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Document 52006PC0464

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001

/* KOM/2006/0464 endg. - ACC 2006/0157 */

52006PC0464

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 /* KOM/2006/0464 endg. - ACC 2006/0157 */


DE

Brüssel, den 23.8.2006

KOM(2006) 464 endgültig

2006/0157 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2001 wurde für die Europäische Gemeinschaft mit Beschluss 2001/877/EG des Rates vom 24. September 2001 geschlossen. Das Übereinkommen trat am 1. Oktober 2001 vorläufig und am 17. Mai 2005 endgültig in Kraft. Sofern es nicht verlängert wird, läuft es am 24. September 2007 aus.

Auf der Tagung des Internationalen Kaffeerats im September 2006 in London werden die Mitglieder möglicherweise gemäß Artikel 52 Absatz 2 des Übereinkommens zur Annahme einer Resolution aufgefordert, mit der das derzeit geltende Übereinkommen von 2001 für einen oder mehrere Zeiträume von insgesamt höchstens sechs Jahren verlängert wird, damit genügend Zeit für die Verhandlungen über Änderungen oder ein Nachfolgeübereinkommen bleibt.

Die Vertragsparteien müssen den Vereinten Nationen in New York vor Auslaufen des derzeit geltenden Übereinkommens mitteilen, dass sie einer Verlängerung zustimmen. Im Falle der Europäischen Gemeinschaft fällt die Beteiligung am Übereinkommen unter deren ausschließliche Zuständigkeit. Mit Beschluss 2001/877/EG werden die Mitgliedstaaten aber auch ermächtigt, das Kaffee-Übereinkommen von 2001 zum gleichen Zeitpunkt wie die Gemeinschaft abzuschließen, um zeitlich begrenzte operative Schwierigkeiten zu vermeiden. Daher müssen bestimmte Mitgliedstaaten möglicherweise ihre internen verfassungsrechtlichen Verfahren einleiten, um die Verlängerung des Kaffee-Übereinkommens von 2001 anzunehmen.

Gemäß der Rechtsgrundlage bleibt der Beitrag, der von der Europäischen Gemeinschaft für jedes Kaffeejahr zum Verwaltungshaushalt der Internationalen Kaffee-Organisation zu entrichten ist, von dem vorgeschlagenen Beschluss unberührt.

Durch diesen Vorschlag soll die Europäische Gemeinschaft ermächtigt werden, für die Verlängerung des Übereinkommens zu stimmen.

Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, den beigefügten Beschluss anzunehmen.

2006/0157 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2001 wurde am 24. September 2001 mit Beschluss 2001/877/EG [2] des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und abgeschlossen.

(2) Gemäß Artikel 52 Absatz 1 und 2 läuft das Internationale Kaffee-Abkommen von 2001 am 30. September 2007 aus, sofern es nicht durch Beschluss des Internationalen Kaffeerats um einen oder mehrere aufeinander folgende Zeiträume von insgesamt höchstens sechs Jahren verlängert wird.

(3) Die Vertragsparteien des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 müssen den Vereinten Nationen in New York mitteilen, ob sie einer Verlängerung des Übereinkommens zustimmen.

(4) Die Verlängerung dieses Übereinkommens liegt im Interesse der Europäischen Gemeinschaft.

(5) Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat ist festzulegen –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Europäischen Gemeinschaft stimmt im Internationalen Kaffeerat für die Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 für einen oder mehrere Zeiträume von höchstens sechs Jahren und setzt den Generalsekretär der Vereinten Nationen von dieser Verlängerung in Kenntnis.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen Informationen zu vermeiden, sofern die Verständlichkeit nicht darunter leidet. Beachten Sie bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen “Leitlinien” mit Hinweisen und Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Außenbeziehungen, Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten. Verpflichtungen gegenüber den internationalen Rohstofforganisationen.

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1 Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

21 07 04 Rohstoffabkommen

3.2 Dauer der Maßnahme und der finanziellen Auswirkungen

Höchstens sechs Jahre, sofern das Abkommen in der Zwischenzeit nicht verlängert wird.

