EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007PC0015

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar

/* KOM/2007/0015 endg. - CNS 2007/0006 */

52007PC0015

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar /* KOM/2007/0015 endg. - CNS 2007/0006 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 25.1.2007

KOM(2007) 15 endgültig

2007/0006 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Gemeinschaft und die Republik Madagaskar haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und am 21. Juni 2006 paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in der madagassischen Fischereizone Fangmöglichkeiten einräumt. Dieses Partnerschaftsabkommen einschließlich eines Protokolls mit Anhang gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten und ist verlängerbar. Das am 28. Januar 1986 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Das Protokoll mit Anhang zur Festlegung der technischen und finanziellen Bedingungen, unter denen die Gemeinschaftsschiffe ihre Fangtätigkeiten ausüben dürfen, wurde für einen Zeitraum von sechs Jahren ab 1. Januar 2007 geschlossen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens treten dieses Protokoll und der Anhang zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. Das Protokoll und sein Anhang gelten ab 1. Januar 2007.

Wichtigstes Ziel des neuen Partnerschaftsabkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar zwecks Errichtung eines partnerschaftlichen Rahmenwerkes für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik sowie die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der madagassischen Fischereizone im Interesse beider Vertragsparteien. Bei der Festlegung ihrer Verhandlungsposition stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Ex-ante- und Ex-post-Bewertung.

Die Vertragsparteien führen einen politischen Dialog über Fischereithemen von beiderseitigem Interesse. Die derzeitigen Prioritäten der madagassischen Fischereipolitik im Partnerschaftsabkommen erlauben es den beiden Vertragsparteien, im Interesse eines nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereimanagements einvernehmlich ihre Ziele sowie die zu deren Verwirklichung erforderliche jährliche und mehrjährige Planung festzulegen.

In dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ist außerdem vorgesehen, die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren zu fördern.

Die finanzielle Gegenleistung wird auf 990 000 EUR pro Jahr für eine Referenzmenge von 11 000 Tonnen festgesetzt. Ab dem Jahr 2007 kann diese Menge auf 12 000 Tonnen angehoben und die finanzielle Gegenleistung auf jährlich 1 080 000 EUR heraufgesetzt werden, wenn die Gesamtfangmengen im Jahr 2006 mehr als 11 000 Tonnen betragen. 80 % der finanziellen Gegenleistung sind jährlich für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Madagaskar im Hinblick auf die Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei vorgesehen. Diese finanzielle Unterstützung erfolgt im Rahmen der genannten jährlichen und mehrjährigen Planung.

Die in dem Abkommen vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind wie folgt: 1) Kategorie „Thunfischwadenfänger/Froster“: 44 Schiffe; 2) Kategorie „Oberflächen-Langleinenfischer“: 44 Schiffe.

5 Fischereifahrzeuge können darüber hinaus für zwei Zeiträume von jeweils sechs Monaten an der Versuchsgrundfischerei mit Angelruten oder Grundleinen teilnehmen.

Die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren wurden für die einzelnen Kategorien festgesetzt und könnten Madagaskar insgesamt zusätzliche Einnahmen in Höhe von rund 385 000 EUR pro Jahr (bei einer Referenzmenge von 11 000 Tonnen) bzw. 420 000 EUR pro Jahr (wenn die Referenzmenge auf 12 000 Tonnen ansteigt) bescheren.

Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar mittels Verordnung zu genehmigen.

2007/0006 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft und die Republik Madagaskar haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Hoheitsgewässern der Republik Madagaskar Fangmöglichkeiten einräumt.

(2) Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(3) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedsstaaten ist festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie | Schiffstyp | Mitgliedstaat | Zahl der Lizenzen oder Quote |

Thunfischfang | Thunfischwadenfänger/Froster: | Spanien | 23 |

Frankreich | 20 |

Italien | 1 |

Thunfischfang | Oberflächen-Langleinenfischer | Spanien | 21 |

Frankreich | 15 |

Portugal | 6 |

Vereinigtes Königreich | 2 |

Grundfischerei | Versuchsfischerei mit Angelruten oder Grundleinen | Frankreich | 5 |

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See[1] vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der madagassischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft

DIE REPUBLIK MADAGASKAR, nachstehend „Madagaskar“ genannt,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt -

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Madagaskar, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

IN ANBETRACHT des Wunsches beider Parteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (nachstehend „IOTC“ genannt) umzusetzen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der madagassischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, um die wirksame Umsetzung dieser Maßnahmen und die notwendige weitere Dezentralisierung des Dialogs zwischen den technischen Diensten einerseits und der Bürgergesellschaft und den Wirtschaftsbeteiligten anderseits sicherzustellen,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den madagassischen Gewässern und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 – Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

- die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den madagassischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den madagassischen Fischereisektor zu fördern;

- die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den madagassischen Gewässern haben;

- die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den madagassischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

- die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

a) „madagassische Behörden“: die madagassische Regierung, vertreten durch ihr Fischereiministerium;

b) „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

c) „madagassische Fischereizone“: Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Madagaskars unterstehen;

d) „Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist;

e) „Hilfsschiffe“: Schiffe zur Unterstützung von Fischereifahrzeugen bei der Aufstellung und Überwachung von Fischsammelgeräten;

f) „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

g) „gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Madagaskars zusammensetzt, gemäß Artikel 9 dieses Abkommens;

h) „Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen oder auf See;

i) „außergewöhnliche Umstände“: von den Parteien nicht zu vertretende Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in den madagassischen Gewässern verhindern könnten.

j) „AKP-Seeleute“: Seeleute, die Staatsangehörige eines nichteuropäischen Unterzeichnerstaates des Abkommens von Cotonou sind. In diesem Sinne ist ein madagassischer Seemann ein AKP-Seemann.

Artikel 3 – Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den madagassischen Gewässern nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.

2. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der madagassischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander zur Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.

3. Die Vertragsparteien arbeiten außerdem bei der gemeinsamen oder einseitigen Vornahme von Ex-ante-, begleitenden und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen zusammen.

4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.

5. Die Beschäftigung von AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4 – Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1. Die Gemeinschaft und Madagaskar beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der madagassischen Fischereizone.

2. Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.

3. Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt, einschließlich auf Ebene der Subregion, oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Indizischen Ozean sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5 – Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereien in madagassischen Gewässern

1. Madagaskar verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

2. Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Madagaskars. Die madagassischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit.

3. Madagaskar verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen madagassischen Behörden zusammen.

4. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Madagaskars geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6 - Lizenzen

1. Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der madagassischen Fischereizone nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz sind, die von Madagaskar nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seines beigefügten Protokolls erteilt wurde.

2. Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 7 – Finanzielle Gegenleistung

1. Die Gemeinschaft gewährt Madagaskar eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a) Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den madagassischen Gewässern und Fischereiressourcen und

b) Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den madagassischen Gewässern.

2. Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der Regierung Madagaskars gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

3. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

a) Auftreten außergewöhnlicher Umstände.

b) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird.

c) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt.

d) Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Madagaskar werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen.

e) Das Abkommen wird gemäß Artikel 13 gekündigt.

f) Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 12 ausgesetzt.

Artikel 8 – Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft

1. Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

2. Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

3. Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

4. Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der madagassischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9 – Gemischter Ausschuss

1. Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten;

d) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

e) sonstige Aufgaben, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

2. Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Madagaskar und in der Gemeinschaft zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 10 – Geografischer Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Madagaskars.

Artikel 11 - Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 13 gekündigt wird.

Artikel 12 – Aussetzung

1. Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

2. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 13 – Kündigung

1. Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

2. Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

3. Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

4. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14 – Protokoll und Anhang

Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens.

Article 15 Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den madagassischen Gewässern gilt madagassisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 16 - Aufhebung

Das am 28. Januar 1986 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Artikel 17 - Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012

Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten

1. Die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Januar 2007 für einen Zeitraum von sechs Jahren wie folgt festgesetzt:

- Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

- Thunfischwadenfänger/Froster: 44 Schiffe,

- Oberflächen-Langleinenfischer: 44 Schiffe,

- demersale Arten: 5 Fischereifahrzeuge für die Versuchsfischerei mit Angelruten oder Grundleinen.

2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

3. Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls von Madagaskar nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung - Zahlungsweise

1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 715 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 11 000 t Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 275 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Madagaskars bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens[2].

2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 dieses Protokolls.

3. Die Summe der Beträge nach Absatz 1, also der Betrag von 990 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.

4. Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den madagassischen Gewässern getätigten Fänge die Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrages (1 980 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

5. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 31. Dezember 2007 und für die Folgejahre bis spätestens 28. Februar 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012.

6. Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 der ausschließlichen Zuständigkeit der madagassischen Behörden.

7. Der finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des madagassischen Schatzamtes bei der madagassischen Zentralbank überwiesen. Die Bankverbindung lautet: Agence Comptable Centrale du Trésor public (Zentralbüro für Rechnungswesen des Schatzamts) bei der Zentralbank der Republik Madagaskar Antaninarenina- Antananarivo- Madagaskar- Kontonnummer: 213 101 000 125 TP EUR.

Artikel 3 Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei - Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1. Die beiden Parteien verpflichten sich, in den madagassischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

2. Die Gemeinschaft und die madagassischen Behörden beobachten während der Laufzeit des Protokolls die Entwicklung der Bestandslage in der madagassischen Fischereizone.

3. Die beiden Parteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf Ebene der Subregion und insbesondere im Rahmen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der Kommission für den Indischen Ozean (IOC) verstärkt zusammenzuarbeiten.

4. Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Parteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung (eventuell auf Ebene der Subregion) einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.

Artikel 4 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

1. Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 4 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der madagassischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung, der sich auf die Referenzmenge bezieht, darf jedoch höchstens das Doppelte des Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausmachen. Übersteigen die jährlichen Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft das Doppelte der Menge von 11 000 t (d.h. 22 000 t), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

2. Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

3. Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 Absatz 4 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 5 Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei

1. Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, so konsultiert die Gemeinschaft Madagaskar im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

2. Die Vertragsparteien können in den madagassischen Fischereizonen nach Stellungnahme im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen wissenschaftlichen Sitzung Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch und sie bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

3. Die beiden Parteien üben die Versuchsfischerei nach Maßgabe einvernehmlich festgelegter wissenschaftlicher und verwaltungstechnischer Parameter aus. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für höchstens zwei Zeiträume von jeweils sechs Monaten ab einem von den Parteien einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt erteilt.

4. Kommen die Vertragsparteien zu dem Ergebnis, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, können den Gemeinschaftsschiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 dieses Protokolls für dessen Restlaufzeit nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird entsprechend erhöht.

Artikel 6 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände

1. Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Madagaskars, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Parteien die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

2. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

3. Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gewährten Lizenzen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 7 Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den madagassischen Gewässern

1. Achtzig Prozent (80%) des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 und der von den Reedern entrichteten Gebühren sind jährlich zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Regierung Madagaskars bestimmt.

Für die Verwaltung des entsprechenden Betrags durch Madagaskar legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der madagassischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung gemäß Absatz 2 fest.

2. Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Madagaskar auf Vorschlag Madagaskars in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

1. die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen;

2. die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Madagaskars auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

3. die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

3. Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

4. Madagaskar beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Madagaskar der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. September des vorangehenden Jahres mit.

5. Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung des zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Madagaskars bestimmten Betrags im Rahmen der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 8 Meinungsverschiedenheiten – Aussetzung der Anwendung des Protokolls

1. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

3. Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

4. Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a) Die zuständigen madagassischen Behörden teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung.

b) Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Protokolls genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen madagassischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c) Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 10 Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den madagassischen Gewässern gilt madagassisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 11 Aufhebung

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars wird aufgehoben und durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt.

Artikel 12 Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

2. Das Protokoll und der Anhang gelten ab dem 1. Januar 2007.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS

Kapitel I - Lizenzanträge und Lizenzerteilung

Abschnitt 1 Lizenzerteilung

1. Eine Fanglizenz für die Fischereizone Madagaskars können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2. Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Madagaskar verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der madagassischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Madagaskar aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen (auf elektronischem Wege) die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben oder unterstützen will, bei den zuständigen madagassischen Behörden mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.

4. Für die beim Fischereiministerium einzureichenden Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage I zu verwenden. Die madagassischen Behörden treffen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Lizenzantrags übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Fischereiabkommens verwendet.

5. Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

- ein Beleg über die Zahlung der pauschalen Vorschussbeträge für die Geltungsdauer der Lizenz;

- eine vom Mitgliedstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT festgesetzt ist;

- eine neueres und beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotographie sind 15 cm x 10 cm;

- eine Farbfotokopie der Kennnummern und des Rufzeichens.[3]

6. Die Gebühren werden auf das von den madagassischen Behörden nach Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto überwiesen.

7. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

8. Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern durch das madagassische Fischereiministerium binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 5 genannten Unterlagen über die Delegation der Europäischen Kommission in Madagaskar zugestellt.

9. Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

10. Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

11. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das madagassische Fischereiministerium zurück.

12. Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem madagassischen Fischereiministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Madagaskar wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.

13. Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Die Europäische Gemeinschaft führt als Entwurf eine Liste der Fischereifahrzeuge, für die eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls beantragt wurde. Dieser Entwurf wird den madagassischen Behörden umgehend nach der Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie des von der Europäischen Kommission an die Behörden des Küstenstaates übermittelten Nachweises über die Vorschusszahlung wird das Schiff von der zuständigen madagassischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall erhält der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.

14. Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Lizenzsystems zu fördern, das ausschließlich auf dem elektronischen Austausch sämtlicher oben beschriebener Informationen und Dokumente beruht. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Papierlizenz umgehend durch eine elektronische Fassung wie im Fall der Liste der zum Fischfang in der madagassischen Fischereizone berechtigten Schiffe ersetzt wird.

15. Die Lizenzen für Hilfsschiffe sind nicht gebührenpflichtig. Die Hilfsschiffe müssen unter EU-Flagge fahren oder einem Gemeinschaftsunternehmen angehören.

Abschnitt 2 Lizenzbedingungen - Gebühren und Vorauszahlungen

1. Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie sind erneuerbar.

2. Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von Madagaskar gefangene Tonne festgesetzt.

3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind:

- 3920 EUR je Thunfischwadenfänger; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 112 Tonnen Fisch;

- 3500 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 250 BRT; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 100 Tonnen;

- 1680 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer mit höchstens 250 BRT; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 48 Tonnen.

- Die Gebühren für demersale Arten werden zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Versuchsphase im Gemischten Ausschuss festgesetzt. Während der Versuchsphase werden die Lizenzen gebührenfrei erteilt.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten gemäß Nummer 5 bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit.

5. Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement - Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia - Spanisches Ozeanografisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima - Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Kommission bestätigt worden sind.

6. Diese Abrechnung wird gleichzeitig dem madagassischen Fischereiministerium und den Reedern übermittelt.

7. Die Reeder überweisen den zuständigen madagassischen Behörden etwaige zusätzliche Beträge (auf der Grundlage von 35 EUR je Tonne) für die bei Thunfischwadenfängern über 112 Tonnen hinaus gefangenen Mengen und bei Oberflächen-Langleinenfischern mit mehr als 250 BRT über 100 Tonnen bzw. bei Oberflächen-Langleinenfischer mit höchstens 250 BRT über 48 Tonnen hinaus gefangenen Mengen bis spätestens 31. August des Jahres n+1 auf das in Abschnitt 1 Nummer 6 dieses Kapitels genannte Konto.

8. Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 3 dieses Abschnitts genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

Kapitel II - Fischereizonen

1. Die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer der Gemeinschaft dürfen außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien fischen. Um die nicht den Gemeinschaftsschiffen zugewiesenen Fischsammelvorrichtungen ist eine Schutzzone von drei Meilen einzuhalten.

Kapitel III – Fangmeldungen der zum Fischfang in den madagassischen Gewässern berechtigten Schiffe

1. Die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs in der madagassischen Fischereizone im Sinne dieses Anhangs ist wie folgt definiert:

- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars; oder

- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und einer Umladung im Hafen und/oder einer Anlandung in Madagaskar.

2. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den madagassischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge den madagassischen Behörden melden, damit diese die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem Verfahren von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs validierten Fangmengen kontrollieren können. Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 24 m müssen ihre Fänge alle 15 Kalendertage an die madagassische Fischereiüberwachungsbehörde (Centre de Surveillance des Pêches - CSP) melden, solange sie sich in der madagassischen Fischereizone befinden. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:

2.1 Für jedes Gültigkeitsjahr der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 dieses Anhangs werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen erzielt hat. Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen werden der madagassischen Fischereiüberwachungsbehörde binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Darüber hinaus werden diese Meldungen per Fax (+ 261 20 22 490 14) oder E-Mail (csp-mprh@blueline.mg) vorgenommen.

2.2 Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in der Fischereizone Madagaskars aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der Fischereizone Madagaskars“ einzutragen.

2.3 Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet.

3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung Madagaskars vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden Vorschriften Madagaskars vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet.

4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems für die Fangmeldungen zu fördern, das ausschließlich auf dem elektronischen Austausch sämtlicher oben beschriebener Informationen und Dokumente beruht. Sie vereinbaren ferner, rasch dafür zu sorgen, dass die schriftliche Fangerklärung (Fischereilogbuch) durch eine gleichwertige elektronische Datei ersetzt wird.

Kapitel IV – Umladungen und Anlandungen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Möglichkeiten für Umladungen und Anlandungen in den madagassischen Häfen zu verbessern.

1. Anlandungen:

Thunfischfänger der Gemeinschaft, die ihre Fänge freiwillig in einem madagassischen Hafen anlanden, erhalten auf den in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 2 des Anhangs angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro Tonne, die in der Fischereizone Madagaskars gefischt wurde.

Eine weitere Ermäßigung in Höhe von 5 EUR wird gewährt, wenn die Fischereierzeugnisse in einem madagassischen Fischverarbeitungsbetrieb verkauft werden.

Diese Regelung gilt für alle Gemeinschaftsschiffe für bis zu 50 % der in der Endabrechnung angegebenen Fangmenge (im Sinne von Kapitel III des Anhangs) ab dem ersten Geltungsjahr des Protokolls.

2. Die Durchführungsbestimmungen für die Kontrolle der angelandeten oder umgeladenen Fangmengen werden auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses festgelegt.

3. Bewertung:

Die Höhe der finanziellen Anreize und der höchstmögliche Prozentanteil an den Fangmengen gemäß Endabrechnung werden vom Gemischten Ausschuss nach Auswertung der sozioökonomischen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahr vorgenommenen Anlandungen angepasst.

Kapitel V - Anheuerung von Seeleuten

1. Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen:

- Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone der Drittländer mindestens 20 % AKP-Seeleute[4].

- Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone der Drittländer mindestens 20 % AKP-Seeleute.

2. Die Reeder bemühen sich, noch weitere Seeleute aus AKP-Staaten an Bord zu nehmen.

3. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4. Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also lebens-, kranken- und unfallversichert).

5. Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen ihrer jeweiligen Länder und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

6. Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

Kapitel VI - Technische Maßnahmen

Die Fischereifahrzeuge halten die von der IOTC für die Region verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.

Kapitel VII - Beobachter

1. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den madagassischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation benannten Beobachter an Bord:

1.1 Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen auf Antrag der zuständigen Behörde einen von dieser benannten Beobachter an Bord, dessen Aufgabe darin besteht, die in den madagassischen Gewässern getätigten Fänge zu prüfen.

