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Document 52008PC0830

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EGV zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates bezüglich des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

/* KOM/2008/0830 endg. - COD 2005/0238 */

52008PC0830

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EGV zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates bezüglich des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2008/0830 endg. - COD 2005/0238 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.11.2008

KOM(2008) 830 endgültig

2005/0238 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EGV zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments zum gemeinsamen Standpunkt des Rates bezüglich des Vorschlags für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung)

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2005/0238 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EGV zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments zum gemeinsamen Standpunkt des Rates bezüglich des Vorschlags für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. EINLEITUNG

Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EGV sieht vor, dass die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgibt. Die Kommission gibt folgende Stellungnahme zu den 34 vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen ab.

2. VORGESCHICHTE

Datum der Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat | 09.01.2006 |

Datum der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses | 13.09.2006 |

Datum der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen | 15.06.2006 |

Datum der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung | 25.04.2007 |

Datum der Festlegung des gemeinsamen Standpunkts (bei Enthaltung von Malta) | 06.06.2008 |

Datum der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung | 24.09.2008 |

3. ZWECK DES VORSCHLAGS

Der Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie 95/21 über die Kontrolle durch den Hafenstaat ist eine von mehreren Maßnahmen zur Verschärfung und Ergänzung der geltenden Vorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit.

Der Vorschlag dient einem zweifachen Ziel: Zum Einen soll die Richtlinie in einem einzigen Text konsolidiert und dabei die Lesbarkeit und Kohärenz dieses Texts verbessert werden.

Zum Anderen bezweckt sie eine tiefgehende Reform des bestehenden Systems. Dazu soll die bestehende, auf einem quantitativen Ansatz basierende Regelung, dergemäß 25 % der Schiffe je Mitgliedstaat überprüft werden, durch das gemeinsame Ziel ersetzt werden, sämtliche Schiffe zu überprüfen, die einen Hafen in der Europäischen Union anlaufen; Schiffe mit hohem Risikoprofil sollen dabei häufiger einer Überprüfung unterzogen werden. So sollen die gefährlichsten Schiffe alle sechs Monate einer Überprüfung unterzogen werden, während Schiffe, die hohe Qualitätsstandards erfüllen, seltener überprüft werden.

Der Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle trägt den Schlussfolgerungen des vom Europäischen Parlament nach dem „Prestige“-Unfall eingesetzten nichtständigen Ausschusses für die Verbesserung der Sicherheit auf See (MARE) in gebührender Weise Rechnung. Insbesondere sieht er eine Verschärfung des Verfahrens für die Verweigerung des Zugangs zu Gemeinschaftshäfen vor; dazu soll das Verfahren auf alle Kategorien von Schiffen ausgeweitet, eine Mindestdauer für die Geltung der Zugangsverweigerung festgelegt und eine ständige Zugangsverweigerung über solche Schiffe verhängt werden, gegen die bereits zwei Mal eine Zugangsverweigerung ausgesprochen wurde und die erneut festgehalten werden. Weiter schlägt die Kommission die Veröffentlichung der schwarzen Liste derjenigen Seeverkehrsunternehmen vor, die sehr schlecht abgeschnitten haben.

Der Vorschlag stützt sich hinsichtlich der technischen Aspekte auf die Arbeiten der Experten im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (MoU) zur Kontrolle durch den Hafenstaat.

4. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT VORGESCHLAGENEN ABÄNDERUNGEN

4.1. Von der Kommission übernommene Abänderungen

4.1.1. Vollständig übernommene Abänderungen

Die Kommission kann die Abänderungen 1, 3, 5, 6, 7, 12, 14, 16, 26, 30, 32, 36, 38, 39, 40, 42, 44, 45 und 51 akzeptieren.

4.1.2. Teilweise übernommene Abänderungen

In ihren allgemeinen Zielen kann die Abänderung 15, die den Anwendungsbereich der Richtlinie hinsichtlich der Ankerplätze präzisiert, unterstützt werden. Einige Aspekte können jedoch nicht akzeptiert werden, insbesondere die Bestimmungen bezüglich der für Binnenstaaten geltenden Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der Richtlinie, die nicht im Wege des Ausschussverfahrens geregelt werden können, sondern – da es sich um wesentliche Bestimmungen des Rechtsakts handelt – im verfügenden Teil festgelegt werden müssen.

