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Document 52008PC0683

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11

/* KOM/2008/0683 endg. */

52008PC0683

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 /* KOM/2008/0683 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.11.2008

KOM(2008) 683 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die Richtlinie 91/469/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, die Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie die Gesamtheit der Bestimmungen zu ihrer Durchführung auf dem Gebiet der Kontrolle von Einfuhren aus Drittländern in die Europäische Union in nationales Recht umzusetzen.

Um die Durchführung der Kontrollen bei der Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus Drittländern zu ermöglichen, muss die Schweiz zumindest teilweise in das mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit eingeführte Schnellwarnsystem einbezogen werden.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates in nationales Recht umzusetzen.

Es ist daher angebracht, die Bestimmungen in Anhang 11 des Agrarabkommens sowie in den dazugehörigen Anlagen entsprechend anzupassen. Seit Inkrafttreten des Abkommens haben sich die rechtlichen Bestimmungen der in den Anlagen zu Anhang 11 des Agrarabkommens genannten Teile in den Sektoren, die für das Abkommen von Bedeutung sind, geändert. Es ist erforderlich, diese Anlagen zu modifizieren, damit diesen Veränderungen Rechnung getragen werden kann.

Die notwendig gewordene Anpassung der Bestimmungen von Anhang 11 des Agrarabkommens überschreitet die Befugnisse des Gemeinsamen Veterinärausschusses. Daher muss die Änderung des Anhangs 11 in einem Verfahren genehmigt werden, dass identisch ist mit dem für das Agrarabkommen selbst. Diese Änderung muss Gegenstand eines getrennten Verfahrens sein.

Mit Artikel 19 Absatz 1 von Anhang 11 des Agrarabkommens wird ein Gemischter Veterinärausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Er prüft alle Fragen, die sich in Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen und nimmt alle darin vorgesehenen Aufgaben wahr. Der Gemischte Veterinärausschuss hat in allen in Anhang 11 vorgesehenen Fällen Entscheidungsbefugnis. Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3 des Agrarabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen des genannten Anhangs ändern und aktualisieren.

Die Gemeinschaft muss ihren im Gemischten Veterinärausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der erforderlichen Aktualisierungen der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 festlegen. Nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom wird der Standpunkt der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

Die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Veterinärausschusses werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

* * *

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sieht vor, dass der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Veterinärausschuss vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt wird.

2. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

3. Durch Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wird ein Gemischter Veterinärausschuss eingesetzt, der alle Fragen prüft, die sich in Zusammenhang mit Anhang 11 des Agrarabkommens und seiner Durchführung stellen, und die in diesen Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Anhangs 11 des Agrarabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen des Anhangs 11 ändern und aktualisieren.

4. Um die Durchführung der Kontrollen bei der Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus Drittländern zu ermöglichen, muss die Schweiz zumindest teilweise in das mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit eingeführte Schnellwarnsystem einbezogen werden.

5. Die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben ein Abkommen zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgehandelt und unterzeichnet.

6. Es ist notwendig, dass die Gemeinschaft ihren im Gemischten Veterinärausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der erforderlichen Änderungen in den Anlagen des Anhangs 11 des Abkommens festlegt –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 beruht auf dem dieser Entscheidung beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Veterinärausschusses.

Artikel 2

Der Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 wird nach seiner Verabschiedung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Vorschlag für einen

BESCHLUSS NR. 1/2008 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSS

vom …2008

zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11

(2008/.../EG)

DER AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Agrarabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2) Durch Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wird ein Gemischter Veterinärausschuss eingesetzt, der alle Fragen prüft, die sich in Zusammenhang mit Anhang 11 des Agrarabkommens und seiner Durchführung stellen, und die in diesen Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Anhangs 11 des Agrarabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen des Anhangs 11 ändern und aktualisieren.

(3) Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens geändert[1].

(4) Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2006 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 1. Dezember 2006 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens geändert[2].

(5) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die Richtlinie 91/469/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG[3], die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen[4], die Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs[5], die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz[6] sowie die Gesamtheit der Bestimmungen zu ihrer Durchführung auf dem Gebiet der Kontrolle von Einfuhren aus Drittländern in die Europäische Union in nationales Recht umzusetzen.

