstitel auf dem Rechtsweg vor den Gerichten der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaften. Dies umfasst im Rahmen des Strafverfahrens auch einen Zivilprozess vor den Gerichten, die dies zulassen.

Bei den Einziehungsanordnungen, die für das Haushaltsjahr 2008 ausgestellt wurden, zeigt sich in 679 gemeldeten Fällen bereits eine Einziehung des Gesamt- oder eines Teilbetrags. Die Kommission hat 22 Mio. EUR eingezogen. In 670 Fällen wurde der gesamte auf Unregelmäßigkeiten beruhende Betrag eingezogen. Noch einzuziehen ist ein Betrag von 13 Mio. EUR (262 Fälle).

Einziehungen infolge von Untersuchungen des OLAF

Kommt das OLAF in seinem Abschlussbericht zu einem Fall zu dem Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass bestimmte Beträge aufgrund von Unregelmäßigkeiten an einen Empfänger gezahlt wurden oder als Zahlung nicht eingegangen sind, obwohl dies der Fall hätte sein müssen, so müssen die zuständigen Behörden, in der Regel die Behörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Drittländer, die Einziehung besagter Beträge vornehmen. Das OLAF verfolgt den Ablauf dieser Einziehungsverfahren.

Im Jahr 2008 hat das OLAF die finanzielle Überwachung von über 146,8 Mio. EUR formell abgeschlossen. Auf dem Gebiet der Strukturfonds wurden insgesamt 128 Mio. EUR eingezogen.

Im Jahr 2008 hat das OLAF zudem seine Verfahren für das finanzielle Follow-up zu seinen Untersuchungen überarbeitet. So wurden neue Kriterien für die Einleitung und Bearbeitung derartiger Fälle festgelegt, beispielsweise die seit dem 1. Januar 2009 geltenden Mindestschadensvolumen. Von der Einführung dieser Schwellenbeträge verspricht sich das OLAF eine gezieltere Ausrichtung seiner begrenzten Follow-up-Ressourcen auf die wichtigsten Unregelmäßigkeiten bzw. Betrugsdelikte, bei denen es um hohe Beträge geht. Nähere Einzelheiten sind dem Bericht des OLAF[95] zu entnehmen.

[1] ABl. L 136 vom 31.5.1999.

[2] Die Verweise sind dem Deckblatt des Berichts zu entnehmen.

[3] Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (ABl. L 312 vom 23.12.1995).

[4] Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 (ABl. C 316 vom 27.11.1995).

[5] Die Verweise sind dem Deckblatt des Berichts zu entnehmen.

[6] Die Zahlen für einige Sektoren sind gegenüber dem Bericht für 2007 aktualisiert worden.

[7] Idem.

[8] Zölle und Abschöpfungen.

[9] Dieser Prozentsatz beruht auf der Schätzung der traditionellen Eigenmittel im Gesamthaushaltsplan für das Jahr 2008 und nicht auf der Gesamtrechnung.

[10] Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft.

[11] Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

[12] Europäischer Fonds für regionale Entwicklung.

[13] Europäischer Sozialfonds.

[14] Finanzierungsinstrument für die Fischerei.

[15] KOM(2008) 496 endg.

[16] http://ec.europa.eu/comm/anti_fraud/reports/index_en.html

[17] KOM (2006)244 endg.

[18] Entschließung Nr. P6-TA-PROV(2008)0553.

[19] KOM (2008)839 endg.

[20] Siehe Ziffer 15 Absatz 7 der Erklärung.

[21] ABl. L 46 vom 17.2.2009.

[22] BG, FI, FR, DE, PL, RO, SE, und VK. Für Deutschland ist das Abkommen seit dem 9. April, für Finnland seit dem 15. April und für das VK seit dem 20. April anwendbar.

[23] Beschluss 2008/801/EG des Rates vom 25. September 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (ABl. L 287 vom 29.10.2008).

[24] Solche Abkommen wurden bereits mit Argentinien, Dschibuti, Marokko, der Republik Kongo, Senegal und FIGE (Forum des Inspections Générales d´Etats d´Afrique - Forum der Generalinspektionen der afrikanischen Staaten) un im Jahr 2008 mit den Behörden von Südafrika geschlossen.

