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Document 52008PC0720

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

/* KOM/2008/0720 endg. - COD 2007/0249 */

52008PC0720

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) /* KOM/2008/0720 endg. - COD 2007/0249 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 5.11.2008

KOM(2008) 720 endgültig

2007/0249 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation

(Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

2007/0249 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. STAND DES VERFAHRENS

Der Vorschlag – KOM(2007) 699 endg. – wurde am 13. November 2007 von der Kommission angenommen und am 15. November 2007 dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 29. Mai 2008 seine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission ab.

Der Ausschuss der Regionen gab am 18.–19. Juni 2008 seine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission ab.

Das Europäische Parlament nahm bei der ersten Lesung am 24. September 2008 164 Änderungen an.

2. ZIEL DES VORSCHLAGS

Der Vorschlag, eine Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation einzurichten, ist Teil des von der Kommission vorgeschlagenen EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation, durch den das Regulierungsumfeld vereinfacht und verbessert, der Binnenmarkt vollendet und die Vorteile eines dynamischen und zunehmend grenzenlosen Kommunikationsmarktes für den Verbraucher sichergestellt werden sollen.

Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist die Schaffung einer spezialisierten, unabhängigen Fachinstanz, die die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation unterstützt.

Die Behörde würde die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden auf europäischer Ebene ergänzen, d. h. Schaffung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden, Wahrnehmung einer Aufsichtsrolle in den Bereichen Marktdefinition, Analyse und Abhilfemaßnahmen, Definition länderübergreifender Märkte, Beratung zu Frequenzfragen im Bereich der elektronischen Kommunikation, Entscheidungen über die Nummernverwaltung und Beratung zur Nummernübertragbarkeit, Beratung zur Netz- und Informationssicherheit sowie allgemeine Informations- und Beratungsaufgaben zu Fragen der elektronischen Kommunikation.

3. ZIEL DES GEÄNDERTEN VORSCHLAGS

Mit dem geänderten Vorschlag soll der ursprüngliche Vorschlag in einigen Punkten an die Abänderungen des Europäischen Parlaments angepasst werden.

4. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

4.1. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen

Die Kommission kann folgende Abänderungen übernehmen: 6, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 17, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 42, 43, 44, 47, 48, 50, 54, 57, 59, 60, 62, 65, 66, 68, 69, 73, 77, 78, 79, 85, 87, 89, 91, 92, 94, 97, 98, 100, 101, 103, 104, 105, 106, 115, 117, 120, 125, 133, 136, 140, 141, 143, 144, 145, 146, 147, 149, 152, 153, 156, 163, 166.

4.2. Von der Kommission teilweise oder unter dem Vorbehalt der Neuformulierung akzeptierte Abänderungen

Abänderungen 12, 22, 49, 53, 61, 63, 70, 81, 83, 88, 99, 102, 107, 108, 114, 121, 129, 130, 131, 132, 159, 160, 161 und 168.

Die Kommission kann im Grundsatz akzeptieren, dass eine Stelle eingerichtet werden soll, die von der ursprünglich vorgeschlagenen Behörde abweicht, und akzeptiert deshalb alle Abänderungen bezüglich der Namensänderung. Die Kommission schlägt vor, eine Stelle der europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation („die Stelle“) einzurichten.

- Abänderung 12

Die Kommission akzeptiert die Einrichtung der neuen „Stelle der europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation“ und fügt einige redaktionelle Änderungen ein, um die Bedeutung einer intensiveren Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden hervorzuheben. Die Kommission kann die Einfügung von „(nachstehend „NRB“)“ am Ende des ersten Satzes akzeptieren.

Erwägung 12:

„Dies spricht für die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden durch Schaffung einer der neuen gemeinschaftlichen Einrichtung in Form der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“)Stelle der europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation ( nachstehend „die Stelle“). Das BERT Die Stelle würde durch die Unterstützung der Kommission und der nationalen Regulierungsbehörden (nachstehend „NRB“) einen wirksamen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts leisten. Es Sie würde als Bezugspunkt fungieren und durch seine ihre Unabhängigkeit, die Qualität seiner ihrer Beratung und der verbreiteten Informationen, die Transparenz seiner ihrer Verfahren und Arbeitsmethoden sowie die Sorgfalt, mit der es sie die ihm ihr übertragenen Aufgaben erfüllt, Vertrauen schaffen.“

- Abänderung 22

Die Kommission kann diese neue Erwägung akzeptieren. Bestimmte Märkte können zwar naturgemäß grenzüberschreitende Merkmale aufweisen, die Kommission hat aber (im Gegensatz zur Aussage im Text des Europäischen Parlaments) bisher noch keinen solchen globalen Markt anerkannt. Zudem sollte die Rolle der Stelle eher darin bestehen, bei der Entwicklung eines gemeinsamen Regulierungskonzepts mitzuwirken. Darüber hinaus sollte der Ausdruck „globale Telekommunikationsdienste“, der im bisherigen Rechtsrahmen noch nicht definiert wurde, durch den Begriff „grenzüberschreitende Unternehmensdienste“ ersetzt werden.

