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Document 52007PC0323
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 1947/2005 as regards national aid granted by Finland for seeds and cereal seed {SEC(2007) 799}
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 hinsichtlich der von Finnland gewährten einzelstaatlichen Beihilfen für Saatgut bzw. Getreidesaatgut {SEK(2007) 799}
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 hinsichtlich der von Finnland gewährten einzelstaatlichen Beihilfen für Saatgut bzw. Getreidesaatgut {SEK(2007) 799}
/* KOM/2007/0323 endg. - CNS 2007/0109 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 hinsichtlich der von Finnland gewährten einzelstaatlichen Beihilfen für Saatgut bzw. Getreidesaatgut {SEK(2007) 799} /* KOM/2007/0323 endg. - CNS 2007/0109 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 13.6.2007 KOM(2007) 323 endgültig 2007/0109 (CNS) BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Wirkungen der Beihilfen, die Finnland für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut gewähren darf Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 hinsichtlich der von Finnland gewährten einzelstaatlichen Beihilfen für Saatgut bzw. Getreidesaatgut (von der Kommis sion vorgelegt){SEK(2007) 799} INHALT 1. EINLEITUNG 3 2. DAS SYSTEM DER EINZELSTAATLICHEN BEIHILFEN FÜR DIE SAATGUTERZEUGUNG 3 2.1. Beihilfe für Getreidesaatgut 4 2.2. Beihilfe für Gras- und Kleesaatgut 5 2.2.1. Erzeugung 5 2.2.2. Durchführung 5 2.2.3. Abänderung der Beihilfe 5 2.2.4. Differenzierung der Beihilfe je nach Region 6 2.2.5. Saatgutsorten der einzelnen beihilfefähigen Arten (Anhang V) 6 2.2.6. Klee (Trifolium pratense L.) – Anhang VI Tabelle 1 6 2.2.7. Lieschgras (Phleum pratense L.) – Anhang VI Tabelle 2 6 2.2.8. Weidelgras (Festuca pratensis huds.) – Anhang VI Tabelle 3 7 2.2.9. Knaulgras (Dactilis glomerata L.) – Anhang VI Tabelle 4 7 2.2.10. Englisches Raygras (Lolium perenne L.) – Anhang VI Tabelle 5 8 3. SAATGUTEINFUHREN NACH FINNLAND 8 3.1. Einfuhr von Getreidesaatgut - Anhang VII – Tabellen 1 und 2 8 3.2. Einfuhr von Gras- und Kleesaatgut - Anhang VII – Tabelle 3 8 4. SONSTIGE BEIHILFEREGELUNGEN IN FINNLAND 9 5. ASPEKTE DER GRAS- UND KLEESAATGUTERZEUGUNG IN FINNLAND UND IN DER EU-15 10 6. BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG 10 7. ZUSAMMENFASSUNG UND BEMERKUNGEN 11 7.1. Rechtsgrundlage 11 7.2. Anwendung des Beihilfesystems 11 7.3. Andere Beihilferegelungen 11 7.4. Betriebsprämienregelung 11 7.5. Saatgutvermehrung in anderen Ländern 12 7.6. Getreidesaatguterzeugung 12 7.7. Einfuhren nach Finnland 12 8. VORSCHLAG 12 Anm.: | Für die in diesem Bericht genannten Anhänge siehe das dem Bericht beigefügte Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen. (http://ec.europa.eu/agriculture/markets/seeds/index_de.htm) | BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Wirkungen der Beihilfen, die Finnland für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut gewähren darf EINLEITUNG Im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71[1] des Rates hat Finnland mit der Entscheidung 2001/60/EG[2] der Kommission vom 9. Januar 2001 die Genehmigung erhalten, bis zum 31. Dezember 2005 eine Beihilfe für Getreidesaatgut zu gewähren (siehe Anhang I), und mit der Entscheidung 2001/61/EG[3] der Kommission vom 9. Januar 2001 hat Finnland die Genehmigung erhalten, bis zum 31. Dezember 2005 eine Beihilfe für Klee, Lieschgras, Weidelgras, Knaulgras und englisches Raygras zu gewähren (siehe Anhang II). Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates hat die Kommission dem Rat vor dem 1. Januar 2006 anhand der von Finnland rechtzeitig übermittelten Angaben einen Bericht über die Wirkungen der Beihilfen, die Finnland für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut gewähren darf, zu unterbreiten, dem die erforderlichen Vorschläge beizufügen sind. Diesem Bericht liegen die Informationen zugrunde, die die finnischen Behörden regelmäßig übermitteln. DAS SYSTEM DER EINZELSTAATLICHEN BEIHILFEN FÜR DIE SAATGUTERZEUGUNG Die beiden Genehmigungen betreffen nur die im Sortenkatalog Finnlands eingetragenen Getreidesorten und Grünfutterpflanzensorten (Gras- und Kleesorten), die - von geringen, in den angrenzenden Gebieten angebauten Mengen abgesehen - ausschließlich in Finnland angebaut werden. In Bezug auf Getreidesaatgut sieht die Genehmigung für die beihilfefähige Menge eine Obergrenze von 100 000 Tonnen und einen Beihilfehöchstsatz von 2,523 EUR je 100 Kilogramm vor, womit sich ein Höchstbetrag von 2,523 Mio. EUR ergibt (siehe Anhang I). Was die Beihilfe für die Erzeugung von Gras- und Kleesaatgut angeht, so sieht die Genehmigung für die Hektarbeihilfe und die beihilfefähigen Flächen je nach Pflanzenart eine bestimmte Obergrenze vor, wobei sich der Höchstbetrag insgesamt auf 1,814 Mio. EUR beläuft (siehe Anhang II). Beihilfe für Getreidesaatgut In dem Zeitraum 2000-2005 ist die Erzeugung von Getreidesaatgut um 23 % von 57 309 Tonnen auf 70 531 Tonnen gestiegen. In demselben Zeitraum ist die Saatguterzeugung für Gerste um 62 %, für Sommerweizen um 163 % und für Winterweizen um 70 % gestiegen. Auf der anderen Seite ist die Saatguterzeugung für Hafer um 32 % und für Roggen um 10 % gesunken. Tabelle 1 enthält die von den finnischen Behörden übermittelten Angaben für den Zeitraum 2000-2005. Tabelle 1 Erzeugung von zertifiziertem Getreidesaatgut (in Tonnen) in Finnland in den Jahren 2000 bis 2005 Während der Beihilfesatz je 100 kg festgelegt ist, liegt die geschätzte Durchschnittsbeihilfe je Hektar für den Zeitraum 2000 bis 2005 bei rund 68 EUR/ha; die Tendenz ist steigend, wie aus Tabelle 2 hervorgeht. Tabelle 2 Geschätzter Beihilfesatz für Getreidesaatgut je Hektar aufgrund der bisherigen Durchschnittserträge und einem Beihilfesatz von 2,523 EUR je 100 kg Im Zeitraum 2000-2005 ist der Durchschnittsertrag bei der Saatguterzeugung für Getreide um 44 % gestiegen; entsprechend hat sich der Beihilfesatz je Hektar erhöht. Die Getreidesaatgutsorten, für die zwischen 2000 und 2005 einzelstaatliche Beihilfen gewährt wurden, sind in Anhang III aufgeführt. Aus der Aufstellung geht hervor, dass die Zahl der Sorten, insbesondere bei Gerste, beträchtlich angestiegen ist. Beihilfe für Gras- und Kleesaatgut Erzeugung Die Saatguterzeugung für Grünpflanzenfutter (Gras und Klee) ist im Zeitraum 2000 bis 2005 von einem Spitzenwert in Höhe von 4 685 Tonnen im Jahr 2001 auf einen Tiefpunkt von 1 654 Tonnen im Jahr 2004 gesunken, und dies in erster Linie aufgund von Witterungsbedingungen. Doch lag die Erzeugung im Jahr 2004, wie aus der Tabelle 3 hervorgeht, unter dem Durchschnittswert der sechs vorhergehenden Jahre, der rund 3 163 Tonnen betrug. Die wichtigste Art ist Lieschgras. Tabelle 3 Erzeugung von zertifiziertem Gras- und Kleesaatgut (in Tonnen) in Finnland in den Jahren 2000 bis 2005 Art | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | Veränderung 2000/2005 in % | Klee | 53 | 125 | 68 | 62 | 4 | 52 | -2% | Lieschgras | 2 151 | 3 781 | 3 541 | 2 594 | 1 319 | 1 908 | -11% | Weidelgras | 423 | 732 | 468 | 454 | 318 | 700 | 66% | Knaulgras | 6 | 3 | 0 | 2 | 0 | 0 | Englisches Raygras | 45 | 44 | 31 | 38 | 13 | 43 | -6% | Insgesamt | 2 678 | 4 685 | 4 108 | 3 150 | 1 654 | 2 703 | 1% | Quelle: Angaben Finnlands | Durchführung Im Zeitraum 2000-2005 haben die finnischen Behörden aus eigener Initiative eine Reihe von Anpassungen an dem System für die Beihilfegewährung vorgenommen; so wurde eine Abänderung der Hektarbeihilfe bei Überschreitung der zulässigen Höchstfläche vorgesehen und ein je nach Region differenzierter Beihilfesatz