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Document 52008PC0308
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No. 1638/2006 laying down general provisions establishing a European Neighbourhood and Partnership Instrument
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments
/* KOM/2008/0308 endg./2 - COD 2008/0095 */
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments /* KOM/2008/0308 endg./2 - COD 2008/0095 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 21.5.2008 KOM(2008) 308 endgültig 2008/0095 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments geändert werden. Mit der Änderung werden zwei Zwecke verfolgt: Erstens sollen die bestehenden Bestimmungen über die von Finanzintermediären verwalteten Gemeinschaftsmittel im Zusammenhang mit Darlehensfinanzierungen, Kapitalbeteiligungen, Garantiefonds- oder Investitionsfondsmaßnahmen klarer gefasst werden. Der derzeitige Text ist zweideutig, was die Möglichkeit der Reinvestition dieser Mittel (z. B. im Rahmen eines revolvierenden Fonds) betrifft. Die Wiederverwendung der Mittel ist bei Maßnahmen, die eine Risikokapital- oder Darlehensfinanzierung umfassen, die allgemeine Praxis. Rückflüsse aus früheren Darlehen und Investitionen können demnach reinvestiert werden. Auf diese Weise bringen sie den Begünstigten zusätzlichen Nutzen und steigern die Wirkung der Hilfe. In dieser Frage sollte auch insofern unbedingt Klarheit geschaffen werden, als ähnliche Maßnahmen im Rahmen der demnächst anlaufenden Nachbarschafts-Investitionsfazilität durchgeführt werden könnten. Zweitens ermöglicht die vorgeschlagene Änderung der EIB, Mittelrückflüsse aus früheren Maßnahmen, die im Rahmen von MEDA und den vorherigen Finanzprotokollen mit Ägypten, Algerien, Griechenland, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, der Türkei und Zypern finanziert wurden, über die Investitions- und Partnerschaftsfazilität Europa-Mittelmeer (FEMIP) zu reinvestieren. Diese Rückflüsse umfassen Kapitalrückzahlungen und Investitionserträge (einschließlich Zinsen, Dividenden, Gewinne/Verluste aus dem Verkauf von Beteiligungen und von der Bank verhängte Vertragsstrafen). Die Reinvestition erfolgt auf der Grundlage dieser Verordnung. 2006 wurde die FEMIP überprüft. Dabei ging es um EIB-Darlehen und von der EIB verwaltete EU-Haushaltsmittel, die für Risikokapital, technische Hilfe, Zinszuschüsse und „Sonderdarlehen“ eingesetzt wurden. Zur optimalen Verwendung der verfügbaren Mittel schlug die Kommission in der FEMIP-Mitteilung[1] vor, diese Rückflüsse für neue Risikokapitalmaßnahmen einzusetzen. Dieser Vorschlag wurde vom Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (November 2006) gebilligt, der hervorhob, dass die FEMIP weiterentwickelt und gestärkt werden sollte. Da die früheren Verordnungen keine explizite Möglichkeit der Reinvestition der Mittel vorsahen, werden die Rückflüsse nach derzeitiger Praxis wieder dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben, kurz nachdem der Begünstigte die Rückzahlung an die EIB geleistet hat. Mit der vorgeschlagenen Änderung kann es der EIB gestattet werden, diese Mittel im Rahmen der FEMIP zu reinvestieren, bis die Kommission den Abschluss der Maßnahme beschließt. Damit während der Beratungen über die vorgeschlagene Änderung die Rückzahlung der Rückflüsse gestoppt werden kann und für künftige FEMIP-Maßnahmen ausreichende Mittel verfügbar bleiben, wird die Kommission – sobald sie diesen Vorschlag angenommen hat – die EIB auffordern, die Rückzahlungen an den Gemeinschaftshaushalt auszusetzen und die Mittel auf einem verzinsten Konto anzulegen, bis die vorgeschlagene Änderung von den beiden Legislativorganen angenommen ist. Bei Annahme der Änderung kann die EIB die Mittel reinvestieren. Bei Nichtannahme der Änderung würden die auf den EIB-Konten hinterlegten Mittel (und die angefallenen Zinsen) umgehend in den Gemeinschaftshaushalt zurückgeführt werden. 2008/0095 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 179 und 181a, auf Vorschlag der Kommission, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,[2] in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments wird der Rahmen für die Gemeinschaftshilfe zugunsten der Nachbarländer und Russlands festgelegt. 2. Zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen und der Entwicklung des Privatsektors ist es wichtig, dass die Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen wie Darlehensfinanzierungen, Kapitalbeteiligungen, Garantiefonds- oder Investitionsfondsmaßnahmen, die von der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären verwaltet werden, wirksam eingesetzt werden kann. 3. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird gesteigert, wenn es den Finanzintermediären gestattet wird, die im Rahmen dieser Maßnahmen zurückgezahlten Mittel in neue Maßnahmen zu reinvestieren. 4. Mit der Investitions- und Partnerschaftsfazilität Europa-Mittelmeer (FEMIP) ist es gelungen, durch Darlehen an Privatunternehmen und Infrastrukturinvestitionen zur Verbesserung des Geschäftsumfelds Gelder in den Mittelmeerraum zu lenken. 5. Zur weiteren Stärkung der FEMIP muss es der EIB gestattet werden, die im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage der im Anhang aufgeführten Verordnungen und Beschlüsse zurückgezahlten Mittel in Drittländern des Mittelmeerraums zu reinvestieren. 6. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Darlehenszinsen, Dividenden aus Investitionen, Gewinne und Verluste aus Verkäufen von Beteiligungen und verhängte Vertragsstrafen als Erträge der Europäischen Investitionsbank betrachtet werden. 7. Die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 sollte daher entsprechend geändert werden - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission legt im Einzelfall Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 fest, insbesondere im Hinblick auf die Risikoteilung, die Vergütung des mit der Umsetzung betrauten Finanzintermediärs, die Verwendung von Mitteln, deren Wiederverwendung oder Einziehung sowie die Bedingungen für den Abschluss der Maßnahme.“ (2) Dem Artikel 23 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Kommission kann beschließen, dass die Europäische Investitionsbank die Kapitalrückzahlungen und die Erträge, die diese im Rahmen der im Anhang aufgeführten Verordnungen und Beschlüsse erzielt, in den unter die vorliegende Verordnung fallenden Mittelmeerländern reinvestiert.“ Artikel 2Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident […][…] Anhang Verordnungen und Beschlüsse, auf die in Erwägungsgrund 5 und Artikel 1 Absatz 2 Bezug genommen wird Erste Finanzprotokolle Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 263 vom 27.9.1978, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264 vom 27.9.1978, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 2212/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 265 vom 27.9.1978, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 2213/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 266 vom 27.9.1978, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 267 vom 27.9.1978, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 2215/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 268 vom 27.9.1978, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 2216/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 1). Zweite Finanzprotokolle Verordnung (EWG) Nr. 3177/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 3178/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 8). Verordnung (EWG) Nr. 3179/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 15). Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22). Verordnung (EWG) Nr. 3181/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 29). Verordnung (EWG) Nr. 3182/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 36). Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43). Dritte Finanzprotokolle Beschluss 88/30/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 1). Beschluss 88/31/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 9). Beschluss 88/32/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 17). Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25). Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33). Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32). Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21). Vierte Finanzprotokolle Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34). Beschluss 92/206/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 13). Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21). Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29). Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37). Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13). Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44). Griechenland, Malta, Türkei und Zypern Verordnung (EWG) Nr. 2760/78 des Rates vom 23. November 1978 über den Abschluss des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 332 vom 29.11.1978, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 787/84 des Rates vom 26. März 1984 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 85 vom 28.3.1984, S. 37). Beschluss 90/153/EWG des Rates vom 26. Februar 1990 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 32). Beschluss 95/485/EWG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22). Beschluss 1999/258/EG des Rates vom 30. März 1999 über den Abschluss des Protokolls zur Verlängerung der Frist für die Bindung der