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Document 52008PC0559

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

/* KOM/2008/0559 endg. - COD 2005/0281 */

52008PC0559

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2008/0559 endg. - COD 2005/0281 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 01.10.2008

KOM(2008) 559 endgültig

2005/0281 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Abfälle

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

2005/0281 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Abfälle

1. EINLEITUNG

Nach Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den Abänderungen ab, die das Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagen hat. Im Folgenden nimmt die Kommission zu 38 Abänderungsvorschlägen des Parlaments Stellung.

2. HINTERGRUND

Am 21. Dezember 2005 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Überarbeitung der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle angenommen. Am 26. Dezember 2005 wurde der Vorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme nach dem Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Verfahren vorgelegt.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 19. Juni 2006 ab. Der Ausschuss der Regionen nahm seine Stellungnahme am 14. Juni 2006 an. Beide Ausschüsse haben den Vorschlag der Kommission weitgehend befürwortet, obwohl sie sich insgesamt für einen stärker regulierten und detaillierteren Ansatz aussprachen.

Der Rat nahm seine gemeinsame Stellungnahme am 20. Dezember 2007 an, die Stellungnahme des Europäischen Parlaments erging am 17. Juni 2008 in zweiter Lesung.

3. ZWECK DES VORSCHLAGS

Mit dem Vorschlag wird den Schlussfolgerungen der thematischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling (KOM(2005) 666 endg.) entsprochen, in denen eine Vereinfachung und Modernisierung des EU-Abfallrechts - unter Beibehaltung des Umweltschutzniveaus in Übereinstimmung mit dem Ziel einer besseren Rechtsetzung - gefordert wird.

Das Ziel des vorliegenden Vorschlags besteht deshalb darin, die Abfallrahmenrichtlinie im Hinblick auf eine Modernisierung, Vereinfachung und Verbesserung des darin vorgesehenen Umweltschutzes zu überarbeiten, die Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle in die überarbeitete Fassung einzubeziehen und die Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung unter Aufnahme einiger ihrer Bestimmungen in die neue Abfallrahmenrichtlinie aufzuheben.

4. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Das Europäische Parlament hat in seiner Plenarsitzung vom 17. Juni 2008 ein Kompromisspaket von 38 Abänderungen (nummeriert von 104 bis 142) angenommen, das mit dem Rat im Hinblick auf eine Einigung in zweiter Lesung beschlossen worden war.

Diese Abänderungen betreffen

- die Festsetzung von Zielen für das Recycling von Siedlungs-, Bau- und Abbruchabfällen und die Einführung von Bestimmungen zur Gestaltung künftiger Abfallvermeidungsziele,

- die Aufstellung einer fünfstufigen Abfallhierarchie als Prioritätsrangfolge

- und die Klärung einiger Bestimmungen zu gefährlichen Abfällen, Kriterien zum Ende der Abfalleigenschaft und Bioabfällen.

4.1. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen

Die Kommission akzeptiert alle diese Abänderungen, weil sie mit dem allgemeinen Zweck und den Merkmalen des Vorschlags vereinbar sind.

5. SCHLUSSFOLGERUNG

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben dargelegt.

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