Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008PC0057

    Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG über das Programm „Kultur“ (2007-2013)

    /* KOM/2008/0057 endg. - COD 2008/0024 */

    52008PC0057

    Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG über das Programm „Kultur“ (2007-2013) /* KOM/2008/0057 endg. - COD 2008/0024 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 07.2.2008

    KOM(2008) 57 endgültig

    2008/0024(COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG über das Programm „Kultur“ (2007-2013)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Am 12. Dezember 2006 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss Nr. 1855/2006/EG über das Programm „Kultur“ (2007-2013). Die Ziele des Programms sind die Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Kulturakteuren und von kulturellen und künstlerischen Werken bzw. Erzeugnissen sowie die Förderung des interkulturellen Dialogs.

    2. Zur Erreichung seiner Ziele ist das Programm in drei Aktionsbereiche gegliedert, in denen jeweils spezifische Maßnahmen gefördert werden. Projektträger, die eine Finanzhilfe erhalten möchten, müssen einen Antrag im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stellen. Auf dieser Grundlage trifft die Kommission Entscheidungen über die Auswahl von Vorschlägen für die Vergabe von Finanzhilfen. Bei diesen Entscheidungen handelt es sich um Durchführungsmaßnahmen im Rahmen des Programms, die auf interinstitutioneller Ebene besonderen Verfahren unterliegen.

    3. Gemäß Artikel 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft überträgt der Rat der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt, und kann bestimmte Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnisse festlegen.

    4. Für diese Modalitäten wurde die Bezeichnung „Komitologie“ geprägt. Gemeint ist die obligatorische Anhörung eines Ausschusses zu den im Basisrechtsakt festgelegten Durchführungsmaßnahmen, wobei diese Anhörung vor der Annahme der Maßnahmen durch die Kommission zu erfolgen hat. Der Ausschuss setzt sich ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Den Vorsitz führt die Kommission.

    5. Für die Anhörung von Ausschüssen gibt es mehrere Verfahren. Diese Verfahren wurden im Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse („Komitologiebeschluss“; geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates) festgelegt. Im Basisrechtsakt, der die Durchführungsbefugnisse der Kommission festlegt, kann geregelt werden, in welchen Fällen die verschiedenen Verfahren im Rahmen der Umsetzung der Durchführungsmaßnahmen zur Anwendung kommen.

    6. Der Komitologiebeschluss sieht außerdem eine „Kontrollbefugnis“ des Europäischen Parlaments in Bezug auf die im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte vor. Diese Kontrollbefugnis ermöglicht es dem Parlament, gegebenenfalls Einwände gegen von der Kommission vorgesehene Maßnahmen zu erheben, wenn die Tragweite dieser Maßnahmen nach Auffassung des Parlaments über die reine Durchführung des Basisrechtsakts hinausgeht, wodurch die Mitentscheidungsbefugnisse des Parlaments beeinträchtigt werden könnten.

    7. Das Parlament verfügt über eine Frist von einem Monat, um Maßnahmenentwürfe vor ihrer formalen Annahme durch die Kommission zu prüfen. Diese Frist beginnt nach Abgabe der offiziellen Stellungnahme des Ausschusses am Tag der Übermittlung des endgültigen Entwurfs der Durchführungsmaßnahme an das Europäische Parlament.

    8. Der Beschluss Nr. 1855/2006/EG über das Programm „Kultur“ sieht vor, dass die Kommission verschiedene für die Durchführung des Programms erforderliche Maßnahmen gemäß den im Komitologiebeschluss festgelegten Verfahren erlässt.

    9. Bei den Verhandlungen über das Programm hatte der Gesetzgeber klar eingegrenzt, welche Auswahlentscheidungen dem Ausschuss vorzulegen sind. Das in den Artikeln 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegte Verwaltungsverfahren sollte für mehrjährige Kooperationsprojekte angewandt werden. Die anderen Auswahlentscheidungen sollten keinem Komitologieverfahren unterliegen. Die Kommission hatte sich im Gegenzug dazu verpflichtet, den Programmausschuss sowie das Europäische Parlament unverzüglich über alle Auswahlentscheidungen zu unterrichten, die nicht im Verwaltungsverfahren getroffen werden sollten. Diese Vereinbarung ist in einer Erklärung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament festgeschrieben.