1.2 Die zuständige Behörde erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate bei eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.

1.3 Die zuständige Behörde teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

2. Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörden Madagaskars kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

3. Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt.

4. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den madagassischen Fischereigewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

5. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und die vorgesehenen Häfen der Subregion mit.

6. Wird der Beobachter in einem Land außerhalb der Subregion an Bord genommen, so gehen seine Reisekosten zulasten des Reeders. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.

7. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den madagassischen Gewässern fischt, erfüllt er folgende Aufgaben:

8.1 er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2 er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3 er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor;

8.4 er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.5 er überprüft die Angaben zu den in den madagassischen Fischereigewässern getätigten Fängen im Logbuch;

8.6 er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen vor;

8.7 er übermittelt seiner zuständigen Behörde in geeigneter Weise die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes stehen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11. Während seines Aufenthalts an Bord

11.1 trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2 geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

12. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

13. Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

14. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörde.

15. Die beiden Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der madagassischen Fischereizone Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von den zuständigen madagassischen Behörden nach den obigen Regeln benannt wurden.

Kapitel VIII - Überwachung

1. Gemäß Abschnitt 1 Nummer 13 dieses Anhangs führt die Europäische Gemeinschaft eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen madagassischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

2. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie des von der Europäischen Kommission an die Behörden des Küstenstaates übermittelten Nachweises über die Vorschusszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 dieses Anhangs wird das Schiff von der zuständigen madagassischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall erhält der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.

3. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

3.1 Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen madagassischen Behörden mindestens 3 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die madagassische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen. Sie geben dabei nach dem Muster im Anhang an, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen. Wurde eine beabsichtigte Einfahrt gemeldet, aber letztlich nicht vorgenommen, so ist diese per Fax oder E-Mail zu annullieren. Die Fischereiüberwachungsbehörde übermittelt dem Fischereifahrzeug direkt und/oder andernfalls dem Reeder für jede Meldung (Einfahrt/Ausfahrt) per E-Mail eine Empfangsbestätigung.

3.2 Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per Fax (+261 20 22 490 14) oder E-Mail (csp-mprh@blueline.mg) oder andernfalls über Funk (Rufzeichen BLU nur zu den in Madagaskar geltenden Uhrzeiten und Werktagen, Frequenz 8754,00 Mhz. Das Rufzeichen der madagassischen Fischereiüberwachungsbehörde lautet: CHARLIE SIERRA PAPA).

3.3 Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die zuständige madagassische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen.

3.4 Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

3.5 Die madagassischen Behörden behalten sich das Recht vor, beim Empfang der Meldungen über die Einfahrt in die und/oder Ausfahrt aus der Fischereizone die Fänge der Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 250 BRT anhand einer Stichprobe von rund 10% der betreffenden Flotte zu kontrollieren. Diese Kontrollen finden im nächstgelegenen Hafen oder an einer Kontrollstelle auf See statt.

4. Kontrollverfahren

4.1 Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den madagassischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten madagassischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

4.2. Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

4.3. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

5. Satellitenüberwachung

Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach den in Anlage 4 genannten Bedingungen per Satellit überwacht.

6. Aufbringung

6.1 Die zuständigen madagassischen Behörden benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den madagassischen Gewässern aufgebracht wurde oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde.

6.2 Gleichzeitig ist dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

7. Aufbringungsprotokoll

7.1 Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen madagassischen Behörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

7.2 Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an.

7.3 Der Kapitän muss sein Schiff in den von den madagassischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige madagassische Behörde dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

8. Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung

8.1 Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen madagassischen Behörden eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

8.2 Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

9. Regelung

9.1 Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

9.2 Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den madagassischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

9.3 Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen Behörden Madagaskars bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

9.4 Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, der Restbetrag von den zuständigen madagassischen Behörden freigegeben.

9.5 Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

- den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

- in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Nummer 9.3 hinterlegt und von den zuständigen madagassischen Behörden akzeptiert wurde.

10. Umladungen

10.1 Alle Gemeinschaftsschiffe, die Fänge in den madagassischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in oder vor den madagassischen Häfen durch.

10.2 Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen madagassischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

- die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

- den Namen, die IMO-Nummer und die Flagge des übernehmenden Frachtschiffes;

- die umzuladende Menge nach Arten;

- Datum und Ort der Umladung.

10.3 Das Umladen gilt als Verlassen der madagassischen Fischereizone. Die Kapitäne müssen den zuständigen madagassischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die madagassische Fischereizone zu verlassen.

10.4 Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der madagassischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet.

11. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem madagassischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die madagassischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

ANLAGEN

Formular für den Lizenzantrag

IOCT-Logbuch

Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS) und Koordinaten der madagassischen Fischereizone

Anlage 1 FISCHEREIMINISTERIUM MADAGASKARS

NEUER ANTRAG ODER ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG[5] EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE DER INDUSTRIEFISCHEREI

1. Name des Reeders:

2. Adresse des Reeders:

3. Name des Vertreters oder Agenten (ggf.):

4. Adresse des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort (ggf.):

………………………………………………………………………………………..

5. Name des Kapitäns:

6. Schiffsname:

7. Registernummer:

8. Fax-Nummer:

9. E-Mail:

10. Funk-Rufzeichen:

11. Wann und wo gebaut:

12. Flaggenzugehörigkeit:

13. Registerhafen:

14. Ausrüstungshafen:

15. Länge über alles:

16. Breite:

17. Bruttoregistertonnen:

18. Ladekapazität:

19. Kühl- und Gefrierkapazität:

20. Maschinentyp und -leistung:

21. Fanggeräte:

22. Anzahl Besatzungsmitglieder:

23. Fernmeldeanlage:

24. Rufzeichen:

25. Kennzeichen:

26. Beabsichtigte Fangtätigkeiten:

27. Anlandeort:

28. Fanggebiete:

29. Befischte Arten:

30. Geltungsdauer:

31. Besondere Bedingungen:

Stellungnahme der Generaldirektion Fischerei und Aquakultur:

Bemerkungen des Fischereiministeriums:

Anlage 2

FISCHEREILOGBUCH FÜR DEN THUNFISCHFANG |

Langleine Lebendköder Ringwade Schleppangel Sonstige |

Flaggenstaat: ……………………………………………………………………........................... | Ladekapazität (t): ……………………………………………........ |

Registernummer: ………………………………………………………………................................... | Kapitän: ……………………………………………………….... |

Reeder: ………………………………………………………….......................... | Anzahl Besatzungsmitglieder: ….…………………………………………………........................ |