(6) Um die Durchführung der Kontrollen bei der Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus Drittländern zu ermöglichen, muss die Schweiz zumindest teilweise in das durch Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit[7] eingeführte Schnellwarnsystem einbezogen werden.

(7) Die in der Schweiz und in der Gemeinschaft vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen für Veterinärkontrollen bei Verbringung und Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen sind als gleichwertig anerkannt. Es ist daher notwendig, die Anlagen 5 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens zu ändern werden.

(8) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates[8] in nationales Recht umzusetzen.

(9) Eine Änderung der Anlagen 2, 3, 4, und 6 zu Anhang 11 des Abkommens ist erforderlich, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die an den am 30. Juni 2008 geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz vorgenommen wurden.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang 11 Anlage 2 des Landwirtschaftsabkommens wird unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 2008 zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß den Bestimmungen im Anhang zum vorliegenden Beschluss geändert.

Artikel 2

Die Anlagen 3, 4, 5, 3, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden gemäß den Anhängen II und VI dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Unterzeichnet in Brüssel am Unterzeichnet in Brüssel am

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Für die Europäische Gemeinschaft

Der Leiter der Delegation Der Leiter der Delegation

_____________

ANHANG I

Anlage 2 zu Anhang 11 wird wie folgt geändert:

„X. VERBRINGUNG VON HEIMTIEREN ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN

A. RECHTSVORSCHRIFTEN*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1). | Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) |

B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1. Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003.

2. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung wird nach den Empfehlungen des Herstellungslabors anerkannt, wie dies in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird, vorgesehen ist[9].

3. Es ist der in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten[10] vorgesehene Ausweis zu verwenden.

4. Für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz im Sinne dieser Anlage gilt Kapitel II (Bedingungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten) der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 entsprechend.“

ANHANG II

Anlage 3 zu Anhang 11 wird wie folgt geändert:

„Anlage 3

EINFUHR LEBENDER TIERE UND DEREN SPERMA, EIER UND EMBRYONEN AUS DRITTLÄNDERN

I. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT – RECHTSVORSCHRIFTEN*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

A. Huftiere ohne Equiden

Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320)

B. Equiden

Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, Seite 42)

C. Geflügel und Bruteier

Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6)

D. Tiere der Aquakultur

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

E. Rinderembryonen

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1).

F. Rindersperma

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10).

G. Schweinesperma

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).

H. Andere Tiere, lebend

1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

2. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1).

I. Andere besondere Bestimmungen

1. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

2. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

II. SCHWEIZ – RECHTSVORSCHRIFTEN*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

1. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10)

2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12)

3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13)

4. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106)

5. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14)

6. Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) (SR 812.212.27)

7. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472)

III. DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten die unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmaßnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses.

Es kann strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.

Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sind, mit.

Für die Zwecke dieses Anhangs wird der Zoo Zürich für die Schweiz als zugelassenes Zentrum gemäß den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt.“

ANHANG III

Anlage 4 zu Anhang 11 wird wie folgt geändert:

„Anlage 4

TIERZUCHT, EINSCHLIESSLICH EINFUHR VON ZUCHTMATERIAL AUS DRITTLÄNDERN

A. RECHTSVORSCHRIFTEN

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8) Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36) Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54) Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10) Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30) Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34) Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36) Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55) Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60) Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37) Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) | Verordnung vom 14. November 2007 über die Tierzucht (TZV) (SR 916.310) |

B. DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

Im Sinne der vorliegenden Anlage verkehren tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden.

Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzuchtkontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren die Bestimmungen der Richtlinie 94/28/EG des Rates einhält.

Bei Schwierigkeiten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst.“

ANHANG IV

Anlage 5 zu Anhang 11 wird wie folgt geändert:

„Anlage 5

LEBENDE TIERE UND DEREN SPERMA, EIER UND EMBRYONEN GRENZKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen – TRACES

A. RECHTSVORSCHRIFTEN*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) | 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10) 4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12) 5 Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 6. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 7. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) |

B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.

Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls ergänzende bzw. Übergangsbestimmungen fest.

KAPITEL II Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz

A. RECHTSVORSCHRIFTEN*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz werden gemäß den nachfolgenden Vorschriften durchgeführt:

Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34) 2. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) | 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere Artikel 57 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10) 3. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) 5. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472) |

B. ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

In den in Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der Artikel 9 und 22 der Richtlinie 90/425/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

C. BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR TIERE, DIE ZUM GRENZWEIDEGANG BESTIMMT SIND

1. Definitionen:

Weidegang: das Treiben von Tieren auf einen Gebietsstreifen von 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und der Schweiz. In gerechtfertigten Sonderfällen können die jeweils zuständigen Behörden einen breiteren Gebietsstreifen diesseits und jenseits der Grenze zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft festlegen.

Tagesweidegang: Weidegang, bei dem die Tiere bei Tagesende wieder in ihren Herkunftsbetrieb im Mitgliedstaat oder in der Schweiz zurückgetrieben werden.

2. Für den Grenzweidegang zwischen Mitgliedstaaten und der Schweiz gelten sinngemäß die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672/EG vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (ABL. L 235 vom 4.9.2001, S. 23). Im Rahmen dieses Anhangs gilt Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG jedoch vorbehaltlich folgender Anpassungen:

- Der Zeitraum 1. Mai bis 15. Oktober wird durch „Kalenderjahr“ ersetzt.

- Für die Schweiz sind die in Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG genannten und in dem entsprechenden Anhang festgelegten Teilgebiete Folgende:

SCHWEIZ

KANTON ZÜRICH

kANTON bERN

kANTON lUZERN

KANTON URI

kANTON SCHWYZ

kANTON Obwalden

Kanton Nidwalden

Kanton Glarus

kANTON zUG

Kanton freiburg

Kanton solothurn

Kanton basel-stadt

KANTON BASEL-LANDSCHAFT

kanton schaffhausen

kanton appenzell ausserrhoden

kanton appenzell Innerrhoden

kANTON sT. GALLEN

kANTON GRAUBÜNDEN

KANTON AARGAU

Kanton thurgau

kanton tessin

kanton waadt

kanton wallis

kanton neuenburg

KANTON GENF

kANTON JURA

In Anwendung der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (SR 916.401), insbesondere ihres Artikels 7 (Registrierung) sowie der Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank, insbesondere ihres Artikels 2 (Inhalt der Datenbank) teilt die Schweiz jedem Weideplatz eine spezifische Registriernummer zu, die in der nationalen Datenbank für Rinder erfasst wird.

3. Beim Grenzweidegang zwischen Mitgliedstaaten und der Schweiz trifft der amtliche Tierarzt des Versandlandes folgende Maßnahmen:

a) Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere;

b) er untersucht die vorschriftsgemäß gekennzeichneten Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland;

c) er stellt nach dem Muster gemäß Nummer 9 eine Bescheinigung aus.

4. Die Tiere stehen während der gesamten Weidezeit unter zollamtlicher Kontrolle.

5. Der Tierhalter muss

a) schriftlich erklären, dass er ebenso wie jeder andere Tierhalter in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz alle Maßnahmen, die in Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs getroffen werden, sowie alle anderen auf lokaler Ebene eingeführten Maßnahmen anerkennt und berücksichtigt;

b) die in Anwendung dieses Anhangs anfallenden Kontrollkosten übernehmen;

c) die von den amtlichen Stellen des Versandlandes oder des Bestimmungslandes vorgeschriebenen zollamtlichen oder tierärztlichen Kontrollen in jeder erdenklichen Weise unterstützen.

6. Bei der Rückkehr der Tiere am Ende oder vor Ablauf der Weidesaison trifft der für den Weideplatz zuständige amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:

a) Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere;

b) er untersucht die vorschriftsgemäß gekennzeichneten Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland;

c) er stellt nach dem Muster gemäß Nummer 9 eine Bescheinigung aus.

