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Document 52008PC0188

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung in Bezug auf die Visanummerierung

/* KOM/2008/0188 endg. - CNS 2008/0074 */

52008PC0188




[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 14.4.2008

KOM(2008) 188 endgültig

2008/0074 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung in Bezug auf die Visanummerierung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe und Ziele des Vorschlags Die Visumnummer ist ein fester Bestandteil des einheitlich gestalteten Visums. Sie dient der Kennzeichnung der Visa, die die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen ausstellen. Die Nummer wird bei der Herstellung vor der Personalisierung auf die Visummarke aufgedruckt und dient der Identifizierung verloren gegangener oder gestohlener Blankodokumente. Auch können die Visummarken anhand der Nummern zwecks Verwaltung der Lagerbestände und der ausgestellten Visa registriert werden. Bestimmungen über die Visanummerierung sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung[1] und in den von der Kommission beschlossenen technischen Spezifikationen[2] enthalten. Die Nummer besteht aus der laufenden Nummer des Visums, der der in Nummer 3 des Anhangs der Verordnung definierte Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats vorangestellt ist. Als Ländercodes dienen zurzeit die für Autokennzeichen verwendeten Buchstaben(kombinationen). Die ICAO (International Civil Aviation Organisation) hat Standards für maschinenlesbare Reisedokumente festgelegt und insbesondere ein Ländercodeverzeichnis herausgegeben. Nach den ICAO-Standards muss die erste Zeile des maschinenlesbaren Bereichs (Machine Readable Zone – MRZ) die drei Buchstaben des ICAO-Ländercodes für den ausstellenden Staat, die zweite Zeile die (neunstellige) Visumnummer enthalten. Das einheitlich gestaltete Visum muss maschinenlesbar sein und daher den ICAO-Vorgaben entsprechen, damit die Dokumentenkontrolle an den Grenzen zügig erfolgen kann. Die Tatsache, dass für die Visumnummer in der zweiten Zeile des maschinenlesbaren Bereichs nur 9 Stellen zur Verfügung stehen, warf in der Vergangenheit Probleme bei der Visanummerierung auf: Erstens interpretierten die Mitgliedstaaten die Nummerierungsregeln so, dass die Anforderungen ihres eigenen Herstellungsverfahrens für Visummarken erfüllt wurden, die der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 und der ICAO-Spezifikationen aber nur teilweise (in manchen Mitgliedstaaten umfassten die Nummern mehr als neun Zeichen und passten nicht in den maschinenlesbaren Bereich, sie wurden deshalb unvollständig aufgedruckt). Infolgedessen waren die Visa nicht maschinenlesbar, die Nummern mussten manuell in das System eingegeben werden. In manchen Fällen konnten sie nicht einmal über das System abgerufen werden. Zweitens ist nach den derzeit gültigen technischen Spezifikationen für einheitlich gestaltete Visa nicht genügend Platz für den Eintrag der laufenden Nummern der Visummarken von Ländern, die sehr viele Visa ausstellen. Darüber hinaus wurde im maschinenlesbaren Bereich der ICAO-Code verwendet, während auf der Visummarke der damit nicht immer übereinstimmende Ländercode des Autokennzeichensystems aufgedruckt wurde. Bisher fielen diese Unterschiede nicht so ins Gewicht, da die Visa an den Grenzen nur visuell geprüft oder durch Auslesen des maschinenlesbaren Bereichs kontrolliert werden. Wenn das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb ist, werden Visa an den Außengrenzen grundsätzlich anhand der Nummer auf der Visummarke in Verbindung mit den Fingerabdrücken des Inhabers überprüft. Im VIS wird mit Hilfe der Visumnummer das jeweilige Antragsdossier für das Visum abgerufen und dann überprüft, ob die Fingerabdrücke der Person, die das Visum an der Grenze vorzeigt, mit den im Antragsdossier befindlichen Fingerabdrücken übereinstimmen, die in der Konsularstelle eingegeben worden waren. In den meisten Fällen erfolgt die Überprüfung im VIS beim Auslesen des maschinenlesbaren Bereichs des Visums automatisch. Dazu ist eine einmalig zugeordnete Visumnummer notwendig, die auf der Visummarke aufgedruckt ist und mit der Nummer im maschinenlesbaren Bereich übereinstimmt. Das derzeit gebräuchliche Visanummerierungssystem muss geändert werden, um die einmalige Zuordnung von Visumnummern zu gewährleisten. So wird vermieden, dass bei der Überprüfung mehrere Visadossiers abgerufen werden und nicht nur das einschlägige Antragsdossier. Gleichzeitig sollten für die Nummern auf den Visummarken gemäß den ICAO-Standards die ICAO-Ländercodes herangezogen werden. Der Ländercode im Kippeffektbild sollte im Prinzip ebenfalls angepasst werden. Da der Ländercode im Kippeffektbild jedoch im Stichtiefdruckverfahren aufgedruckt wird, müssten die Druckplatten ausgetauscht werden, was sehr kostspielig ist. Die Änderung des Kippeffektbildes ist nicht dringlich, da es keine Nummer enthält. Es sollte später angepasst werden, wenn andere Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 vorgenommen werden², damit die jetzigen Kosten in Grenzen gehalten werden. |

