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Document 52006PC0461

Vorschlag Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

/* KOM/2006/0461 endg. */

52006PC0461

Vorschlag Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände /* KOM/2006/0461 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.8.2006

KOM(2006) 461 endgültig

Vorschlag

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates wurden für 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt. Diese Verordnung muss aufgrund neuer Beschlüsse, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, und notwendiger technischer Klarstellungen geändert werden.

1. Im Lichte der internationalen Verpflichtungen zur Erhaltung und zum Schutz von Riesenhai und Weißhai ist ein Verbot aufzunehmen, in allen Gemeinschaftsgewässern, Drittlandgewässern und internationalen Gewässern diese Arten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

2. Am 20. Februar 2006 haben die Gemeinschaft und Island die jährlichen Fischereikonsultationen über die gegenseitigen Fangmöglichkeiten im Jahr 2006 abgeschlossen. Es sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Ergebnisse dieser Konsultationen in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

3. Die für den Fischereiaufwand von Schiffen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung bestimmter Bestände aufgestellte Definition von Tagen innerhalb eines Gebiets ist klarer zu fassen, um sicherzustellen, dass die Aufwandsbeschränkungen richtig angewendet werden.

4. Die Darstellung der Arten von Fanggerät, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung bestimmter Bestände ohne besondere Bedingungen in Bezug auf die Höchstzahl von Tagen in einem Gebiet eingesetzt werden dürfen, sollte geändert werden.

5. Schiffen, die einer Regelung der automatischen Aussetzung von Fanglizenzen unterliegen, sollten Anreize dafür geboten werden, in der Nordsee selektiveres Fanggerät einzusetzen. Dies sollte sich in der Höchstzahl der zugewiesenen Tage in einem Gebiet niederschlagen.

6. Es muss klargestellt werden, dass, wenn im Jahresverlauf mehr als eine Fanggerätgruppe verwendet wird, keines der Fanggeräte eingesetzt werden darf, wenn die Gesamtzahl der Tage auf See die für das betreffende Gerät festgelegte Höchstzahl bereits übersteigt.

7. Schiffen, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal fischen, muss zugute kommen können, dass von der Höchstzahl der Fangtage mit besonderen Bedingungen abgewichen wird. Diese Bestimmungen sind daher zu erklären.

8. Wegen der geänderten Definition von Tagen innerhalb eines Gebiets muss die Abweichung von der Meldepflicht für den Fischereiaufwand von Schiffen geklärt werden, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal fischen.

9. Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat im Februar 2004 in Bezug auf Schiffe, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (IUU-Schiffe), eine Empfehlung ausgesprochen. Im Mai 2006 empfahl die NEAFC eine Änderung der Bestimmungen über IUU-Schiffe. Diese Empfehlung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

10. Gemäß Anhang XII des Beitrittsvertrags hat Polen Anspruch auf eine Heringsquote in den Gebieten I und II, und ihm wurden außerdem Fanglizenzen für Seelachs und Kabeljau in den Gebieten IV und II zugeteilt. Dies sollte sich in der Mengenbeschränkung von Lizenzen und Fangerlaubnissen niederschlagen.

11. Es wurden bestimmte redaktionelle Verbesserungen vorgenommen.

In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 sind die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2005 und 2006 festgesetzt.

12. Nach den Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen am 31. Januar 2006 und aufgrund wissenschaftlicher Gutachten sollte die Fischerei auf Grenadierfisch im Gebiet III, einschließlich norwegischer Gewässer, auf den mittleren Fang des Zeitraums 1996-2003 beschränkt werden. Diese Änderung ist in Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 vorzunehmen.

Zweck dieses Vorschlags sind die notwendigen Änderungen der

- Artikel 5, 7 und 10 und der Anhänge Ia, Ib, IIa, IIb, IIc, IId, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 51/2006;

- des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004.

Der Rat wird ersucht, diesen Vorschlag baldmöglichst anzunehmen, damit die Fischer ihre Fangtätigkeit für diese Saison planen können.

Vorschlag

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[1], insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände[2], insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

13. Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates[4] vom 22. Dezember 2005 werden für 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

14. Ein Verbot, in allen Gemeinschaftsgewässern, Drittlandgewässern und internationalen Gewässern Riesenhai und Weißhai zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, sollte im Lichte der internationalen Verpflichtungen zur Erhaltung und zum Schutz dieser Arten eingeführt werden, die unter anderem auf dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und dem internationalen Aktionsplan für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haifischbestände der FAO beruhen.

15. Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 20. Februar 2006 wurde eine Übereinkunft erzielt über die Quoten, die isländische Schiffe bis 30. April 2006 im Rahmen der im Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands der Gemeinschaft zugeteilten Fangquote fischen dürfen, und die Quoten, die Gemeinschaftsschiffe, die in der isländischen Wirtschaftszone Rotbarschfang betreiben, zwischen Juli und Dezember fischen dürfen. Diese Vereinbarung ist in die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 aufzunehmen.

16. Die für den Fischereiaufwand von Schiffen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung bestimmter Bestände aufgestellte Definition von Tagen innerhalb eines Gebiets ist klarer zu fassen, um sicherzustellen, dass die Aufwandsbeschränkungen richtig angewendet werden.

17. Die Darstellung der Arten von Fanggerät, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung bestimmter Bestände ohne besondere Bedingungen in Bezug auf die Höchstzahl von Tagen in einem Gebiet eingesetzt werden dürfen, sollte geändert werden.

18. Schiffen, die einer Regelung der automatischen Aussetzung von Fanglizenzen unterliegen, sollten Anreize dafür geboten werden, in der Nordsee selektiveres Fanggerät einzusetzen. Dies sollte sich in der Höchstzahl der zugewiesenen Tage in einem Gebiet niederschlagen.

19. Es muss klargestellt werden, dass, wenn im Jahresverlauf mehr als eine Fanggerätgruppe verwendet wird, keines der Fanggeräte eingesetzt werden darf, wenn die Gesamtzahl der Tage auf See die für das betreffende Gerät festgelegte Höchstzahl bereits übersteigt.

20. Schiffen, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal fischen, muss zugute kommen können, dass von der Höchstzahl der Fangtage mit besonderen Bedingungen abgewichen wird. Diese Bestimmungen sind daher zu erklären.

21. Wegen der geänderten Definition von Tagen innerhalb eines Gebiets muss die Abweichung von der Meldepflicht für den Fischereiaufwand von Schiffen geklärt werden, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal fischen.

22. Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat im Februar 2004 in Bezug auf Schiffe, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (IUU-Schiffe), eine Empfehlung ausgesprochen. Im Mai 2006 empfahl die NEAFC eine Änderung der Bestimmungen über IUU-Schiffe. Diese Empfehlung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

23. Gemäß Anhang XII des Beitrittsvertrags hat Polen Anspruch auf eine Heringsquote in den Gebieten I und II, und ihm wurden außerdem Fanglizenzen für Seelachs und Kabeljau in den Gebieten IV und II zugeteilt. Dies sollte sich in der Mengenbeschränkung von Lizenzen und Fangerlaubnissen niederschlagen.

24. Es sollten einige redaktionelle Verbesserungen vorgenommen werden.

25. In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates[5] sind die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2005 und 2006 festgesetzt.

26. Nach den Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen am 31. Januar 2006 und aufgrund wissenschaftlicher Gutachten sollte die Fischerei auf Grenadierfisch im Gebiet III, einschließlich norwegischer Gewässer, auf den mittleren Fang des Zeitraums 1996-2003 beschränkt werden. Diese Änderung ist in Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 vorzunehmen.

27. Die Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 sind entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„8. Gemeinschaftsschiffen ist es verboten, in allen Gemeinschafts- und Drittlandgewässern folgende Fischarten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden:

- Riesenhai (Cetorinhus maximus)

- Weißhai (Carcharodon carcharias).“

2. Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„- Anhang IIb für die Bewirtschaftung der Seehecht- und Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz“.

3. Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:

Südwestliches Gebiet

1. 63°12'N, 23°05'W bis 62°00'N, 26°00'W

2. 62°58'N, 22°25'W

3. 63°06'N, 21°30'W

4. 63°03'N, 21°00'W und von dort 90°00'S;

Südöstliches Gebiet

1. 63°14'N, 10°40'W

2. 63°14'N, 11°23'W

3. 63°35'N, 12°21'W

4. 64°00'N, 12°30'W

5. 63°53'N, 13°30'W

6. 63°36'N, 14°30'W

7. 63°10'N, 17°00'W und von dort 90°00'S.“

4. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13Genehmigung

(1) Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Barbados, Guyana, Japan, Norwegen, Südkorea, Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela sowie Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Mengen nach Maßgabe der Artikel 14, 15 und 16 sowie 19 bis 25 Fänge in den Gemeinschaftsgewässern tätigen.

(2) Drittlandsschiffen ist es verboten, in allen Gemeinschaftsgewässern folgende Fischarten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden:

- Riesenhai (Cetorinhus maximus)

- Weißhai (Carcharodon carcharias).“

5. Die Anhänge Ia, Ib, IIa, IIb, IIc, IId, III und IV werden entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang Ia wird der Eintrag für Riesenhai in den EG-Gewässern der Gebiete IV, VI und VII gestrichen.

