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Document 52006XC0309(01)

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

ABl. C 57 vom 9.3.2006, p. 4–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 57/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 57/03)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Niederlande

Beihilfe Nr.: N 605/2004

Titel: Ausgleich für die Ernteverluste in 2002

Zielsetzung: Im Rahmen der Maßnahme werden Ausgleichszahlungen für die Ernteschäden gewährt, die infolge der extremen Witterungsbedingungen im August 2002 entstanden sind

Rechtsgrundlage: Kaderwet LNV subsidies, Staatsblad 1997, nr. 710

Haushaltsmittel: Diese Beihilfe umfasst ein maximales Budget von 3,8 Mio. EUR

Laufzeit: Einmalige Zahlung

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Spanien (Kastilien-León)

Beihilfe Nr.: N 521/05

Titel: Interventionsmaßnahmen zugunsten des Kartoffelmarktes

Zielsetzung: Befristete Interventionsmaßnahme zugunsten des Speisekartoffelmarktes in Form von Marktrücknahmen und privater Lagerhaltung mit dem Ziel, den Kartoffelmarkt zu stabilisieren

Rechtsgrundlage: Orden AYG/1213/2005, de 22 de septiembre, por la que se regula una intervención en el mercado de la patata de consumo de la campaña 2005-2006

Haushaltsmittel: 2 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Je nach Aktivitäten unterschiedlich

Laufzeit: Vom 23. September bis zum 1. November 2005

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Irland

Beihilfe Nr.: N 525/05

Titel: Entwicklung des Kartoffelsektors (Änderung der Beihilferegelung Nr. N 297/00)

Zielsetzung: Förderung von Investitionen für den Bau neuer bzw. die Verbesserung bestehender Einrichtungen zur Lagerung und Vermarktung von Kartoffeln, ausgenommen Stärkekartoffeln

Rechtsgrundlage: Durchführung erfolgt über eine Verwaltungsvorschrift (Die Reglung wird bereits seit 2001 angewandt)

Haushaltsmittel: 5,5 Mio. EUR (wie ursprünglich für die Beihilferegelung Nr. N 297/00 bewilligt)

Beihilfeintensität oder -höhe: 35 %

Laufzeit: 2000-2006 (Anträge werden bis 31.12.2006 angenommen)

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien (Friaul-Julisch Venetien)

Beihilfe-Nr: N 545/2005

Titel: Interventionen in den von Unwettern betroffenen landwirtschaftlichen Gebieten (Hagel am 29. Juni 2005 in drei Gemeinden der Provinz Udine in der Region Friaul-Julisch Venetien)

Zielsetzung: Ausgleich der Schäden, die Unwetter an landwirtschaftlichen Einrichtungen verursacht haben

Rechtsgrundlage: Decreto legislativo n. 102/2004

Haushaltsmittel: Verweis auf die genehmigte Regelung (NN 54/A/04)

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 % der Schäden

Laufzeit: Durchführungsmaßnahme zu einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung

Andere Angaben: Durchführungsmaßnahme zu der von der Kommission im Rahmen des Beihilfedossiers NN 54/A/2004 genehmigten Regelung (Schreiben C (2005)1622 endg. der Kommission vom 7. Juni 2005)

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Frankreich (Cher)

Beihilfe-Nr: N 560/2005

Titel: Beihilfen zum Erwerb von genetisch hochwertigen Zuchttieren — C.G. Cher

Zielsetzung: Investitionsbeihilfen

Rechtsgrundlage: Articles L 1511-5 et s. du Code général des collectivités territoriales

Haushaltsmittel: 15 000 EUR jährlich

Beihilfeintensität oder -höhe: 15 % (höchstens 40 %)

Laufzeit: Drei Jahre (2006-2008)

Andere Angaben: Verlängerung der Beihilfe N 732/2002

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Österreich

Beihilfe Nr.: N 564a/2004

Titel: Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden des Landes Niederösterreich

Zielsetzung: Die angemeldete Maßnahme betrifft die Richtlinien des Landes Niederösterreich für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden. Sie betrifft lediglich die Anwendung dieser Richtlinien auf den Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung. Die beihilfewürdigen Schäden, die Beihilfeintensität und die Verfahren für die Beihilfegewährung sind die gleichen wie im Falle der von der Kommission genehmigten Maßnahme N564b/2004.

Jedes außergewöhnliche Katastrophenereignis, das aufgrund der notifizierten Richtlinien zu einer Entschädigung landwirtschaftlicher Erzeuger führt, wird der Kommission gesondert gemeldet. Solange die Kommission nicht bestätigt, dass es sich bei dem jeweiligen gemeldeten Fall um eine Naturkatastrophe handelt, wird keine Entschädigung gezahlt

Rechtsgrundlage: Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden des Landes Niederösterreich. (Rechtsvorschrift des Bundes)

Mittelansatz: Etwa 70 000 EUR pro Jahr. Dies ist der Mittelansatz insgesamt, einschließlich der Beihilfen für die landwirtschaftliche Erzeugung.

Beihilfeintensität oder -höhe: 20 %-70 % des beihilfewürdigen Schadens

Laufzeit: Unbefristet

Andere Angaben: Die Entscheidung betrifft lediglich den Rechtsrahmen, den die notifizierten Richtlinien bilden; sie gestattet nicht, eine staatliche Beihilfe aufgrund dieses Rechtsrahmens zu gewähren. Soll eine solche Beihilfe gewährt werden, so ist dies jeweils der Kommission anzuzeigen und ihre Genehmigung einzuholen.

