EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007IG1109(01)

Initiative der Bundesrepulik Deutschland im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses 2007/…/JI des Rates vom … zur Durchführung des Beschlusses 2007/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

ABl. C 267 vom 9.11.2007, p. 4–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/4


Initiative der Bundesrepulik Deutschland im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses 2007/…/JI des Rates vom … zur Durchführung des Beschlusses 2007/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

(2007/C 267/06)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c Satz 2,

gestützt auf Artikel 33 des Beschlusses 2007/…/JI (1),

auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am … 2007 den Beschluss 2007/…/JI angenommen.

(2)

Mit dem Beschluss 2007/…/JI werden die wesentlichen Elemente des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (nachstehend „Prümer Vertrag“ genannt), in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt.

(3)

Gemäß Artikel 33 des Beschlusses 2007/…/JI nimmt der Rat die für die Durchführung des Beschlusses 2007/…/JI auf Unionsebene erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 34 Absatz 2 Buchstabe c Satz 2 des Vertrags an. Diese Maßnahmen haben sich auf die Durchführungsvereinbarung vom 5. Dezember 2006 zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung des Prümer Vertrags zu stützen.

(4)

Dieser Beschluss legt die unabdingbaren gemeinsamen normativen Vorschriften für die verwaltungsmäßige und technische Umsetzung der im Beschluss 2007/…/JI genannten Formen der Zusammenarbeit fest. Der Anhang enthält die Durchführungsbestimmungen technischer Art. Außerdem wird ein gesondertes Handbuch, das ausschließlich Sachinformationen der Mitgliedstaaten enthält, vom Generalsekretariat des Rates erstellt und laufend auf dem neuesten Stand gehalten —

BESCHLIESST:

KAPITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Ziel

Mit diesem Beschluss sollen die erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Bestimmungen für die Umsetzung des Beschlusses 2007/…/JI festgelegt werden, insbesondere für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemäß Kapitel II sowie andere Formen der Zusammenarbeit gemäß Kapitel V.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Abruf“ und „Abgleich“ gemäß den Artikeln 3, 4 und 9 des Beschlusses 2007/…/JI jenes Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob eine Übereinstimmung der DNA-Daten oder daktyloskopischen Daten, die von einem Mitgliedstaat übermittelt wurden, mit den DNA-Daten oder daktyloskopischen Daten, die in den Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten gespeichert sind, vorliegt;

b)

„automatisierter Abruf“ gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2007/…/JI ein Online-Zugangsverfahren, um auf die Datenbanken einer, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten zugreifen zu können;

c)

„DNA-Fundstellendatensatz“ ein DNA-Profil und eine Kennung;

d)

„DNA-Profil“ einen Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, d.h. der speziellen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet;

e)

„nicht codierender Teil der DNA“ die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, d.h. keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus, enthalten;

f)

„DNA-Personenprofil“ das DNA-Profil einer identifizierten Person;

g)

„offene Spur“ ein DNA-Profil einer noch nicht identifizierten Person, das aus Spuren im Zuge der Ermittlung von Straftaten gewonnen wurde;

h)

„Notiz“ eine von einem Mitgliedstaat in seiner nationalen Datenbank an einem DNA-Profil angebrachte Markierung, aus der hervorgeht, dass auf den Abruf oder Abgleich eines anderen Mitgliedstaats hin bereits eine Übereinstimmung mit diesem DNA-Profil festgestellt wurde;

i)

„daktyloskopische Daten“ Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren, Handabdrücke, Handabdruckspuren und so genannte Templates derartiger Bilder (codierte Minuzien), wenn diese in einer automatisierten Datenbank gespeichert und verarbeitet werden;

j)

„Fahrzeugregisterdaten“ den Datensatz gemäß Kapitel III des Anhangs zu diesem Beschluss;

k)

„Einzelfall“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Beschlusses 2007/…/JI einen einzelnen Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakt. Enthält ein solcher Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakt mehr als ein DNA-Profil, daktyloskopisches Datum oder Fahrzeugregisterdatum, so können diese Daten gemeinsam als eine Anfrage übermittelt werden.