    10. Hintergrund der Vereinbarung ist die Tatsache, dass sich die Maßnahmen des Programms an eine verhältnismäßig große Zahl von Empfängern richten, die bei ihrer Arbeit stark von der Förderung der Gemeinschaft abhängig sind. So fließen die meisten Finanzhilfen an Projekte, deren Laufzeit befristet ist und deren Lebenszyklus mit langen Entscheidungsverfahren nicht vereinbar ist, sowie – ebenfalls in begrenzter Höhe – als Betriebskostenzuschüsse an kulturelle Einrichtungen. In solchen Fällen hat die Komitologie nur einen geringen Zusatznutzen und bringt zudem einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand mit sich. Die Vereinbarung wurde also von den beteiligten Organen einvernehmlich getroffen, um die Verfahren zu vereinfachen und die Entscheidungsfristen zu Gunsten der potenziellen Empfänger so kurz wie möglich zu halten.

    11. Im Wortlaut des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG ist der Wille des Gesetzgebers in Bezug darauf, welche Auswahlentscheidungen ausdrücklich dem Verwaltungsausschuss vorzulegen sind, zwar korrekt wiedergegeben; für alle anderen Maßnahmen, einschließlich Auswahlentscheidungen, sieht der Beschluss jedoch die Anwendung des Beratungsverfahrens gemäß den Artikeln 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG vor (und nicht die unverzügliche Unterrichtung des Programmausschusses und des Europäischen Parlaments durch die Kommission), was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

    12. Der Programmausschuss wird somit immer dann gemäß dem Verwaltungsverfahren angehört, wenn die ausdrücklich in Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG genannten Auswahlentscheidungen, d. h. Entscheidungen über mehrjährige Kooperationsprojekte, zu treffen sind. Alle anderen Auswahlentscheidungen sind dagegen gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses nach dem Beratungsverfahren zu erlassen.

    13. Dieser Wortlaut des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG führt zu erheblichen Problemen bei der Umsetzung der Aktionen und Maßnahmen des Programms.

    14. Dadurch, dass die Auswahlentscheidungen im Beratungsverfahren getroffen werden müssen, verlängert sich die Frist bis zur Annahme der Entscheidungen um zwei bis drei Monate. Die Antragsteller müssen also länger auf eine Entscheidung über ihre Vorschläge warten. Die betroffenen Projekte sollen jedoch in der Regel kurzfristig anlaufen. Da die lange Entscheidungsfrist zu Verzögerungen bei der Auszahlung der Finanzhilfen führen kann, besteht die Gefahr, dass die Tragfähigkeit zahlreicher Projekte gefährdet wird. Zudem laufen diese zeitlichen Rahmenbedingungen den bei der Umsetzung des Programms anzuwendenden Grundsätzen der Einfachheit und der Nähe zuwider und beeinträchtigen somit direkt die Wirksamkeit des Programms.

    15. Um die Fristen zu verkürzen, die sich aus der systematischen Anhörung des Programmausschusses sowie der daraus resultierenden Kontrollbefugnis ergeben, wurden Übergangslösungen festgelegt. So hat der Programmausschuss einer Änderung seiner Geschäftsordnung zugestimmt, um die Anhörungsfristen für Auswahlentscheidungen, die dem Beratungsverfahren unterliegen, zu verringern. Der Ausschuss arbeitet nun im schriftlichen Verfahren und verfügt über fünf Tage, um zu den ihm vorgelegten Auswahlentscheidungen Stellung zu nehmen. Parallel hierzu hat das Europäische Parlament für den Sommer letzten Jahres bei Dossiers, über die vorab eine Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Parlament getroffen wurde, einer befristeten Änderung seiner Arbeitsmodalitäten zugestimmt, wodurch der Zeitraum für die Ausübung der Kontrollbefugnis von einem Monat auf fünf Tage verkürzt werden konnte.