2. Anhang Ib wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag für Lodde in Gebiet V, XIV (grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art: | Lodde | Gebiet: | V, XIV (grönländische Gewässer) |

Mallotus villosus | CAP/514GRN |

Alle Mitgliedstaaten | 0 |

EG | 16170 | (1) (2) |

TAC | Entfällt. |

(1) Hiervon 16170 t an Island. (2) Vor dem 30. April 2006 zu fischen.“ |

b) Der Eintrag für Rotbarsch in Gebiet Va (isländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art: | Rotbarsch | Gebiet | Va (isländische Gewässer) |

Sebastes spp. | RED/05A-IS |

Belgien | 100 | (1)(2) |

Deutschland | 1 690 | (1)(2) |

Frankreich | 50 | (1)(2) |

Vereinigtes Königreich | 1 160 | (1)(2) |

EG | 3 000 | (1)(2) |

TAC | Entfällt. |

__________ |

(1) Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau). |

(2) Von Juli bis Dezember zu fangen.“ |

3. Anhang IIa wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. Definition von Tagen innerhalb eines Gebiets

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in einem geografischen Gebiet nach Nummer 2 und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“

b) Nummer 8.1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i) Das Schiff muss sich in den Jahren 2003, 2004 oder 2005 mit unter Nummer 4 Buchstabe b genanntem Fanggerät an Bord in dem Gebiet aufgehalten haben. D die 2006 an Bord behaltenen Mengen an Kabeljau müssen nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht weniger als 5 % der Gesamtanlandungen aller Arten dieses Schiffs ausgemacht haben. Während eines Bewirtschaftungszeitraums, in dem ein Schiff von dieser Bestimmung Gebrauch macht, darf es zu keiner Zeit anderes als das unter Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii oder iv aufgeführte Fanggerät an Bord haben.“

c) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„Tabelle I Höchstzahl von Tagen in einem Gebiet nach Fanggeräten – 2006

Gebiet gemäß Nummer: |

Fanggerätgruppe nach Nr. 4 | Besondere Bedingungen nach Nr. 8 | Bezeichnung1 | 2.a Kattegatt | 2.b 1 – Skagerrak 2 – II, IVa,b,c, 3 – VIId | 2.c VIIa | 2.d VIa |

1 | 2 | 3 |

4.a.i | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 16 und < 32 mm | 2282 | 2282 | 228 | 228 |

4.a.ii | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm | entfällt | entf. | 227 | 227 | 227 |

4.a.iii | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm | 103 | 103 | 227 | 227 | 227 |

4.a.iv | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm | 103 | 103 | 114 | 91 |

4.a.v | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm | 103 | 103 | 114 | 91 |

4.a.iii | 8.1.(a) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm, mit Quadratmaschen- Fluchtfenster von 120 mm | 137 | 137 | 227 | 227 | 227 |

4.a.iv | 8.1.(a) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm, mit Quadratmaschen- Fluchtfenster von 120 mm | 137 | 137 | 103 | 114 | 91 |

4.a.v | 8.1.(a) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm | 137 | 137 | 103 | 114 | 91 |

4.a.v. | 8.1.(j) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm | 149 | 149 | 115 | 126 | 103 |

4.a.ii | 8.1.(b) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung ≥ 70 und < 90 mm, die den Bedingungen in Anlage 2 entsprechen | Unbegrenzt | Unbegrenzt | Unb. | Unb. |

4.a.iii | 8.1.(b) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm, die den Bedingungen in Anlage 2 entsprechen | Unbegrenzt | Unbegrenzt | Unb. | Unb. |

4.a.iv | 8.1.(c) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus | 148 | 148 | 148 | 148 |

4.a.v | 8.1.(c) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus | 160 | 160 | 160 | 160 |

4.a.iv | 8.1.(k) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus | entfällt | entfällt | 166 | entf. |

4.a.v | 8.1.(k) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus | entfällt | entfällt | 178 | entf. |

4.a.v | 8.1.(h) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm im Rahmen eines Systems der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen | 115 | 115 | 126 | 103 |

4.a.ii | 8.1.(d) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus | 280 | 280 | 280 | 280 |

4.a.iii | 8.1.(d) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus | Unbegrenzt | Unb. | 280 | 280 | 280 |

4.a.iv | 8.1.(d) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus | Unbegrenzt | Unbegrenzt | Unb. | Unb. |

4.a.v | 8.1.(d) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von > 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus | Unbegrenzt | Unbegrenzt | Unb. | Unb. |

4.a.v | 8.1.(h) 8.1.(j) | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von > 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm im Rahmen eines Systems der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen | entfällt | entf. | 127 | 138 | 115 |

4.b.i | Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 80 und < 90 mm | entfällt | 1432 | Unb. | 143 | 1432 |