eingeführt. Abänderung der Beihilfe Im Zeitraum 2000–2005 lag die von Finnland genehmigte Saatgutanbaufläche mehrmals über der in der Entscheidung 2001/61/EG der Kommission angegebenen Höchstfläche. In diesen Fällen wurden für die Aufteilung der Beihilfe zwei Methoden angewandt. Zunächst, nämlich im Zeitraum 2000 bis 2002, wurde folgendermaßen vorgegangen: Durch Multiplikation der in der Kommissionsentscheidung festgesetzten Höchstfläche mit dem ebenfalls dort angegebenen Hektarbeihilfehöchstsatz wurde das Beihilfevolumen berechnet. Dieses Volumen wurde anschließend durch die genehmigte nationale Fläche, die über die zulässige Höchstfläche hinausging, geteilt, womit sich ein verminderter Hektarbeihilfesatz ergab. Im Jahr 2003 wurde sodann der Begriff des Beihilfeeinheitskoeffizienten eingeführt und als „der Anteil einer beihilfefähigen und von einem Beihilfeantrag betroffenen Einheit, für den eine Beihilfe gezahlt wird,“ definiert. Bei Überschreitung der nationalen Höchstfläche wurde die beihilfefähige Fläche berechnet, indem der Beihilfeeinheitskoeffizient angewendet und die genehmigte Fläche aller Antragsteller linear reduziert wurde. In der Praxis führt die Anwendung eines Beihilfeeinheitskoeffizienten von weniger als 1 auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs dazu, dass die Beihilfe nur für einen Teil jedes Hektars gewährt wird, für den ein Antrag gestellt wurde. Differenzierung der Beihilfe je nach Region 2004 und 2005 wurde den Saatguterzeugern je nach Region ein unterschiedlicher Beihilfesatz gewährt (siehe Anhang IV). Der Beihilfesatz wurde in zwei Kategorien unterteilt: eine Kategorie für die Regionen A und B in Südfinnland und eine weitere Kategorie für die Regionen C1 bis C4 im nördlichen Teil Finnlands. Der Grund für diese regionale Differenzierung war die Einführung zusätzlicher einzelstaatlicher Zahlungen im Rahmen der Agrarumweltregelung, die nur für die Regionen A und B gilt. Außerdem sollte eine mögliche Überkompensation vermieden werden. Saatgutsorten der einzelnen beihilfefähigen Arten ( Anhang V) Im Zeitraum 2000–2005 hat sich die Liste der Saatgutsorten der einzelnen Arten, für die die genehmigte einzelstaatliche Beihilfe gewährt wird, erheblich erweitert, insbesondere was Lieschgras und Klee angeht. Die Anhang VI enthält für den Zeitraum 2000 bis 2005 Angaben zur Entwicklung bei den einzelnen Arten, für die eine Beihilfe gewährt wurde, zur Erzeugung, zu der nach Überprüfung genehmigten Fläche, zum Ertrag, zur Fläche, für die der Beihilfehöchstsatz galt, und zur Hektarbeihilfe. Die nachstehenden Bemerkungen sind das Ergebnis einer Analyse dieser Angaben. Der Durchschnittsertrag für die EU-15, auf den dabei Bezug genommen wird, ist in Anhang VIII Tabelle 1 zu finden. Klee (Trifolium pratense L.) – Anhang VI Tabelle 1 In den Jahren 2000 bis 2005 sind bei der in Finnland erzeugten Gesamtmenge Klee beträchtliche Schwankungen festzustellen, die sich zwischen 125 Tonnen im Jahr 2001 und 4 Tonnen im Jahr 2004 bewegten. Die Abnahme ist im Wesentlichen auf einen einschneidenden Ertragsrückgang (von 188 auf 10 kg/ha) zurückzuführen und in weit geringerem Maße auf einen Rückgang bei den Flächen. Der Durchschnittsertrag in der EU-15 schwankte im Zeitraum 2000-2005 zwischen 260 kg/ha im Jahr 2004 und 380 kg/ha im Jahr 2000. Außerdem lag die nach Überprüfung genehmigte Fläche zweimal, nämlich in den Jahren 2001 und 2002, über der zulässigen Höchstfläche, was zu einer Kürzung des Hektarbeihilfesatzes führte. Lieschgras (Phleum pratense L.) – Anhang VI Tabelle 2 Auch die Erzeugung von Lieschgra s unterlag im Zeitraum 2000-2005 Schwankungen, mit Werten zwischen 3 781 Tonnen im Jahr 2001 und 1 319 Tonnen im Jahr 2004. Diese unterschiedlichen Mengen sind auf Schwankungen bei den Erträgen und bei den Flächen zurückzuführen. Die Erträge