Erwägung 22a (neu):

„ Grenzüberschreitende Unternehmensdienste stellen einen besonderen Fall dar, in dem die Harmonisierung von Zulassungsbedingungen erforderlich sein könnte. Es ist allgemein akzeptiert, dass es sich bei diesen Diensten, die die Verwaltung von Geschäftsdaten und Sprachtelefondiensten für multinationale Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten und oft auch auf verschiedenen Kontinenten übernehmen, im Wesentlichen um grenzüberschreitende und in Europa um europaweite Dienste handelt. Das BERT Die Stelle sollte dazu beitragen, einen einheitlichen Regulierungsansatz aufstellen aufzustellen , damit sich die wirtschaftlichen Vorteile der integrierten und überall zugänglichen Dienste in allen Teilen Europas bemerkbar machen.“

- Abänderung 49

Die Kommission kann die Einfügung des neuen Absatzes akzeptieren, da die Rolle der Stelle im Verhältnis zu den nationalen Regulierungsbehörden geklärt und der Vorschlag der Kommission damit verbessert wird, und schlägt vor, bei der Beschreibung der Rolle der Stelle auf organisatorische Unterstützung zu verweisen. Allerdings sollte der Satz „Sie verabschiedet gemeinsame Standpunkte und Kommentare.“ gestrichen werden, weil er implizit bereits in Artikel 3 des Vorschlags enthalten und somit überflüssig ist.

Artikel 1 Absatz 3:

„Das BERT Die Stelle nimmt seine ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den NRB und der Kommission wahr.

Das BERT Die Stelle dient als Mittel für den Informationsaustausch und die Annahme von aufeinander abgestimmten Entscheidungen der NRB. Es Sie bietet die organisatorische Grundlage Unterstützung für die Entscheidungsfindung der NRB. Es verabschiedet gemeinsame Standpunkte und Kommentare. Außerdem berät es sie die Kommission und unterstützt die NRB in allen Angelegenheiten, die gemäß der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien in den Aufgabenbereich der NRB fallen.“

- Abänderung 53

Die Kommission befürwortet die Idee, die Rolle der Stelle im Hinblick auf die Einheitlichkeit der auferlegten Abhilfemaßnahmen zu verdeutlichen. Während jedoch die Überwachung der allgemeinen Entwicklungen im Sinne von Artikel 21 der Verordnung annehmbar ist, gilt dies nicht für die Überwachung der Durchsetzung; diese ist Aufgabe der Kommission und nicht der Stelle. Ferner sollte der Ausdruck „gemeinsame Standpunkte“ durch „gemeinsame Konzepte“ ersetzt werden, da „gemeinsame Standpunkte“ im Gemeinschafts- und EU-Recht bereits belegt sind.

Artikel 3 Buchstabe aa (neu):

„Entwicklung gemeinsamer Standpunkte Konzepte , Leitlinien und bewährter Verfahren für die Auferlegung von ordnungspolitischer Abhilfemaßnahmen auf nationaler Ebene sowie Überwachung ihrer Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten;“

- Abänderung 61

Diese Abänderung betont einen wichtigen Aspekt der Arbeit der Stelle im Hinblick auf grenzüberschreitende Dienste. Allerdings sind einige redaktionelle Änderungen erforderlich, da insbesondere die „ globalen Telekommunikationsdienste “ (GTS) nicht im Rechtsrahmen definiert sind und unklar bleiben; der Ausdruck sollte daher vermieden werden. Ferner sollten die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Bereitstellung von Diensten eher „gemeinsame Vorschriften“ genannt werden. Der Ausdruck „gemeinsame Standpunkte“ sollte durch „gemeinsame Konzepte“ ersetzt werden, da „gemeinsame Standpunkte“ im Gemeinschafts- und EU-Recht bereits belegt sind.

Artikel 3 Buchstabe ia (neu):

„Ausarbeitung gemeinsamer Standpunkte Konzepte zu gesamteuropäischen grenzüberschreitenden Fragen wie GTS , um die ordnungspolitische Kohärenz Einheitlichkeit der Regulierung zu verbessern und einen gesamteuropäischen Markt Binnenmarkt und gesamteuropäische gemeinsame Vorschriften zu fördern.“

- Abänderung 63

Die Kommission kann die Änderungen am ersten Satz teilweise akzeptieren, hält es jedoch für übertrieben, die Kommission zur Konsultierung der Stelle zu verpflichten. Die Kommission begrüßt die Einfügung des letzten Satzes, da eine Unterstützung des Europäischen Parlaments insbesondere bei der Gesetzgebung das Verfahren und die Qualität des betreffenden Rechtsakts verbessern könnte.

