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Document 52006PC0701

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß dem Verfahren in Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

/* KOM/2006/0701 endg. - COD 2004/0270B */

52006PC0701

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß dem Verfahren in Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien /* KOM/2006/0701 endg. - COD 2004/0270B */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.11.2006

KOM(2006) 701 endgültig

2004/0270B (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß dem Verfahren in Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

2004/0270B (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß dem Verfahren in Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

1. WERDEGANG DES VORGANGS

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dok. KOM(2004) 775 endg. – 2004/0270/COD): | 6.12.2004 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 9.3.2005 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 17.5.2006 |

Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts: | 23.11.2006 |

2. GEGENSTAND DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Am 6. Dezember 2004 hat die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgeschlagen, die Gültigkeitsdauer der Übergangsmaßnahmen in Sachen TSE zu verlängern, um auf diese Weise die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass auf internationaler Ebene eine Einigung in der Frage eines vereinfachten Systems der Kategorisierung erzielt werden kann. Bei der Gelegenheit sind weitere Änderungen mit Bezug auf Aspekte wie Bestimmungen zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die laufende TSE-Kontrolle, Inspektionen in Drittländern und Züchtungsprogramme eingeführt worden. Die Gültigkeitsdauer der Übergangsmaßnahme gemäß der TSE-Verordnung ist am 30. Juni 2005 abgelaufen.

Der Vorschlag war in zwei Teile aufgeteilt worden: Der erste Teil betraf die Verlängerung der bisherigen Gültigkeitsdauer der Übergangsmaßnahme um zwei weitere Jahre bis zum 1. Juli 2007, während der zweite Teil Gegenstand weiterer Verhandlungen auf Ebene des Parlaments und des Rates sein sollte.

3. KOMMENTIERUNG DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

3.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Der im Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegte Gemeinsame Standpunkt stellt eine ausgewogene weiter ausgearbeitete Fassung des Kommissionsvorschlags dar, in den mehrere vom Parlament in 1. Lesung angenommene Änderungen einbezogen wurden.

Nachdem der Beschluss 2006/512/EG des Rates angenommen wurde, erweist es sich als unerlässlich, neue Bestimmungen im Hinblick auf die Annahme von Rechtsakten festzulegen, mit denen im Wege des Mitentscheidungsverfahrens im Rahmen des so genannten „Regelungsverfahrens mit Kontrolle“ vom Rat und vom Europäischen Parlament erlassene Rechtsakte gemäß dem neuen Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates durchgeführt werden.

In Erwartung der Annahme des vorgeschlagenen Rechtsakts über TSE im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens hat der Rat die notwendigen Änderungen vorgenommen, um den Anforderungen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle in den betreffenden Artikeln des Kommissionsvorschlags, soweit zutreffend, Rechnung zu tragen. Hierzu gehören Artikel 6 Absätze 1 und 1b, Artikel 7 Absätze 3, 4 und 4a, Artikel 8 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3.

Die Kommission stimmt dem Standpunkt des Rates zu den Bestimmungen, die Gegenstand des Regelungsverfahrens mit Kontrolle sein sollen, zu, womit der gemeinsame Standpunkt von ihr gebilligt sein dürfte.

3.2. ÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IN ERSTER LESUNG

Nach intensiven Konsultationen der an dem Rechtsetzungsverfahren beteiligten Instanzen hat der Rat mehrere vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommene und von der Kommission akzeptierte technische Änderungen in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Aufgrund der vorhin dargelegten Erwägungen befürwortet die Kommission den im Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt.

5. VERLAUTBARUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES

Die nachstehend aufgeführte Verlautbarung der Kommission,

„Erklärung der Kommission zu den in Artikel 7 genannten Zulassungen“,

ist dieser Mitteilung als Anhang beigefügt.

ANHANG

VERLAUTBARUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES

zu Artikel 7: Erklärung der Kommission

Die Kommission erteilt die in Artikel 7 genannten Zulassungen nur nach erfolgter Prüfung der Risiken unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vorhandenen Kontrollinstrumente zur Evaluierung der betreffenden Ausnahmeregelungen und Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Anwendung. Im Zusammenhang mit der Verwendung von Fischmehl, das zur Verfütterung an junge Wiederkäuer bestimmt ist, könnten bestimmte Einschränkungen in Bezug auf die Herstellung oder die Art solcher Futtermittel in Erwägung gezogen werden. Was die Ausnahmeregelung für Fischmehle betrifft, so wird die Kommission die Ergebnisse des Verfahrens der mikroskopischen Untersuchung, die bereits heute eine Differenzierung von Fischproteinen und Säugetierproteinen gestattet, und die Ergebnisse des künftigen vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium durchzuführenden Leistungstests zugrunde legen.

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