Allgemeiner Kontext Die Einführung des VIS für den Austausch von Visumdaten ist eine der wichtigsten Initiativen der EU zum Aufbau eines Raums der Freiheit und der Sicherheit. Das VIS wird die Umsetzung der gemeinsamen Visapolitik, die konsularische Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen zentralen Visumbehörden verbessern und so das Beantragungsverfahren für Visa vereinfachen, „Visa-Shopping“ verhindern, die Bekämpfung von Betrug, Kontrollen an den Übergangsstellen der Außengrenzen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Identifizierung und Rückführung illegaler Einwanderer und die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003[3] („Dublin II“) erleichtern und Bedrohungen der inneren Sicherheit von Mitgliedstaaten abwenden helfen. In diesem Zusammenhang müssen Visumnummern unbedingt einmalig zugeordnet werden, damit Grenzschutzbeamte im VIS das richtige Dossier finden und mit den Fingerabdrücken der zu kontrollierenden Person vergleichen können. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Da die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung und die technischen Spezifikationen in ihrer derzeitigen Fassung nicht garantieren, dass stets eindeutige Visumnummern im VIS verwendet werden, muss das Visanummerierungssystem geändert werden, bevor das VIS in Betrieb genommen wird. |

Konsultierte Organisationen/Sachverständige Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und die VIS-Experten wurden zu einem angemessenen einheitlichen Visanummerierungssystem konsultiert. |

