Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007PC0079

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments An dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

/* KOM/2007/0079 endg. - COD 2004/0049 */

52007PC0079

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments An dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2007/0079 endg. - COD 2004/0049 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.2.2007

KOM(2007) 79 endgültig

2004/0049 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSIONgemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

2004/0049 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

EINLEITUNG

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Die Kommission nimmt nachfolgend zu den Änderungsanträgen des Parlaments Stellung.

Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat [KOM(2004) 143 endg. – C6-311/2006 - 2004/0049(COD)]: | 4. März 2004 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 9. Februar 2005 |

Stellungnahme des EP in erster Lesung: A6 – 0123/2005 | 28. September 2005 |

Annahme des Gemeinsamen Standpunkts: | 24. Juli 2006 |

Stellungnahme des EP in zweiter Lesung: A6 – 0479/2006 | 18. Januar 2007 |

ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Der Vorschlag einer Verordnung des EP und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr ist eine von vier Maßnahmen, die die Kommission 2004 im Rahmen des dritten Eisenbahnpakets vorgeschlagen hat (mit den übrigen Vorschlägen soll ein System zur Zertifizierung von Triebfahrzeugführern eingerichtet, die Qualität im Schienengüterverkehr verbessert und der grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehr für den Wettbewerb geöffnet werden). Die Rechte von Eisenbahnreisenden stehen mit den Ideen in der Mitteilung der Kommission über die Stärkung der Rechte von Reisenden in der Europäischen Union [1] im Einklang. Mit der Verordnung werden Rechte eingeführt, über die Reisende im Luftverkehr bereits verfügen.

Die Verordnung legt Mindestanforderungen fest für Informationen, die den Fahrgästen vor, während und nach der Fahrt zu geben sind, für die Fahrscheinausgabe, für die Haftung von Eisenbahnunternehmen bei Unfällen, für Entschädigung und Hilfeleistung bei Verspätungen oder Zugausfällen sowie für die Bedingungen, unter denen Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität Hilfeleistungen zu erbringen sind. Ferner sind laut Verordnung ein Verfahren für die Bearbeitung von Fahrgastbeschwerden und entsprechende Durchsetzungsorgane einzurichten.

Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Parlament hat eine Reihe von Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt vorgenommen, von denen die meisten übernommen werden können, da sie das in dem Vorschlag vertretene Konzept unterstützen und der Besorgnis der Kommission in Bezug auf das geringe Engagement von Bahnhofsbetreibern und Eisenbahnunternehmen hinsichtlich Hilfeleistungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität Rechnung tragen.

Der Kommission ist außerdem bewusst, dass vor der endgültigen Verabschiedung der Verordnung die Frage ihres Anwendungsbereichs – nach Auffassung des Rates in erster Linie grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste, oder, wie vom Europäischen Parlament gefordert, der gesamte Schienenverkehr in der EU, einschließlich des Inlandverkehrs, – geklärt werden muss. Obwohl die Kommission einen weit gefassten Geltungsbereich befürwortet, damit möglichst viele Reisende von der Verordnung profitieren, ist sie bereit, alle denkbare Unterstützung zu leisten, um einen tragfähigen Kompromiss zu finden.

Von zwei Ausnahmen abgesehen kann die Kommission daher allen vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen zustimmen. Die Abänderung 44 lehnt sie allerdings ab, weil damit Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet werden, Bahnhöfe und Fahrzeuge Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich zu machen. Ferner lehnt die Kommission den Teil der Abänderungen 59 und 69 ab , der Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit gibt, für die Beförderung von Rollstühlen oder Kinderwagen ein Entgelt von den Personen zu erheben, die diese Geräte für ihre Mobilität benötigen.

Abänderungen in Bezug auf den Geltungsbereich ( 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8 (teilweise), 9, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 27, 28, 29, 58, 59 und 69): Die Kommission kann Abänderungen zustimmen, die den Geltungsbereich auf den Inlandverkehr ausweiten, bzw. jedem Kompromiss, der mit den Mitgliedstaaten in dieser Frage zu erarbeiten ist. Ferner kann die Kommission dem Antrag zustimmen, Fahrräder und Sportausrüstung gegen Entgelt zu befördern.

Abänderungen in Bezug auf die Haftung ( 8 (teilweise), 32, 34, 35, 50, 60, 63, und 64 ): Die Kommission akzeptiert die Forderung nach unbeschränkter Haftung bei Verschulden oder Fahrlässigkeit des Eisenbahnunternehmens, während der auf dem COTIF/CIV basierende Gemeinsame Standpunkt des Rates nationale Haftungsgrenzen vorsieht. Die Bestimmung über den alleinigen Ansprechpartner bedarf der Klärung, weil damit offenbar - entgegen der Begründung des EP - die Fahrgäste in ihrer Freiheit eingeschränkt werden, Schadenersatz zu fordern.

Abänderungen in Bezug auf Personen mit eingeschränkter Mobilität (7, 25, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49 und 66): Die Kommission begrüßt insbesondere die Verschärfung der Pflichten von Bahnhofsbetreibern in nicht mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen.

Abänderungen bezüglich Entschädigung und Hilfeleistung bei Verspätungen (24, 36, 37, 38, 39, 40, 41 und 54): Die Kommission akzeptiert die vom EP geforderten Klärungen, insbesondere in Bezug auf Fahrkarten, deren Inhaber für einen bestimmten Zeitraum unbegrenzten Zugang zu bestimmten Strecken oder Netzen erhalten (Zeitkarten).

Abänderungen bezüglich Informationen & Fahrkarten, Qualität und Durchsetzung (12, 16, 26, 30, 31, 55, 56, 61 und 68): Die Kommission akzeptiert diese Abänderungen und begrüßt vor allem, dass das EP die Qualitätsüberwachung unterstützt.

Abänderungen in Bezug auf das Komitologieverfahren (15 und 57) : Damit werden die Komitologiebestimmungen an den Beschluss des Rates 2006/512/EG vom 17. Juli 2006 angepasst.

FAZIT

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen.

[1] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat - Stärkung der Rechte von Reisenden in der Europäischen Union, KOM(2005) 46 endg. vom 16.2.2005.

Top