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Dänemark

Beihilfe Nr.: N 568/04

Titel: Ausgleich für Einbußen durch die Kontaminierung mit genetisch verändertem Material

Ziel: Um ausreichende Vorsorge in Bezug auf die Risiken zu treffen, die mit dem Nebeneinander von GVO und konventionellen Kulturpflanzen verbunden sind, und damit einen Beitrag dazu zu leisten, dass dieses Nebeneinander erfolgreich verwirklicht wird, will Dänemark eine Entschädigungsregelung einführen, die von den Erzeugern von GV-Pflanzen finanziert wird.

Jeder Landwirt, der genetisch veränderte Pflanzen anbaut, bezahlt für jeden Hektar, der mit solchen Pflanzen bestellt ist, eine Anbaugebühr von 100 DKK. Die Anbaugebühren fließen vollständig in einen Entschädigungsfonds, aus dem Landwirten, die wegen der Vermischung ihrer Kulturpflanzen mit GV-Material wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, eine Entschädigung erhalten.

Die Entschädigung wird nur in solchen Fällen gezahlt, in denen es sich bei dem GV-Material und den konventionellen Kulturpflanzen um dieselbe oder eine nah verwandte Art (GV-Pflanzen, die mit konventionellen Pflanzen gekreuzt werden können) in der selben Saison innerhalb eines genau umrissenen Gebiets (Abstand zu GV-Pflanzen) handelt. Bei der ökologischen Saatguterzeugung gilt nur das Kriterium der gleichen Saison.

Eine Entschädigung für Einbußen wird nur gezahlt, falls der Gehalt an GV-Material in den Pflanzen des Antragstellers unter den vorstehend genannten Bedingungen mehr als 0,9 % beträgt. Unterhalb dieses Wertes braucht laut der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der Kennzeichnung von genetisch veränderten Lebens- oder Futtermitteln nicht darauf hingewiesen werden, dass diese genetisch veränderte Organismen enthalten.

Die Höhe der Entschädigung entspricht der Differenz zwischen dem Marktpreis für Pflanzen, die als GV-Material enthaltende Pflanzen zu kennzeichnen sind, und dem Preis für Pflanzen, für die eine solche Kennzeichnung nicht erforderlich ist (d.h. deren GV—Anteil weniger als 0,9 % beträgt). Der Marktpreis wird vom dänischen Direktorat für Pflanzenbau auf Basis der Monatstatistiken des Instituts für Lebensmittelwirtschaft (FØI) bestimmt

Rechtsgrundlage: Lov nr. 436 af 9. juni om dyrkning m.v. af genetisk modificerede afgrøder; bekendtgørelse om kompensation for tab på grund af visse forekomster af genetisk modificeret materiale (udkast).

Mittelansatz: 2005: 300 000 DKK bzw. 40 540 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 100 % der betreffenden Kosten

Laufzeit: 5 Jahre

Andere Angaben: Die dänischen Behörden wollen die Entschädigungsregelung nur so lange anwenden, bis eine privatfinanzierte Versicherungslösung gefunden wird

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien (Lombardei)

Beihilfe-Nr.: N 577/05

Titel: Interventionen in den von Unwettern betroffenen landwirtschaftlichen Gebieten (Sturm in der Provinz Cremona am 2. August 2005)

Zielsetzung: Ausgleich der Schäden, die Unwetter an der landwirtschaftlichen Erzeugung und an landwirtschaftlichen Einrichtungen verursacht haben (Sturm in der Provinz Cremona am 2. August 2005)

Rechtsgrundlage: Decreto legislativo 102/2004: «Nuova disciplina del Fondo di solidarietà nazionale»

Haushaltsmittel: Aus den Mitteln der unter Dossier NN 54/A/04 genehmigten Regelung zu finanzieren

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 %

Laufzeit: Durchführungsmaßnahme zu einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung

Andere Angaben: Durchführungsmaßnahme zu der von der Kommission im Rahmen des Beihilfedossiers NN 54/A/2004 genehmigten Regelung (Schreiben C (2005)1622 endg. der Kommission vom 7. Juni 2005)

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Beihilfe Nr.: N 584/2005

Titel: Erweiterung der Werbekampagne für den Fleischverbrauch (Wales)

Zielsetzung: Verlängerung der Werbekampagne zur Steigerung des Fleischverbrauchs (Wales) um 1 Jahr mit einer Budgeterhöhung

Rechtsgrundlage: Agriculture Act 1967 as amended; Welsh Development Agency Act 1975

Haushaltsmittel: Erhöhung des Budgets: 2,25 Mio. GBP (3,32 Mio. EUR)

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 % (steuerähnliche Abgaben)

Laufzeit: Verlängerung um 1 Jahr bis zum 31. März 2007

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Beihilfe Nr.: N 585/2005

Titel: Erweiterung der Anzeigenkampagne für Fleischqualität (Wales)

Zielsetzung: Verlängerung der Anzeigenkampagne für Fleischqualität (Wales) um ein Jahr mit einer Erhöhung der Finanzmittel.

Rechtsgrundlage: Agriculture Act 1967 as amended; Welsh Development Agency Act 1975

Haushaltsmittel: Eröhung der Finanzmittel: 2,25 Mio. GBP (3,32 Mio. EUR)

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 % (steuerähnliche Abgaben)

Laufzeit: Verlängerung um ein Jahr bis zum 31. März 2007.

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


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