bewegten sich zwischen 527 kg/ha im Jahr 2001 und 236 kg/ha im Jahr 2004. Der Durchschnittsertrag in der EU-15 schwankte im Zeitraum 2000-2005 zwischen 280 kg/ha und 530 kg/ha. Die Durchschnittserträge bei der Lieschgraserzeugung in Finnland sind im Großen und Ganzen mit den Durchschnittswerten der EU-15 in diesen Jahren vergleichbar. Die nach Überprüfung genehmigte Fläche für die Lieschgraserzeugung lag in dem gesamten Zeitraum, und vor allem in den Jahren 2001, 2002 und 2003, um mehr als 40 % über der nach der Entscheidung 2001/61/EG der Kommission zulässigen Höchstfläche. Die Überschreitung der zulässigen Höchstfläche hatte im Zeitraum 2000-2002 eine Kürzung der Hektarbeihilfe zur Folge. Ab 2003 wurde ein Beihilfeeinheitskoeffizient angewandt, der im Jahr 2003 0,70, im Jahr 2004 0,89 und im Jahr 2005 0,97 betrug. Weidelgras (Festuca pratensis huds.) – Anhang VI Tabelle 3 Die Erzeugung von Weidelgrassaatgut bewegte sich zwischen 732 Tonnen im Jahr 2001 und 318 Tonnen im Jahr 2004. Bei den Erträgen zeigten sich im Zeitraum 2000-2005 gewisse Schwankungen, mit Werten zwischen 444 kg/ha im Jahr 2001 und rund 200 kg/ha im Jahr 2004. Der Durchschnittsertrag schwankte in der EU-15 im Zeitraum 2000-2005 zwischen 530 kg/ha und 750 kg/ha. Ferner lag die nach Überprüfung genehmigte Fläche jedes Jahr über der zulässigen Höchstfläche; im Jahr 2003 betrug diese Überschreitung sogar mehr als 44 %. Als Folge hiervon wurde in den Jahren 2000-2002 der Beihilfesatz gesenkt. 2003 wurde eine Beihilfeeinheitskoeffizient von 0,68, 2004 ein Koeffizient von 0,75 und 2005 ein Koeffizient von 0,74 angewandt. Knaulgras (Dactilis glomerata L.) – Anhang VI Tabelle 4 Die Erzeugung schwankte zwischen 6 Tonnen im Jahr 2000 und Null im Jahr 2005. Die Erträge schwankten bei Knaulgrassaatgut zwischen 339 kg/ha im Jahr 2003 und 23 kg/ha im Jahr 2002. Im EU-15-Durchschnitt bewegten sich die Erträge im Zeitraum 2000-2005 zwischen 790 kg/ha und 1 020 kg/ha. Im Zeitraum 2000–2003 lag die nach Überprüfung genehmigte Fläche für die Erzeugung von Knaulgrassaatgut im Rahmen der in der Entscheidung 2001/61/EG der Kommission angegebenen Höchstfläche, und 2004 und 2005 wurde keine Fläche genehmigt. Somit blieb der Hektarbeihilfesatz im Zeitraum 2000-2003 unverändert. Das Interesse an der Erzeugung von Knaulgrassaatgut ist offensichtlich im Schwinden begriffen. Englisches Raygras (Lolium perenne L.) – Anhang VI Tabelle 5 Die Erzeugung schwankte zwischen 45 Tonnen im Jahr 2000 und 13 Tonnen im Jahr 2004. Bei Saatgut von englischem Raygras schwankte der Ertrag in Finnland zwischen 651 kg/ha im Jahr 2001 und 180 kg/ha im Jahr 2004. In der EU-15 bewegten sich die Durchschnittserträge im Zeitraum 2000-2005 zwischen 1 090 kg/ha und 1 510 kg/ha. Im Zeitraum 2000-2005 bestand keinerlei Gefahr, dass die nach Überprüfung genehmigte Fläche die in der Entscheidung der Kommission angegebene Höchstfläche überschreiten könnte. Die Hektarbeihilfe blieb unverändert und wurde zum Höchstsatz gewährt. SAATGUTEINFUHREN NACH FINNLAND Einfuhr von Getreidesaatgut - Anhang VII – Tabellen 1 und 2 Die Einfuhr von Getreidesaatgut stieg von 39 Tonnen im Jahr 2000 auf 118 Tonnen im Jahr 2004, ging jedoch 2005 auf 5 Tonnen zurück (Anhang VII Tabelle 1). Bezogen auf die Erzeugung machten die Einfuhren im Jahr 2000 0,07 % und im Jahr 2005 sogar noch weniger aus. Inlandserzeugung und Einfuhren zusammengerechnet (es gab keine Ausfuhren von Getreidesaatgut), waren im Jahr 2000 auf dem finnischen Markt insgesamt 57 347 Tonnen zertifiziertes Getreidesaatgut verfügbar, und im Jahr 2005 belief sich diese Menge auf 70 536 Tonnen (Anhang VII Tabelle 2). Die Einfuhr von Getreidesaatgut nach Finnland ist in einem Teil des Bezugszeitraums etwas gestiegen, mit einem zeitweiligen sprunghaften Anstieg im Jahr 2003, macht aber - und das galt sogar für das Jahr 2003 – nur einen sehr kleinen Teil der Gesamtmenge Getreidesaatgut auf dem finnischen Markt aus. Einfuhr von Gras- und Kleesaatgut - Anhang VII – Tabelle 3 Die Einfuhr von Gras- und Kleesaatgut ist im Zeitraum 2000-2005 erheblich zurückgegangen. Die Gesamtmenge ist um 79 % gesunken, nämlich von 712 Tonnen im Jahr 2000 auf 152 Tonnen im Jahr 2005. 