Anschrift: ………………………………………………………………………….... | Berichtsdatum: ………………………………………………...... |

(Berichtet durch): ………………………………………………................................. | Zahl der Tage auf See: | Anzahl Fischereitage: Anzahl der durchgeführten Hols: | Nummer der Fang-reise: |

Daten | Sektor | Wasser-ober-flächen-tempe-ratur (ºC) | Fischerei-aufwand Zahl der verwendeten Haken | Fänge | Fänge Verwendeter Köder |

1 - Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile. | 3 - „Tag“ ist der Tag, an dem Sie die Leinen aussetzen. | 5 - Die unterste Zeile - Anlandegewicht - erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. |

2 - Am Ende jeder Fangreise ist eine Kopie zu übersenden an Ihren Korrespondenten oder an ICCAT, Calle Corazón de María, 8, 28002 Madrid. Spanien. | 4 – Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Angabe der Längen- und Breitengrade mit gerundeten Minuten. Unbedingt N/S und O/W angeben. | 6 - Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. |

Anlage 3

[pic]

Anlage 4

Fischereizone Madagaskars

[pic]

VMS-Protokoll

mit Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in der AWZ Madagaskars Fischfang betreiben

1. Die Bestimmungen dieses Protokolls ergänzen das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 und gelten gemäß „Kapitel VIII – Überwachung“ Nummer 5 des Anhangs jenes Protokolls.

2. Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Madagaskar Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der madagassischen AWZ per Satellit überwacht.

Für die Satellitenüberwachung teilen die madagassischen Behörden der Gemeinschaft die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der madagassischen AWZ mit.

Die madagassischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format.

3. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter den Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können.

4. Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

5. Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die madagassische AWZ einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal alle drei Stunden an die madagassische Fischereiüberwachungsbehörde. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

6. Die unter Nummer 5 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 oder in einem anderen gesicherten Protokoll übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilungen erfolgt in Echtzeit gemäß dem Format der Tabelle II.

7. Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst per Fax an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die madagassische Fischereiüberwachungsbehörde. In diesem Fall ist um 6 Uhr, 12 Uhr und 18 Uhr (Ortszeit Madagaskars) eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten dreistündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5.

Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet diese Meldungen an die madagassische Fischereiüberwachungsbehörde weiter. Das defekte Gerät ist spätestens innerhalb eines Monats zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die madagassische AWZ verlassen.

8. Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den madagassischen Gewässern. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die madagassische Fischereiüberwachungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung.

9. Stellt die madagassische Fischereiüberwachungsbehörde fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die zuständigen Dienststellen der Europäische Kommission unverzüglich unterrichtet.

10. Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG/Madagaskar Fischfang betreiben, durch die madagassischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

11. Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.

Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass

- die Daten nicht manipuliert werden,

- die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden,

- die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und

- die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

12. Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind.

13. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt.

14. Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf.

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MADAGASKAR

POSITIONSMELDUNG

Datenfeld | Code | Obligato-risch/ fakultativ | Bemerkungen |

Aufzeichnungsbeginn | SR | O | Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an |

Empfänger | AD | O | Angabe Meldung – Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes |

Absender | FR | O | Angabe Meldung – Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes |

Flaggenstaat | FS | F |

Art der Meldung | TM | O | Angabe Meldung - Art der Meldung „POS“ |

Rufzeichen | RC | O | Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs |

Interne Referenznummer der Vertragspartei | IR | F | Angabe zum Schiff – Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |

externe Kennnummer | XR | O | Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Schiffs |

Breitengrad | LA | O | Angabe zur Position des Schiffs – Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS84) |

Längengrad | LO | O | Angabe zur Position des Schiffs – Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS84) |

Kurs | CO | O | Schiffskurs, 360°-Skala |

Geschwindigkeit | SP | O | Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten |

Datum | DA | O | Angabe zur Position des Schiffes – Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |

Uhrzeit | TI | O | Angabe zur Position des Schiffes – Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) |

Aufzeichnungsende | ER | O | Systemangabe - gibt das Ende der Aufzeichnung an |

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

- Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

- ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

ANGABEN ZUR MADAGASSISCHEN FISCHEREIÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Name der Einrichtung: Centre de Surveillance des Pêches (CSP)

Tel. CSP :00 261 20 22 404 10

Fax CSP : 00 261 20 22 490 14

Email CSP : csp-mprh@blueline.mg

Tel. und Fax DPRH : Direction de la pêche et des ressources halieutiques – DPRH (Direktion Fischerei und Fischereiressourcen) 00 261 20 22 409 00

E-Mail DPRH: mamy.andriantsoa@wanadoo.mg

Adresse X25 = 134 164 784 14 ab FÜZ-Frankreich

208 034 164 784 14 ab FÜZ-Spanien, FÜZ-Portugal, FÜZ-Italien

Muster der Einfahrt-/Ausfahrtmeldung:

MELDUNG DER EINFAHRT IN DIE AUSSCHLIESSLICHE WIRTSCHAFTSZONE MADAGASKARS

AN: Centre de Surveillance des Pêches du Ministère de la Pêche et des Ressources Halieutiques (Fischereiüberwachungsbehörde des Ministeriums für Fischerei und Fischereiressourcen) – Madagaskar

E-Mail: csp-mprh@blueline.mg

Fax: 00 261 20 22 490 14

VON:

Schiffsname:

Rufzeichen:

Lizenznummer:

Flaggenstaat:

Schiffsart:

Datum der Einfahrt:

Uhrzeit der Einfahrt:

Position bei der Einfahrt:

Fangmenge an Bord bei der Einfahrt in die Fischereizone:

Fänge | Anzahl/# | Gewicht |

Roter Thun/Thunnus maccoyii |

Gelbflossenthun/Thunnus albacares |

Großaugenthun/Thunnus obesus |

Weißer Thun/Thunnus alalunga |

Schwertfisch/Xiphias gladius |

Gestreifter Marlin/Tetrapturus audax |

Schwarzer Marlin/Makaira indica |

Segelfische/Istiophorus spp. |

Echter Bonito/Katsuwonus pelamis |

Sonstige |

INSGESAMT |

MELDUNG DER AUSFAHRT IN DIE AUSSCHLIESSLICHE WIRTSCHAFTSZONE MADAGASKARS

AN: Centre de Surveillance des Pêches du Ministère de la Pêche et des Ressources Halieutiques (Fischereiüberwachungsbehörde des Ministeriums für Fischerei und Fischereiressourcen) – Madagaskar

E-Mail: csp-mprh@blueline.mg

Fax: 00 261 20 22 490 14

VON:

Schiffsname:

Rufzeichen:

Lizenznummer:

Flaggenstaat:

Schiffsart:

Datum der Ausfahrt:

Uhrzeit der Ausfahrt:

Position bei der Ausfahrt:

Fangmenge an Bord bei der Ausfahrt aus der Fischereizone:

Fänge | Anzahl/# | Gewicht |

Roter Thun/Thunnus maccoyii |

Gelbflossenthun/Thunnus albacares |

Großaugenthun/Thunnus obesus |

Weißer Thun/Thunnus alalunga |

Schwertfisch/Xiphias gladius |

Gestreifter Marlin/Tetrapturus audax |

Schwarzer Marlin/Makaira indica |

Segelfische/Istiophorus spp. |

Echter Bonito/Katsuwonus pelamis |

Sonstige |

INSGESAMT |

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens.

