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Document 52007AP0067

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (KOM(2005)0579 - C6-0403/2006 - 2005/0228(COD))

ABl. C 301E vom 13.12.2007, p. 103–103 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

52007AP0067

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (KOM(2005)0579 - C6-0403/2006 - 2005/0228(COD))

Amtsblatt Nr. 301 E vom 13/12/2007 S. 0103 - 0103


P6_TA(2007)0067

Europäische Agentur für Flugsicherheit ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (KOM(2005)0579 — C6-0403/ 2006 — 2005/0228(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005) 0579) [1],

- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0403/2006),

- gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0023/2007),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. ist der Auffassung, dass der im Legislativvorschlag enthaltene als Richtschnur dienende finanzielle Bezugsrahmen mit der Obergrenze von Rubrik 1a des Finanzrahmens und den Vorschriften von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006 [2] im Einklang stehen muss,

3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

[1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[2] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

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