2002 wurde mit 142 Tonnen ein Tiefstand erreicht. Der Rückgang ist in erster Linie auf die rückläufigen Einfuhren von Lieschgras- und Weidelgrassaatgut zurückzuführen. Was die Produktion von zertifiziertem Grünfutterpflanzensaatgut im Zeitraum 2000-2005 in Finnland angeht, so wurden im Jahr 2000 2 678 Tonnen und im Jahr 2005 2 703 Tonnen erzeugt. Bezogen auf die inländische Gras- und Kleesaatguterzeugung belief sich der Prozentsatz der Einfuhren in den Jahren 2000, 2003 und 2005 auf 27 %, 5 % bzw. 6%. Vor dem Hintergrund der verfügbaren Daten (Anhang VII Tabelle 4) ist aus dem Anstieg bei den Einfuhren im Jahr 2004 abzulesen, dass mit den Einfuhren zum Teil Engpässe bei der inländischen Produktion in demselben Jahr ausgeglichen wurden. Dies legt den Schluss nahe, dass für den finnischen Markt bestimmtes Saatgut auch außerhalb Finnlands angebaut werden kann. Wenn also bei niedriger inländischer Gras- und Kleesaatguterzeugung ersatzweise auf Einfuhren zurückgegriffen werden kann, so zeigt dies auch, dass die heimische Produktion und die Einfuhren auf denselben Märkten miteinander im Wettbewerb stehen. Sonstige BEIHILFEREGELUNGEN IN FINNLAND Auf die Beitrittsakte gegründete Beihilfesysteme Zum Ausgleich der besonderen klimatischen Bedingungen ist für Finnland und Schweden auf der Grundlage des Artikels 142 der Beitrittsakte eine langfristige einzelstaatliche Beihilferegelung geschaffen worden (nördliche Fördergebiete). In Finnland gilt diese Regelung für die Regionen C1 bis C4 (siehe Anhang IV), wobei sich die Beihilfe erhöht, je weiter man nach Norden geht. Die Beihilfe wird pro Stück, je Hektar oder in den Regionen C3 und C4 als Schlachtprämie gewährt. Es gibt eine auf Artikel 141 der Beitrittsakte gestützte Beihilferegelung, der zufolge in den Regionen A und B für den Viehzucht- und den Gartenbausektor übergangsweise eine degressive einzelstaatliche Unterstützung gewährt werden darf (siehe Anhang IV). Diese Unterstützung besteht in einer Investitionsbeihilfe, deren Intensität über dem normalen Niveau liegt, und in einer Einkommensstützung. Andere Beihilferegelungen Neben den oben genannten Regelungen gab es in Finnland auch eine einzelstaatliche Beihilferegelung für den Umweltschutz in der Landwirtschaft. Aufgrund der Entscheidung über auf Artikel 141 gestützte Beihilfen durfte eine zusätzliche Agrarumweltbeihilfe in Form finanzieller Anreize gewährt werden, die bis zu 130 % der Grundzahlung ausmachen konnte. Diese finanziellen Anreize kamen zu den kofinanzierten Agrarumweltzahlungen hinzu und fielen je nach Kultur unterschiedlich aus. Im März 2005 wurde außerdem eine einzelstaatliche Regelung zur Förderung benachteiligter Gebiete genehmigt. Nach dieser Regelung kann in Gebieten, in denen ein Anspruch auf die kofinanzierte Ausgleichsbeihilfe besteht, eine Grundzahlung und in bestimmten Fällen eine Zusatzzahlung gewährt werden. Diese Zahlungen kommen zu den kofinanzierten Ausgleichsbeihilfen hinzu. Anhang XI enthält einen kurzen Überblick über die finanzielle Unterstützung, die die Erzeuger im Rahmen der verschiedenen Programme, abgesehen von den einzelstaatlichen Beihilfen für die Erzeugung von Gras- und Kleesaatgut und von Getreidesaatgut, im Jahr 2005 gegebenenfalls erhalten konnten. ASPEKTE DER GRAS- UND KLEESAATGUTERZEUGUNG IN FINNLAND UND IN DER EU-15 IN Anhang VIII wird ein Überblick darüber gegeben, wie im Zeitraum 2000-2005 die Erzeugung, die Durchschnittspreise und die durchschnittlichen