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Document 52007PC0561
Proposal for a Council Regulation repealing the antidumping duties imposed by Council Regulation (EC) No 1050/2002 of 13 June 2002 on imports of recordable compact disks originating in Taiwan and allowing for their repayment or remission and repealing the countervailing duties imposed by Council Regulation (EC) No 960/2003 of 2 June 2003 on imports of recordable compact disks originating in India, allowing for their repayment or remission and terminating the proceeding in their respect
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung sowie zur Rückzahlung bzw. zum Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan eingeführten Antidumpingzölle und zur Aufhebung sowie zur Rückzahlung bzw. zum Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 960/2003 vom 2. Juni 2003 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien eingeführten Ausgleichszölle und zur Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung sowie zur Rückzahlung bzw. zum Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan eingeführten Antidumpingzölle und zur Aufhebung sowie zur Rückzahlung bzw. zum Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 960/2003 vom 2. Juni 2003 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien eingeführten Ausgleichszölle und zur Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens
/* KOM/2007/0561 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung sowie zur Rückzahlung bzw. zum Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan eingeführten Antidumpingzölle und zur Aufhebung sowie zur Rückzahlung bzw. zum Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 960/2003 vom 2. Juni 2003 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien eingeführten Ausgleichszölle und zur Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens /* KOM/2007/0561 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 2.10.2007 KOM(2007) 561 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufhebung sowie zur Rückzahlung bzw. zum Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan eingeführten Antidumpingzölle und zur Aufhebung sowie zur Rückzahlung bzw. zum Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 960/2003 vom 2. Juni 2003 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien eingeführten Ausgleichszölle und zur Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Der Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Antidumpinggrundverordnung“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005, und der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Antisubventionsgrundverordnung“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 vom 8. März 2004, in dem Verfahren betreffend die Antidumpingzölle auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan und in dem Verfahren betreffend die Ausgleichszölle auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien. | Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Antidumpinggrundverordnung und der Antisubventionsgrundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der genannten Grundverordnungen durchgeführt wurde. | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet In dem Bereich, den dieser Vorschlag betrifft, gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften. | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt | ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung interessierter Parteien | Die von den Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten gemäß den Bestimmungen der Antidumping- und Antisubventionsgrundverordnungen bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. | Folgenabschätzung Dieser Vorschlag ist das Ergebnis der Anwendung der Antidumpinggrundverordnung und der Antisubventionsgrundverordnung. Die beiden Grundverordnungen sehen keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthalten jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. | RECHTLICHE ASPEKTE | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 22. März 2007 leitete die Kommission mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung[1] („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bespielbarer Compact Discs sowie eine teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien ein. Die von der Kommission von Amts wegen eingeleiteten Überprüfungen waren auf die Untersuchung des Interesses der Gemeinschaft beschränkt. Der beiliegende Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates beinhaltet die endgültigen Feststellungen zum Interesse der Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten wurden in den Sitzungen des Antidumpingausschusses und des Antisubventionsausschusses vom 6. September 2007 gehört. Die Mitgliedstaaten befürworteten mit deutlicher Mehrheit die Einstellung des Verfahrens. Es wird dem Rat vorgeschlagen, den beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates anzunehmen und sie baldmöglichst im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. | Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Antidumpinggrundverordnung“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005, und Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Antisubventionsgrundverordnung“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 vom 8. März 2004 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | Die Art der Maßnahme wird in den genannten Grundverordnungen beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. | Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. | Wahl des Instruments | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die Antidumping- und die Antisubventionsgrundverordnungen sehen keine Alternative vor. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Die Maßnahmen werden rückwirkend aufgehoben. Die Rückzahlung bzw. der Erlass der Zölle ist bei den einzelstaatlichen Zollbehörden im Einklang mit den einzelstaatlichen Zollvorschriften zu beantragen. | 1. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufhebung sowie zur Rückzahlung bzw. zum Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002[2] des Rates vom 13. Juni 2002 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan eingeführten Antidumpingzölle und zur Aufhebung sowie zur Rückzahlung bzw. zum Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 960/2003 vom 2. Juni 2003[3] auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien eingeführten Ausgleichszölle und zur Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [4] („Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [5] („Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 19, auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 2. Geltende Maßnahmen und Gegenstand der Überprüfung 3. Am 18. Juni 2002 wurden endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan eingeführt [6] („ursprüngliche Antidumpinguntersuchung“); sie lagen zwischen 17,7 % und 38,5 %. Die Maßnahmen liefen von Rechts wegen am 18. Juni 2007 [7] aus. 4. Die endgültigen Ausgleichszölle auf Einfuhren von CD-R aus Indien wurden am 5. Juni 2003 eingeführt [8] („ursprüngliche Antisubventionsuntersuchung“); sie beliefen sich auf 7,3 %. 5. Frühere Untersuchungen betreffend Einfuhren von CD-R aus der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia 6. Mit dem Beschluss 2006/753/EG vom 3. November 2006 stellte die Kommission das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Hongkong und Malaysia ein[9] („Einstellungsbeschluss“), da die Einführung von Maßnahmen nicht im Gemeinschaftsinteresse gelegen hätte. Die Kommission war zu dem Schluss gelangt, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund seines geringen Marktanteils aus der Einführung von Maßnahmen keine spürbaren Vorteile erwachsen würden. Die Einführung von Maßnahmen wurde daher angesichts der erheblichen negativen Auswirkungen auf Einführer, Vertriebsgesellschaften, Einzelhändler und Verbraucher als unverhältnismäßig erachtet. 7. Einleitung einer Überprüfung 8. Am 22. März 2007 leitete die Kommission mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung [10] („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan sowie eine teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien ein. 9. Die von der Kommission von Amts wegen eingeleiteten Überprüfungen waren beide auf die Untersuchung des Interesses der Gemeinschaft beschränkt; wobei davon ausgegangen wurde, dass der entsprechende Beschluss möglicherweise rückwirkend zum 5. November 2006, d. h. dem Tag des Inkrafttretens des Einstellungsbeschlusses, gelten würde. Aus Gründen der Verfahrenseffizienz wurden die Überprüfung der Antidumpingzölle auf Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan und die Überprüfung der Ausgleichszölle auf Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Indien in einer Untersuchung zusammengefasst. 10. Wie bereits erwähnt, liefen die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan am 18. Juni 2007 aus. Die Überprüfung betreffend Taiwan wurde daher eingestellt. Bei der bis zu jenem Zeitpunkt offiziell durchgeführten Untersuchung konzentrierte sich die Kommission auf die Frage, ob die zwischen dem 5. November 2006 und dem 18. Juni 2007 entrichteten Zölle rückwirkend aufgehoben werden sollen. 11. Um das Verfahren zu straffen und die Kohärenz ihrer Maßnahmen sicherzustellen, fasste die Kommission die Schlussfolgerungen der beiden Überprüfungen in der vorliegenden Verordnung zusammen. 12. Von dem Verfahren betroffene Parteien 13. Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller, Einführer und Verwender sowie Ausführer und Vertreter Indiens und Taiwans offiziell von der Einleitung des Verfahrens. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Da die Überprüfungen auf Aspekte des Interesses der Gemeinschaft beschränkt waren, übermittelte die Kommission lediglich den in der Gemeinschaft ansässigen Parteien Fragebogen, d. h. den Gemeinschaftsherstellern sowie den Einführern und Verwendern in der Gemeinschaft. Den Fragebogen beantworteten ein Hersteller, 14 Einführer und 10 Verwender. 14. Ferner erhielt die Kommission ein Schreiben des Ausschusses europäischer CD-R-Hersteller („CECMA“), der in den ursprünglichen Antidumping- und Antisubventionsverfahren sowie in den mit dem Einstellungsbeschluss beendeten Verfahren den Antragsteller darstellte; ein weiteres Schreiben ging vom früheren Vertreter des im Einstellungsbeschluss als ‚Unternehmen D’ bezeichneten Gemeinschaftsherstellers ein. 15. Stellungnahmen übermittelten außerdem weitere interessierte Parteien, namentlich Vertriebsgesellschaften und Lieferanten eines indischen Ausführers. 16. Die Kommissionsdienststellen analysierten die Stellungnahmen und Argumente der interessierten Parteien mit der gebotenen Sorgfalt. Angesichts der Lage der Gemeinschaftsproduktion beschränken sich die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung auf die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. 17. Untersuchungszeitraum 18. Die Untersuchung der Aspekte des Gemeinschaftsinteresses betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“). 19. Betroffene Ware und gleichartige Ware 20. Betroffene Ware 21. Gegenstand der Überprüfung sind bespielbare Compact Discs (CD-R) mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), die derzeit unter dem KN-Code ex 8523 40 11 eingereiht werden. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben. 22. Dieselbe Ware mit Ursprung in Taiwan war zwischen dem 22. März 2007, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, und dem 18. Juni 2007, als die Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan ausliefen, Gegenstand der Überprüfung. 23. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um eine Polycarbonatscheibe, die mit einer Farbschicht, einer Reflexionsschicht und einer Schutzschicht überzogen ist. CD-R können zwar in mehreren Schritten beschrieben werden, die aufgezeichneten Informationen sind aber nicht löschbar. CD-R dienen der optischen Speicherung von digitalen Daten oder Musik. 24. CD-R werden nach der Art der gespeicherten Daten (Daten-CD-R und Musik-CD-R), der Speicherkapazität und der reflektierenden Metallschicht unterschieden sowie danach, ob sie bedruckt sind oder nicht. Alle Typen von CD-R weisen die gleichen materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen auf. Daher werden sie als eine einzige Ware angesehen. 25. Gleichartige Ware 26. Im Rahmen der laufenden Verfahren wurde die Vergleichbarkeit der betroffenen Ware mit den in die Gemeinschaft eingeführten bzw. dort hergestellten CD-R nicht in Frage gestellt. Daher werden die CD-R-Typen mit Ursprung in Indien oder Taiwan und die in der Gemeinschaft hergestellten CD-R-Typen als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und des Artikels 1 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung angesehen. B. GEMEINSCHAFTSPRODUKTION UND WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT 1. Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in dem mit dem Einstellungsbeschluss beendeten Verfahren 27. In diesem Verfahren (vgl. Randnummern 28 und 58 ff. des Einstellungsbeschlusses) stellten die Kommissionsdienststellen fest, dass die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung auf 10 Hersteller entfiel. Lediglich einer von ihnen (Manufacturing Advanced Media, MAM-E) wurde als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung angesehen. 2. Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den laufenden Verfahren 28. Keiner der Hersteller, deren Produktion im Einstellungsbeschluss in die Definition der Gemeinschaftsproduktion einbezogenen wurde, arbeitete an dem laufenden Verfahren mit. 29. Ferner liegen der Kommission Beweise dafür vor, dass das einzige Unternehmen, das in dem Verfahren, dass zum Einstellungsbeschluss führte, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildete, in Liquidation gegangen war. Dies wurde in einem Schreiben seines früheren Vertreters bestätigt. Die Kommission erhielt darüber hinaus eine Abschrift der Gerichtsentscheidung über die Einleitung des Liquidationsverfahrens, mit der der Betrieb des Unternehmens eingestellt wurde. Der Fragebogen der Kommission wurde mit dem Vermerk „gerichtliches Liquidationsverfahren“ (liquidation judiciaire) zurückgesandt. 30. Der Ausschuss europäischer CD-R-Hersteller (CECMA) befürwortete zwar die Aufrechterhaltung der Maßnahmen, legte aber weder einen Fragebogen noch andere Nachweise im Namen eines Gemeinschaftsherstellers, der Mitglied des CECMA ist, vor. 31. Ein weiteres Unternehmen (Unternehmen A im Einstellungsbeschluss) teilte der Kommission mit, dass es seine Produktion in der Gemeinschaft eingestellt hat. 32. Schließlich erhielt die Kommission noch eine Antwort des im Einstellungsbeschluss als ‚Unternehmen B’ bezeichneten Gemeinschaftsherstellers. Auch damit konnten die Feststellungen des Einstellungsbeschlusses nicht widerlegt werden, denen zufolge das Unternehmen B nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufzunehmen und seine Produktion aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion auszuschließen war (vgl. Randnummer (40) des Einstellungsbeschlusses). 33. Es wird daher der Schluss gezogen, dass es keinen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mehr gibt und daher auch kein Interesse der Gemeinschaft vorliegt. C. RÜCKWIRKUNG 34. Angesichts obiger Feststellungen sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan und die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien rückwirkend zum Tag des Inkrafttretens des Einstellungsbeschlusses aufgehoben werden. 35. Die endgültigen Antidumpingzölle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan, welche ab 5. November 2006 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden sowie die endgültigen Ausgleichszölle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 960/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien, welche ab 5. November 2006 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, sollten zurückgezahlt oder erlassen werden. 36. Die Rückzahlung bzw. der Erlass der Zölle ist bei den einzelstaatlichen Zollbehörden im Einklang mit den einzelstaatlichen Zollvorschriften zu beantragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 eingeführten Antidumpingzölle auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs (CD-R) mit Ursprung in Taiwan und die mit der Verordnung (EG) Nr. 960/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien eingeführten Ausgleichszölle werden aufgehoben. Artikel 2 Die Antisubventionsverfahren betreffend Einfuhren bespielbarer Compact Discs (CD-R) mit Ursprung in Indien werden eingestellt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 5. November 2006. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. C 66 vom 22.3.2007, S. 16. [2] ABl. L 160 vom 18.6.2002, S. 2. [3] ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 1. [4] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005). [5] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12). [6] ABl. L 160 vom 18.6.2002, S. 2. [7] ABl. C 130 vom 12.6.2007, S. 17. [8] ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 1. [9] ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 15. [10] ABl. C 66 vom 22.3.2007, S. 16.