KAPITEL II

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DEN DATENAUSTAUSCH

Artikel 3

Technische Spezifikationen

Die Mitgliedstaaten beachten bei allen Anfragen und Rückmeldungen bezüglich der Abrufe und Abgleiche von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemeinsame technische Spezifikationen. Diese technischen Spezifikationen sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 4

Kommunikationsnetzwerk

Der elektronische Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung des Kommunikationsnetzwerks TESTA II (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Behörden) sowie dessen Fortentwicklungen.

Artikel 5

Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, damit der automatisierte Abruf oder Abgleich von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten 24 Stunden täglich und sieben Tage pro Woche möglich ist. Im Fall einer technischen Störung informieren die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten einander umgehend und vereinbaren für die Zwischenzeit einen alternativen Informationsaustausch gemäß den geltenden rechtlichen Regelungen. Der automatisierte Datenaustausch ist so schnell wie möglich wieder herzustellen.

Artikel 6

Kennungen für DNA-Daten und daktyloskopische Daten

Die in Artikel 2 und Artikel 8 des Beschlusses 2007/…/JI genannten Kennungen bestehen aus einer Kombination folgender Elemente:

1.

Code, der es den Mitgliedstaaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, personenbezogene Daten und sonstige Informationen in ihren Datenbanken abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5oder Artikel 10 des Beschlusses 2007/…/JI zu übermitteln;

2.

Code, der die nationale Herkunft des DNA-Profils beziehungsweise des daktyloskopischen Datums anzeigt; und

3.

im Zusammenhang mit DNA-Daten Code, der den Typ des DNA-Profils anzeigt.

KAPITEL III

DNA-DATEN

Artikel 7

Grundsätze des DNA-Datenaustauschs

1.   Die Mitgliedstaaten verwenden für den DNA-Datenaustausch bestehende Standards, wie beispielsweise ESS (European Standard Set) oder ISSOL (Interpol Standard Set of Loci).

2.   Das Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.

3.   Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an andere Mitgliedstaaten weitergeleiteten Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung, getroffen.

4.   Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Integrität der den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten oder zum Abgleich übermittelten DNA-Profile zu garantieren und um zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen mit internationalen Standards, wie zum Beispiel der Norm ISO 17025, übereinstimmen.

5.   Die Mitgliedstaaten verwenden Mitgliedstaatencodes gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2.

Artikel 8

Regeln für Anfragen und Rückmeldungen bei DNA-Daten

1.   Die Anfrage zwecks eines automatisierten Abrufs oder Abgleichs gemäß den Artikeln 3 oder 4 des Beschlusses 2007/…/JI enthält ausschließlich die folgenden Informationen:

a)

den Mitgliedstaatencode des anfragenden Mitgliedstaats;

b)

das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Anfrage;

c)

die DNA-Profile und deren Kennungen;

d)

die Typen übermittelter DNA-Profile (offene Spuren oder DNA-Personenprofile);

e)

Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätssicherung für die automatisierten Abrufverfahren erforderlich sind.

2.   Die Rückmeldung (Vergleichsbericht) auf die Anfrage gemäß Absatz 1 enthält ausschließlich folgende Informationen:

a)

die Angabe, ob eine oder mehrere Übereinstimmungen (Treffer) oder keine Übereinstimmungen (keine Treffer) vorliegen;

b)

das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Anfrage;

c)

das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Rückmeldung;

d)

die Mitgliedstaatencodes des anfragenden und des die Anfrage empfangenden Mitgliedstaats;

e)

die Kennungen des anfragenden und des die Anfrage empfangenden Mitgliedstaats;

f)

den Typ der übermittelten DNA-Profile (offene Spuren oder DNA-Personenprofile);

g)

die angefragten und übereinstimmenden DNA-Profile;

h)

die Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätssicherung für die automatisierten Abrufverfahren erforderlich sind.