Erträge in der EU-15 aussahen. Dieser Anhang enthält auch einen Vergleich mit den finnischen Daten. Anhand dieses Überblicks kann Folgendes festgehalten werden: - die Saatguterträge liegen in Finnland größtenteils unter dem EU-15-Durchschnitt, außer bei Lieschgras, wo die Erträge im Durchschnitt ähnlich sind (Anhang VIII Tabelle 1); - die Durchschnittspreise liegen in Finnland im Allgemeinen über dem EU-15-Durchschnitt, vor allem bei Klee (Anhang VIII Tabelle 2); - die Markterlöse aus der Saatguterzeugung liegen in Finnland im Allgemeinen unter dem EU-15-Durchschnitt (Anhang VIII Tabelle 3); - die durchschnittlichen Beihilfen, einschließlich EU- und einzelstaatlicher Beihilfen im Zeitraum 2000 bis 2004, je Hektar Saatguterzeugung liegen in Finnland weit über dem EU-15-Durchschnitt, außer bei Knaulgras (Anhang VIII Tabelle 6); - die Gesamteinnahmen (einschließlich Markterlösen und Beihilfen) je Hektar Saatguterzeugung im Zeitraum 2000 bis 2004 liegen in Finnland bei Klee und Lieschgras in den meisten Jahren über und bei Weidelgras und englischem Raygras im Allgemeinen unter dem EU-15-Durchschnitt. Zu Knaulgras liegen keine ausreichenden Angaben für einen Vergleich mit den EU-15-Zahlen vor. BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG AB ANFANG 2006 wendet Finnland die Betriebsprämienregelung an und bedient sich dabei eines dynamischen hybriden Regionalmodells. Finnland ist in drei Regionen aufgeteilt, und rund 80 % der GAP-Stützung fließt in die regionale Pauschalzahlung ein. Gleichzeitig bleiben einige Zahlungen weiterhin gekoppelt und werden in Ergänzung zu den Pauschalzahlungen geleistet. Das Ziel ist, durch eine schrittweise Senkung der Höhe der Ergänzungszahlungen bis zum Jahr 2016 zu einer alle Sektoren einschließenden Pauschalzahlung zu gelangen. Sämtliche Beihilfen für Feldkulturen und sämtliche Gemeinschaftsbeihilfen für Saatgut sind vollständig entkoppelt, ausgenommen die Erzeugung von Saatgut von Lieschgras (Phleum Pratense L.), für die die Beihilfe gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates gekoppelt bleibt. Mit der Beibehaltung einer gekoppelten Beihilfe für die Lieschgraserzeugung ist praktisch sichergestellt, dass die Erzeugung von Lieschgrassaatgut in Finnland weiterhin auf einem hohen Stand bleiben wird. Zusammenfassung und bemerkungen Rechtsgrundlage Die durch die Beitrittsakte in die Basisverordnung eingeführte Bestimmung, der zufolge Finnland einzelstaatliche Beihilfen gewähren kann, stellt wohl eine Übergangsbestimmung dar, da sie vorsieht, dass die Kommission dem Rat nicht nur einen Bericht, sondern auch „die erforderlichen Vorschläge“ zu der einzelstaatlichen Beihilferegelung übermittelt. Anwendung des Beihilfesystems Finnland darf den Anbauern im Rahmen der in den Entscheidungen 2001/60/EG und 2001/61/EG festgelegten Flächen und Beträge eine Beihilfe gewähren. In den Jahren 2000-2002 ist die Beihilfe offenbar auf die gesamte Erzeugungsfläche verteilt worden, die mitunter die zulässige Höchstfläche überschritt, was eine Verringerung der Beihilfehöhe zur Folge hatte. Nach 2002 wurde die Methode des Beihilfeeinheitskoeffizienten angewandt. Andere Beihilferegelungen Die meisten der in Kapitel 4 aufgeführten Regelungen, ausgenommen die auf Artikel 141 der Beitrittsakte beruhende Regelung, dienen in erster Linie zum Ausgleich der schwierigen klimatischen Bedingungen, unter denen die Landwirte in Finnland arbeiten. Viele dieser Regelungen stützen sich demnach auf dieselbe Begründung wie die einzelstaatlichen Beihilfen für die Saatguterzeugung, und es liegt hier ganz offenkundig eine Kumulierung von Beihilferegelungen vor, die zum Ausgleich der klimatischen Bedingungen eingeführt wurden. Da die Beihilferegelungen demselben Zweck dienen, muss das Verhältnis zwischen der (bereits seit zwölf Jahren