Artikel 4 Absatz 2:

„Die Kommission fordert auch kann bei der Ausarbeitung von Empfehlungen oder Maßnahmen, die von der Kommission gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verabschiedet werden, die Unterstützung des BERT der Stelle an fordern, um dadurch die einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien zu fördern . Das Europäische Parlament kann das BERT die Stelle ebenfalls um eine solche Unterstützung ersuchen, die im Zusammenhang mit Auskunftsersuchen gemäß Artikel 193 EG-Vertrag oder Rechtsvorschriften im Aufgabenbereich der BERT der Stelle erforderlich sein kann. “

- Abänderung 70

Die Kommission kann diese Änderung, die in Verbindung mit der neuen Nummer 3 Buchstabe ia zur Förderung grenzüberschreitender Dienste zu verstehen ist, akzeptieren. Allerdings sind einige redaktionelle Änderungen erforderlich. So sollten die Regeln für die grenzüberschreitende Bereitstellung von Diensten eher „gemeinsame Vorschriften“ und die „ GTS-Anbieter “ eher „Anbieter grenzüberschreitender Dienste“ genannt werden.

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe pa (neu):

„Maßnahmen, durch die die Ausarbeitung gemeinsamer gesamteuropäischer Vorschriften und Anforderungen für GTS- Anbieter grenzüberschreitender Unternehmensdienste sichergestellt wird.“

- Abänderung 81

Die Kommission kann akzeptieren, dass die Stelle die Kommission berät und in Angelegenheiten, die in ihren Aufgabenbereich fallen und die Frequenznutzung betreffen, eng mit der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) zusammenarbeitet. Sie kann jedoch nicht akzeptieren, dass die Stelle die RSPG und RSC berät, da eine Beratung einer beratenden Gruppe und eines Ausschusses nicht angebracht ist. Die Kommission kann die Streichung der Verweise auf Studien und Überprüfungen und die Einfügung von „je nach Bedarf … oder von dieser beeinflusst werden“ akzeptieren, wenn davon ausgegangen wird, dass die neue Stelle in Frequenzfragen eine weniger wichtige Rolle spielen wird.

Artikel 10 Absatz 1:

„ Das BERT Die Stelle berät auf Anfrage und je nach Bedarf die Kommission , die und arbeitet Gruppe für Frequenzpolitik („RSPG“) oder den Funkfrequenzausschuss („RSC“) auf deren Anfrage in Angelegenheiten, die in seinen ihren Aufgabenbereich fallen und Auswirkungen auf die Frequenznutzung für die elektronische Kommunikation in der Gemeinschaft haben oder von dieser beeinflusst werden, eng mit der Gruppe für Frequenzpolitik („RSPG“) zusammen. Es arbeitet gegebenenfalls mit der RSPG und dem RSC eng zusammen.“

- Abänderung 83

Die Kommission kann akzeptieren, dass die Stelle Beiträge zu den von der Kommission veröffentlichten Berichten leisten kann, lehnt jedoch den Verweis auf RSPG und RSC ab, weil diese keine Berichte erstellen. Der Verweis auf eine „andere relevante Einrichtung“ kann nicht akzeptiert werden, weil er zu allgemein ist.

Artikel 10 Absatz 4:

„ Das BERT Die Stelle leistet je nach Bedarf Beiträge zu von der Kommission , der RSPG, dem RSC oder einer anderen relevanten Einrichtung zu veröffentlichenden Berichten über Frequenzentwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation und geht darin auf potenzielle Anforderungen und Herausforderungen ein.“

- Abänderung 88

Die Kommission kann die Neufassung des Beginns des ersten Satzes akzeptieren, die Beratung einer beratenden Gruppe (RSPG) und eines Ausschusses (RSC) durch die Stelle ist jedoch nicht angebracht. Nach Ansicht der Kommission besteht nach wie vor Klärungsbedarf hinsichtlich der Rolle der Stelle beim gemeinsamen Auswahlverfahren für die Erteilung der Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern.

Artikel 13 Unterabsatz 1:

„ Die Kommission kann das BERT die Stelle auffordern, für die Kommission , die RSPG oder den RSC eine Stellungnahme über die Zurücknahme von Nutzungsrechten, die im Rahmen des in Artikel 6b der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens vergeben wurden , abzugeben .“

- Abänderung 99

Die Kommission kann die Streichung des Verweises auf die Verwaltung des Frequenzinformationsregisters akzeptieren, wenn davon ausgegangen wird, dass die neue Stelle in Frequenzfragen eine weniger wichtige Rolle spielen wird. Die Streichung des Verweises auf die Verwaltung der Mobilfunk-Roaming-Datenbank kann die Kommission dagegen nicht akzeptieren. Die Roaming-Verordnung ist Teil des Rechtsrahmens, und die Aufgabe der Stelle besteht in der Unterstützung der Kommission und der NRB bei der Umsetzung dieses Rechtsrahmens. Die Stelle eignet sich in besonderem Maße dazu, diese Aufgabe zu übernehmen. Die Streichung würde der Kommission, den NRB und den Verbrauchern ein praktisches Instrument zur Unterstützung der Umsetzung der Roamingvorschriften nehmen.