Die Abänderungen 19, 22 und 24 enthalten sinnvolle Klarstellungen zu der Frage, welches Maß an Flexibilität den Mitgliedstaaten bei der obligatorischen Durchführung der Überprüfungen gewährt werden sollte; diese Klarstellungen kann die Kommission akzeptieren. Ein Überprüfungssystem, das keinerlei Flexibilitätsmechanismus vorsieht, ist jedoch nicht akzeptabel. Um den operationellen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und um eine ausgewogene Verteilung der durchzuführenden Überprüfungen zwischen den Mitgliedstaaten zwecks Verwirklichung des gemeinsamen Ziels einer Überprüfung sämtlicher Schiffe zu gewährleisten, ist ein gewisses Maß an Flexibilität nämlich unabdingbar.

In der Frage der Verweigerung des Zugangs zu den Häfen der Mitgliedstaaten wendet Abänderung 31 die Zugangsverweigerungsregelungen unterschiedslos auf Schiffe unter der Flagge eines Staates auf der schwarzen und auf Schiffe unter der Flagge eines Staates auf der grauen Liste der Pariser Vereinbarung an, was dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission entspricht. Die Kommission hat sich jedoch den gemeinsamen Standpunkt des Rates zu eigen gemacht, der ein System vorsieht, das für auf der grauen Liste stehende Schiffe günstiger ist.

Die Abänderung 28, die vorsieht, dass bestimmte Kriterien des Risikoprofils von Schiffen künftig im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt werden, kann – mit Ausnahme einiger Punkte, die schon jetzt im Ausschussverfahren geregelt werden – akzeptiert werden.

Die Abänderungen 25 und 50, die auf eine Verpflichtung der für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden Schiffe zur Anmeldung ihrer Ankunft im Hafen zielen, sind akzeptabel, allerdings mit Ausnahme der übermäßigen und nutzlosen Forderung, Angaben zu allen Häfen zu machen, die das betreffende Schiff zuvor angelaufen hat. Durch die Abänderung 4 wird ein vom Rat eingeführter Erwägungsgrund gestrichen, der vorsah, dass die Hafenbehörden unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Mittelausstattung die Informationen an die für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Besichtiger weiterleiten. Der Streichung des angeführten Vorbehalts kann zugestimmt werden, im Übrigen kann der Erwägungsgrund jedoch beibehalten werden.

Die im Grundsatz akzeptable Abänderung 33 verpflichtet die zuständigen Behörden zur Durchführung einer raschen Erstbeurteilung eingehender Beschwerden. Die zusätzliche Forderung, es müsse sich um eine mit Gründen versehene und spezifische Beschwerde handeln, stellt jedoch eine übermäßige Beschränkung des Beschwerderechts dar.

Die Ziele der Abänderung 43 betreffend Evaluierung der Durchführung der Richtlinie durch die Kommission können unterstützt werden. Die der Kommission zur Evaluierung der Durchführung der Richtlinie gewährte Frist von 18 Monaten ist jedoch ganz offensichtlich zu knapp bemessen. Ein wesentlicher Teil der Evaluierungsarbeit besteht nämlich darin, eingehend zu untersuchen, wie sich die betreffenden Mechanismen auf das gemeinsame Ziel auswirken, alle Schiffe zu überprüfen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen. Die Überprüfungsdaten müssen über einen repräsentativen Zeitraum hinweg gesammelt und ausgewertet werden. Eine erfolgreiche Evaluierung erfordert daher eine Frist von mindestens 36 Monaten.

Die Abänderungen 2 und 17 greifen Aspekte des Vorschlags für eine Richtlinie über die zivilrechtliche Haftung von Schiffseignern auf – ein integraler Bestandteil des Dritten Maßnahmenpakets für Sicherheit im Seeverkehr, über den im Rat noch keine Einigung erzielt wurde. In diesem Punkt kann die Kommission die Abänderungen unterstützen. Die Abänderungen beinhalten jedoch auch neue Gesichtspunkte, die unter Verweis auf das Verursacherprinzip auf Schadenersatz für sämtliche verursachten Schäden zielen und in dieser Form nicht übernommen werden können. Darüber hinaus nimmt die Kommission die politische Einigung über den Vorschlag für eine Richtlinie über Sicherheitsleistungen von Schiffseignern für Seeforderungen zur Kenntnis, die auf der Sitzung des Rates vom 9. Oktober 2008 erzielt wurde.

4.1.3. Im Grundsatz bzw. vorbehaltlich einer Neuformulierung akzeptierte Abänderungen

Die Definitionen der Begriffe „Beschwerde“ (Abänderung 11) und „Überprüfungsdatenbank“ (Abänderung 13) können nach Verbesserungen redaktioneller Art akzeptiert werden.