3.   Die automatisierte Information über das Vorliegen einer Übereinstimmung erfolgt nur, wenn der automatisierte Abruf oder Abgleich eine Übereinstimmung eines Minimums an Loci ergeben hat. Dieses Minimum an Loci ist in Kapitel I des Anhangs zu diesem Beschluss festgelegt.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anfragen mit den gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2007/…/JI abgegebenen Erklärungen übereinstimmen. Diese Erklärungen sind in dem Handbuch gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieses Beschlusses wiedergegeben.

Artikel 9

Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abruf von offenen Spuren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2007/…/JI

1.   Wird beim Abruf mit einer offenen Spur in der nationalen Datenbank keine Übereinstimmung oder aber eine Übereinstimmung mit einer offenen Spur festgestellt, kann eine Übermittlung der offenen Spur an die Datenbanken aller anderen Mitgliedstaaten erfolgen, und werden beim Abruf mit dieser offenen Spur Übereinstimmungen mit DNA-Personenprofilen und/oder offenen Spuren in den Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten festgestellt, erfolgt eine automatische Mitteilung dieser Übereinstimmungen und eine Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze an den anfragenden Mitgliedstaat; kann keine Übereinstimmung in den Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten festgestellt werden, wird dies dem anfragenden Mitgliedstaat automatisch mitgeteilt.

2.   Wird bei dem Abruf mit einer offenen Spur eine Übereinstimmung in den Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten festgestellt, kann jeder betroffene Mitgliedstaat dies in seiner nationalen Datenbank mit einer entsprechenden Notiz vermerken.

Artikel 10

Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abruf von DNA-Personenprofilen gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2007/…/JI

Wird beim Abruf mit einem DNA-Personenprofil in der nationalen Datenbank keine Übereinstimmung mit einem DNA-Personenprofil oder aber eine Übereinstimmung mit einer offenen Spur festgestellt, kann eine Übermittlung dieses DNA-Personenprofils an die Datenbanken aller anderen Mitgliedstaaten erfolgen, und werden beim Abruf mit diesem DNA-Personenprofil Übereinstimmungen mit DNA-Personenprofilen und/oder offenen Spuren in den Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten festgestellt, erfolgt eine automatische Mitteilung dieser Übereinstimmungen und eine Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze an den anfragenden Mitgliedstaat; kann keine Übereinstimmung in den Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten festgestellt werden, so wird dies dem anfragenden Mitgliedstaat automatisch mitgeteilt.

Artikel 11

Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abgleich von offenen Spuren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2007/…/JI

1.   Werden beim Abgleich mit offenen Spuren Übereinstimmungen in den Datenbanken anderer Mitgliedstaaten mit DNA-Personenprofilen und/oder offenen Spuren festgestellt, erfolgt eine automatische Mitteilung dieser Übereinstimmungen und eine Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze an den anfragenden Mitgliedstaat.

2.   Werden bei dem Abgleich mit offenen Spuren Übereinstimmungen in den Datenbanken anderer Mitgliedstaaten mit offenen Spuren oder DNA-Personenprofilen festgestellt, kann jeder betroffene Mitgliedstaat dies in seiner nationalen Datenbank mit einer entsprechenden Notiz vermerken.

KAPITEL IV

DAKTYLOSKOPISCHE DATEN

Artikel 12

Grundsätze des Austauschs daktyloskopischer Daten

1.   Die Digitalisierung der daktyloskopischen Daten und ihre Übermittlung an die anderen Mitgliedstaaten erfolgt in einem einheitlichen Datenformat wie in Kapitel II des Anhangs zu diesem Beschluss festgelegt.

2.   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die von ihm übermittelten daktyloskopischen Daten für einen Abgleich anhand der automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssysteme (AFIS) von ausreichender Qualität sind.

3.   Das Übermittlungsverfahren beim Austausch daktyloskopischer Daten erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.

4.   Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an andere Mitgliedstaaten übermittelten daktyloskopischen Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung, getroffen.

5.   Die Mitgliedstaaten verwenden Mitgliedstaatencodes gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2.

Artikel 13

Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten

1.   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass seine Abrufanfragen nicht die Abrufkapazitäten überschreiten, die der die jeweilige Anfrage empfangende Mitgliedstaat angegeben hat. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates Erklärungen gemäß Artikel 18 Absatz 2, in denen sie ihre maximalen Abrufkapazitäten pro Tag für daktyloskopische Daten von identifizierten Personen und für daktyloskopische Daten von noch nicht identifizierten Personen angeben.