im 4. Protokoll über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern bereitgestellten Mittel (ABl. L 100 vom 15.4.1999, S. 25). Beschluss 78/666/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Abschluss des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland (ABl. L 225 vom 16.8.1978, S. 25). Verordnung (EWG) Nr. 939/76 des Rates vom 23. April 1976 zum Abschluss des Finanzprotokolls und des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (ABl. L 111 vom 28.4.1976, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 2458/86 des Rates vom 7. Juli 1986 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Malta (ABl. L 216 vom 5.8.1986, S. 1). Beschluss 89/378/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (ABl. L 180 vom 27.6.1989, S. 46). Beschluss 95/484/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 14). Entscheidung 1999/259/EG des Rates vom 30. März 1999 über den Abschluss des Protokolls zur Verlängerung der Frist für die Bindung der im 4. Protokoll über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta bereitgestellten Mittel (ABl. L 100 vom 15.4.1999, S. 31). Beschluss 79/281/EWG des Rates vom 5. März 1979 über den Abschluss eines Finanzprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. L 67 vom 17.3.1979, S. 14). Horizontale Verordnungen Verordnung (EWG) Nr. 3973/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung der von der Gemeinschaft mit Algerien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Libanon, Jordanien, Syrien, Malta und Zypern geschlossenen Protokolle über die finanzielle und technische Zusammenarbeit (ABl. L 370 vom 30.12.1986, S. 5). Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 22). Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005. FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments 2. HAUSHALTSLINIEN Kapitel 8 1: Von der Kommission gewährte Darlehen, Artikel 8 1 0: Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital Für das betreffende Haushaltsjahr (2008) veranschlagter Betrag: 26 070 788 EUR 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen. X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: (in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle) (in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle) Haushaltslinie | Titel 8 | Anleihen und Darlehen | Kapitel 8 1 | Von der Kommission gewährte Darlehen | Artikel 8 1 0 | Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital | 35 (Schätzung) | Stand nach der Maßnahme | [n+1] | [n+2] | [Folgejahre] | Artikel 8 1 0 | p.m. | p.m. | p.m. | * Bei den Zahlen in der Tabelle handelt es sich um grobe Schätzungen. 2008 werden Rückzahlungen, die vor der Annahme dieses Vorschlages geleistet werden, nicht im Rahmen der FEMIP reinvestiert. Präzise Schätzungen sind sehr schwierig, da ein Teil der Rückflüsse, die aus Risikokapitalmaßnahmen stammen, wegen des mit diesem Instrument verbundenen hohen Risikos starken Schwankungen unterliegen. Die vorgeschlagene Anfügung eines Absatzes 3 in Artikel 23 ermöglicht es der Kommission, einen Beschluss zu fassen, auf dessen Grundlage die EIB die Mittelrückflüsse aus Maßnahmen, die im Rahmen von MEDA und den früheren Finanzprotokollen für die Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern durchgeführt wurden, reinvestieren kann. Somit wird die Rückzahlung dieser Mittel an den Gemeinschaftshaushalt auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Mittel werden weiterhin zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen und der Entwicklung des Privatsektors im Mittelmeerraum verwendet. 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil der ENPI-Verordnung. Bei den von dieser Änderung betroffenen Maßnahmen wird die GD AIDCO für die administrative Überwachung der Verwendung der ENPI-Mittel zuständig sein. Falls noch keine entsprechende Vereinbarung vorliegt, wird mit den für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel zuständigen Finanzintermediären eine Vereinbarung getroffen, die alle im neuen Artikel 23 Absatz 2 der ENPI-Verordnung genannten Aspekte abdeckt. Die Vereinbarung wird ausdrücklich die Überwachung der im Rahmen der Maßnahmen genehmigten Ausgaben sowie Finanzkontrollen durch die Kommission einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen, die gegebenenfalls vor Ort erfolgen. Die Finanzintermediäre werden aufgefordert werden, die Kommission (OLAF) zu ermächtigen, Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten vorzunehmen. [1] Mitteilung der Kommission an den Rat: Bewertung der Investitions- und Partnerschaftsfazilität Europa-Mittelmeer (FEMIP) und Optionen für die Zukunft (KOM(2006) 592 endg. vom 17.10.2006). [2] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom … und Beschluss des Rates vom ….