Die Abänderungen 27 und 49, die Elemente des Risikoprofils und des Anwendungsbereichs der erweiterten Überprüfungen darlegen, sind akzeptabel, sollen jedoch umformuliert werden. (Da es hier nicht um eine Verpflichtung, sondern um eine einfache Sachdarstellung geht, sollte das Wort „shall“ durch das Wort „are“ ersetzt werden.)

Die Abänderung 34, durch die die Besichtiger aufgefordert sind, die Hafenbehörden umgehend zu informieren, wenn ein Festhalten angeordnet wird, ist im Grundsatz akzeptabel, sollte jedoch so umformuliert werden, dass sie Bestandteil eines allgemeineren Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden und den Hafenbehörden werden kann.

Die Kommission unterstützt das Ziel der Abänderung 35, welche die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei Widersprüchen gegen Entscheidungen über ein Festhalten oder eine Zugangsverweigerung fördert, ist jedoch der Auffassung, dass es ausreichend wäre, dieses Ziel in einen Erwägungsgrund aufzunehmen.

Die Abänderung 41, die auf die Übermittlung von Informationen über die Ankunft und Abfahrt von Schiffen an die Überprüfungsdatenbank abzielt, ist akzeptabel, aber die zur Informationsübermittlung vorgesehene Frist erscheint zu knapp.

4.2. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen

Abänderung 8: Die Kommission hat den gemeinsamen Standpunkt akzeptiert, in dem man dem Begriff „Überprüfungssystem“ (système d'inspection) den Vorzug gegeben hat gegenüber dem Begriff „Überprüfungsregelung“ (régime d'inspection).

Die Abänderung 9, die eine Definition des Begriffs „Hafen“ einführt, ist nicht akzeptabel: Die Definition ist nicht nützlich und darüber hinaus nicht angemessen, da sie auch die Landanteile des Hafens einbezieht.

Die Abänderungen 10 und 23 berauben die Mitgliedstaaten der Möglichkeit und damit der Flexibilität, keine nächtlichen Überprüfungen vorzunehmen. Die Kommission stimmt dieser Streichung nicht zu. Angesichts der Machbarkeits- und Sicherheitsprobleme, mit denen das Personal bei nächtlichen Überprüfungen konfrontiert ist, ist diesbezüglich Flexibilität erforderlich.

Die Abänderung 18, dergemäß jedes Anlaufen eines Ankerplatzes bei der Berechnung der Anzahl der von jedem Mitgliedstaat durchzuführenden Überprüfungen zu berücksichtigen ist, ist nicht akzeptabel, denn sie würde die Mitgliedstaaten zu stark mit obligatorischen Überprüfungen belasten.

Die Abänderungen 20 und 21, mit denen die in dem gemeinsamen Standpunkt zwecks Umverteilung des Überprüfungsvolumens zwischen den Mitgliedstaaten eingeführten Ausgleichsverfahren gestrichen werden, sind nicht akzeptabel, denn sie verschärfen die in der Gemeinschaft bestehenden Ungleichgewichte. Ohne ein solches Verfahren sähen sich manche Mitgliedstaaten mit einem Übermaß an Überprüfungen belastet, andere hingegen hätten aufgrund der Beschaffenheit des Verkehrs Schwierigkeiten, ihre Überprüfungsquoten zu erfüllen.

Die Abänderung 37 verpflichtet Schiffe, deren Mängel im Überprüfungshafen nicht behoben werden können, direkt – d. h. ohne weiteren Zwischenstopp – zur nächstgelegenen Reparaturwerft weiterzufahren. Diese Anforderung ist überzogen und wirft potenziell Sicherheitsprobleme auf, beispielsweise in Fällen, in denen ein Zwischenstopp unabdingbar ist, um eine gefährliche Ladung zu löschen, die sich an Bord eines Schiffes befindet.

Die Abänderung 46 schafft die Möglichkeit, Schiffe mit niedrigem Risikoprofil alle 30 Monate anstatt alle 36 Monate zu überprüfen. Sie hebelt damit das von der Kommission angestrebte Ziel aus, Schiffe mit hohen Qualitätsstandards durch Verringerung der Überprüfungsdichte zu begünstigen.

Die Kommission kann den Abänderungen 47 und 48 nicht zustimmen, die vorsehen, dass Schiffe, die ihre Ankunft im Hafen nicht gemeldet haben oder bei denen unbehobene Mängel gemeldet wurden, einer obligatorischen Überprüfung zu unterziehen sind. Die Folge wäre nämlich eine beträchtliche und schwer handhabbare Zunahme der Zahl an obligatorischen Überprüfungen durch die zuständigen Behörden.

5. SCHLUSSFOLGERUNG

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EGV ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben angegeben.

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