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Document 52008PC0891
Proposal for a Council Regulation (EC) No …/... of […] laying down a uniform format for visas (codified version)
Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates vom […] über eine einheitliche Visagestaltung (kodifizierte Fassung)
Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates vom […] über eine einheitliche Visagestaltung (kodifizierte Fassung)
/* KOM/2008/0891 endg. - CNS 2008/0265 */
Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates vom […] über eine einheitliche Visagestaltung (kodifizierte Fassung) /* KOM/2008/0891 endg. - CNS 2008/0265 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 19.12.2008 KOM(2008) 891 endgültig 2008/0265 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. .../... DES RATES vom […] über eine einheitliche Visagestaltung (kodifizierte Fassung) (von der Kommission vorgelegt) 2008/0265 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. .../... DES RATES vom […] über eine einheitliche Visagestaltung (kodifizierte Fassung) BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. Vorschlag für eine ê 1683/95 (angepasst) (COD) VERORDNUNG (EG) Nr. .../... DES RATES vom […] über eine einheitliche Visagestaltung (kodifizierte Fassung) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii) Õ, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5], in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung[6] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[7]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren. ê 334/2002 Erwägungsgrund (4) und 1683/95 Erwägungsgrund (2) (2) Die einheitliche Visummarke ist ein wesentliches Element bei der Harmonisierung der Visapolitik. Nach Artikel 14 EG-Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist. ê 1683/95 Erwägungsgrund (3) (3) Es ist wesentlich, dass die einheitliche Visummarke alle notwendigen Informationen enthält und sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschung und Verfälschung, genügt. Sie sollte zudem zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare Sicherheitsmerkmale tragen. ê 334/2002 Erwägungsgrund (5) (4) Ferner ist es erforderlich, gemeinsame Normen für die Anwendung der einheitlichen Visummarke festzulegen, insbesondere hinsichtlich der technischen Modalitäten und Verfahren zum Ausfüllen des Formblatts. ê 334/2002 Erwägungsgrund (6) (angepasst) (5) Ö In diesem Zusammenhang Õ ist die Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds ein erster Schritt in Richtung auf die Verwendung von Elementen, die eine verlässlichere Verbindung zwischen Ö dem Visum Õ und dem Inhaber herstellen, und damit auch ein bedeutender Beitrag zur Sicherstellung des Schutzes der einheitlichen Visummarke vor betrügerischer Verwendung. Die Spezifikationen des Dokuments 9303 der ICAO (Internationale Luftfahrtorganisation) über maschinell lesbare Ö Visa Õ sollten berücksichtigt werden. ê 1683/95 Erwägungsgrund (4) (angepasst) (6) Diese Verordnung enthält nur diejenigen Spezifikationen, die nicht geheim sind. Es ist erforderlich, diese Spezifikationen durch weitere zu ergänzen, Ö für welche es möglich sein sollte, zu beschließen, dass sie Õ geheim bleiben sollten, um Fälschungen und Verfälschungen zu vermeiden; letztere dürfen keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf personenbezogene Daten umfassen. Die Befugnis, weitere Spezifikationen zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden. ê (7) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[8] erlassen werden. ê 1683/95 Erwägungsgrund (5) (8) Um sicherzustellen, dass die genannten Informationen nicht mehr Personen als notwendig zugänglich gemacht werden, ist es auch wichtig, dass jeder Mitgliedstaat nicht mehr als eine Produktionsstätte für das Drucken seiner einheitlichen Visummarken bestimmt, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt sein sollte, die Produktionsstätte erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen sollte jeder Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Produktionsstätte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen. ê 1683/95 Erwägungsgrund (6) (angepasst) (9) Um die Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte sie für alle Visa Ö im Sinne dieser Verordnung Õ gelten. Daneben sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, die einheitliche Visummarke auch für Visa zu verwenden, die zu anderen als den in Ö dieser Verordnung angeführten Õ Zwecken verwendet werden können, soweit mit dem bloßen Auge wahrnehmbare Veränderungen jede Verwechslung mit dem einheitlichen Visum ausschließen. ê 1683/95 Erwägungsgrund (7) (10) Hinsichtlich der nach Maßgabe des Anhangs I in die