Folgenabschätzung Wird das derzeitige System der Visanummerierung beibehalten, könnten die biometrischen Angaben im Visa-Informationssystem nicht zuverlässig überprüft werden. Daher muss entweder der vorhandene Visanummerierungsstandard durchgesetzt und auch für den maschinenlesbaren Bereich (MRZ) verwendet werden, oder es muss eine andere Lösung gefunden werden. Der derzeit geltende Standard wurde nicht befürwortet, da nicht ausreichend Platz für die erforderliche Zeichenanzahl vorhanden ist. Der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzte technische Ausschuss hat verschiedene Optionen geprüft: Option 1 Alle Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neunstellige Visumnummern verwendet werden, beginnend mit dem Ländercode gemäß den aktuellen technischen Spezifikationen, und dass die gleiche Nummer in Zeile 2 des MRZ aufgedruckt wird. Option 2 Ein neues System wird eingeführt, bei dem wiederum eine Nummer mit 9 Zeichen verwendet wird, wobei jedoch die derzeit verwendeten Ländercodes durch die anerkannten dreistelligen ICAO-(ISO-)Codes (nur für Deutschland besteht der Code aus nur einem Zeichen "D") ersetzt werden. Außerdem können sechs weitere Zeichen verwendet werden. Es können Buchstaben und Zahlen verwendet werden, so dass maximal 2 176 782 335 Kombinationen möglich sind. Option 3 Die Nummer der Visummarke wird in Zeile 2 des MRZ aufgedruckt, allerdings ohne den Ländercode. Das Land, das das Visum ausgestellt hat, könnte somit anhand der Zeile 1 der MRZ bestimmt werden. Bei dieser Option ergeben sich 999 999 999 999 Nummern. In der oberen rechten Ecke würde kein Ländercode erscheinen, da er aus dem maschinenlesbaren Bereich ausgelesen werden könnte. Die Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass keine dieser Optionen geeignet ist. Sie einigten sich auf die Lösung, bei der der Ländercode von der Visumnummer getrennt wird. Die neunstellige Visumnummer wird in Feld 5 der Visummarke aufgedruckt (obere rechte Ecke). Um Blankovisa zu kennzeichnen und eine einmalig zugeordnete Nummer zu generieren, wird der Ländercode, der dem im maschinenlesbaren Bereich verwendeten ICAO-Code entspricht, im Hintergrunddruck direkt unter der Nummer (neues Feld 5a) erscheinen. Mit der vereinbarten Lösung lassen sich nicht nur einmalig zugeordnete Visumnummern generieren, es wird vielmehr auch mehr Zeichenplatz geschaffen, was den Mitgliedstaaten entgegenkommt, die sehr viele Visa ausstellen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Druckverfahren umstellen und die neuen Visummarken vor Inbetriebnahme des VIS an die Konsulate verteilen. Wenn das VIS in Betrieb ist, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, entweder sämtliche Konsulate sofort an das System anzuschließen oder einem Plan für die gestaffelte Einführung des Systems in verschiedenen Regionen zu folgen. Die Mitgliedstaaten, die das VIS nicht sofort überall einführen, können die alten Visumbestände in Regionen, für die der Plan eine spätere Einführung vorsieht, aufbrauchen. Bestände, die danach noch übrig sind, müssen zuverlässig vernichtet werden. Zur Umsetzung dieses Vorschlags müssen auch die technischen Spezifikationen geändert werden, sobald der vorliegende Vorschlag, der Änderungen an dem einheitlich gestalteten Visum vorsieht, angenommen worden ist. |

2. RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung des Vorschlags Die Nummerierung der Visummarke bei der Herstellung muss an die neuen Anforderungen für das VIS und die Rechtsgrundlage angepasst werden. Die Visumnummer muss einmalig zugeordnet sein, so dass bei der Überprüfung gewährleistet ist, dass die Fingerabdrücke mit den Angaben aus dem richtigen Antragsdossier verglichen werden. |

Rechtsgrundlage Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii EGV Von einer Beteiligung des Vereinigten Königreichs und Irlands wird ausgegangen. Die Grundverordnung (EG) Nr. 1683/95 war auf den ehemaligen Artikel 100c EGV gestützt. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde dieser Bezug nicht geändert oder ersetzt, wie mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 geschehen, die im Hinblick auf die neue Rechtsgrundlage vollkommen überarbeitet wurde. Folglich wird davon ausgegangen, dass sich das Vereinigte Königreich und Irland nach wie vor an Maßnahmen beteiligen, die vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Rahmen der ersten Säule beschlossen wurden. Daher müssen keine Erwägungsgründe hinzugefügt werden. |

Subsidiaritätsprinzip Im Vorschlag ist das Subsidiaritätsprinzip gewahrt, da die Mitgliedstaaten alleine nicht die gleichen Ergebnisse erzielen können, sondern eine Maßnahme auf Ebene der Gemeinschaft erforderlich ist. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95. |

3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

Einzelerläuterung zum Vorschlag |

Artikel 1

Artikel 1 enthält die Änderungen, die im Anhang der Verordnung vorgenommen werden müssen, damit die laufende Nummer auf der Visummarke wie geplant geändert werden kann.

