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Document 52007PC0077
Proposal for a Council Decision on the signing, on behalf of the European Community, of the United Nations Convention on the Rights of Persons with Disabilities and its Optional Protocol
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des dazugehörigen Fakultativprotokolls
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des dazugehörigen Fakultativprotokolls
/* KOM/2007/0077 endg. */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des dazugehörigen Fakultativprotokolls /* KOM/2007/0077 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 27.2.2007 KOM(2007) 77 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des dazugehörigen Fakultativprotokolls (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Auf Grund der Empfehlungen der Kommission hat der Rat diese mit Blick auf die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallenden Teile ermächtigt, den Entwurf eines Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen[1] auszuhandeln. Die Verhandlungen wurden auf der achten Sitzung des zwecks Aushandlung des Übereinkommens gebildeten Ad-hoc-Ausschusses in New York vom 14. bis 25. August 2006 abgeschlossen. Bei dieser Sitzung wurde beschlossen, dem Übereinkommen ein Fakultativprotokoll über individuelle Mitteilungen und ein Untersuchungsverfahren beizugeben. Beide Rechtsinstrumente wurden auf der wieder aufgenommenen achten Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses am 5. Dezember 2006 genehmigt. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen nahm beide Texte in ihrer Sitzung vom 13. Dezember 2006 an. Sie werden ab dem 30. März 2007 in New York zur Unterzeichnung aufliegen. Eine der wichtigsten Verhandlungsdirektiven des Rates an die Kommission war die Vorbereitung des Beitritts der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen und dem Zusatzprotokoll, da verschiedene Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Der von der Kommission ausgehandelte Entwurf des Übereinkommens und der Protokollentwurf sehen vor, dass Organisationen für regionale Integration, und somit auch die Gemeinschaft, Vertragsparteien werden können. Bei den anderen Teilen der Verhandlungen wurden die vom Rat vorgegebenen Ziele ebenfalls erreicht. Die Kommission hat sichergestellt, dass die Bestimmungen des Übereinkommensentwurfs mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung der EU in Einklang stehen, etwa den Definitionen von Diskriminierung bzw. Nichtdiskriminierung im Bereich der Beschäftigung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verweigerung angemessener Vorkehrungen jetzt international als eine Form der Diskriminierung angesehen wird. Behinderung wird an Hand einer Reihe von Kriterien definiert, die sowohl dem gesellschaftlichen Modell von Behinderung als auch der jüngeren EuGH-Rechtsprechung zur Definition der Behinderung (Rechtssache C-13/05) entsprechen. Einige Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, die genannten Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, sobald sie in New York zur Unterzeichnung aufliegen, und es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Europäische Gemeinschaft die Unterzeichnung ebenfalls vornehmen kann. Zu diesem Zweck muss der Präsident des Rates die Personen bestellen, die zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des dazugehörigen Fakultativprotokolls im Namen der Gemeinschaft ermächtigt sind. Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates enthält einen einzigen Artikel, dem zufolge der Präsident des Rates ermächtigt wird, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das dazugehörige Fakultativprotokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des dazugehörigen Fakultativprotokolls DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 13 und 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem dazugehörigen Fakultativprotokoll ausgehandelt. (2) Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen. Die daraus resultierenden Rechtsinstrumente liegen zur Unterzeichnung durch die Staaten sowie, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, durch die Organisationen für regionale Integration am 30. März 2007 am Sitz der Vereinten Nationen in New York auf. (3) Die Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, die Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, sobald sie in New York zur Unterzeichnung aufliegen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Europäische Gemeinschaft die Unterzeichnung ebenfalls vornehmen kann. (4) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses sollten das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden – BESCHLIESST: Einziger Artikel (1) Vorbehaltlich des möglichen späteren Abschlusses des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des dazugehörigen Fakultativprotokolls wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, diese im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. (2) Der Wortlaut des Übereinkommens und des dazugehörigen Fakultativprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Geschehen zu Brüssel, Im Namen des Rates Der Präsident [1] Beschluss vom 24. Mai 2004.