7. Bei Auftreten von Tierseuchen sind in Einvernehmen zwischen den zuständigen Veterinärbehörden geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Frage etwaiger Kosten wird von den genannten Behörden geprüft. Erforderlichenfalls wird der Gemischte Veterinärausschuss befasst.

8. Abweichend von den Bestimmungen gemäß Nummern 1 bis 7 gilt im Falle des Tagesweidegangs zwischen Mitgliedstaaten und der Schweiz Folgendes:

a) Die Tiere kommen nicht mit Tieren eines anderen Betriebes in Berührung;

b) der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Betriebe zu unterrichten;

c) die unter Nummer 9 festgelegte Gesundheitsbescheinigung ist den zuständigen Veterinärbehörden jedes Kalenderjahr bei der ersten Verbringung der betreffenden Tiere in einen Mitgliedstaat oder in die Schweiz vorzulegen. Sie ist den zuständigen Veterinärbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen;

d) die Bestimmungen gemäß den Nummern 2 und 3 gelten nur für die erste Versendung der Tiere in einen Mitgliedstaat oder in die Schweiz in dem betreffenden Kalenderjahr;

e) die Bestimmungen gemäß Nummer 6 finden keine Anwendung;

f) der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten.

9. Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang:

Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang

[pic]

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT 2005/22 Sömmerung |

II. Gesundheitsinformation | II.a. Bez.-Nr. der Bescheinigung | II.b. Örtl. Bez.-Nummer |

II.1. Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang(3) bzw. den Tagesweidegang(3)(4) von Rindern Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass jedes einzelne Tier der nachstehend bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt: II.1.1. Sie stammen aus einem Herkunftsbetrieb und einem Herkunftsgebiet, der (das) weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach einzelstaatlichem Recht aufgrund von Rinderseuchen gesperrt oder beschränkt ist. II.1.2. Sein Herkunftsbestand liegt in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, a) in dem ein mit der Entscheidung .../.../EG der Kommission und – im Falle der Schweiz – ein mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Abschnitt I) genehmigtes Überwachungsnetz eingerichtet wurde; b) der amtlich anerkannt leukose-, tuberkulose- und brucellosefrei ist. II.1.3. Es handelt sich um ein Zuchttier(3) bzw. Nutztier(3), das a) – soweit feststellbar – in den letzten 30 Tagen oder, falls es sich um weniger als 30 Tage alte Tiere handelt, vom Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurden, wobei während dieser Zeit keine aus einem Drittland eingeführten Tiere in diesen Betrieb eingestellt worden sind, es sei denn, sie wurden von allen anderen Tieren des Bestands getrennt gehalten; b) in den letzten 30 Tagen nicht mit Tieren in Berührung gekommen ist, deren Herden die Anforderungen unter II.1.2 nicht erfüllen. II.1.4. Die vorstehend bezeichneten Tiere wurden in den 48 Stunden vor ihrer geplanten Versendung, namentlich am … (Datum) untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden. II.1.5. Der Herkunftsbetrieb und ggf. die zugelassene Sammelstelle sowie das Gebiet, in dem sie liegen, sind nicht nach geltendem Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht wegen Vorliegen von Schweineseuchen gesperrt oder beschränkt. II.1.6. Alle Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates sind erfüllt. II.1.7. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis gemäß der Entscheidung 93/42/EG der Kommission, deren Bestimmungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 sinngemäß gelten. II.1.8. Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren die Tiere transportportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005(5). II.1.9. Datum des Auftriebs(6): II.1.10. Voraussichtliches Datum des Abtriebs: II.2. Gesundheitsbescheinigung für vom Grenzweidegang zurückkehrende Rinder (normale oder verfrühte Rückkehr) II.2.1. Die vorstehend bezeichneten Tiere [Liste der Tiere bei verfrühter Rückkehr(3) oder Liste der in der entsprechenden Originalbescheinigung angegebenen Tiere(3)(7)(8)] wurden am … (Tag des Verladens der Tiere bzw. 48 Stunden vor ihrem Abtransport) untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden. II.2.2. Das Weideland, auf dem sich die Tiere aufgehalten haben, ist nicht nach geltendem Gemeinschafts- bzw. nationalem Recht wegen Vorliegens einer Rinderkrankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt, und während der Weidezeit ist kein Fall von Tuberkulose, Brucellose oder Leukose festgestellt worden. Anmerkungen Teil I: ( Die Nummer der für den Auftrieb erforderlichen Gesundheitsbescheinigung ist unter Nummer I.6 dieser Bescheinigung angegeben. Teil II: (1) Die obligatorischen Angaben in dieser Bescheinigung sind am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor dem Tag der voraussichtlichen Ankunft der Tiere im informatisierten System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG zu erfassen. (2) Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag der in der Schweiz bzw. im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführten Gesundheitskontrolle für die Dauer von zehn Tagen. Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit. (5) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmer nicht von ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere. (6) Die Registriernummer des Weideplatzes ist unter Nummer I.13 (Zulassungsnummer) dieser Bescheinigung angegeben. (7) Falls Tiere noch während der Weidezeit aus gesundheitlichen Gründen in ihren Herkunftsbetrieb zurückbefördert werden und eine Gesundheitsbescheinigung mitführen, sind sie aus der ursprünglichen Liste zu streichen; die Liste ist in diesem Falle vom amtlichen Tierarzt abzuzeichnen. (8) Nummer II.1 betrifft den Hinweg zum Grenzweidegang oder Tagesweidegang, Nummer II.2 die Rückkehr vom Grenzweidegang. Die Farbe des Siegels und der Unterschrift muss sich von den anderen Angaben der Bescheinigung unterscheiden. |