Artikel 20:

„Verwaltung des Frequenzinformationsregisters und der Mobilfunk-Roaming-Datenbank

Die Stelle verwaltet und veröffentlicht eine Datenbank über die Preise der Sprach- und Datendienste für Mobilfunk-Kunden beim Roaming innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich etwaiger besonderer Kosten für ein- und ausgehende Roaminganrufe in den äußersten Randgebieten der Gemeinschaft. Sie beobachtet die Entwicklung dieser Preise und veröffentlicht einen Jahresbericht. “

- Abänderung 102

Die Kommission kann die Einfügung zu Beginn des ersten Satzes und die Einfügung des letzten Satzes akzeptieren. Die Ersetzung von „bei Veröffentlichung des Jahresberichtes“ kann die Kommission dagegen nicht akzeptieren und ist der Ansicht, dass der ursprüngliche Vorschlag beibehalten werden sollte.

Artikel 21 Absatz 3:

„ Die Kommission kann das BERT die Stelle auffordern, bei Veröffentlichung des Jahresberichts eine Stellungnahme über Maßnahmen vorzulegen , die zur Lösung der Probleme, die bei der Bewertung der in Absatz 1 genannten Fragen festgestellt wurden, beitragen könnten. Diese Stellungnahme wird dem Europäischen Parlament vorgelegt. “

- Abänderung 107

Während die Kommission die Streichung der Buchstaben d, e und f akzeptieren kann, gilt dies nicht für die Streichung des Verweises auf den Verwaltungsrat. Der Ansatz des Parlaments führt zu einigen rechtlichen, institutionellen und haushaltspolitischen Bedenken. Deshalb sind noch weitere Überlegung hinsichtlich der vom Parlament geplanten Struktur erforderlich; dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit der Gemeinschaft und die Rolle der Kommission bei gleichzeitiger Gewährleistung der Unabhängigkeit der NRB.

Artikel 24:

„Organe des BERT der Stelle

Das BERT Die Stelle umfasst:

a) einen Regulierungsrat Verwaltungsrat,

b) einen Regulierungsrat,

c) einen geschäftsführenden Direktor.“

- Abänderung 108

Die Kommission kann die Streichung des Verweises auf den Verwaltungsrat, durch den ein „Gemeinschaftskonzept“ gewährleistet wird, nicht akzeptieren. Durch die Struktur der Stelle muss die Zuständigkeit der Gemeinschaft und die Rolle der Kommission – bei gleichzeitiger Gewährleistung der Unabhängigkeit der NRB – geschützt werden.

Artikel 25 Absatz 1:

„Der Regulierungsrat Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Aus den setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um den Leiter n oder einen nominierten hochrangigen Vertreter n der unabhängigen NRB mit Zuständigkeit für die tägliche Anwendung des Rechtsrahmens in dem im Mitgliedstaat werden sechs Mitglieder von der Kommission und sechs Mitglieder vom Rat ernannt handelt. Die NRB benennen pro Mitgliedstaat einen Stellvertreter. Die Kommission nimmt nach vorheriger Zustimmung des Regulierungsrats als Beobachter teil. “

- Abänderungen 109, 110, 111, 114, 116, 118, 119, 122, 123 und 124

Die vom Parlament geplante Struktur und insbesondere die Streichung des Verweises auf den Verwaltungsrat und seine Ersetzung durch einen Regulierungsrat (Abänderungen 109, 110, 111, 114, 116, 118, 119, 122, 123 und 124) können von der Kommission nicht akzeptiert werden. Die Verweise auf den Regulierungsrat (Abänderungen 109, 110, 111, 114, 116, 118, 119, 122, 123 und 124) sollten durch Verweise auf den Verwaltungsrat ersetzt werden.

- Abänderung 114

Die Kommission kann die Streichung des Verweises auf den Verwaltungsrat nicht akzeptieren. Allerdings wäre es in der Tat angebracht, die Rolle des Regulierungsrats bei der Ernennung des geschäftsführenden Direktors zu stärken.

Artikel 26 Absatz 1:

„Der Regulierungsrat Verwaltungsrat ernennt den geschäftsführenden Direktor nach Konsultation des Regulierungsrats, der die Möglichkeit erhält, die in Artikel 29 Absatz 2 genannte Kandidatenliste zu bestätigen oder abzulehnen und seinen Wunschkandidaten mitzuteilen, gemäß der genannten Bestimmung [Artikel 26 Absatz 13b]. Der Regulierungsrat trifft alle Entscheidungen in Bezug auf die Ausübung der in Artikel 3 dieser Verordnung aufgeführten Aufgaben des BERT. “

- Abänderung 121

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Rat und Parlament sich darin einig sind, die ENISA von der neuen Stelle getrennt zu halten, und akzeptiert deshalb die Streichung des Verweises auf den leitenden Beamten für Netzsicherheit und die Ersetzung durch einen Verweis auf den geschäftsführenden Direktor. Die Streichung des Verweises auf den Verwaltungsrat, durch den ein Gemeinschaftskonzept gewährleistet wird, kann die Kommission dagegen nicht akzeptieren.

Artikel 26 Absatz 8:

„Der Regulierungsrat Verwaltungsrat übt Disziplinargewalt über den geschäftsführenden Direktor aus.“

- Abänderungen 129 und 130

Die Kommission kann die vom Parlament geplante Struktur nicht akzeptieren. Der Verwaltungsrat muss beibehalten werden, um das Gemeinschaftsinteresse zu wahren. Deshalb können die Abänderungen 129 und 130 nicht akzeptiert und müssen die Artikel 27 und 28 mit den Verweisen auf den Regulierungsrat wieder eingefügt werden.