    16. Durch diese Übergangslösungen und befristeten Ad-hoc-Vereinbarungen konnten zwar die dringendsten Probleme gelöst werden; die Erfahrung zeigt jedoch, dass eine dauerhafte Lösung erforderlich ist, damit die Empfänger über die nötige Sicherheit in Bezug auf die Fristen für die Vergabe der Finanzhilfen verfügen.

    17. Um das Problem endgültig zu lösen, das sich aus der obligatorischen Anwendung des Beratungsverfahrens auf Auswahlentscheidungen ergibt, ist eine formale Änderung des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG notwendig. Das derzeit vorgesehene Beratungsverfahren entfällt; an seine Stelle tritt – auf Grundlage einer Erklärung der Kommission – eine sofortige Unterrichtung des Programmausschusses und des Europäischen Parlaments durch die Kommission über die von ihr getroffenen Auswahlentscheidungen.

    18. Dieser Vorschlag für einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG richtet sich an dem ursprünglichen Willen aus, den der Gesetzgeber während der Verhandlungen über den Beschluss zum Ausdruck brachte.

    19. So können durch den Vorschlag die Fristen für die Vergabe der Finanzhilfen um zwei bis drei Monate verkürzt werden, was eine wirksame Umsetzung der Aktivitäten und Maßnahmen des Programms ermöglicht. Der Programmausschuss und das Europäische Parlament werden unverzüglich über Auswahlentscheidungen unterrichtet. Außerdem entspricht diese Änderung den Grundsätzen der Vereinfachung und der Verhältnismäßigkeit, da die Entscheidungsverfahren zu Gunsten der Finanzhilfeempfänger gestrafft und effizienter gestaltet werden.

    20. Drei weitere vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassene Beschlüsse über Programme in den Bereichen Bildung, Jugend und Bürgerschaft enthalten ähnliche Bestimmungen, die festlegen, welche Auswahlentscheidungen nach dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Beratungsverfahren zu erlassen sind. Diese Bestimmungen führen zu den gleichen Problemen bei der Umsetzung der Auswahlentscheidungen. Entsprechend sollen zeitgleich auch die anderen betroffenen Basisrechtsakte analog zum vorliegenden Vorschlag geändert werden.

    2008/0024(COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG über das Programm „Kultur“ (2007-2013)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    21. Mit dem Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[5] wurde das Programm „Kultur“ (2007-2013) eingerichtet.

    22. Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG sieht vor, dass alle nicht in Absatz 2 desselben Artikels aufgeführten für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses genannten Verfahren erlassen werden, d. h. nach dem im Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[6] definierten Beratungsverfahren.

    23. Dieser Wortlaut des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG impliziert insbesondere, dass alle nicht ausdrücklich in Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses genannten Auswahlentscheidungen dem Beratungsverfahren und der Kontrollbefugnis des Europäischen Parlaments unterliegen.

    24. Solche Auswahlentscheidungen betreffen jedoch in der Regel Projekte mit befristeter Laufzeit, deren Lebenszyklus mit langen Entscheidungsverfahren nicht vereinbar ist, d. h. es handelt sich nicht um Entscheidungen von politischer Tragweite.

    25. Durch die festgelegten Verfahrensmodalitäten verlängert sich der Zeitraum bis zur Auszahlung der Finanzhilfen an die Empfänger jedoch um zwei bis drei Monate. Dies führt für die Finanzhilfeempfänger zu zahlreiche Verzögerungen, der Aufwand für die Verwaltung des Programms wird unverhältnismäßig hoch, und angesichts der Art der gewährten Finanzhilfen hat das Verfahren keinen Zusatznutzen.

    26. Der Beschluss Nr. 1855/2006/EG sollte somit geändert werden, damit die Auswahlentscheidungen schneller und effizienter abgewickelt werden können –

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

    „2a. Entscheidungen über die Vergabe von Finanzhilfen auf Grundlage dieses Beschlusses trifft die Kommission ohne Mitwirkung eines Ausschusses, es sei denn, sie betreffen die in Absatz 2 genannten Arten der finanziellen Unterstützung.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [1] ABl. C vom , S. .

    [2] ABl. C vom , S. .

    [3] ABl. C vom , S. .

    [4] ABl. C vom , S. .

    [5] ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 22.

    [6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    Top