2. ABM/ABB-RAHMEN

11. Fischerei

1103. Internationale Fischereiabkommen

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1 Haushaltslinien:

110301 : „Internationale Fischereiabkommen“

11010404 : „Internationale Fischereiabkommen: Verwaltungskosten“

3.2 Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Republik Madagaskar ist am 31.12.2006 ausgelaufen. Das neue Protokoll wird für einen Zeitraum von 6 Jahren ab 1. Januar 2007 geschlossen.

In dem Protokoll sind die Höhe der finanziellen Gegenleistung, die Kategorien von Fischereifahrzeugen sowie die Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in der madagassischen Fischereizone festgelegt.

3.3 Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen) :

Haushalts-linie | Art der Ausgabe | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerber-ländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau[6] |

11.0301 | OA | GM[7] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 4 |

11.010404 | OA | NGM[8] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 4 |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1 Finanzielle Ressourcen

4.1.1 Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (gerundet auf 4 Dezimalstellen)

Art der Ausgabe | Ab-schnitt Nr. | 2007 | 2008 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Insge-samt |

Operative Ausgaben[9] |

Verpflichtungs-ermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 0,9900 | 0,9900 | 0,9900 | 0,9900 | 0,9900 | 0,9900 | 5,9400 |

Zahlungs-ermächtigungen (ZE) | b | 0,9900 | 0,9900 | 0,9900 | 0,9900 | 0,9900 | 0,9900 | 5,9400 |

Im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[10] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | C | 0,0400 | 0,0400 |

REFERENZBETRAG INSGESAMT |

Verpflich-tungs-ermächti-gungen | a+c | 0,9900 | 0,9900 | 0,9900 | 0,9900 | 0,9900 | 1,0300 | 5,9800 |

Zahlungs-ermächti-gungen | b+c | 0,9900 | 0,9900 | 0,9900 | 0,9900 | 0,9900 | 1,0300 | 5,9800 |

Im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[11] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | D | 0,0594 | 0,0594 | 0,0594 | 0,0594 | 0,0594 | 0,0594 | 0,3564 |

Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungs-kosten, außer Personalaus-gaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | 0,0215 | 0,0215 | 0,0215 | 0,0215 | 0,0215 | 0,0215 | 0,129 |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE INSGESAMT einschließlich Personalkosten | 1,0709 | 1,0709 | 1,0709 | 1,0709 | 1,0709 | 1,1109 | 6,4654 |

ZE INSGESAMT einschließlich Personalkosten | 1,0709 | 1,0709 | 1,0709 | 1,0709 | 1,0709 | 1,1109 | 6,4654 |

Angaben zur Kofinanzierung: Keine Kofinanzierung

in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | Insge-samt |

F |

ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f |

4.1.2 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[12] (z.B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

4.1.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen.

in Mio. EUR (gerundet auf 1 Dezimalstelle)

Vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

Haus-haltslinie | Einnahmen | [Jahr n] | [n+1] | [n+2] | [n+3] |

a) Einnahmen nominal |

b) Veränderung bei den Einnahmen | ( |

(Beschreibung für jede einzelne Einnahmenlinie; falls die Auswirkungen sich auf mehrere Linien erstrecken, ist die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern).

4.2 Humanressourcen – Vollzeitäquivalent (einschließlich Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Ziffer 8.2.1.

Jährlicher Bedarf | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

Personalbedarf insgesamt | 0,550 | 0,550 | 0,550 | 0,550 | 0,550 | 0,550 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1 Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Wichtigstes Ziel des neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens ist die Errichtung eines partnerschaftlichen Rahmenwerkes für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Madagaskar zwecks Entwicklung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereipolitik in der madagassischen Fischereizone. Die wichtigsten Elemente des neuen Protokolls sind:

- Fangmöglichkeiten : 44 Thunfischwadenfänger/Froster, 44 Oberflächen-Langleinenfischer (8 Lizenzen mehr für den Thunfischfang als nach dem bisherigen Protokoll und 5 Lizenzen für die Versuchsgrundfischerei, was gegenüber dem bisherigen Protokoll eine Neuerung darstellt).

- Referenzmenge pro Jahr : 11 000 Tonnen Thunfisch (mit der Möglichkeit einer Aufstockung auf 12 000 Tonnen ab 2007, falls die im Jahr 2006 festgestellten Fangmengen 11 000 Tonnen überschreiten).

- Finanzielle Gegenleistung pro Jahr : 990 000 EUR (1 080 000 EUR bei einer Aufstockung auf 12 000 Tonnen).

- Vorauszahlungen und Gebühren der Reeder : 35 EUR (gegenüber bisher 25 EUR) pro Tonne Thunfisch. Die Gebühr für demersale Arten wird nach der Versuchsphase festgesetzt. Die jährlichen Vorauszahlungen betragen 3920 EUR pro Thunfischwadenfänger, 3500 EUR pro Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 250 BRT und 1680 EUR pro Oberflächen-Langleinenfischer mit weniger als 250 BRT.

5.2 Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergien

Das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen ist wichtig, weil das Nichthandeln der Gemeinschaft den Abschluss privater Vereinbarungen zur Folge hätte, sodass eine nachhaltige Fischerei nicht mehr gewährleistet wäre. Die Gemeinschaft hofft außerdem, dass die Republik Madagaskar aufgrund dieses partnerschaftlichen Fischereiabkommens in den regionalen Fischereiorganisationen, etwa der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC), bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Bestände weit wandernder Arten erfolgreich mit der Gemeinschaft zusammenarbeiten wird.

5.3 Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Das Aushandeln und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, die traditionellen Tätigkeiten der Gemeinschaftsflotte einschließlich der Fernflotte zu erhalten und zu schützen und partnerschaftliche Beziehungen zu entwickeln, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Gemeinschaftsgewässer unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Erwägungen zu stützen.