Teil II: Bescheinigung |

Amtlicher Tierarzt oder Inspektor Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Örtliches Veterinäramt: Nr. des örtlichen Veterinäramts: Datum: Unterschrift: Stempel: |

KAPITEL III Bedingungen für den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. RECHTSVORSCHRIFTEN

Für den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie für den Grenzweidegang von Rindern zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz werden die im vorliegenden Anhang vorgesehenen und in TRACES verfügbaren Bescheinigungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44) verwendet.

KAPITEL IV Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

A. RECHTSVORSCHRIFTEN*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den folgenden Bestimmungen durchgeführt:

Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

1. Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11) 2. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) 3. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) 4. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3). 5. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) 6. Entscheidung der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31) | 1. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 5. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472) 7. Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) (SR 812.212.27) |

B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind die für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen und im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen aufgeführten Grenzkontrollstellen zuständig.

2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:

Bezeichnung | TRACES-Code | Typ | Kontrollzentrum | Zulassungsart |

Flughafen Zürich | CHZRH4 | A | Zentrum 3 | O – Andere Tiere (einschließlich Zootiere)* |

Flughafen Genf | CHGVA4 | A | Zentrum 2 | O – Andere Tiere (einschließlich Zootiere)* |

* Zulassungsarten gemäß der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission.

Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsart fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

3. Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten die unter Ziffer 3 dieser Anlage aufgelisteten Einfuhrvorschriften und Durchführungsmaßnahmen an.

Es kann strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.

Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sind, mit.

4. Die unter Nummer 1 genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten führen Kontrollen von für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

5. Die unter Nummer 2 genannten Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kontrollen von für die Mitgliedstaaten bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

KAPITEL V Besondere Vorschriften

A. KENNZEICHNUNG VON TIEREN

1. RECHTSVORSCHRIFTEN*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

1. Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32) 2. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) | 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 7 bis 20 (Registrierung und Kennzeichnung) 2. Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) (SR 916.404) |

2. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

a. Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 5 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

b. Das für die Verbringung von Schweinen, Schafen und Ziegen innerhalb der Schweiz ausschlaggebende Datum gemäß Artikel 5 Absatz 3 ist der 1. Juli 1999.

c. Die Koordinierung der etwaigen Einführung einer elektronischen Kennzeichnungsvorrichtung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 92/102/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

B. TIERSCHUTZ

1. RECHTSVORSCHRIFTEN*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

1. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) 2. Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1) | Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1), insbesondere die Artikel 169 bis 176 |

2. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

a. Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden.

b. In den in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung.

c. Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

d. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des Artikels 208 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

e. Gemäß Artikel 175 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1) kann die Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen durch die Schweiz ausschließlich per Schiene oder Luftverkehr erfolgen. Diese Frage wird vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.