einheitliche Visummarke aufzunehmenden personenbezogenen Daten sollte sicher gestellt werden, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden. ê 334/2002 Erwägungsgrund (10) (11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten die geltenden Bestimmungen für die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt lassen. ê 856/2008 Erwägungsgrund (5) (12) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[9] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates[10] zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen. ê 856/2008 Erwägungsgrund (6) (13) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG[11] und 2004/860/EG des Rates[12] genannten Bereich fallen. ê 856/2008 Erwägungsgrund (7) (14) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates[13] genannten Bereich fallen. ê 856/2008 Erwägungsgrund (8) (15) Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für das Vereinigte Königreich und Irland — ê 1683/95 HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 ausgestellten Visa werden als einheitliche Visummarke (Aufkleber) hergestellt. Sie müssen den in Anhang I aufgeführten Spezifikationen entsprechen. ê 1683/95 Art. 5 Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Visum“ eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die für die Einreise in sein Hoheitsgebiet erforderlich ist im Hinblick auf: a) einen beabsichtigten Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten mit einer Gesamtdauer von höchstens drei Monaten; b) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Transitzone eines Flughafens. ê 334/2002 Art. 1 Nr. 1 Artikel 3 (1) Nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren werden weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung festgelegt in Bezug auf: a) weitere Sicherheitselemente und -anforderungen, einschließlich fortgeschrittener Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung; b) technische Verfahren und Modalitäten für das Ausfüllen der einheitlichen Visummarke. (2) Die Farben des Aufklebers können nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden. ê 856/2008 Art. 1 Nr. 1 (angepasst) (3) Nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen gemäß Absatz 1 Ö des vorliegenden Artikels Õ geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. ê 1683/95 Art. 3 Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der Visa zuständige Produktionsstätte. Er leitet den Namen dieser Produktionsstätte an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine Produktionsstätte kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Produktionsstätte zu wechseln. Hierüber unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten. ê 1683/95 Art. 4 Artikel 5 (1) Unbeschadet weitergehender einschlägiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben die Personen, denen ein Visum erteilt worden ist, das Recht, die persönlichen Daten in dem Visum zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen. (2) Die einheitliche Visummarke enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den in Anhang I unter den Nummern 6 bis 12 beschriebenen Feldern genannt werden oder dem jeweiligen Reisedokument zu entnehmen sind. ê 334/2002 Art. 1 Nr. 2 Artikel 6 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt. ê 1683/95 Artikel 7 Wenn die Mitgliedstaaten die einheitliche Visummarke auch für andere als die in Artikel 2 genannten Zwecke verwenden, haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit den in Artikel 2 genannten Visa ausgeschlossen ist. ê Artikel 8 Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. ê 1683/95 Art. 8 (angepasst) Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Ö 1. Mai 2009 Õ in Kraft. ê 1683/95 Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] ê 1683/95 Anhang (angepasst) ANHANG I ê 856/2008 Art. 1 pt. 3 (angepasst) [pic] Sicherheitsmerkmale 1. Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds. 2. Hier erscheint ein optisch variables Zeichen („Kinegramm“ oder gleichwertiges Zeichen). Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedenen Größen und Farben zwölf Sterne, das Symbol „E“ und die Weltkugel sichtbar. 3. Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats (bzw. „BNL“ im Fall der Benelux-Staaten, d. h. Belgien, Luxemburg und die Niederlande) mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Es gelten folgende Ländercodes: A für Österreich, BG für Bulgarien, BNL für Benelux, CY für Zypern, CZE für die Tschechische Republik, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, EST für Estland, F für Frankreich, FIN für Finnland, GR für Griechenland, H für Ungarn, I für Italien, IRL für Irland, LT für Litauen, LVA für Lettland, M für Malta, P für Portugal, PL für Polen, ROU für Rumänien, S für Schweden, SK für die Slowakei, SVN für Slowenien, UK für das Vereinigte Königreich. 