Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007XX0207(01)

    Gemeinsame Absichtserklärung — Des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten

    ABl. C 27 vom 7.2.2007, p. 21–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 27/21


    GEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG

    Des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten

    (2007/C 27/07)

    Absprachen für eine konstruktive Zusammenarbeit

    1.   Vorgeschichte und Ziele der vorliegenden Absichtserklärung

    Seit 1995 befasst sich der Europäische Bürgerbeauftragte (EB) entsprechend seinem Mandat mit Beschwerden über Missstände bei der Verwaltungstätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse. Untersuchungen kann er von sich aus sowie aufgrund von Beschwerden natürlicher oder juristischer Personen durchführen.

    Seit 2004 kommt der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) seiner Aufgabe nach, im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen und sicherzustellen, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, von den Organen und Institutionen der Gemeinschaft geachtet werden. Er ist befugt, von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde einer betroffenen Person Untersuchungen durchzuführen.

    In Anbetracht ihrer Erfahrungen und ihrer bisherigen Zusammenarbeit erachten es der EB und der EDSB für sinnvoll, Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass eine Beschwerde an beide Einrichtungen gerichtet wird (bzw. werden könnte). Die vorliegende Absichtserklärung dient der Darlegung flexibler Arbeitsabsprachen mit dem Ziel, in solchen Fällen unnötige Verfahrensduplizitäten und nach Möglichkeit auch unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden.

    Das gemeinsame Anliegen des EB und des EDSB besteht darin, durch einen optimalen Einsatz von Gemeinschaftsressourcen und durch ein abgestimmtes Herangehen an rechtliche und verwaltungstechnische Fragen des Datenschutzes die Rechte und Interessen von Bürgern und Beschwerdeführern zu fördern. Diese gemeinsame Absichtserklärung schafft eine Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieses Ziels. Sie soll keine verbindlichen Rechte und Pflichten begründen.

    Die Befugnis des EB bzw. des EDSB, Untersuchungen zur Tätigkeit der jeweils anderen Seite durchzuführen, wird von der vorliegenden Absichtserklärung nicht berührt.

    2.   Absprachen für eine konstruktive Zusammenarbeit

    Dieser Absichtserklärung liegen die folgenden gemeinsamen Auffassungen des EB und des EDSB zugrunde:

    I.

    Unter den Begriff des „Missstands in der Verwaltungstätigkeit“ fallen auch Verstöße gegen das gemeinschaftliche Datenschutzrecht.

    II.

    Der EDSB verfügt über besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes und ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des gemeinschaftlichen Datenschutzrechts durch die Organe und Institutionen der Union.

    III.

    Im Falle von Beschwerden, die sowohl vom EB als auch vom EDSB bearbeitet werden können, liegt es im Ermessen des Beschwerdeführers, an welche Einrichtung er sich wenden möchte. Ihm sollten ausreichende Informationen übermittelt werden, auf die er seine Wahl stützen kann.

    IV.

    Unnötige Verfahrensduplizitäten sollten nach Möglichkeit vermieden werden.

    V.

    Ein unterschiedliches Herangehen an rechtliche und verwaltungstechnische Fragen des Datenschutzes sollte nach Möglichkeit vermieden werden.

    VI.

    Beim Austausch von Informationen zwischen dem EB und dem EDSB sind die für ihre jeweilige Tätigkeit geltenden Vertraulichkeitsanforderungen zu beachten.

    Auf der Grundlage der vorstehenden Punkte und der Erfahrungen aus der bisherigen Zusammenarbeit treffen der EB und der EDSB die folgenden Arbeitsabsprachen.

    A.   Information des Antragstellers bei der Einreichung einer Beschwerde

    Der EB beabsichtigt, den Beschwerdeführer gegebenenfalls auf die in Punkt II erwähnten besonderen Fachkenntnisse des EDSB hinzuweisen und ihn darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen beim EDSB eine Beschwerde über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Institutionen der Gemeinschaft eingereicht werden kann.

    Diese Auskünfte werden insbesondere dann erteilt, wenn eine Beschwerde, zu der der EB eine Untersuchung einleiten könnte, ausschließlich oder überwiegend das Thema Datenschutz betrifft. So wird der Beschwerdeführer vor der Einleitung einer Untersuchung des EB in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er sich stattdessen an den EDSB wenden möchte.

    Der EB beabsichtigt, den Beschwerdeführer in einem solchen Fall auf die Möglichkeit hinzuweisen, seine Beschwerde an den EDSB zu richten. Er ist auch bereit, dem Beschwerdeführer auf dessen Wunsch bei der Weiterleitung der Beschwerde an den EDSB behilflich zu sein, solange er noch keine Untersuchung eingeleitet hat.