[25] ABl. C 316 vom 27.11.1995.

[26] Erstes Protokoll vom 27. September 1996 (ABl. C 313 vom 23.10.1996). Protokoll vom 29. November 1996 betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 151 vom 20.5.1997). Zweites Protokoll vom 19. Juni 1997 (ABl. C 221 vom 19.7.1997).

[27] KOM(2008) 77 endg.

[28] Die Tschechische Republik, Ungarn und Malta haben die Rechtsakte über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft nicht ratifiziert, ebensowenig wie Estland das EuGH-Protokoll.

[29] Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 45/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 4), Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S.5) sowie Verordnung (EG) Nr. 47/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 7).

[30] ABl. L 218 vom 13.8.2008.

[31] ABl. L 82 vom 22.3.1997.

[32] Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), ABl. L 145 vom 4.6.2008.

[33] Die beiden Abkommen sehen u.a. Zahlungen der Tabakhersteller PMI und JTI in Höhe von 1,25 Mrd. US-Dollar bzw. 400 Mio. US-Dollar vor, die zur Bekämpfung des illegalen Handels mit echten und gefälschten Zigaretten verwendet werden können. Bis Ende 2008 hatte PMI 650 Mio. US-Dollar (ca. 503,8 Mio. EUR) gezahlt, JTI 100 Mio. US-Dollar (ca. 77,5 Mio. EUR).

[34] KOM(2007) 127; http://ec.europa.eu/commission_barroso/kallas/work/eu_transparency/index_de.htm.

[35] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 390 vom 31.12.2006).

[36] ABl. L 344 vom 20.12.2008.

[37] ABl. L 344 vom 20.12.2008.

[38] KOM(2006) 9 endg.

[39] ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 4.

[40] KOM(2008) 866 endg.

[41] ABl. C 216 vom 14.9.2007.

[42] KOM(2008) 97.

[43] KOM(2009) 42.

[44] 9,7 % der von PMI und JTI bereitgestellten Mittel wurden der Europäischen Gemeinschaft zugewiesen.

[45] Für sämtliche Antworten siehe das Arbeitsdokument der Kommission „Umsetzung von Artikel 280 EG-Vertrag durch die Mitgliedstaaten im Jahr 2008“.

[46] BG, LV, LT, LU, HU, PT, SK und SE.

[47] ES, HU, RO und IT.

[48] BG, EE, IT, PL, SK und VK.

[49] Siehe das Arbeitsdokument der Kommission „Umsetzung von Artikel 280 EG-Vertrag durch die Mitgliedstaaten im Jahr 2008“.

[50] ABl L 292 vom 15.11.1996.

[51] P6_TA-PROV(2008)0052.

[52] Siehe Abschnitt 2.1.1.

[53] BE, BG, CZ, DK, DE, EE, IT, CY, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SK, SE und VK.

[54] BG, CZ, DK, EE, CY, LV, HU, MT, PL, RO, SI, SK und SE.

[55] BE, DE, IT, LT, NL, PT und VK.

[56] BE, IE, IT, NL, AT und VK.

[57] DK, HU, IT, LT, NL, PT, SI und VK.

[58] DK, LT, MT, PT, RO, SI und VK.

[59] BE, DK, EE, IT, LT, LU, PT, SI und SK.

[60] DK, LT, PT, RO und SI.

[61] Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14.12.2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006), Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 der Kommission vom 12.12.2005 (ABl. L 328 vom 15.12.2005) zur Änderung der Verordnung Nr. 1681/94 vom 11.7.1994 (ABl. L 178 vom 12.7.1994), Verordnung (EG) Nr. 2168/2005 der Kommission vom 23.12.2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005) zur Änderung der Verordnung Nr. 1831/94 vom 26.7.1994 (ABl. L 191 vom 27.7.1994), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006.

[62] Für SAPARD gilt eine Meldeschwelle von 4 000 EUR, für ISPA gar keine.