Folgende Indikatoren werden im Rahmen des ABM zur Kontrolle der Durchführung des Abkommens angewandt:

( Kontrolle der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten;

( Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge;

( Beitrag zur Beschäftigung und Mehrwert in der Gemeinschaft;

( Beitrag zur Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes;

( Beitrag zu den allgemeinen Zielen, die Armut in Madagaskar zu reduzieren, einschließlich des Beitrags zur Beschäftigung, zur Infrastrukturentwicklung und zum Staatshaushalt;

( Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses.

5.4 Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[13] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

X Zentrale Verwaltung

X direkt durch die Kommission

( indirekt

( Geteilte oder dezentrale Verwaltung

( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1 Überwachungssystem

Die Kommission (Generaldirektion FISH, in Zusammenarbeit mit der Delegation der Kommission in Madagskar) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses Abkommens, insbesondere was die Ausschöpfung durch die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Fangdaten anbelangt.

6.2 Bewertung

Eine gründliche Bewertung des derzeit geltenden Protokolls wurde mit der Unterstützung eines Konsortiums unabhängiger Berater durchgeführt und im März 2006 abgeschlossen, um die Aufnahme von Verhandlungen über ein neues Protokoll zu ermöglichen.

6.2.1 Ex-ante-Bewertung

Zu den wichtigsten Aspekten der Bewertung zählt die Ausnutzung der Fangmöglichkeiten, die bei den Wadenfängern (2004: 83 %, 2005: 93 %, 2006: 98 %) und den Langleinenfischern (2004: 78 %, 2005: 85 %, 2006: 100 %) stets zufrieden stellend war. Bei den Fangmengen sind die Ergebnisse sehr unterschiedlich. Während sie bis 2001 bei 8000 Tonnen pro Jahr lagen, sind sie in den Jahren 2003 und 2004 erheblich zurückgegangen und erreichten nur noch einige Hundert Tonnen. Diese Situation ist auf noch ungeklärte biologische Phänomene zurückzuführen, durch die sich die Bestände vor der Küste Tansanias konzentrierten, während sie im Kanal von Mosambik erwartet wurden. 2005 hat sich die Lage mit Fängen von mehr als 12 000 Tonnen in der Fischereizone Madagaskars wieder normalisiert.

Gemäß der Ex-ante-Bewertung liegt der Abschluss eines neuen Abkommens im Interesse beider Parteien.

- Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert:

Während die Rentabilität für die EU 2004 negativ war (geringe Fänge), entsprach sie 2005 mit 4,8 Mio. EUR Mehrwert zugunsten der EU dem im Rahmen anderer Thunfischfangabkommen festgestellten Niveau (d.h. ein investierter Euro bringt einen Mehrwert von ungefähr 5 EUR). Der wirtschaftliche Nutzen zugunsten Madagaskars wird auf 2,2 Mio. EUR pro Jahr (Gegenleistung, Lizenzgebühren und wirtschaftliche Auswirkungen) zuzüglich des Mehrwerts in Höhe von 5,4 Mio. EUR pro Jahr, der durch die Konservenindustrie generiert wird, geschätzt.

Dank des Abkommens können ungefähr 1100 Arbeitsplätze an Bord und an Land für EU-Bürger aus den von der Fischerei abhängigen Gebieten erhalten werden. Durch das Fischereiabkommen wird ferner ein erheblicher Teil der Mittel für die madagassische Fischereipolitik bereitgestellt.

- Risiken und Alternativlösungen:

Die Einsetzung eines Fischereiprotokolls ist mit etlichen Risiken verbunden, zum Beispiel folgenden: Die Beträge zur Finanzierung der Fischereipolitik und die von den Reedern entrichteten Gebühren werden nicht vereinbarungsgemäß verwendet (Betrug); die ausländischen Flotten ignorieren die Lizenzen und sonstigen Kontrollen. Um diese Gefahren zu vermeiden, ist ein fundierter Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der Fischereipolitik vorgesehen, insbesondere im Bereich der Kontrolle und Überwachung.

6.2.2 Ex-ante-Bewertung des wirtschaftlichen Wertes des Abkommens und Finanzbeitrag der Gemeinschaft

Das Abkommen entspricht dem Bedarf der Gemeinschaftsflotte, indem es Fangmöglichkeiten für Fischbestände schafft, die wanderungsbedingt quer über die internationalen Gewässer und die AWZ der Küstenstaaten verstreut sind. Madagaskars Fischereizone ist in dieser Hinsicht während mindestens eines Quartals im Jahr von Bedeutung. Der Bewertung nach entspricht das Abkommen auch dem Bedarf Madagaskars, durch eine Ressource, die das Land selber nicht nutzen kann, Einnahmen in Fremdwährung zu erwirtschaften.

Bei der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft im Rahmen des neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens handelt es sich um einen einmaligen Beitrag, der sich für das Protokoll 2007/2012 aus Teilbeträgen von 990 000 EUR pro Jahr zusammensetzt.

6.2.3 Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

Die Referenzmenge bleibt ähnlich und kann leicht aufgestockt werden. Die Vorauszahlung für die Lizenzen der großen Langleinenfischer wurde neu festgesetzt.

Der Dialog mit den madagassischen Behörden, an dem es im vorangegangenen Protokoll mangelte, wurde wiederhergestellt.

6.2.4 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Aufbauend auf die im März 2006 abgeschlossene Studie (vgl. Nummer 6.2) und im Interesse einer nachhaltigen Fischerei in jener Region ist künftig vor der Verlängerung von Protokollen stets eine Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen durchzuführen. Die unter Ziffer 5.3 aufgelisteten Indikatoren sollen zur Durchführung einer Ex-Post-Bewertung genutzt werden.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Verwendung der von der Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens überwiesenen finanziellen Gegenleistung unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des souveränen Drittstaates.

Die Kommission verpflichtet sich jedoch zu versuchen, einen ständigen politischen Dialog und eine Konzertation einzurichten, um die Protokollverwaltung zu verbessern und dem Beitrag der Gemeinschaft zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresschätze mehr Gewicht zu verleihen.

Auf jeden Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Da heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten von Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist.