Die letzten beiden Änderungen (in den Absätzen 5 und 6) beziehen sich auf die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 334/2002[4] vorgenommenen Änderungen. Der Anhang wurde damals nicht angepasst, weil die Mitgliedstaaten die neuen Visummarken noch nicht herstellten und daher noch kein entsprechendes Muster vorhanden war. Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 änderte sich somit nichts. Jetzt muss er angepasst werden, und das neue Muster muss in den Anhang aufgenommen werden. Da das Sicherheitsmerkmal, das in Nummer 1 des Anhangs genannt wird, („ein Zeichen bestehend aus neun Ellipsen“) im neuen Visum durch ein Lichtbild ersetzt wird, muss der Wortlaut der Nummer 1 durch den Wortlaut der Nummer 2a ersetzt und Nummer 2a gestrichen werden.

Artikel 2

Dieser Artikel enthält Durchführungsbestimmungen.

Das VIS soll im Mai 2009 einsatzbereit sein und wird in Betrieb gehen, sobald die Mitgliedstaaten bestätigt haben, dass sie die nötigen Vorkehrungen getroffen haben. Ganz wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten die Visummarken mit der neuen Nummerierung ab Inbetriebnahme des VIS verwenden, zumindest in den Ländern, in denen es nach dem gestaffelten Einführungsplan zuerst eingeführt wird; die „alten“ Visummarken könnten in Regionen, die dann noch nicht an das VIS angeschlossen sind, weiter verwendet werden. Aus diesem Grund wird als Termin für die Durchführung der 1. Mai 2009 festgelegt, wobei die alten Visummarkenbestände in den noch nicht an das VIS angeschlossenen Regionen weiter verwendet werden können. Nach Erlass der Verordnung wird die Kommission so schnell wie möglich die erforderlichen technischen Spezifikationen festlegen, so dass auch diese rechtzeitig beschlossen werden können. In den technischen Spezifikationen wird das einheitlich gestaltete Visum wie gefordert abgeändert, indem der Ländercode in einem Feld direkt unter der nationalen Visumnummer abgedruckt wird (siehe Anhang).

2008/0074 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung in Bezug auf die Visanummerierung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii,

auf Vorschlag der Kommission[5],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine zuverlässige Abfrage des Visa-Informationssystems, das auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. [ ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [ ] über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)[7] eingerichtet wurde, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung[8] und die von der Kommission am 7.2.1996 bzw. am 27.12.2000[9] beschlossenen technischen Spezifikationen, die zusammen den Rechtsrahmen bilden, nicht gewährleistet.

(2) Das derzeit verwendete Nummerierungssystem hat insbesondere den Nachteil, dass auf den Visa nicht genügend Platz für die Visumnummern der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, in denen sehr viele Visumanträge gestellt werden.

(3) Ein einheitliches Nummerierungssystem mit einmalig zugeordneten Visumnummern ist daher eine unerlässliche Voraussetzung für die zuverlässige Überprüfung von Visa im VIS.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 sollte entsprechend geändert werden.

(5) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [10] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen[11] genannten Bereich fallen.

(6) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG[12] und 2004/860/EG[13] des Rates genannten Bereich fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

“3. Nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen gemäß Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.”

(2) Artikel 3 Absatz 1 wird gestrichen.

(3) Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung spätestens am 1. Mai 2009 an. Sie können die noch vorhandenen alten Visummarkenbestände in Konsularstellen, die noch nicht an das Visa-Informationssystem (VIS) angeschlossen sind, weiter verwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am…

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Folgendes Muster wird eingefügt:

[pic]

Sicherheitsmerkmale

1. Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds.