- Abänderung 131

Die Kommission schlägt einige redaktionelle Änderungen vor, um die Idee eines „geschäftsführenden“ Direktors zu erhalten, der keinerlei Anweisungen von Mitgliedstaaten bzw. privaten oder öffentlichen Einrichtungen annimmt.

Artikel 29 Absatz 1:

„ Das BERT Die Stelle wird von seinem ihrem geschäftsführenden Direktor geleitet, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Regulierungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig ist und nach dessen Weisungen nach den Leitlinien des Regulierungsrats handelt. Der geschäftsführende Direktor darf darüber hinaus Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.“

- Abänderung 132

Es sollte auf das geänderte Verfahren verwiesen werden, dem zufolge der Regulierungsrat die Möglichkeit hat, die Liste der Kandidaten für die Stelle des geschäftsführenden Direktors zu bestätigen und seinen Wunschkandidaten mitzuteilen.

Artikel 29 Absatz 2:

„2. Der geschäftsführende Direktor wird vom Regulierungsrat Verwaltungsrat nach Konsultation des Regulierungsrats gemäß Artikel 26 Absatz 1 auf der Grundlage erworbener Verdienste, Fertigkeiten und Erfahrungen im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste aus einer Liste von mindestens zwei Kandidaten ernannt, die von der Kommission vorgeschlagen wird. Vor seiner Ernennung kann die Eignung des der vom Regulierungsrat Verwaltungsrat ausgewählte n Bewerbers Gegenstand einer unverbindlichen Stellungnahme des Europäischen Parlaments und der Kommission sein. Zu diesem Zweck wird der Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.“

- Abänderung 159

Die Kommission kann die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Vereinfachung akzeptieren, allerdings muss der Verwaltungsrat wieder genannt werden. Deshalb sind noch weitere Überlegung hinsichtlich der vom Parlament geplanten Struktur erforderlich; dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit der Gemeinschaft und die Rolle der Kommission bei gleichzeitiger Gewährleistung der Unabhängigkeit der NRB.

Artikel 44:

„ Das Personal des BERT der Stelle, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Regulierungsrats und der geschäftsführende Direktor des BERT geben eine jährliche Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen sind schriftlich abzugeben.“

- Abänderung 160

Die Kommission kann die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Vereinfachung akzeptieren, allerdings muss der Verwaltungsrat wieder genannt werden. Deshalb sind noch weitere Überlegung hinsichtlich der vom Parlament geplanten Struktur erforderlich; dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit der Gemeinschaft und die Rolle der Kommission bei gleichzeitiger Gewährleistung der Unabhängigkeit der NRB.

Artikel 45 Absatz 2:

„ Das BERT Die Stelle gewährleistet einen einfachen Zugang der Öffentlichkeit und interessierter Kreise zu objektiven und zuverlässigen Informationen, gegebenenfalls auch zu seinen ihren eigenen Arbeitsergebnissen. Ferner veröffentlicht es die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Mitglieder des Regulierungsrats und des geschäftsführenden Direktors .“

- Abänderung 161

Die Kommission kann die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Vereinfachung akzeptieren, allerdings muss der Verwaltungsrat wieder genannt werden. Deshalb sind noch weitere Überlegung hinsichtlich der vom Parlament geplanten Struktur erforderlich; dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit der Gemeinschaft und die Rolle der Kommission bei gleichzeitiger Gewährleistung der Unabhängigkeit der NRB.

Artikel 46 Absatz 2:

„Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Regulierungsrats des BERT der Stelle, der geschäftsführende Direktor, die externen Sachverständigen sowie das Personal des BERT der Stelle unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen des Artikels 287 EG-Vertrag.“

- Abänderung 168

In dem Artikel müssen alle Einkommensquellen angegeben werden; deshalb kann die Kommission das Wort „insbesondere“ nicht übernehmen. Die Kommission kann Finanzbeiträge von nationalen Regulierungsbehörden akzeptieren, sofern diese – wie in der ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen Fassung – freiwillig sind. Müssten diese Beiträge verpflichtet geleistet werden, würden einige NRB aufgrund ihrer dünnen Finanzausstattung in Schwierigkeiten geraten, ihren Beitrag zur Finanzierung der Stelle zu leisten. Ebenso muss die Kommission den Buchstaben d ablehnen, der deutlich macht, wie lang es dauern würde, eine obligatorische nationale Finanzierung umzusetzen. Die Kommission hält den Buchstaben c für unangemessen. Eine derart strenge Quotenregelung wäre in der Praxis nicht durchführbar, da die Stelle in der Lage sein muss, ihre Personalausstattung auf den jeweiligen Bedarf abzustimmen.

Artikel 36 Absatz 1:

„1. Die Einnahmen und Ressourcen des BERT der Stelle setzen sich insbesondere zusammen aus:

a) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus den betreffenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Kommission) entsprechend dem Beschluss der Haushaltsbehörde und in Übereinstimmung mit Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung;

b) Finanzbeiträgen der einzelnen nationalen Regulierungsbehörden, wobei jeder Mitgliedstaat dafür sorgt, dass diesen Behörden die im Hinblick auf die Beteiligung an der Arbeit des BERT notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stehen; freiwilligen Beiträgen der nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten.

