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Document 52006PC0766
Proposal for a Council Decision on a Community Position concerning the rules of procedure of the Joint Committee referred to in the Interim Agreement between the European Community and the Republic of Albania
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien genannten Gemischten Ausschusses
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien genannten Gemischten Ausschusses
/* KOM/2006/0766 endg. */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien genannten Gemischten Ausschusses /* KOM/2006/0766 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 1.12.2006 KOM(2006) 766 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien genannten Gemischten Ausschusses (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien, das geschlossen worden ist, damit die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorzeitig in Kraft treten können, tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. Nach Artikel 42 des Interimsabkommens nimmt der Gemischte Ausschuss, der mit dem Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt wurde, die Aufgaben und Befugnisse wahr, die mit dem Interimsabkommen dem Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen werden, und handelt vorbehaltlich des Artikels 43 des Interimsabkommens nach den bisher im Rahmen des Abkommens über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit angewandten Modalitäten. Nach Artikel 43 des Interimsabkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung muss daher erlassen werden. In der vorgeschlagenen Geschäftsordnung ist im Einklang mit dem Interimsabkommen festgelegt, welche Aufgaben der Gemischte Ausschuss zu erfüllen und welche Verfahren er einzuhalten hat. In der vorgeschlagenen Geschäftsordnung ist insbesondere berücksichtigt, dass dem Ausschuss mit dem Interimsabkommen Beschlussfassungsbefugnisse übertragen worden sind. Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag anzunehmen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien genannten Gemischten Ausschusses DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2, gestützt auf das seit dem 1. Dezember 1992 in Kraft befindliche Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit[1], insbesondere auf Artikel 18, gestützt auf das am 12. Juni 2006 unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits[2] (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Interimsabkommen tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. (2) Nach Artikel 42 des Interimsabkommens überwacht der Gemischte Ausschuss, der mit dem Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt wurde, die Anwendung und Durchführung des Interimsabkommens. (3) Nach Artikel 43 des Interimsabkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung. (4) Nach Artikel 18 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit kann der Gemischte Ausschuss Arbeitsgruppen einsetzen; Bezeichnung, Zusammensetzung und Mandat der Arbeitsgruppen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. (5) Die Gemeinschaft muss den Standpunkt festlegen, den sie im Gemischten Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung vertritt – BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem in Artikel 42 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien genannten Gemischten Ausschuss beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG BESCHLUSS Nr. 1/XXX DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REPUBLIK ALBANIEN ANDERERSEITS zur annahme seiner geschäftsordnung DER GEMISCHTE AUSSCHUSS – gestützt auf das seit dem 1. Dezember 1992 in Kraft befindliche Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere auf Artikel 18, gestützt auf das am 12. Juni 2006 unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt), insbesondere auf die Artikel 42 und 43, in der Erwägung, dass das Interimsabkommen am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten ist – GIBT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG: Artikel 1 Vorsitz Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Artikel 2 Sitzungen Der Gemischte Ausschuss tritt einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und in Tirana zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien einberufen werden. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich. Artikel 3 Delegationen Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Präsidenten die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank kann als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilnehmen, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die Bank betreffen. Der Gemischte Ausschuss kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Mitgliedstaaten werden über die Sitzungen des Gemischten Ausschusses unterrichtet. Artikel 4 Sekretariat Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Republik Albanien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemischten Ausschusses wahr. Artikel 5 Schriftverkehr Alle an den Präsidenten des Gemischten Ausschusses gerichteten Schreiben und alle Schreiben des Präsidenten sind den beiden Sekretären zu übermitteln. Die beiden Sekretäre sorgen gegebenenfalls dafür, dass die Schreiben an die Vertreter ihrer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss weitergeleitet werden. Artikel 