bestehenden) einzelstaatlichen Beihilferegelung für Saatgut bzw. Getreidesaatgut und den anderen Beihilferegelungen neu überdacht werden. Betriebsprämienregelung Finnland hat sich dafür entschieden, ab 1. Januar 2006 ein dynamisches hybrides Regionalmodell anzuwenden, das die Entkoppelung der gemeinschaftlichen Beihilfezahlungen für Feldkulturen und für Saatgut vorsieht, mit Ausnahme von Lieschgrassaatgut, für das die Beihilfe gekoppelt bleibt. Die unbegrenzte Fortführung der einzelstaatlichen Beihilferegelung für die Erzeugung von Saatgut bzw. Getreidesaatgut würde bedeuten, dass die Beihilfen für diesen Sektor wieder ständig gekoppelt werden, und könnte die Errungenschaften der Reform von 2003 zunichte machen. Ferner könnte dies Auswirkungen in Zusammenhang mit der WTO haben. Zudem erfolgt die Vermehrung von Lieschgrassaatgut in Finnland unter nahezu optimalen Bedingungen, die auch die Grundlage für eine starke Wettbewerbsposition abgeben. Mit der Beibehaltung einer gekoppelten Beihilfe für die Lieschgraserzeugung ist praktisch sichergestellt, dass die Erzeugung von Lieschgrassaatgut in Finnland weiterhin auf einem hohen Stand bleiben wird. Saatgutvermehrung in anderen Ländern Angesichts der erhöhten Einfuhren von Gras- und Kleesaatgut im Jahr 2004, in dem es bei der örtlichen Erzeugung zu erheblichen Engpässen kam, und des starken Anstiegs der Einfuhren von Getreidesaatgut im Jahr 2003 scheint es möglich, für den Markt und die besonderen klimatischen Bedingungen in Finnland bestimmtes Saatgut von Gras und Klee und von Getreide auch außerhalb Finnlands zu vermehren. Getreidesaatguterzeugung Bei der Getreidesaatguterzeugung war im Zeitraum 2000-2005 eine steigende Tendenz zu verzeichnen. Der Durchschnittsertrag bei der Getreidesaatguterzeugung ist sogar um 44 % gestiegen, so dass sich auch der Beihilfesatz je Hektar entsprechend erhöht hat. Außerdem hat die Zahl der Sorten, für die eine einzelstaatliche Beihilfe gezahlt wird, im Zeitraum 2000-2005 beträchtlich zugenommen. Einfuhren nach Finnland Im Zeitraum 2000 bis 2005 wurde nur sehr wenig Getreidesaatgut eingeführt. Die Einfuhrmenge stieg in diesem Zeitraum etwas an, fiel aber im Jahr 2005 auf ein sehr geringes Einfuhrvolumen zurück. Die Einfuhren von Gras- und Kleesaatgut sind im Zeitraum 2000 bis 2005 um 79 % zurückgegangen und entsprachen 6 % der Inlandserzeugung. Dass bei niedriger heimischer Erzeugung ersatzweise auf Einfuhren zurückgegriffen werden kann, zeigt, dass heimische Erzeugung und Einfuhren auf denselben Märkten miteinander im Wettbewerb stehen. Daher ist nicht auszuschließen, dass die einzelstaatlichen Beihilfen für die Erzeugung von Saatgut bzw. Getreidesaatgut die Einfuhr behindern und so die Wettbewerbsposition der finnischen Saatguterzeuger gegenüber den Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten künstlich gestärkt wird. Vorschlag Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts wird beiliegend ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates unterbreitet. Die vorgeschlagene Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften. BEGRÜNDUNG Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates hat die Kommission dem Rat vor dem 1. Januar 2006 einen Bericht über die Wirkungen der einzelstaatlichen Beihilfen, die Finnland für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut gewähren darf, zusammen mit den entsprechenden Vorschlägen zu übermitteln. Der Bericht „über die Wirkungen der Beihilfen, die Finnland für bestimmte Mengen Saatgut bzw. Getreidesaatgut gewähren darf“, enthält die entsprechenden Ergebnisse. In dem Bericht werden die Entwicklungen im Saatgut- und im Getreidesaatgutsektor in Finnland im Zeitraum 2000-2005 beschrieben. Insbesondere da den finnischen Landwirten im Rahmen anderer Beihilfeprograme ein Ausgleich für die klimatischen Bedingungen, unter denen sie arbeiten, geboten wird und ein doppelter Ausgleich und eine mögliche Verzerrung des Wettbewerbs durch die nationale Beihilferegelung vermieden werden muss, wird vorgeschlagen, für Finnland ab 2011 die Möglichkeit abzuschaffen, einzelstaatliche Beihilfen für Saatgut und Getreidesaatgut, mit Ausnahme von Lieschgras, für das seit 2006 keine Beihilfen mehr gewährt werden, zu gewähren. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71 sowie (EWG) Nr. 1674/72 ist entsprechend zu ändern. 2007/0109 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 hinsichtlich der von Finnland gewährten einzelstaatlichen Beihilfen für Saatgut bzw. Getreidesaatgut DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71 sowie (EWG) Nr. 1674/72[5] kann Finnland wegen seiner besonderen klimatischen Bedingungen mit Genehmigung der Kommission für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut, die in Finnland erzeugt werden, Beihilfen gewähren. 2. Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 hat die Kommission dem Rat auf der Grundlage der ihr von Finnland übermittelten Angaben einen Bericht[6] unterbreitet. Aus diesem Bericht geht hervor, dass den Saatgut- und Getreidesaatguterzeugern in Finnland auch durch andere Beihilferegelungen für finnische Landwirte ein Ausgleich für die klimatischen Bedingungen, unter denen sie arbeiten, geboten wird. 3. Der Bericht zeigt auch, dass die Getreidesaatguterzeugung in Finnland eine ansteigende Tendenz aufweist, und dass im Vergleich mit der im Land erzeugten Menge nur eine geringe Menge Getreidesaatgut eingeführt wird. Außerdem ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Einfuhrmengen bei rückläufiger inländischer Saatguterzeugung ansteigen und umgekehrt; daraus ist zu schließen, dass inländisches Saatgut durch Einfuhren ersetzt werden kann und die einzelstaatlichen Beihilfen in Finnland den Wettbewerb mit den Einfuhrerzeugnissen verzerren können. 4. Die Vermehrung von Lieschgrassaatgut in Finnland erfolgt unter nahezu optimalen und wettbewerbsfähigen Bedingungen. Eine Beibehaltung gekoppelter Beihilfen bietet einen Anreiz für die Erzeugung von Lieschgrassaatgut in Finnland. Die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen ist daher zu beenden. 5. Aus den obigen Gründen ist Finnland im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes nicht länger die Möglichkeit einzuräumen, einzelstaatliche Beihilfen für Saatgut bzw. Getreidesaatgut zu gewähren. Damit sich die finnischen Landwirte auf eine Situation ohne einzelstaatliche Beihilfen einrichten können, ist jedoch eine letzte zusätzliche Übergangsfrist vorzusehen, in der Beihilfen für die Erzeugung von Saatgut bzw. Getreidesaatgut, mit Ausnahme für Lieschgrassaatgut, gewährt werden und an deren Ende diese Beihilfen vollständig abgeschafft werden. 6. Mit Blick auf eine zwischenzeitliche Überprüfung der nationalen Beihilferegelung ist Finnland aufzufordern, einen ausführlichen Bericht über die Auswirkungen der gewährten einzelstaatlichen Beihilfen vorzulegen. 7. Die Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 erhält folgende Fassung: „2. Finnland kann mit Genehmigung der Kommission für bestimmte Mengen Saatgut, mit Ausnahme von Lieschgrassaatgut (Phleum pratense L.), bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden, bis einschließlich zur Ernte 2010 Beihilfen gewähren. Bis spätestens 31. Dezember 2008 legt Finnland der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Wirkungen der gewährten Beihilfen vor.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S.1). Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S.3.). [2] ABl. L 21 vom 23.1.2001, S. 17. [3] ABl. L 21 vom 23.1.2001, S. 18. [4] ABl. C … vom …, S….. [5] ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 3. [6] KOM (2007)