2. (c) Bis zur Hälfte des Personals entfällt auf nationale Sachverständige, die von den zuständigen nationalen Behörden abgeordnet werden.

d) der Regulierungsrat legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Höhe des unter Buchstabe b vorgesehenen Beitrags der einzelnen Mitgliedstaaten fest;

e) die Angemessenheit der Struktur der Haushaltsmittel und die Einhaltung der Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten ist bis zum 1. Januar 2014 zu überprüfen. “

4.3. Von der Kommission nicht akzeptierte Abänderungen

Die Abänderungen 4, 5, 7, 13, 16, 18, 19, 24, 37, 38, 39, 40, 41, 45, 46, 51, 52, 55, 56, 58, 64, 67, 71, 72, 74, 75, 76, 80, 82, 84, 86, 90, 93, 95, 96, 112, 113, 126, 127, 128, 134, 135, 137, 138, 139, 142, 148, 150, 151, 154, 155, 157, 158, 162, 164, 165 und 167 kann die Kommission nicht akzeptieren.

5. GEÄNDERTER VORSCHLAG

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben dargelegt.

GEÄNDERTER FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

GEÄNDERTER VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR EINRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BEHÖRDE FÜR DIE MÄRKTE DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich: Informationsgesellschaft

Tätigkeit: Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Neue Haushaltslinien werden sowohl für Titel 1 und 2 als auch für Titel 3 vorgeschlagen:

09.02.04.01 Stelle der europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation – Zuschuss aus Titel 1 und 2

09.02.04.02 Stelle der europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation – Zuschuss aus Titel 3

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

2010–2015

Über etwaige neue Mittel nach 2013 wird die Haushaltsbehörde im Zusammenhang mit der neuen Finanziellen Vorausschau zu entscheiden haben.

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

09.02.04.01 | NOA | Diff. | JA | JA | NEIN | Nr. 1a |

09.02.04.02 | NOA | Diff. | JA | JA | NEIN | Nr. 1a |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Insgesamt |

09.02.04.02 Stelle der europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation – Zuschuss aus Titel 3 |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1. | a | 0,900 | 1,410 | 1,440 | 1,460 | 5,210 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 0,900 | 1,410 | 1,440 | 1,460 | 5,210 |

09.02.04.01 Stelle der europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation – Zuschuss aus Titel 1 und 2 |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.4. | d | 1,786 | 2,810 | 2,810 | 2,810 | 10,216 |

Verwaltungskosten außer Personalkosten und damit verbundene Kosten | 8.2.5. | e | 0,784 | 1,220 | 1,220 | 1,220 | 4,444 |

Insgesamt | 2,570 | 4,030 | 4,030 | 4,030 | 14,660 |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+d+e | 3,470 | 5,440 | 5,470 | 5,490 | 19,870 |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+d+e | 3,470 | 5,440 | 5,470 | 5,490 | 19,870 |

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

⎭ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

♦ Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

♦ Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[1] (z.B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

♦ Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

⎭ Der Vorschlag hat finanzielle Auswirkungen. Bei den nachstehenden Angaben handelt es sich um eine vorsichtige Schätzung der nach der Rechtsgrundlage zu leistenden freiwilligen Beiträge der Mitgliedstaaten:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Stand vor der Maßnahme 2009 | Stand nach der Maßnahme |

Haushaltslinie | Einnahmen | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

a) Einnahmen nominal | 0 | 0,2 | 0,4 | 0,5 | 0,5 |

b) Veränderung bei den Einnahmen | Abweichung | 0,2 | 0,2 | 0,1 | 0 |

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

Personalbedarf insgesamt | 18 | 28 | 28 | 28 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Die Stelle wird innerhalb des Anwendungsbereichs der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien einen Beitrag zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste leisten und insbesondere auf die Entwicklung einer europaweiten elektronischen Kommunikation hinarbeiten. Die Stelle wird als EU-Fachzentrum für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wirken und sich dabei auf die Erfahrung der nationalen Regulierungsbehörden stützen.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation dient dem Wettbewerb und hilft, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

Die Entwicklung grenzübergreifender Dienste kann dadurch erschwert werden, dass auf nationaler Ebene unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden müssen. Das Fachwissen einer Gemeinschaftseinrichtung wird dazu beitragen, dieses Hemmnis abzubauen, und wird auch den Bürokratieaufwand für die Unternehmen senken.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Ein angemessener Indikator für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Definition und Analyse nationaler und länderübergreifender Märkte ist die Anzahl einschlägiger Stellungnahmen, die der Kommission unterbreitet werden.