4. Im mittleren Bereich erscheint das Wort „VISUM“ in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es grün oder rot. 5. In diesem Feld erscheint die bereits vorgedruckte neunstellige nationale Nummer des Visums. Es wird eine besondere Drucktype verwendet. 5a. In diesem Feld erscheint der dreistellige Ländercode gemäß dem Dokument 9303 der ICAO über maschinell lesbare Dokumente[14] zur Kennzeichnung des ausstellenden Mitgliedstaats. Die „Nummer des Visums“ ist der dreistellige Ländercode gemäß Feld 5a in Verbindung mit der in Feld 5 verzeichneten nationalen Nummer. Eintragungsfelder 6. Dieses Feld beginnt mit den Worten „gültig für“. Die ausstellende Behörde gibt das Hoheitsgebiet bzw. die Hoheitsgebiete an, für das/die das Visum gilt. 7. Dieses Feld beginnt mit dem Wort „vom“, weiter hinten in der Zeile steht das Wort „bis“. Die ausstellende Behörde gibt hier die Gültigkeitsdauer des Visums an. 8. Dieses Feld beginnt mit den Worten „Art des Visums“. Die ausstellende Behörde trägt die Kategorie des Visums gemäß den Artikeln 2 und 7 ein. Weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte „Anzahl der Einreisen“, „Dauer des Aufenthalts“ (d. h. Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts) und „Tage“. 9. Dieses Feld beginnt mit den Worten „ausgestellt in“ und gibt den Ausstellungsort an. 10. Dieses Feld beginnt mit dem Wort „am“ (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte „Nummer des Reisepasses“ (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers). 11. Dieses Feld beginnt mit den Worten „Name, Vorname“. 12. Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anmerkungen“. Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 5 vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten. 13. Dieses Feld enthält die zur Erleichterung der Außengrenzkontrollen maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen. Im maschinenlesbaren Bereich erscheint im Hintergrunddruck der Name des das Dokument ausstellenden Mitgliedstaats. Dieser Text ändert nichts an den technischen Merkmalen des maschinenlesbaren Bereichs oder an dessen Auslesbarkeit. Das zu verwendende Papier hat einen natürlichen Farbton und ist mit roter und blauer Kennzeichnung versehen. Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und französischer Sprache. Darüber hinaus kann der ausstellende Mitgliedstaat eine weitere Amtssprache der Gemeinschaft hinzufügen. Das Wort „VISUM“ in der Kopfzeile kann jedoch in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erscheinen. _____________ é ANHANG II Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1) | Verordnung (EG) Nr. 334/2002 des Rates (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7) | Nur Artikel 1 und 3 | Kapitel 18 Buchstabe B Nummer 1 des Anhangs II der Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 718) | Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) | Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 in Artikel 1 Absatz 1 und im Anhang, Kapitel 11 Buchstabe B Nummer 1 | Verordnung (EG) Nr. 856/2008 des Rates (ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 1) | _____________ ANHANG III Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 1683/95 | Vorliegende Verordnung | Artikel 1 Satz 1 | Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Satz 2 | Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 2 | Artikel 3 | Artikel 3Absatz 2 | Artikel 4 | Artikel 4 | Artikel 5 | Artikel 5 einleitende Worte | Artikel 2 einleitende Worte | Artikel 5 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe a | Artikel 5 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe b | Artikel 6 Absätze 1 und 2 | Artikel 6 Absätze 1 und 2 | Artikel 6 Absatz 3 | — | Artikel 7 | Artikel 7 | — | Artikel 8 | Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 9 | Artikel 8 Absatz 2 | — | Artikel 8 Absatz 3 | — | Anhang | Anhang I | — | Anhang II | — | Anhang III | _____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [4] Anhang II dieses Vorschlags. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. [7] Siehe Anhang II. [8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [9] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. [10] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. [11] ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26. [12] ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78. [13] ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3. [14] Ausnahme für Deutschland: Nach dem Dokument 9303 der ICAO über maschinell lesbare Dokumente ist der Ländercode für Deutschland "D".