3.3 Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen):

Haushalts-linie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerber-ländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

| OA | GM [3] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. [ 4 ] |

| | | | | | |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1 Mittelbedarf

4.1.1 Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Ab-schnitt | | Jahr n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n+5 und Folgejahre | Ins-gesamt |

Operative Ausgaben [4] | | | | | | | | |

Verpflichtungsermächti-gungen (VE) | 8.1 | a | 1,250 | 1,312 | 1,378 | 1,447 | 1,519 | 1,595 | 8,501* |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | | b | 1,250 | 1,312 | 1,378 | 1,447 | 1,519 | 1,595 | 8,501 |

* Diese Berechnung geht von einer durchschnittlichen jährlichen Erhöhung von 5 % aus.Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben [5] | | | | |

Technische und administrative Unterstützung (NGM)* | 8.2.4 | c | | | | | | | |

* Kein Bedarf an technischer und administrativer Unterstützung HÖCHSTBETRAG | | | | | | | |

Verpflichtungs-ermächtigungen | | a+c | 1,250 | 1,312 | 1,378 | 1,447 | 1,519 | 1,595 | 8,501 |

Zahlungsermächti-gungen | | b+c | 1,250 | 1,312 | 1,378 | 1,447 | 1,519 | 1,595 | 8,501 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben [6]* Kein Bedarf an technischer und administrativer Unterstützung | | |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | | | | | | | |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | | | | | | | |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt, einschließlich Personal-kosten | | a+c+d+e | 1,250 | 1,312 | 1,378 | 1,447 | 1,519 | 1,595 | 8,501 |

ZE insgesamt, einschließlich Personal-kosten | | b+c+d+e | 1,250 | 1,312 | 1,378 | 1,447 | 1,519 | 1,595 | 8,501 |

Angaben zur Kofinanzierung

Keine Kofinanzierung.

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung [7] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

Es sind folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen zu erwarten:

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Die erforderlichen Human- und Verwaltungsressourcen sind aus den Mitteln zu decken, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens bewilligt werden.

5. MERKMALE UND ZIELE

Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten:

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf.

Nach Maßgabe eines Ratsbeschlusses ist die Mitgliedschaft zum Kaffee-Übereinkommen Pflicht.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte.

Gegenwärtig ist die Mitgliedschaft in der Kaffee-Organisation auf den breiteren Ansatz zurückzuführen, den die Gemeinschaft stets bei der Unterzeichnung und dem Abschluss der ausgehandelten internationalen Rohstoffübereinkommen verfolgt, um den Handel und die Handelsbeziehungen zwischen den Einführern und Ausführern zu erleichtern. Dieser Ansatz fördert die Entwicklung und entspricht dem Mandat der GD Entwicklung, in verschiedenen Bereichen wie Handel, Umwelt, Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung sowie in anderen Bereichen mit außenpolitischer Dimension einen Beitrag zur Politikformulierung zu leisten. In dem besonderen Fall dieses internationalen Übereinkommens hat der Rat außerdem der Kommission auf der Grundlage von Artikel 133 die ausschließliche Zuständigkeit übertragen. Hauptziele der Übereinkommens sind: die internationale Zusammenarbeit in Kaffeefragen zu fördern, ein Forum für zwischenstaatliche Konsultationen zu bieten, Wege zu einem vernünftigen Gleichgewicht zwischen Kaffeeangebot und -nachfrage zu fairen Preisen für die Kunden und lohnenden Preisen für die Erzeuger zu finden, die Ausweitung und Transparenz des internationalen Kaffeehandels zu erleichtern, die Mitglieder zur Entwicklung einer nachhaltigen Kaffeewirtschaft zu ermutigen. Das Abkommen ist politischer, administrativer und wirtschaftlicher Natur. Ein eindeutiger positiver Indikator für die Bewertung der Verwirklichung dieser Ziele ist u. E. die einhellige Bereitschaft der Mitglieder, die internationale Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens fortzuführen.

Der Vorschlag steht mit anderen Finanzinstrumenten, die die Beteiligung der Gemeinschaft an internationalen Organisationen gewährleisten, in Einklang. Im gegenwärtigen Stadium sind keine Synergieeffekte möglich.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Im Rahmen der ABM-Methodik entspricht der vorliegende Vorschlag dem Ziel, die Rolle der Kommission als intellektueller Fokus für Entwicklungszusammenarbeit auszubauen, und gewährleistet eine effektive Beteiligung an der diesbezüglichen internationalen politischen Debatte.

Die verschiedenen Standpunkte der EU zu maßgeblichen internationalen Initiativen, Übereinkommen, Foren und mit den MS vereinbarten Plattformen können als wichtigster Outputindikator herangezogen werden. Als Inputindikator kann gelten, inwiefern sich die Standpunkte der EU in den internationalen Partnerschaften und Fonds sowie den internationalen Foren widerspiegeln.