2.   Die maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten („candidates“), die pro Übermittlung zur Verifikation zugelassen werden, ist in Kapitel II des Anhangs zu diesem Beschluss festgelegt.

Artikel 14

Regeln für Anfragen und Rückmeldungen bei daktyloskopischen Daten

1.   Der die Anfrage empfangende Mitgliedstaat prüft unverzüglich und vollautomatisiert die Qualität der übermittelten daktyloskopischen Daten. Sind die Daten für einen automatisierten Abgleich ungeeignet, informiert dieser Mitgliedstaat den anfragenden Mitgliedstaat unverzüglich.

2.   Der die Anfrage empfangende Mitgliedstaat nimmt die Abrufe in der Reihenfolge vor, in der die Anfragen eingegangen sind. Die Anfragen müssen innerhalb von 24 Stunden vollautomatisiert bearbeitet werden. Der anfragende Mitgliedstaat kann, wenn sein innerstaatliches Recht dies vorschreibt, eine beschleunigte Bearbeitung seiner Anfrage erbitten, und der die Anfrage empfangende Mitgliedstaat nimmt dann unverzüglich den Abruf vor. Können Fristen aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden, ist der Abgleich sofort nach Wegfall der Hindernisse durchzuführen.

KAPITEL V

FAHRZEUGREGISTERDATEN

Artikel 15

Grundsätze des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten

1.   Für den automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten verwenden die Mitgliedstaaten eine Version der Softwareanwendung EUCARIS (Europäisches Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem), die speziell für die Zwecke von Artikel 12 des Beschlusses 2007/…/JI entwickelt wurde, sowie geänderte Versionen dieser Software.

2.   Der automatisierte Abruf von Fahrzeugregisterdaten erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.

3.   Die Nachrichten, die über das EUCARIS-System ausgetauscht werden, werden verschlüsselt übertragen.

4.   Die Datenelemente der auszutauschenden Fahrzeugregisterdaten sind in Kapitel III des Anhangs zu diesem Beschluss festgelegt.

5.   Bei der Anwendung von Artikel 12 des Beschlusses 2007/…/JI können die Mitgliedstaaten im Falle begrenzter technischer Kapazitäten Abrufen im Zusammenhang mit der Bekämpfung schwerwiegender Verbrechen Vorrang verleihen.

Artikel 16

Kosten

Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten, die aus der Verwaltung und der Verwendung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten EUCARIS-Softwareanwendung entstehen.

KAPITEL VI

POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 17

1.   Nach Maßgabe von Kapitel V des Beschlusses 2007/…/JI und insbesondere der Erklärungen aufgrund von Artikel 17 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 desselben Beschlusses kann jeder Mitgliedstaaten seine Verfahren für die Bildung gemeinsamer Einsatzformen, seine Verfahren für eingehende Anfragen aus anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf solche Einsätze sowie andere praktische Aspekte und die operativen Modalitäten im Zusammenhang mit diesen Einsätzen festlegen.

2.   Die Mitgliedstaaten können auch entsprechende Kontaktstellen benennen und anderen Mitgliedstaaten gestatten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, falls kein Verfahren für die Bildung gemeinsamer Einsatzformen festgelegt wurde.

3.   Eine Anfrage zur Bildung einer gemeinsamen Einsatzform kann durch die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats erfolgen. Vor Beginn eines spezifischen Einsatzes treffen die Mitgliedstaaten mündliche oder schriftliche Absprachen über Einzelheiten wie zum Beispiel:

a)

die für den Einsatz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

b)

den spezifischen Zweck des Einsatzes;

c)

den Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Einsatz stattfindet;

d)

das geografische Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats, in dem der Einsatz stattfindet;

e)

die Dauer des Einsatzes;

f)