C. LIZENZGEBÜHREN

1. Für veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben.

2. Die Schweizer Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) vorgesehenen Gebühren zu erheben.“

ANHANG V

A. Die besonderen Bedingungen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte und in Anhang 11 Anlage 6 aufgeführte tierische Erzeugnisse werden wie folgt ergänzt:

«(11) Bis die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz im Hinblick auf Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft angeglichen sind, verpflichtet sich die Schweiz, die nachstehenden Rechtsakte und ihre Durchführungsvorschriften anzuwenden.

- Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28)

- Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61)

- Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27)

- Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1)

- Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1)

- Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1004, S. 3)

- Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1004, S. 13)

- Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1)

- Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1)

- Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1)

- Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1)

- Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

- Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

- Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1)

- Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16)

- Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24)

- Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde (ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1)

- Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40)

- Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1)

- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)

- Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)

- Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 8)“

B. Der Teil über nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte und in Anhang 11 Anlage 6 aufgeführte tierische Nebenprodukte wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft |

Handelsbedingungen | Äquivalenz |

EG-Normen* | Schweizer Normen* |

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) | Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10) Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22) | Ja, mit Sonderbedingungen |

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Sonderbedingungen

Die Schweiz wendet bei ihren Einfuhren gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die gleichen Bestimmungen an wie die in den Anhängen VII, VIII, X (Bescheinigungen) und XI (Länder) festgelegten.

Der Handel mit Material der Kategorien 1 und 2 unterliegt Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Material der Kategorie 3 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die in Anhang II Kapitel III vorgesehenen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen beigefügt sein.

Die Schweiz erstellt gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe.

Gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 untersagt die Schweiz bis zum 1. Juli 2001 die Fütterung von Schweinen mit Küchenabfällen. Diese Frage wird vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.“

ANHANG VI

Anlage 10 des Anhangs 11 wird wie folgt geändert:

„Anlage 10

TIERISCHE ERZEUGNISSE: GRENZKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

A. RECHTSVORSCHRIFTEN*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) | 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere Artikel 57 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 5. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472) |

B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.

2. Die Kommission bezieht, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Bundesamt für Gesundheit, die Schweiz in Bezug auf die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Zurückweisung von tierischen Erzeugnissen an den Grenzen in das in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Schnellwarnsystem ein.

Weist eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle innerhalb der Europäischen Union einen Posten, einen Behälter oder eine Fracht zurück, so setzt die Kommission die Schweiz unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Die Schweiz setzt die Kommission unverzüglich über jede mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit zusammenhängende Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel oder Futtermittel durch eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle in Kenntnis und hält die Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein.

Die spezifischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Teilnahme werden im Gemischten Veterinärausschuss festgelegt.

KAPITEL II Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz

A. RECHTSVORSCHRIFTEN*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz werden gemäß den nachfolgenden Vorschriften durchgeführt:

Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34) 2. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13) 3. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) | 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere Artikel 57 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 5. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472) |

B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

In den in Artikel 8 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der Artikel 9 und 16 der Richtlinie 89/662/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

KAPITEL III Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

A. RECHTSVORSCHRIFTEN*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den folgenden Bestimmungen durchgeführt:

Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

1. Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11) 2 Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 1) 3. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) 4. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) 5. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34) 6. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 7. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) 8. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) 9. Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8) 10. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) 11. Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) | 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere Artikel 57 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 5. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472) 7. Bundesgesetz vom 9. Oktober über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz – LMG) (SR 817.0) 8. Lebensmittel– und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 23. November 2005 (SR 817.02) 9. Verordnung vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21) 10. Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung – FIV) (SR 817.021.23) |

B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EG sind folgende Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten zuständig: die für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen und im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen aufgeführten Grenzkontrollstellen.