    Der EDSB beabsichtigt, den Beschwerdeführer gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft beim EB eingereicht werden können.

    Sofern er es für angemessen hält, ist der EDSB ebenfalls bereit, dem Beschwerdeführer auf Wunsch bei der Weiterleitung seiner Beschwerde an den EB behilflich zu sein.

    Beide Behörden beabsichtigen, die Beschwerdeführer gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass sie einander Informationen aus der Fallakte übermitteln können.

    B.   Vermeidung von Verfahrensduplizität

    Keine der beiden Behörden hat die Absicht, eine Untersuchung einzuleiten, wenn die jeweils andere Seite eine im Grunde identische Beschwerde bearbeitet oder bearbeitet hat; es sei denn, der Beschwerdeführer trägt wesentliche neue Sachverhalte in einem Fall vor, in dem die Untersuchung der anderen Seite bereits abgeschlossen ist. Beide Behörden bekräftigen ihre Absicht, sich gegenseitig zu informieren, wenn sie aus diesem Grunde die Einleitung einer Untersuchung ablehnen, und erklären sich bereit, einander Auskünfte zu erteilen, die ihnen die Entscheidung erleichtern.

    Der EB beabsichtigt, den EDSB stets zu informieren, wenn er eine Untersuchung zu einer Datenschutzbeschwerde einleitet. Sollte dieselbe Angelegenheit bereits vom EDSB untersucht werden, wollen beide Behörden gemeinsam erörtern, wie sich unnötige Verfahrensduplizitäten und unterschiedliche Auslegungen am besten vermeiden lassen.

    Erhalten der EB und der EDSB davon Kenntnis, dass sie beide mit Beschwerden befasst sind, denen ein und dieselben Sachverhalte zugrunde liegen, werden sie bemüht sein, sich gegenseitig auf dem Laufenden zu halten.

    C.   Vermeidung unterschiedlicher Auslegungen

    In Fällen, in denen der Wortlaut von Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (1) und die Rechtsprechung des Gerichtshofs unterschiedliche Auffassungen über die richtige Auslegung und Anwendung von Datenschutzbestimmungen zulassen, wird der EB den EDSB konsultieren, sofern dessen Ansichten zu der betreffenden Frage nicht bereits bekannt sind. Der EDSB erklärt seine Absicht, innerhalb der vorgegebenen Fristen zu antworten. Der EB beabsichtigt, bei seiner Entscheidung zur betreffenden Beschwerdesache die Antwort des EDSB zu berücksichtigen.

    Der EB erklärt seine Absicht, den EDSB über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu informieren, soweit es dabei um bedeutende Fragen des Datenschutzes geht.

    Der EDSB erklärt seine Absicht, den EB über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu informieren, soweit sie nach seinem Dafürhalten für den EB von Belang sein könnten.

    D.   Zugang zu Dokumenten und Informationen

    Zu möglichen datenschutzrechtlichen Aspekten von Beschwerden, die den Zugang zu Dokumenten und Informationen betreffen, merken der EB und der EDSB Folgendes an:

    Verordnung (EG) Nr. 45/2001 räumt betroffenen Personen bestimmte Rechte in Bezug auf den Zugang zu Daten über die eigene Person ein. (2) Der EDSB ist befugt, Beschwerden betroffener Personen über Verstöße gegen diese Vorschrift entgegenzunehmen.

    Beschwerden wegen Verweigerung des Zugangs zu Informationen über andere Personen sowie Beschwerden betroffener Personen wegen Verweigerung des Zugangs zu Informationen oder Dokumenten über die eigene Person, die nicht auf der Grundlage von Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingereicht werden (z.B. Beschwerden wegen Ablehnung eines Antrags nach Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (3)), fallen in den Zuständigkeitsbereich des EB. In diesen Fällen beabsichtigt der EB, den Beschwerdeführer über seine Rechte nach Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu informieren, soweit dies einen Nutzen verspricht.

    Der EB und der EDSB erklären, dass die vorstehenden Teile A, B und C auch für Beschwerden gelten, die den Zugang zu Dokumenten und Informationen betreffen.

    E.   Umsetzung

    Beide Behörden erklären ihre Absicht, sich regelmäßig mindestens einmal pro Jahr zu treffen, um einen Meinungsaustausch über die praktische Umsetzung der in dieser Absichtserklärung dargelegten Arbeitsabsprachen zu führen und mögliche Verbesserungen zu erörtern.

    Brüssel, den 30. November 2006

    P. Nikiforos DIAMANDOUROS

    Europäischer Bürgerbeauftragter

    Peter HUSTINX

    Europäischer Datenschutzbeauftragter


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (2)  Artikel 13.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


    Top