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Document 52006PC0908
Proposal for a Regulation of the European Parliament and the Council amending Regulation (EC) No 396/2005 on maximum residue levels of pesticides in or on food and feed as regards the implementing powers conferred on the Commission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
/* KOM/2006/0908 endg. - COD 2006/0294 */
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse /* KOM/2006/0908 endg. - COD 2006/0294 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 22.12.2006 KOM(2006) 908 endgültig 2006/0294 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (von der Kommission vorgelegt) 2006/0294 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates[5] ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[6] zu erlassen sind. (2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit letzterem wurde für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt. (3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[7] zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, nach den geltenden Verfahren angepasst werden.Die Erklärung enthält eine Liste von Rechtsakten, die dringend angepasst werden sollten. Dazu zählt auch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005. (4) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis zur Festlegung des Geltungsbereichs dieser Verordnung übertragen werden; gleiches gilt für die Befugnis zur Festlegung der Kriterien, die notwendig sind, um bestimmte Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festzusetzen, die in den entsprechenden Anhängen dieser Verordnung aufgeführt sind. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung oder Streichung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung oder eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. (5) Um für die Wirtschaftsbeteiligten einen raschen Entscheidungsprozess und für die Verbraucher ein hohes Schutzniveau sicherzustellen, sollten die im neuen Verfahren vorgesehenen Fristen aus Gründen der Effizienz verkürzt werden können. Die normalerweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle anwendbaren Fristen müssen aus Effizienzgründen verkürzt werden, wenn es um die Festlegung, Aufnahme, Anwendung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten geht; gleiches gilt für die Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind sowie für die Festlegung einer Liste von Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen, wenn die Wirkstoffe als Begasungsmittel nach der Ernte eingesetzt werden. Wenn in Fällen äußerster Dringlichkeit, insbesondere wenn eine Gefahr für Mensch und Tier besteht und die Fristen für das Regelungsverfahren mit Kontrolle nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission zur Festlegung, Aufnahme, Anwendung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden können. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist daher entsprechend zu ändern - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Erzeugnisse, Gruppen von Erzeugnissen und/oder Teile von Erzeugnissen nach Artikel 2 Absatz 1, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten, werden bestimmt und in Anhang I aufgeführt. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren erlassen.“ 2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bewertet worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, werden in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt, wobei die jeweilige Verwendung dieser Wirkstoffe sowie die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d dieser Verordnung genannten Faktoren zu berücksichtigen sind. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 3. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Anträge werden nach den einschlägigen Bestimmungen der einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG oder anhand spezifischer Bewertungsgrundsätze bewertet und in einer Kommissionsverordnung niedergelegt. Diese Verordnung, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 4. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Nach Eingang der Stellungnahme der Behörde wird von der Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten einer der folgenden Rechtsakte ausgearbeitet: a) eine Verordnung zur Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehalts, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt und gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen wird; in Fällen äußerster Dringlichkeit, kann die Kommission das in Artikel 45 Absatz 5 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden; b) eine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 angenommen wird.“ 5. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegter vorläufiger Rückstandshöchstgehalt wird im Wege einer Verordnung ein Jahr nach der Aufnahme oder Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aus Anhang III gestrichen. Diese Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 45 Absatz 5 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.Auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann der vorläufige Rückstandshöchstgehalt jedoch ein weiteres Jahr beibehalten werden, bis die Bestätigung vorliegt, dass die zur Untermauerung eines Antrags auf Festlegung eines Rückstandshöchstgehalts erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen durchgeführt wurden. Unter der Voraussetzung, dass diese Bestätigung vorliegt, wird der vorläufige Rückstandshöchstgehalt für weitere zwei Jahre beibehalten, sofern keine unannehmbaren Sicherheitsbedenken für den Verbraucher festgestellt wurden.“ 6. Artikel 18 erhält folgende Fassung: „1. Unter Anhang I fallende Erzeugnisse dürfen ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel oder Futtermittel bzw. ihrer Verfütterung an Tiere keine Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten: a) die in den Anhängen II und III festgelegten Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse; b) bei Erzeugnissen, für die in den Anhängen II oder III kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist, oder für nicht in Anhang IV aufgeführte Wirkstoffe 0,01 mg/kg, es sei denn, dass unter Berücksichtigung der verfügbaren routinemäßigen Analysemethoden unterschiedliche Standardwerte für einen Wirkstoff festgelegt worden sind. Diese Standardwerte sind in Anhang V aufzuführen. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 5 das Dringlichkeitsverfahren anwenden. 2. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unter Anhang I fallenden Erzeugnissen bzw. die Verfütterung solcher Erzeugnisse an für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizidrückstände enthalten, vorausgesetzt, a) diese Erzeugnisse entsprechen Absatz 1 und Artikel 20 oder b) der Wirkstoff ist in Anhang IV aufgeführt. 3. Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte dürfen die Mitgliedstaaten in ihren eigenen Hoheitsgebieten abweichend von Absatz 1 Rückstandsgehalte für einen Wirkstoff zulassen, die die in den Anhängen II und III angegebenen Höchstgehalte für ein unter Anhang I fallendes Erzeugnis überschreiten, wenn die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang VII aufgeführt ist, sofern a) die betreffenden Erzeugnisse nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt sind; b) geeignete Kontrollen eingeführt sind, die gewährleisten, dass solche Erzeugnisse bei einer Abgabe unmittelbar an den Endverwender oder Endverbraucher diesem so lange nicht zugänglich gemacht werden können, bis sie die in den Anhängen II oder III angegebenen Höchstgehalte nicht mehr überschreiten; c) die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet worden sind. Maßnahmen zur Festlegung der in Anhang VII aufgeführten Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 4. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder in Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2000/29/EG (*), kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und/oder die Verfütterung an Tiere von behandelten Lebens- oder Futtermitteln, die Absatz 1 nicht entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet zulassen, sofern diese Lebensmittel oder Futtermittel kein unannehmbares Risiko darstellen. Die Zulassungen werden zusammen mit einer entsprechenden Risikobewertung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert, damit ohne ungebührliche Verzögerung eine Prüfung erfolgt und sodann für einen bestimmten Zeitraum ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt festgesetzt wird oder sonstige im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen notwendige Maßnahmen ergriffen werden. Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 5 das Dringlichkeitsverfahren anwenden.“ 7. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Für bestimmte Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren oder für bestimmte verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse können spezifische Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren in die Liste in Anhang VI aufgenommen werden. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 8. Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden erstmals festgelegt und in Anhang II aufgenommen, wobei die Rückstandshöchstgehalte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG einzubeziehen und die in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 9. Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden ist, werden erstmals festgelegt und, falls sie noch nicht in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen, wobei die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, gegebenenfalls die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 24, die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Faktoren und die folgenden Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen sind: a) die restlichen Rückstandshöchstgehalte aus dem Anhang der Richtlinie 76/895/EWG und b) die bislang nicht harmonisierten nationalen Rückstandshöchstgehalte. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 10. Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Maßnahmen zur Festlegung der Probenahmemethoden, die zur Kontrolle von anderen als den unter die Richtlinie 2002/63/EG (*) fallenden Pestizidrückständen notwendig sind, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 dieser Verordnung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wenn diese Maßnahmen durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken.“ 11. Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden. 4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden. Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate bzw. einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt. 5. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.“ 12. Artikel 46 erhält folgende Fassung: „1. Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung können nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde - festgelegt oder geändert werden. 2. Maßnahmen zur Festlegung oder Änderung der in Artikel 23, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 5 vorgesehenen Zeitpunkte werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wenn diese Maßnahmen eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken.“ 13. Artikel 49 erhält folgende Fassung: „1. Die Anforderungen des Kapitels III gelten nicht für Erzeugnisse, die vor dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorschriftsmäßig erzeugt oder in die Gemeinschaft eingeführt wurden. Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus können jedoch für diese Erzeugnisse geeignete Maßnahmen getroffen werden. Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 5 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 2. Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, können für die Anwendung bestimmter Rückstandshöchstgehalte gemäß den Artikeln 15, 16, 21, 22 und 25 erforderlichenfalls weitere Übergangsmaßnahmen erlassen werden. Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken und die unbeschadet der Verpflichtung gelten, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für den Verbraucher sicherzustellen, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ Artikel [2] Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] … [5] ABl. L 70 vom 16.03.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 3). [6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [7] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S 1.