Ziel des Vorschlags ist es, die im Namen der Gemeinschaft handelnde Kommission zu ermächtigen, der Verlängerung des Kaffee-Übereinkommens zuzustimmen und somit die Fortführung des Übereinkommens, das nicht länger als sechs Jahre in Kraft bleiben soll, sicherzustellen. Ziel der Verlängerung der Geltungsdauer ist es, Zeit für eine Verhandlung über die Änderung des bisherigen Übereinkommens bzw. für die Aushandlung eines neuen Rechtsinstruments bis zum Ende der Laufzeit zu gewinnen. Die Kommission hat also ein Interesse daran, den vorliegenden Beschluss im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten und in Einklang mit dem Mandat, das ihr die Mitgliedstaaten übertragen haben, vorzuschlagen.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n) [8] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

| ٱ Zentrale Verwaltung |

| X direkt durch die Kommission |

| | ٱ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an: |

| | | ٱ Exekutivagenturen |

| | | ٱ die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung |

| | | ٱ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden |

| ٱ Geteilte oder dezentrale Verwaltung |

| | ٱ mit Mitgliedstaaten |

| | ٱ mit Drittländern |

| ٱ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) |

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1 Überwachungssystem

Die Kommissionsdienststellen nehmen regelmäßig an den Ratssitzungen sowie den Sitzungen des Finanzausschusses der Internationalen Kaffee-Organisation teil. Diese beiden Gremien haben den Auftrag, das Verwaltungsbudget und die diesbezüglichen Beiträge vorzuschlagen und zu genehmigen. Das Verwaltungsbudget, sein Verwendungszweck, der Finanzstatus der Ausgaben und Konten der Internationalen Kaffee-Organisation können von den Mitgliedern eingesehen werden.

6.2 Bewertung

6.2.1 Ex-ante-Bewertung:

Bewertung der Vereinbarkeit des jährlichen Vorschlags mit unserer Finanzpolitik

6.2.2 Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Wird ggf. bei der Neuverhandlung durchgeführt.

6.2.3 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

7. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Die Kommission wird dafür sorgen, dass die Verwaltung der finanziellen Mittel der Internationalen Kaffee-Organisation kontinuierlich überwacht wird.

Die Internationale Kaffee-Organisation ist bereit, OLAF und allen sonstigen Finanz- und Rechnungsprüfungsstellen Einblick in seine Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, falls die Kommission dies für erforderlich hält.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse (bitte angeben) | Art der Ausgaben | Durchschnittskosten | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

| | | Zahl d. Out-puts | Gesamt-kosten | Zahl d. Out-puts | Gesamtkosten | Zahl d. Out-puts | Gesamtkosten | Zahl d. Out-puts | Gesamt-kosten | Zahl d. Out-puts | Gesamt-kosten | Zahl d. Out-puts | Gesamt-kosten | Zahl d. Out-puts | Gesamt-kosten |

Operatives Ziel Nr. 1 [9] ... | Beitrag zu den internationalen Rohstoff-organisationen | | 1 | 1,250 | 1 | 1,312 | 1 | 1,378 | 1 | 1,447 | 1 | 1,519 | 1 | 1,595 | 6 | 8,501 |

|

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|

GESAMT-KOSTEN | 1 | | 1 | 1,250 | 1 | 1,312 | 1 | 1,378 | 1 | 1,447 | 1 | 1,519 | 1 | 1,595 | 6 | 8,501 |

8.2 Verwaltungskosten

8.2.1 Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Die erforderlichen Human- und Verwaltungsressourcen sind aus den Mitteln zu decken, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens bewilligt werden. Die Personal- und Verwaltungskosten sind in den normalen Zuweisungen für die GD enthalten.

Art der Stellen | | Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) |

| | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

Beamte oder Be-dienstete auf Zeit [10] (XX 01 01) | A*/AD | | | | | | |

| B*, C*/AST | | | | | | |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal [11] | | | | | | |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal [12] | | | | | | |

INSGESAMT | | | | | | |

8.2.2 Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Teilnahme an Sitzungen, Studium von Dokumenten, Diskussionen mit MS im Rat und schließlich Verhandlungen im Rahmen der Internationalen Kaffee-Organisation.

8.2.3 Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

(Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.)

derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4 Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

kein Bedarf

8.2.5 Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten.

Die erforderlichen Human- und Verwaltungsressourcen sind aus den Mitteln zu decken, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens bewilligt werden. Die Personal- und Verwaltungskosten sind in den normalen Zuweisungen für die GD enthalten.

[1] ABL. C …, S. …

[2] ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 22.

[3] Getrennte Mittel

[4] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

[5] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[6] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[7] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[8] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter “Bemerkungen” zu erläutern.

[9] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[10] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[11] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[12] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

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