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Document 52007XC0908(01)

Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Indien

ABl. C 210 vom 8.9.2007, p. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/5


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Indien

(2007/C 210/04)

Die Kommission hat beschlossen, von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) einzuleiten; die Überprüfung beschränkt sich auf die Höhe der Subventionierung einiger ausführender Hersteller in Indien.

1.   Ware

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um texturierte Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“) des KN-Codes 5402 33 00. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

2.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2094/2002 des Rates (2) auf Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Indien eingeführt wurde.

3.   Gründe für die Überprüfung

Der Kommission liegen genügend Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Umstände hinsichtlich der Subventionierung, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, sich dauerhaft geändert haben.

Es hat den Anschein, dass sich die Vorteile aus den beiden Subventionsregelungen, der Duty-Entitlement-Passbook-Regelung („DEPBS“) und der Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung („ITES“) unter Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftssteuergesetzes (Income Tax Act) entscheidend verringert haben. Dies ist auf die Änderung der entsprechenden indischen Basisrechtsakte zurückzuführen, auf denen diese Regelungen beruhen.

Es ist daher wahrscheinlich, dass weniger Subventionen an diejenigen Unternehmen geflossen sind, bei denen die Ausgleichsmaßnahmen entweder vollständig oder teilweise auf den Vorteilen beruhten, die ihnen im Rahmen einer der vorgenannten Regelungen in dem Untersuchungszeitraum der Untersuchung gewährt wurden, bei der die Höhe der derzeitigen Maßnahmen festgelegt wurde.

Dies deutet darauf hin, dass es zum Ausgleich der derzeitigen Subventionen nicht länger erforderlich ist, die vorgenannten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren in ihrer derzeitigen Höhe aufrechtzuerhalten. Daher sollten die Maßnahmen gegenüber den betreffenden Unternehmen überprüft werden.

Bei diesen Unternehmen handelt es sich um die im Anhang aufgeführten Unternehmen sowie um alle weiteren Hersteller der untersuchten Ware, die mit der Kommission innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b Ziffer i genannten Frist Kontakt aufnehmen und innerhalb derselben Frist belegen, dass 1) ihnen im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, bei der die Höhe der für sie geltenden Maßnahme festgelegt wurde (1. Oktober 2000 — 30. September 2001), im Rahmen einer der oben genannten Regelungen Vorteile gewährt wurden und dass 2) angesichts der strukturellen Änderungen dieser Regelungen, sich der aus diesen Regelungen erwachsene Vorteil verringert hat.

Sollte ferner diese Überprüfung ergeben oder sollte eine interessierte Partei innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i genannten Frist genügend Anscheinsbeweise dafür vorlegen, dass in dieser Überprüfung untersuchten Ausführern der betroffenen Ware Vorteile aus anderen als den oben genannten Subventionsregelungen gewährt werden, kann diese Überprüfung auf eine Untersuchung dieser Regelungen ausgedehnt werden.

Da sich die aus dieser Überprüfung resultierenden geänderten Subventionsspannen auf die Maßnahmen auswirken könnten, die für die Unternehmen gelten, die an der Untersuchung mitarbeiteten, bei der die Höhe der Maßnahmen festgelegt wurde und/oder auf die für alle übrigen Unternehmen geltenden Maßnahme, können diese Ausgleichszölle entsprechend geändert werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass für diejenigen Unternehmen, die sowohl einem Antidumpingzoll als auch einem Ausgleichszoll unterliegen, der Antidumpingzoll entsprechend dem geänderten Ausgleichszoll angepasst werden kann.

4.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer von Amts wegen angestrengten teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung ein.

Die Untersuchung soll zeigen, ob die geltenden Maßnahmen für diejenigen Unternehmen, denen unter einer der genannten Subventionsregelungen Vorteile gewährt wurden, und — sofern genügend Beweise vorliegen — für diejenigen Unternehmen, denen unter anderen Regelungen Vorteile gewährt wurden (vgl. Nummer 3 sechster Absatz), aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen. Darüber hinaus soll untersucht werden, ob — abhängig von den Ergebnissen der Überprüfung — die Maßnahmen für andere Unternehmen geändert werden müssen, die an der Untersuchung mitarbeiteten, bei die Höhe der derzeitigen Maßnahmen und/oder des für alle übrigen Unternehmen geltenden Ausgleichszolls festgelegt wurde.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der Parteien, die von diesem Verfahren betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 27 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben auswählen kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 6 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz in Landeswährung, der in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen) in diesem Zeitraum,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Erklärung, ob das Unternehmen zu beantragen beabsichtigt, dass die Höhe der Subvention für das Unternehmen individuell ermittelt wird (nur für Hersteller möglich) (3),

genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware sowie Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware, Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

Erklärung, ob dem Unternehmen i) im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, bei der die Höhe der für das Unternehmen geltenden Maßnahme festgelegt wurde (1. Oktober 2000 — 30. September 2001) und/oder ii) im Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 Vorteile im Rahmen der DEPBS und/oder der ITES gewährt wurden,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 7 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

ii)   Endgültige Auswahl der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe erst zu treffen, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 7 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den Unternehmen der Stichprobe und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtet.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist zu stellen.

5.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Kontaktaufnahme, Beantwortung der Fragebogen und Übermittlung sonstiger Informationen seitens der interessierten Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien, insbesondere die Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes, innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige, einschließlich der unter Nummer 3 sechster Absatz genannten Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

ii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

(i)

Alle unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichprobe zu konsultieren.

(ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

(iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen.

6.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle Schriftstücke, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, Fragebogenantworten und Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (5) tragen und gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: J-79 4/23

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 28 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

9.   Sonstige Interimsüberprüfungen gemäß Artikel 19 der Grundverordnung

Der Anwendungsbereich dieser Überprüfung ist unter Nummer 4 beschrieben. Parteien, die eine Überprüfung aus anderen Gründen wünschen, können gemäß Artikel 19 der Grundverordnung einen entsprechenden Antrag stellen.

10.   Schutz personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 323 vom 28.11.2002, S. 21.

(3)  Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung können nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen die Ermittlung einer individuellen Spanne beantragen.

(4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 29 der Grundverordnung und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG

Indo Rama Synthetics Limited, 51-A, Industrial Area, Sector III, Pithampur, 453 001, Dist. Dhar, Madhya Pradesh

Welspun Syntex Limited, Kamani Wadi, 1st floor, 542, Jaganath Shankar Sheth Road, Chira Bazar, Mumbai 400 002


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