Bei anderen Aufgaben der Stelle (Beratung bei grenzübergreifenden Streitigkeiten, Austausch, Verbreitung und Erhebung von Informationen, Beratung in Regulierungsfragen, Verwaltung der Mobilfunk-Roaming-Datenbank) lässt sich die Wirksamkeit der Maßnahmen direkt an der Inanspruchnahme und Leistungsfähigkeit der Dienste ablesen.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

⎭ Zentrale Verwaltung

♦ direkt durch die Kommission

♦ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

♦ Exekutivagenturen

⎭ die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

♦ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

♦ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

♦ mit Mitgliedstaaten

♦ mit Drittländern

♦ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Die Arbeit der Stelle wird im Rahmen des jährlichen Gesamtberichts der Stelle (für das abgelaufene Jahr) und im Rahmen seines Arbeitsprogramms (für das folgende Jahr) einer alljährlichen Überprüfung und Bewertung unterzogen. Beide Dokumente werden vom Verwaltungsrat der Stelle verabschiedet. Das Arbeitsprogramm würde dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt, während der Jahresbericht an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Rechnungshof ginge.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Die diesem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung der Kommission erfasst die Ex-ante-Bewertung im Hinblick auf Bedürfnisse/Probleme, Ziele, politische Optionen (einschließlich der damit verbundenen Risiken), wirtschaftliche und soziale Auswirkungen sowie die von der Stelle getroffenen Überwachungsvereinbarungen. Anhang III der Folgenabschätzung enthält zudem eine Kosten-Nutzen-Analyse für die Stelle [2].

Der Kosten-Nutzen-Analyse zufolge besteht in den Bereichen, in denen die Stelle tätig würde, bei einem konservativen Szenario ein Potenzial für wirtschaftliche Gesamtvorteile, die um einen Faktor von rund 10 bis 30 über den Haushaltskosten lägen (d. h. der Nutzen läge in einer Größenordnung von etwa 250–800 Mio. EUR). Sollte sich hinsichtlich der Entwicklung europaweiter Märkte ein optimistischeres Szenario bewahrheiten, so könnte sich ein wirtschaftlicher Nutzen zwischen 550 Mio. und 1,4 Mrd. EUR einstellen.

Ein wichtiger Faktor hierfür ist die Verringerung der regulierungsbedingten Risiken, die dank der Arbeit der Stelle erreicht werden kann. Selbst eine nur marginale Reduzierung der einschlägigen Risiken (um etwa 10 %) in ganz Europa wird sich in niedrigeren Kapitalkosten für die Industrie niederschlagen. Wenn es gelingt, bei größeren Projekten dieser Art auch nur ein Jahr zu gewinnen, so könnten sich daraus außerdem wirtschaftliche Vorteile in einer Größenordnung von mehreren hundert Millionen Euro ergeben.

Andere, qualitative Überlegungen sprechen ebenfalls für die Einrichtung der Stelle , können aber nicht angemessen quantifiziert oder in einer Kosten-Nutzen-Analyse in Geldwerten ausgedrückt werden. Langfristig ist die Ermöglichung des Wettbewerbs zwischen verschiedenen neuen technologischen Plattformen wahrscheinlich einer der wichtigsten wirtschaftlichen Vorteile, die die Stelle bringt.

Die Stelle könnte auch einen wichtigen Beitrag zur Verringerung der regulierungsbedingten Risiken für FuE-Projekte leisten, was sich positiv auf die Investitionen in FuE auswirken dürfte und dadurch dazu beiträgt, die Lücke zwischen den tatsächlichen und den gesellschaftlich wünschenswerten Investitionen auf markteffiziente Weise zu schließen.

Die Mehrzahl der genannten Vorteile sind nicht durch die derzeitige – gegebenenfalls verstärkte – Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erreichbar, die auf der lockeren Koordinierungsstruktur der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) basiert und bei der Folgenabschätzung als alternative Option geprüft wurde. Eine Prüfung durch Gleichgestellte ohne Vetorecht innerhalb der ERG kann nicht als gleichermaßen glaubwürdiges Verfahren betrachtet werden, um in Europa die Gefahr regulierungsbedingter Fehlentwicklungen oder die durch regulatorische Ermessensspielräume entstehende Unsicherheit auf dem Markt zu verringern.

Deshalb ist die Einrichtung der Stelle selbst bei konservativen Szenarien für die potenziellen Vorteile und damit verbundenen Kosten kostenwirksam und aus Sicht des EU-Haushalts voll berechtigt.

6.2.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Die Stelle wird gemäß der Verordnung zu seiner Einrichtung alljährlich einen Gesamtbericht über die Tätigkeiten des Vorjahres vorlegen, der dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof übermittelt wird. In diesem Bericht werden sämtliche spezifischen Maßnahmen der Stelle beschrieben, und Hinweise für die Bewertung der im Rahmen der vorgeschlagenen Überarbeitung der Verordnung ergriffenen Maßnahmen geliefert.

Fünf Jahre nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme der Stelle erfolgt eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung. Nach dieser Erstbewertung der Startphase werden die Tätigkeiten der Stelle mindestens alle fünf Jahre bewertet.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 uneingeschränkt auf die Stelle Anwendung, das ferner der interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des OLAF beitreten wird. Die Stelle wird seinem Personal die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich mitteilen.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

Wenn die Stelle komplett errichtet ist, könnte sich sein Personalbestand auf schätzungsweise 28 Vollzeitäquivalente erhöhen. Der Jahreshaushalt wird im ersten Jahr auf 3,5 Mio. EUR veranschlagt und ab dem zweiten Jahr auf 5,5 Mio. EUR ansteigen.