2. Hier erscheint ein optisch variables Zeichen ("Kinegramm" oder gleichwertiges Zeichen). Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedenen Größen und Farben zwölf Sterne, das Symbol "E" und die Weltkugel sichtbar.

3. Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats (bzw. "BNL" im Fall der Benelux-Staaten, d. h. Belgien, Luxemburg und die Niederlande) mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Es gelten folgende Ländercodes: A für Österreich, BG für Bulgarien, BNL für Benelux, CY für Zypern, CZE für die Tschechische Republik, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, EST für Estland, F für Frankreich, FIN für Finnland, GR für Griechenland, H für Ungarn, I für Italien, IRL für Irland, LT für Litauen, LVA für Lettland, M für Malta, P für Portugal, PL für Polen, ROU für Rumänien, S für Schweden, SK für die Slowakei, SVN für Slowenien, UK für das Vereinigte Königreich.

4. Im mittleren Bereich erscheint das Wort "VISUM" in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es grün oder rot.

5. In diesem Feld erscheint die bereits vorgedruckte neunstellige nationale Nummer des Visums. Es wird eine besondere Drucktype verwendet.

5a. In diesem Feld erscheint der dreistellige Ländercode gemäß dem Dokument 9303 der ICAO über maschinell lesbare Dokumente“[14] zur Kennzeichnung des ausstellenden Mitgliedstaats.

Die "Nummer des Visums" ist der dreistellige Ländercode gemäß Feld 5a in Verbindung mit der in Feld 5 verzeichneten nationalen Nummer.

Eintragungsfelder

6. Dieses Feld beginnt mit den Worten "gültig für". Die ausstellende Behörde gibt das Hoheitsgebiet bzw. die Hoheitsgebiete an, für das/die das Visum gilt.

7. Dieses Feld beginnt mit dem Wort "vom", weiter hinten in der Zeile steht das Wort "bis". Die ausstellende Behörde gibt hier die Gültigkeitsdauer des Visums an.

8. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Art des Visums". Die ausstellende Behörde trägt die Kategorie des Visums gemäß den Artikeln 5 und 7 dieser Verordnung ein. Weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte "Anzahl der Einreisen", "Dauer des Aufenthalts" (d. h. Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts) und "Tage".

9. Dieses Feld beginnt mit den Worten "ausgestellt in" und gibt den Ausstellungsort an.

10. Dieses Feld beginnt mit dem Wort "am" (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte "Nummer des Reisepasses" (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers).

11. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Name, Vorname".

12. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Anmerkungen". Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 4 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten.

13. Dieses Feld enthält die zur Erleichterung der Außengrenzkontrollen maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen. Im maschinenlesbaren Bereich erscheint im Hintergrunddruck der Name des das Dokument ausstellenden Mitgliedstaats. Dieser Text ändert nichts an den technischen Merkmalen des maschinenlesbaren Bereichs oder an dessen Auslesbarkeit.

Das zu verwendende Papier hat einen natürlichen Farbton und ist mit roter und blauer Kennzeichnung versehen.

Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und französischer Sprache. Darüber hinaus kann der ausstellende Staat eine weitere Amtssprache der Gemeinschaft hinzufügen. Das Wort "VISUM" in der Kopfzeile kann jedoch in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erscheinen.

[1] ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

[2] Entscheidung 2/96 vom 7.2.1996 und Entscheidung KOM(2000) 4332 vom 27.12.2000, nicht veröffentlicht.

[3] ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

[4] ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L (noch nicht förmlich verabschiedet).

[8] ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7).

[9] Entscheidung 2/96 vom 7.2.1996 und Entscheidung KOM(2000) 4332 vom 27.12.2000, nicht veröffentlicht.

[10] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[11] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[12] ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

[13] ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

[14] Ausnahme für Deutschland: Nach dem Dokument 9303 der ICAO über maschinell lesbare Dokumente ist der Ländercode für Deutschland „D“.

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