EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008PC0681

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zur Abänderung des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

/* KOM/2008/0681 endg. - COD 2006/0272 */

52008PC0681

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zur Abänderung des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2008/0681 endg. - COD 2006/0272 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.10.2008

KOM(2008) 681 endgültig

2006/0272 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zur Abänderung des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2006/0272 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zur Abänderung des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft

1. Einleitung

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Das Parlament hat eine Abänderung beschlossen, zu der die Kommission wie folgt Stellung nimmt:

2. Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2006) 784 endgültig – 2006/0272 COD): | 13.12.2006 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 11.7.2007 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 29.11.2007 |

Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts (einstimmig): | 3.3.2008 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung: | 9.7.2008 |

3. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Die Europäische Kommission hat am 13. Dezember 2006 eine Reihe von Maßnahmen verabschiedet, die zur Wiederbelebung des Eisenbahnsektors beitragen sollen, indem Hindernisse für den Zugverkehr im europäischen Schienennetz beseitigt werden.

Die Kommission verfolgt mit ihrer Initiative im Wesentlichen zwei Ziele:

- Förderung eines ungehinderten Zugverkehrs in der EU durch transparentere und effizientere Verfahren für die Inbetriebnahme von Lokomotiven;

- Vereinfachung des Rechtsrahmens durch Konsolidierung und Zusammenführung der Richtlinien über die Eisenbahninteroperabilität.

Eine der Maßnahmen besteht in einer Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit. Die Kommission verfolgt mit ihrem Vorschlag drei Ziele:

- Einführung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der bereits von einem Mitgliedstaat ausgestellten Inbetriebnahmegenehmigungen. Nach diesem Grundsatz darf das Rollmaterial, das bereits Gegenstand einer Inbetriebnahmegenehmigung in einem Mitgliedstaat war, einer ergänzenden Zertifizierung in einem anderen Mitgliedstaat nur bezüglich derjenigen zusätzlichen nationalen Anforderungen unterzogen werden, die sich beispielsweise aus den Besonderheiten des lokalen Netzes ergeben;

- Ausweitung der Befugnisse der Agentur, damit diese die verschiedenen nationalen Verfahren und geltenden technischen Vorschriften erfassen und eine Liste der Anforderungen aufstellen und (durch Ergänzungen) aktualisieren kann, deren Einhaltung nur einmal zu überprüfen ist, da sie entweder international anerkannt sind oder als gleichwertig betrachtet werden können;

- Klärung der Beziehungen zwischen Eisenbahnunternehmen und den für die Instandhaltung verantwortlichen Stellen. Mit dem neuen Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF 1999) sind neue Vorschriften bezüglich der Verträge für die Fahrzeugnutzung in Kraft getreten. Deshalb wird vorgeschlagen, den Begriff des Fahrzeughalters zu definieren sowie die Beziehungen zwischen den Fahrzeughaltern und den Eisenbahnunternehmen, insbesondere in Bezug auf die Instandhaltung, zu präzisieren.

4. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARL AMENTS

Nach der zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat in erster Lesung erzielten Einigung, die Bestimmungen des Artikels 14 dieses Richtlinienvorschlags bezüglich der Inbetriebnahme und gegenseitigen Anerkennung von Schienenfahrzeugen in den Vorschlag für eine Neufassung der Interoperabilitätsrichtlinie zu übernehmen, enthält dieser Vorschlag im Wesentlichen nur noch die Einführung des Regelungsverfahren mit Kontrolle und einen Artikel über die Fahrzeuginstandhaltung.

Nach mehreren Verhandlungsmonaten unter slowenischem Ratsvorsitz wurde während des informellen Trilogs am 24. Juni 2008 eine Lösung für eine Einigung gefunden. Diese Einigung betrifft im Wesentlichen die Zertifizierung der für die Fahrzeuginstandhaltung zuständigen Stellen.

Die Kommission kann der vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung als Kompromiss angenommenen Abänderung zustimmen.

Top