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

09.02.04.02 Stelle der europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation – Zuschuss aus Titel 3 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | INSGESAMT |

OPERATIVES ZIEL: Stärkung des Binnenmarkts |

Wirtschaftsregulierung, Marktanalyse, Zusammenarbeit, bewährte Praxis und technisches Fachwissen | 0,900 | 1,410 | 1,440 | 1,460 | 5,210 |

GESAMTKOSTEN | 0,900 | 1,410 | 1,440 | 1,460 | 5,210 |

Die operativen Ausgaben werden durch einen Zuschuss der Gemeinschaft zum Haushalt der Stelle gedeckt.

8.2. Administrative Ausgaben der Stelle

Die administrativen Ausgaben werden aus dem Haushalt der Stelle bestritten; der entsprechende Betrag wird durch einen Zuschuss der Gemeinschaft zum Haushalt der Stelle (Haushaltslinie 09.02.04.01 Stelle der europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation – Zuschuss aus Titel 1 und 2 ) finanziert.

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Die Tabelle zeigt die Personalausstattung der Stelle .

Art der Stellen | Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) |

2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

Bedienstete auf Zeit | AD | 7 | 11 | 11 | 11 |

AST | 3 | 5 | 5 | 5 |

Externes Personal | VB | 2 | 2 | 2 | 2 |

ANS | 6 | 10 | 10 | 10 |

INSGESAMT | 18 | 28 | 28 | 28 |

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Der nachstehenden Tabelle kann entnommen werden, welches Personal der Stelle zugeteilt wird, sobald es voll einsatzfähig ist. Was die Angaben für ANS und VB angeht, so sollten die betreffenden Stellen nur besetzt werden, wenn sie angesichts der Entwicklung der Arbeitsbelastung der Stelle tatsächlich benötigt werden. Werden alle ANS-Stellen besetzt, gäbe es maximal 20 Vollzeitäquivalente auf AD-Niveau (zuzüglich des Direktors), bis zur Hälfte davon abgeordnete nationale Sachverständige aus den NRB.

AD | AST | ANS | Vertragsbedienstete | Insgesamt |

Direktor | 1 | 1 | 1 | - | 3 |

Tätigkeit: Wirtschaftsregulierung, Marktanalyse, Zusammenarbeit, bewährte Praxis und technisches Fachwissen | 9 | 3 | 9 | 2 | 23 |

Verwaltung und Unterstützung | 1 | 1 | - | - | 2 |

Insgesamt | 11 | 5 | 10 | 2 | 28 |

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

Die Einrichtung der Stelle hat keine Auswirkungen auf die Zahl der Stellen (für Statutspersonal) bei der Kommission (siehe auch nachstehender Abschnitt 8.3).

♦ im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

♦ im Rahmen des anstehenden JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

♦ innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

♦ für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4. Personal- und Nebenkosten insgesamt

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

Bedienstete auf Zeit | 1,220 | 1,952 | 1,952 | 1,952 |

Externes Personal (ANS, Vertragspersonal usw.) | 0,566 | 0,858 | 0,858 | 0,858 |

Personal- und Nebenkosten insgesamt | 1,786 | 2,810 | 2,810 | 2,810 |

Die durchschnittlichen jährlichen Kosten werden für Zeitbedienstete auf 122 000 EUR, für ANS auf 73 000 EUR und für andere Mitarbeiter auf 64 000 EUR veranschlagt.

8.2.5. Sonstige administrative Ausgaben

In der nachstehenden Tabelle werden die administrativen Ausgaben aufgeschlüsselt, die durch einen Zuschuss der Gemeinschaft zum Haushalt der Stelle (Haushaltslinie 09.02.04.01 Stelle der europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation – Zuschuss aus Titel 1 und 2 ) finanziert werden.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2010 | 2011 | 2012 | 2013 | INSGESAMT |

Infrastruktur (Gebäude und damit zusammenhängende Ausgaben), Ausrüstung, Verbrauchsgüter, Kommunikation, IT, usw. | 0,290 | 0,450 | 0,450 | 0,450 | 1,640 |

Dienstreisen und Sitzungen | 0,214 | 0,336 | 0,336 | 0,336 | 1,222 |

Administrative Dienste (Übersetzungen, Studien, Beratung usw.) | 0,280 | 0,434 | 0,434 | 0,434 | 1,582 |

Sonstige Verwaltungsausgaben insgesamt | 0,784 | 1,220 | 1,220 | 1,220 | 4,444 |

8.3. Verwaltungsausgaben der Kommission

Die sonstigen Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Überwachung und Verwaltung der Stelle werden keine zusätzlichen Stellen und Ausgaben erfordern, die über die bereits jetzt für die Koordinierung mit der ERG zugewiesenen Ressourcen hinausgehen. Die zuständige GD kann die vorhandenen Mittel gegebenenfalls vorübergehend umverteilen.

[1] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[2] SEK(2007) 1472.

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