[63] BE (Strukturfonds: Region Brüssel Hauptstadt, Landwirtschaft: Wallonien), CZ, DK (Landwirtschaft), DE (Landwirtschaft), EE, EL (Landwirtschaft), ES, HU, NL, AT, PL (Strukturfonds), SK, SE, VK (Nordirland).

[64] IE, IT und ES (Strukturfonds).

[65] MT und FI.

[66] EE, PL.

[67] PL.

[68] HU.

[69] FR.

[70] DK, EL, ES, HU, MT, PT und SE.

[71] BE, BG, CZ, FR, MT, NL, AT, SK und VK.

[72] EE, IE, IT, LT, HU, PL und SE.

[73] Bei den Agrarbeihilfen handelt es sich um 20 Mitgliedstaaten: BG, CZ, DK, DE, EE, IE, ES, FR, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, AT (außer Ausfuhrerstattungen), PL, PT, RO und VK, bei den Strukturfonds um 19 Mitgliedstaaten: BE (BERBC03, Wallonien, ESF-Agentur, französische Gemeinschaft, ESF VL, flämische Gemeinschaft), BG, CZ, DK, DE, EE, IE, ES, FR, CY, LV, HU, MT, NL, AT, PT, RO, SK und VK.

[74] BG, EE, CY, LV, MT, RO und SK.

[75] BG, CZ, DK, EE, IE, ES, CY, LV, LT, LU, HU, MT, PT, SK und VK.

[76] BE (französische Gemeinschaft), FR, AT und PL.

[77] MT, VK (Nordirland) und EE.

[78] VK (JIU).

[79] BE (ohne Wallonien), BG, CZ, FR (nur Agrarsektor), IT, LV, LT, HU, MT, PL, PT (nur Agrarsektor), RO, SI (nur Agrarsektor) und VK (ohne Schottland).

[80] Bei den Agrarbeihilfen sind dies alle Mitgliedstaaten außer DK, bei den Strukturfonds alle Mitgliedstaaten außer EL, LT, LU, NL und FI.

[81] Nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften9 bezeichnet der Begriff „Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften bewirkt hat bzw. bewirken würde.

[82] Da die Meldung von Unregelmäßigkeiten frühzeitig zu erfolgen hat, ist in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten bei den von ihnen gemeldeten Unregelmäßigkeiten nicht nur angeben müssen, in welchen Fällen Betrug festgestellt wurde, sondern auch, in welchen Fällen Betrugsverdacht besteht. Nach den Verordnungen (EG) Nr. 1848/2006 (Landwirtschaft) und 2035/2005 bzw. 2168/2005 (Struktur- und Kohäsionsfonds) liegt ein „Betrugsverdacht“ bei einer Unregelmäßigkeit vor, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung ist, aufgrund deren in dem betreffenden Mitgliedstaat ein amtliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Handeln vorliegt.

[83] Nach dem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist „Betrug“ eine vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeit und stellt eine gerichtlich zu ahnende Straftat dar.

[84] BE, ES, HU, LV, LT und PT.

[85] CY und MT.

[86] EE, HU, RO, FI und SE.

[87] RO und SI.

[88] BE, BG, CZ, DK, EE, FR, IT, LT, LU, PL, RO, SI und VK.

[89] BE, BG, CZ, DK, EE, IE, IT, CY, LV, LT, LU (EFRE), NL, PL, PT, RO, SI, SK, FI, SE und VK.

[90] Entscheidung 2008/396/EG (ABl. L 139 vom 29.5.2008).

[91] Entscheidung 2009/87/EG (ABl. L 31 vom 3.2.2009).

[92] Entscheidung 2009/367/EG (ABl. L 111 vom 5.5.2009).

[93] Hierbei handelt es sich um Mehrjahresprogramme. Diese Zahl schließt keine im Rahmen der Struktur- oder Kohäsionsfonds direkt finanzierten Projekte ein.

[94] Situation gemäß den Daten der ECR-Datenbank am 15.4.2008.

[95] http://ec.europa.eu/comm/anti_fraud/reports/index_en.html.

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