2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EWG sind für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:

Bezeichnung | TRACES-Code | Typ | Kontrollzentrum | Zulassungsart |

Flughafen Zürich | CHZRH4 | A | Zentrum 1 | NHC* |

Zentrum 2 | HC(2)* |

Flughafen Genf | CHGVA4 | A | Zentrum 1 | HC(2), NHC* |

* Zulassungsarten gemäß der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission.

Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsart fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

KAPITEL IV Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz

Tierische Erzeugnisse in von beiden Seiten als gleichwertig anerkannten Sektoren, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschließlich unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden. Diesen Produkten müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind.

Für die übrigen Sektoren gelten weiterhin die in Anlage 6 Kapitel II festgelegten gesundheitlichen Bedingungen.

KAPITEL V Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

1. Europäische Gemeinschaft – Rechtsvorschriften*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

A. VORSCHRIFTEN IM BEREICH DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT

1. Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28)

2. Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61)

3. Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27)

4. Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1)

5. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1)

6. Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1004, S. 3)

7. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1004, S. 13)

8. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1)

9. Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1)

10. Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1)

11. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

12. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

13. Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1)

14. Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1)

15. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16)

16. Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24)

17. Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde (ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1)

18. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

19. Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40)

20. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).

21. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1)

22. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

23. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)

24. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206)

25. Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61)

26. Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12)

27. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)

28. Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 32)

29. Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29)

30. Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 8)

B. VORSCHRIFTEN IM BEREICH DER TIERGESUNDHEIT

1. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49)

2. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

3. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1)

4. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11)

5. Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

C. ANDERE SPEZIFISCHE MASSNAHMEN*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

1. Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino – Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien – Erklärung der Gemeinschaft (ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 14)

2. Beschluss 94/1/EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1)

3. Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4)

4. Beschluss 97/345/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über den Abschluss des Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 15)

5. Beschluss 98/258/EG des Rates vom 16. März 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1)

6. Beschluss 98/504/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 24)

7. Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1)

8. Beschluss 1999/778/EG des Rates vom 15. November 1999 über den Abschluss eines Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits (ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 25)

9. Protokoll 1999/1130/EG über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer-Inseln andererseits (ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 1)

10. Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1)

2. Schweiz – Rechtsvorschriften*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

A Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)

B Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV)

3. Durchführungsvorschriften

A Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten die unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmaßnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses.

Es kann strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.

Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sind, mit.

B Die in Kapitel III Nummer B.1 der vorliegenden Anlage genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten führen Kontrollen von für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel III Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

C Die in Kapitel III Nummer B.2 der vorliegenden Anlage genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten führen Kontrollen von für die Mitgliedstaaten bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel III Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

D Gemäß Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) (SR 916.443.13) behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich die Möglichkeit vor, Rindfleisch einzuführen, das von Rindern stammt, die möglicherweise mit Wachstumshormonen behandelt wurden. Die Ausfuhr dieses Fleischs in die Europäische Gemeinschaft ist untersagt. Darüber hinaus handelt die Schweizerische Eidgenossenschaft wie folgt:

- sie begrenzt die Verwendung solchen Fleischs auf den alleinigen Direktverkauf an den Verbraucher in Einzelhandelsbetrieben unter Vorbehalt einer angemessenen Kennzeichnung;

- sie begrenzt die Einfuhr auf die Schweizer Grenzkontrollstellen; und

- sie betreibt ein geeignetes Rückverfolgungs- und Steuerungssystem, um jede Möglichkeit einer anschließenden Einfuhr in das Gebiet der Mitgliedstaaten auszuschließen;

- sie übermittelt der Kommission jährlich einen Bericht über Herkunft und Bestimmung der Einfuhren sowie eine Übersicht über durchgeführte Kontrollen als Nachweis für die Einhaltung der vorstehend genannten Bedingungen;

- im Zweifelsfall werden diese Bestimmungen vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.

KAPITEL VI Kontrollgebühren

1. Für veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben.

2. Die Schweizer Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) vorgesehenen Gebühren zu erheben.“

[1] ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27.

[2] ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 91.

[3] ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

[4] ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

[5] ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

[6] ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

[7] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

[8] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

[9] ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 61.

[10] ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

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