8. EINZELHEITEN DER ERFORDERLICHEN RESSOURCEN

8.1 Finanzkosten der Umsetzung des Vorschlags – aufgeschlüsselt nach Zielen

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (gerundet auf 4 Dezimalstellen)

Maßnahme 1 ... |

Maßnahme 2…… |

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit[15] (11 01 01) | A*/AD | 0,2500 | 0,2500 | 0,2500 | 0,2500 | 0,2500 | 0,2500 |

B*, C*/AST | 0,3000 | 0,3000 | 0,3000 | 0,3000 | 0,3000 | 0,3000 |

Aus Artikel 11 01 02 finanziertes Personal[16] |

Sonstiges aus Artikel 11 01 04 04 finanziertes Personal[17] |

INSGESAMT | 0,5500 | 0,5500 | 0,5500 | 0,5500 | 0,5500 | 0,5500 |

8.2.2 Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

- Unterstützung des Verhandlungsführers bei der Vorbereitung und Führung der Verhandlungen zu den Fischereiabkommen:

- Teilnahme an den Verhandlungen mit Drittländern über den Abschluss von Fischereiabkommen;

- Ausarbeitung von Bewertungsberichten und Strategiepapieren zu den Verhandlungen für den Kommissar;

- Vorstellung und Begründung der Standpunkte der Kommission in der Gruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates;

- Beteiligung an der Suche nach einem Kompromiss mit den Mitgliedstaaten, der im endgültigen Text des Abkommens zum Tragen kommen wird.

- Kontrolle der Durchführung (Monitoring) der Abkommen:

- tägliche Begleitung der Fischereiabkommen;

- Vorbereitung und Überprüfung der Mittelbindungen und der Auszahlungsanordnungen für die finanziellen Gegenleistungen und die gezielten Maßnahmen bzw. für die Unterstützung der verantwortungsvollen Fischerei;

- Regelmäßige Berichterstattung über die Durchführung der Abkommen;

- Bewertung der Abkommen: wissenschaftliche und technische Gesichtspunkte;

- Erstellung des Entwurfs für einen Vorschlag für eine Verordnung und einen Beschluss des Rates sowie Ausarbeitung der Texte des Abkommens;

- Einleitung und Weiterbearbeitung der Genehmigungsverfahren.

- Technische Hilfe:

- Ausarbeitung des Standpunkts der Kommission im Gemischten Ausschuss.

- Beziehungen zu anderen Organen:

- Vertretung der Kommission gegenüber dem Rat, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen;

- Beantwortung schriftlicher und mündlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments.

- Dienststellenübergreifende Koordinierung und Konsultation:

- Verbindung zu anderen Generaldirektionen in Fragen der Aushandlung und weiteren Bearbeitung der Abkommen;

- Organisation von und Beantwortung bei dienststellenübergreifenden Konsultationen.

- Bewertung:

- Mitarbeit an der Aktualisierung der Wirkungsanalyse;

- Analyse der erreichten Ziele und der Bewertungsindikatoren.

8.2.3 Herkunft der damit betrauten Humanressourcen (Statutspersonal)

(Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.)

X derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für das Jahr 2006 vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen APS/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4 Im Referenzbetrag enthaltene sonstige Verwaltungsausgaben

(11 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in EUR

Haushaltslinie 11010404 (Nummer und Bezeichnung) | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | INSGE-SAMT |

1. Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) |

Exekutivagenturen[18] |

Sonstige technische und administrative Unterstützung |

- intra muros |

- extra muros (1)° | 40000 | 40000 |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 40000 | 40000 |

(1) Ex-post-Bewertung des bisherigen Protokolls und Ex-ante-Bewertung des künftigen Protokolls

8.2.5 Im Referenzbetrag nicht enthaltene Personalausgaben und Nebenkosten

in EUR

Art des Personals | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | INSGE-SAMT |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (11 01 01) | 59400 | 59400 | 59400 | 59400 | 59400 | 59400 | 356400 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Interims-bedienstete usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Referenzbetrag enthalten) | 59400 | 59400 | 59400 | 59400 | 59400 | 59400 | 356400 |

Berechnung – Beamte und Vertragsbedienstete

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

- 1A = 108 000 EUR*0,25 = 27 000 EUR

1B = 108 000 EUR *0,15 = 16 200 EUR

1C = 108 000 EUR *0,15 = 16 200 EUR

Zwischensumme: 59 400 EUR (0,0594 Mio. EUR pro Jahr )

Insgesamt: 59 400 EUR pro Jahr (0,0594 Mio. EUR pro Jahr)

Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

8.2.6 Im Referenzbetrag nicht enthaltene sonstige Verwaltungsausgaben

in EUR

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | INSGE-SAMT |

11 01 02 11 01 – Dienstreisen | 20000 | 20000 | 20000 | 20000 | 20000 | 20000 | 120000 |

11 01 02 11 02 – Sitzungen u. Konferenzen | 1500 | 1500 | 1500 | 1500 | 1500 | 1500 | 9000 |

XX 01 02 11 03 - Ausschüsse[19] |

XX 01 02 11 04 - Studien und Konsultationen |

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme |

2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushalts-linie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Referenz-betrag enthalten) | 21500 | 21500 | 21500 | 21500 | 21500 | 21500 | 129000 |

Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsressourcen ist innerhalb der Mittelzuweisung abgedeckt, die die verwaltende Generaldirektion im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelbewilligung erhält.

[1] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

[2] Falls die im Jahr 2006 festgestellten Fangmengen die Referenzmenge von 11 000 Tonnen überschreiten, wird diese Referenzmenge ab dem 1. Januar 2007 auf 12 000 Tonnen heraufgesetzt. In diesem Fall beträgt die finanzielle Gegenleistung 780 000 EUR, zuzüglich eines spezifischen Betrags in Höhe von 300 000 EUR, der für die Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen bestimmt ist.

[3] Gemäß den internationalen Normen.

[4] einschließlich mindestens 70 Seeleute der gesamten europäischen Flotte, die aus IOTC-Mitgliedstaaten stammen.

[5] Nichtzutreffendes streichen.

[6] Ab 1.1.2007 ist dies die Rubrik Nr. 2 und nicht mehr die Rubrik Nr. 4.

[7] getrennte Mittel

[8] nicht getrennte Mittel

[9] Ausgaben, die nicht unter Kapitel 11 01 des betreffenden Titels 11 fallen.

[10] Ausgaben, die unter Artikel 11 01 04 des Titels 11 fallen.

[11] Ausgaben, die unter Kapitel 11 01 fallen, ausgenommen Artikel 11 01 04.

[12] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[13] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies unter dem Punkt „Ergänzende Bemerkungen“ dieses Abschnittes im Einzelnen zu erläutern.

[14] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[15] Die Kosten hierfür sind NICHT im Referenzbetrag enthalten.

[16] Die Kosten hierfür sind NICHT im Referenzbetrag enthalten.

[17] Die Kosten hierfür sind im Referenzbetrag enthalten.

[18] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[19] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

Top