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Document 52007PC0012

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

52007PC0012

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.1.2007

KOM(2007) 12 endgültig

2007/0005 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, von den Erzeugern landwirtschaftliche Erzeugnisse anzukaufen, die einem Interventionsmechanismus unterliegen. Wenn diese Erzeugnisse bei einer zugelassenen Interventionsstelle angeboten werden, hat diese Ankaufspflicht eine finanzielle Belastung für die Mitgliedstaaten zur Folge, die für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel aufkommen müssen. Die Mitgliedstaaten tragen auch die Kosten, die während der Interventionslagerhaltung bis zur Auslagerung der Erzeugnisse anfallen.

In der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates sind die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, festgelegt. Die Gemeinschaftsbestimmungen sehen ferner vor, dass die von den Mitgliedstaaten getragenen Zinskosten auf der Basis eines gemeinschaftsweit einheitlichen Zinssatzes erstattet werden. Dies ist dann der Zinssatz, der für die von den Mitgliedstaaten zur Finanzierung der Interventionskäufe bereitgestellten Mittel zugrunde gelegt wird. Die Zinskosten werden den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach dem Monat, in dem die zuständigen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats diese Kosten gemeldet haben, erstattet.

Im Jahr 2005 änderte der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die Grundregeln zur Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, durch eine Bestimmung (Verordnung (EG) Nr. 695/2005 des Rates) für Mitgliedstaaten, deren Zinskosten für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel den einheitlichen Zinssatz überstiegen. Auf Basis dieser Bestimmung erstattete der EAGFL-Garantie den Mitgliedstaaten, deren Zinskosten das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes überschritten, den über diese Höhe hinausgehenden Zinsunterschied. Die Differenz zwischen dem einheitlichen Zinssatz und dem doppelten einheitlichen Zinssatz war vom betreffenden Mitgliedstaat zu tragen. Diese Bestimmung war zwei Jahre lang gültig.

Infolge der jüngsten Erhöhungen der Zinssätze haben bestimmte Mitgliedstaaten, die wegen großer Interventionsmengen aufgrund einer erhöhten Getreideerzeugung erhebliche Zinskosten zu tragen haben, die Kommission ersucht, die Möglichkeit zu prüfen, spezifische Maßnahmen vorzuschlagen, um die finanzielle Belastung der Mitgliedstaaten für eine befristete Dauer zu verringern. Nach Prüfung dieses Antrags und angesichts der großen Getreidemengen in der öffentlichen Lagerhaltung schlägt die Kommission dem Rat in diesen Fällen eine befristete Sonderbehandlung (in den Haushaltsjahren 2007 bis 2008) vor. Die Kommission schlägt insbesondere vor, eine Korrektur vorzusehen, wenn der durchschnittliche Zinssatz im Laufe des dritten Monats, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes herangezogenen Bezugszeitraum folgt, für einen bestimmten Mitgliedstaat mehr als das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes ausmacht. In solchen Fällen übernimmt die Kommission den Betrag, der dem von dem betreffenden Mitgliedstaat getragenen Zinssatz abzüglich des von der Kommission festgelegten einheitlichen Zinssatzes entspricht. Die Differenz geht zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats, damit dieser veranlasst wird, sich um günstigere Finanzierungsmöglichkeiten zu bemühen.

Dieser Vorschlag geht mit zusätzlichen Ausgaben für den Gemeinschaftshaushalt einher, die für das Haushaltsjahr 2007 mit rund 9,3 Mio. EUR und für das Haushaltsjahr 2008 mit 10,4 Mio. EUR veranschlagt werden. Die Bestimmung soll rückwirkend ab 1. Oktober 2006 gelten.

Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Vorschlag mit dem Vorschlag zur Abschaffung der Intervention bei Mais verknüpft ist, und ersucht den Rat, diese Vorschläge zeitgleich zu prüfen und anzunehmen.

2007/0005 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Interventionsmaßnahmen, für die in den gemeinsamen Marktorganisationen kein Betrag je Einheit vorgeschrieben ist, wurde die Gemeinschaftsfinanzierung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78[3] insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der zu finanzierenden Beträge, der Finanzierung der Mittelbereitstellung für den Ankauf von Interventionserzeugnissen, der Wertberichtigung der Bestände bei der Übertragung von einem Haushaltsjahr auf das folgende sowie der Finanzierung der Ausgaben, die durch die eigentlichen Lagerhaltungsmaßnahmen entstehen, grundsätzlich geregelt.

(2) Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 werden die von den Mitgliedstaaten für den Ankauf von Interventionserzeugnissen bereitgestellten Mittel zu einem gemeinschaftseinheitlichen Zinssatz verzinst.

