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Document 52006PC0718

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

/* KOM/2006/0718 endg. - COD 2004/0000 */

52006PC0718

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIENSTLEISTUNGEN IM BINNENMARKT


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 16.11.2006

KOM(2006) 718 endgültig

2004/0001 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

ÜBER DIENSTLEISTUNGEN IM BINNENMARKT

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSIONgemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

2004/0001 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

ÜBER DIENSTLEISTUNGEN IM BINNENMARKT

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. EINFÜHRUNG

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Die Stellungnahme der Kommission zu den drei vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen wird nachfolgend erläutert.

2. CHRONOLOGIE

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat:(KOM(2004) 2 endg. - 2004/0001 (COD)): | 06.02.2004 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 09.02.2005 |

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: | 29.09.2004 |

Stellungnahme des Parlaments (erste Lesung): | 16.02.2006 |

Übermittlung des geänderten Vorschlags: | 06.04.2006 |

Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts mit qualifizierter Mehrheit: | 24.07.2006 |

Stellungnahme des Parlaments (zweite Lesung): | 15.11.2006 |

3. Ziel des Kommissionsvorschlags

Bei dem Vorschlag geht es um:

- Verbesserung der Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der EU;

- Schaffung eines echten europäischen Binnenmarkts für Dienstleistungen durch Beseitigung rechtlicher und administrativer Hindernisse für die Entwicklung von Dienstleistungen;

- Stärkung der Rechte der Verbraucher als Dienstleistungsempfänger;

- Aufstellung rechtlich verbindlicher Verpflichtungen zur wirksamen Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Verwaltungen.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Parlament hat in zweiter Lesung drei Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates beschlossen. Sie modifizieren bestimmte Komitologieaspekte des Texts, ohne seinen Inhalt oder die Grundsätze des Gemeinsamen Standpunktes und des geänderten Kommissionsvorschlags anzutasten. Nach interinstitutionellen Kontakten akzeptiert die Kommission alle drei Abänderungen .

Die Abänderungen im Einzelnen:

Änderung 40 – Artikel 23 Absatz 4 Berufshaftpflichtversicherung und Sicherheiten

Diese Änderung sieht unter Verweis auf Artikel 40 Absatz 2a das Regelungsverfahren mit Kontrolle anstelle des Regelungsverfahrens vor, um die gemeinsamen Kriterien festzulegen, anhand deren bestimmt werden kann, ob eine Versicherung oder Sicherheit im Hinblick auf die Art und den Umfangs des Risikos angemessen ist.

Änderung 41 – Artikel 36 Durchführungsmaßnahmen

Diese Änderung sieht unter Verweis auf Artikel 40 Absatz 2a das Regelungsverfahren mit Kontrolle anstelle des Regelungsverfahrens vor, um die von den Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen administrativer Zusammenarbeit einzuhaltenden Fristen festzulegen.

Änderung 42 – Artikel 40 Absatz 2a Komitologie

Mit dieser Änderung wird das Regelungsverfahren um das Regelungsverfahren mit Kontrolle ergänzt. Zudem stellt diese Änderung unter Bezugnahme auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 36 die Grundlage für die Aufnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle in diese Artikel dar.

5. Schlussfolgerung

Infolgedessen ändert die Kommission ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag in dem oben erläuterten Sinn.

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