6 Tagesordnung (1) Der Präsident und die Sekretäre stellen für jede Sitzung spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 21 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich. (2) Der Präsident kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 7 Protokoll Über jede Sitzung des Gemischten Ausschusses wird von der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, ein Protokollentwurf angefertigt. Darin sind die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen aufzuführen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung wird der Protokollentwurf dem Gemischten Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Präsidenten und von den beiden Sekretären unterzeichnet und in je einer Originalausfertigung von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Kopie des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt. Artikel 8 Beratungen Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Zwischen den Sitzungen kann der Gemischte Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses im Sinne des Artikels 43 des Interimsabkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden vom Präsidenten unterzeichnet und von den beiden Sekretären ausgefertigt. Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht. Jede Vertragspartei kann beschließen, andere vom Gemischten Ausschuss angenommene Rechtsakte zu veröffentlichen. Artikel 9 Sprachen Die Amtssprachen des Gemischten Ausschusses sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Gemischte Ausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 10 Kosten Die Gemeinschaft und die Republik Albanien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der Arbeitsgruppen entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst, die Übersetzung und die Vervielfältigung von Unterlagen in den Sitzungen sowie die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Artikel 11 Arbeitsgruppen Der Anhang enthält das Verzeichnis der Arbeitsgruppen, die eingesetzt worden sind, um den Gemischten Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, und ihr Mandat. Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz in den Arbeitsgruppen wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd nach den für den Gemischten Ausschuss geltenden Vorschriften geführt. Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss aussprechen. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, bestehende Arbeitsgruppen aufzulösen, ihr Mandat zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Geschehen zu Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident ANHANG Mandat und System der nach dem Interimsabkommen eingesetzten Arbeitsgruppen EG-Albanien 1. Zusammensetzung und Vorsitz Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Vertretern der Regierung der Republik Albanien (nachstehend „Albanien“ genannt) zusammen. Der Vorsitz in den Arbeitsgruppen wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden über die Arbeitsgruppensitzungen unterrichtet. 2. Sekretariat Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Regierung Albaniens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Arbeitsgruppen wahr. Alle die Arbeitsgruppen betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären der betreffenden Arbeitsgruppe zu übermitteln. 3. Sitzungen Die Arbeitsgruppen treten einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen. Termin und Ort der Sitzungen der Arbeitsgruppen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien können die Arbeitsgruppen Sachverständige zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. 4. Themen Die Arbeitsgruppen erörtern die zu behandelnden Themen nach dem unten angegebenen System multidisziplinärer Arbeitsgruppen. In allen einschlägigen Bereichen werden die Durchführung des Interimsabkommens, die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft, die Vorbereitung auf die Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und die Fortschritte bei der Angleichung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften bewertet. Die Arbeitsgruppen prüfen die Probleme, die sich in den betreffenden Bereichen ergeben, und schlagen mögliche Schritte vor. Die Arbeitsgruppen dienen auch als Foren, in denen der Besitzstand näher erläutert und die Fortschritte überprüft werden, die Albanien im Einklang mit den im Interimsabkommen übernommenen Verpflichtungen bei der Angleichung an den Besitzstand erzielt hat. 5. Protokoll Über jede Arbeitsgruppensitzung wird innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung ein Protokollentwurf erstellt. Nach der Annahme durch die beiden Vertragsparteien übermittelt der Sekretär der Arbeitsgruppe dem Sekretär des Gemischten Ausschusses eine Kopie des Protokolls. 6. Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Arbeitsgruppe nicht öffentlich. 7. System der Arbeitsgruppen 1) Arbeitsgruppe Handel, Industrie, Zoll und Steuern 2) Arbeitsgruppe Landwirtschaft und Fischerei 3) Arbeitsgruppe Binnenmarkt und Wettbewerb 4) Arbeitsgruppe Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik 5) Arbeitsgruppe Innovation, Informationsgesellschaft und Sozialpolitik 6) Arbeitsgruppe Verkehr, Umwelt, Energie und Regionalentwicklung Geschehen zu Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident [1] ABl. L 343 vom 25.11.1992. [2] ABl. L 239 vom 1.9.2006.