(3) Die für den Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur öffentlichen Lagerhaltung erforderliche Finanzierung ist in manchen Mitgliedstaaten möglicherweise nur zu einem Zinssatz möglich, der wesentlich höher ist als der geltende einheitliche Zinssatz.

(4) Wenn in solchen Fällen der durchschnittliche Zinssatz in einem Mitgliedstaat im Laufe des dritten Monats, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes herangezogenen Bezugszeitraum folgt, mehr als das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes ausmacht, ist eine entsprechende Korrektur vorzusehen. Dieser durchschnittliche Zinssatz soll jedoch für ein teil zu Lasten des Mitgliedstaats gehen, damit dieser veranlasst wird, sich um günstigere Finanzierungsmöglichkeiten zu bemühen.

(5) Die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die vorliegende Änderung gilt ab Anfang des laufenden Rechnungsjahres für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 erhält folgende Fassung:

„Übersteigt der durchschnittliche Zinssatz in einem Mitgliedstaat im Laufe des dritten Monats, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes herangezogenen Bezugszeitraum folgt, das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes, kann die Kommission bei der Finanzierung der dem betreffenden Mitgliedstaat entstandenen Zinskosten in den Haushaltsjahren 2007 bis 2008 abweichend von Unterabsatz 1 den Betrag, der dem von diesem Mitgliedstaat zu tragenden Zinssatz abzüglich des einheitlichen Zinssatzes entspricht, übernehmen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die ab 1. Oktober 2006 getätigten Ausgaben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN |

1. | HAUSHALTSLINIEN: 05 02 01 02, 05 02 05 08, 05 02 09 04, 05 02 12 04 | MITTELANSATZ: 399 Mio. EUR |

2. | BEZEICHNUNG: Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 37 Absatz 2 EG-Vertrag |

4. | ZIELE: Finanzierung der zusätzlichen Kosten für Maßnahmen der öffentlichen Interventionslagerhaltung |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (in Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2007 (in Mio. EUR) | KOMMENDES HAUSHALTS-JAHR 2008 (in Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN – DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) – NATIONALER HAUSHALTE – ANDERER SEKTOREN | – | 9,3 | 10,4 (a) |

5.1 | EINNAHMEN – EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) – IM NATIONALEN BEREICH | – | – | – |

2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

5.0.1 | VERANSCHLAGTE AUSGABEN |

5.1.1 | VERANSCHLAGTE EINNAHMEN | – | – | – | – |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: Siehe Anhang. |

6.0 | IST EINE FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL MÖGLICH? Siehe Anmerkung (b) | JA NEIN |

6.1 | IST EINE FINANZIERUNG DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR MÖGLICH? Siehe Anmerkung (b) | JA NEIN |

6.2 | BESTEHT DIE NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS? Siehe Anmerkung (b) | JA NEIN |

6.3 | MÜSSEN MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTE EINGESETZT WERDEN? | JA NEIN |

ANMERKUNGEN: siehe beigefügte Berechnung a) Unter der Voraussetzung unveränderter wirtschaftlicher Bedingungen. b) Diese Finanzierung ist im Haushaltsplan 2007 nicht vorgesehen. Die Kommission wird im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans die erforderlichen Mittel zur Finanzierung dieser Maßnahme auf die geeignetste Weise, vorzugsweise im Zuge einer Mittelübertragung, bereitstellen. |

ANHANG

Berechnung der Kosten für Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung Haushaltsjahr 2007 (aufgrund der Hypothesen im BS 2007) |

Durchschnittlicher Lagerbestand (1) | Durchschnittswert(2) | Festgelegter einheitlicher Zinssatz | Gesamtbetrag ohne Ausnahmeregelung | Vorzuschlagender spezifischer Zinssatz | Gesamtbetrag mit Ausnahmeregelung | Zusätzliche Kosten |

t | EUR/t | 2007 |

05 02 01 02 | 17,01 | 25,51 | 8,50 |

Haushaltsjahr 2008 |

Durchschnittlicher Lagerbestand | Durchschnittswert | Festgelegter einheitlicher Zinssatz | Gesamtbetrag ohne Ausnahmeregelung | Vorzuschlagender spezifischer Zinssatz | Gesamtbetrag mit Ausnahmeregelung | Zusätzliche Kosten |

t | EUR/t | für 2007 |

05 02 01 02 | 20,80 | 31,20 | 10,40 |

[1] ABl. C …vom …, S. ….

[2] ABl. C … vom ..., S. ....

[3] ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10).

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