die spezifische Unterstützung, die der/die Entsendemitgliedstaat(en) dem Aufnahmemitgliedstaat gewähren, einschließlich der Bereitstellung von Beamten oder anderen öffentlichen Bediensteten, Material und finanziellen Mitteln;

g)

die am Einsatz teilnehmenden Beamten;

h)

den für den Einsatz verantwortlichen Beamten;

i)

die Befugnisse, die die Beamten und sonstigen Bediensteten des Entsendemitgliedstaats/der Entsendemitgliedstaaten während des Einsatzes im Aufnahmemitgliedstaat ausüben dürfen;

j)

die jeweiligen Dienstwaffen, Ausrüstungsgegenstände und Munition, die die Beamten des Entsendemitgliedstaats während des Einsatzes im Einklang mit dem Beschluss 2007/…/JI verwenden dürfen;

k)

die logistischen Modalitäten bezüglich Transport, Unterbringung und Sicherheit;

l)

die Aufschlüsselung der Kosten des gemeinsamen Einsatzes, wenn diese von Artikel 34 des Beschlusses 2007/…/JI abweicht;

m)

sonstige erforderliche Elemente.

4.   Die in diesem Artikel vorgesehenen Erklärungen, Verfahren und Benennungen werden in das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Handbuch aufgenommen.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Anhang und Handbuch

1.   Weitere Einzelheiten zur technischen und verwaltungsmäßigen Umsetzung des Beschlusses 2007/…/JI sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt. Der Anhang kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.

2.   Das Generalsekretariat des Rates erstellt ein Handbuch, das ausschließlich Sachinformationen enthält, die die Mitgliedstaaten im Wege der Erklärungen aufgrund des Beschlusses 2007/…/JI oder aufgrund des vorliegenden Beschlusses oder im Wege von Notifizierungen an das Generalsekretariat des Rates erteilt haben, und hält dieses Handbuch laufend auf dem neuesten Stand. Das Handbuch wird in Form eines Ratsdokuments vorgelegt.

Artikel 19

Unabhängige Datenschutzbehörden

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieses Beschlusses die in Artikel 30 Absatz 5 des Beschlusses 2007/…/JI genannten unabhängigen Datenschutzbehörden oder Justizbehörden mit.

Article 20

Vorbereitung der in Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2007/…/JI genannten Beschlüsse

1.   Der Rat fasst einen Beschluss gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2007/…/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, dem ein Fragebogen gemäß Kapitel IV des Anhangs zu diesem Beschluss zugrunde liegt.

2.   Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel II des Beschlusses 2007/…/JI stützt sich der Bewertungsbericht außerdem auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf, der durchgeführt wird, nachdem der betreffende Mitgliedstaat das Generalsekretariat gemäß Artikel 36 Absatz 2 Satz 1 des Beschlusses 2007/…/JI unterrichtet hat.

3.   Weitere Einzelheiten zu dem Verfahren sind in Kapitel IV des Anhangs zu diesem Beschluss festgelegt.

Artikel 21

Bewertung des Datenaustauschs

1.   Die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des Datenaustauschs nach Kapitel II des Beschlusses 2007/…/JI wird jährlich bewertet. Bewertet werden jene Mitgliedstaaten, die den Beschluss 2007/…/JI zum Zeitpunkt der Bewertung bereits anwenden, und jene Datenkategorien, mit deren Austausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten begonnen wurde. Die Bewertung wird anhand von Berichten der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen.

2.   Weitere Einzelheiten zu dem Verfahren sind in Kapitel IV des Anhangs zu diesem Beschluss festgelegt.

Artikel 22

Bezug zur Durchführungsvereinbarung zum Prümer Vertrag

Für die durch den Prümer Vertrag gebundenen Mitgliedstaaten gelten die einschlägigen Bestimmungen dieses Beschlusses und seines Anhangs, sobald sie völlig umgesetzt sind, statt der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsvereinbarung zum Prümer Vertrag. Alle sonstigen Bestimmungen der Durchführungsvereinbarung finden weiterhin zwischen den Vertragsparteien des Prümer Vertrags Anwendung.

Artikel 23

Anwendung

Dieser Beschluss wird 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. L …


Top