4.b.ii | Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm | entfällt | 1432 | Unb. | 143 | 1432 |

4.b.iii | Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 100 und < 120 mm | entfällt | 143 | Unb. | 143 | 143 |

4.b.iv | Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 120 mm | entfällt | 143 | Unb. | 143 | 143 |

4.b.iii | 8.1.(c) | Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus | entfällt | 155 | Unb. | 155 | 155 |

4.b.iii | 8.1 (i) | Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 100 und < 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004 oder 2005 Baumkurren eingesetzt | entfällt | 155 | Unb. | 155 | 155 |

4.b.iv | 8.1.(c) | Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus | entfällt | 155 | Unb. | 155 | 155 |

4.b.iv | 8.1 (i) | Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004 oder 2005 Baumkurren eingesetzt | entfällt | 155 | Unb. | 155 | 155 |

4.b.iv | 8.1.(e) | Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus | entfällt | 155 | Unb. | 155 | 155 |

4.c.i 4.c.ii 4.c.iii 4.d | Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnung ● < 110 mm ● ≥ 110 mm und < 220 mm ● ≥ 220 mm und Spiegelnetze | 140 | 140 | 140 | 140 |

4.c.iii | 8.1.(f) | Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnung von ≥220 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 5% Steinbutt und Seehase aus | 162 | 140 | 162 | 140 | 140 | 140 |

4.d | 8.1.(g) | Spiegelnetze mit Maschenöffnung < 110 mm. Schiff darf sich höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens aufhalten | 140 | 140 | 205 | 140 | 140 |

4.e | Langleinen | 173 | 173 | 173 | 173 |

1 Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß den Nummern 4 und 8. 2 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 in den Fällen, in denen Fangbeschränkungen gelten. entf. bedeutet entfällt.“ |

d) Nummer 14.3 erhält folgende Fassung:

„14.3. Für die Zwecke dieses Anhangs werden in Bezug auf die unter Nummer 2 definierten Gebiete und die unter Nummer 4 definierten Gruppen von Fanggeräten folgende Übertragungsgruppen festgelegt:

a) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i in jedem Gebiet;

b) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii in jedem Gebiet und nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Untergebiet IV und den Bereichen IIa (EG-Gewässer), VIa, VIIa und VIId;

c) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Kattegatt und im Skagerrak, nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffern iv und v in jedem Gebiet;

d) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv in jedem Gebiet;

e) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii und Buchstabe d in jedem Gebiet;

f) Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe e in jedem Gebiet.“

e) Nummer 14.6 erhält folgende Fassung:

„14.6. Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Diese Angaben können der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen Verfahren in Form einer ausführlichen Übersicht zur Verfügung gestellt werden.“

f) Nummer 17.2 erhält folgende Fassung:

„17.2. Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er mehr als eine der unter Nummer 4 definierten Arten von Fanggeräten einsetzen will, so beträgt die Zahl der Tage, die ihm im folgenden Bewirtschaftungszeitraum zur Verfügung stehen, nicht mehr als das arithmetische Mittel der Tage, die dem Schiff für jedes Fanggerät zustehen, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird. Entspricht die Gesamtzahl der Tage auf See, an denen das gemeldete Fanggerät bereits eingesetzt wurde, der in Tabelle I vorgesehenen Zahl der Tage, an denen das Fanggerät in dem betreffenden Gebiet eingesetzt werden darf, oder überschreitet es diese, so darf nicht von einem Fanggerät zu einem anderen übergegangen werden."

g) Nummer 17.4 erhält folgende Fassung:

„17.4. Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der beiden vorgenannten Bestimmungen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, mehr als eine Art von Fanggeräten einzusetzen.“

h) Nummer 25 erhält folgende Fassung:

„25. Übermittlung einschlägiger Daten

25.1. Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 24 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

25.2. Für die Übermittlung der in Nummer 24 genannten Angaben an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen Verfahren ein neues Übersichtsformat gewählt werden.“

4. Anhang IIb wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. Definition von Tagen innerhalb eines Gebiets

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in dem geografischen Gebiet der Gebiete VIIc und IXa (ohne den Golf von Cádiz) und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“

b) Nummer 12.4 erhält folgende Fassung:

„12.4. Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen gemäß Nummer 7.1 zusätzliche Tage zugeteilt wurden, ist nicht zulässig.“

c) Nummer 12.5 erhält folgende Fassung:

„12.5. Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Übersichtsformate für die Erfassung und Übermittlung der hier genannten Angaben können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen Verfahren gewählt werden.“

d) Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20.1. Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 19 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

20.2. Für die Übermittlung der in Nummer 19 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen Verfahren ein neues Übersichtsformat gewählt werden.“

5. Anhang IIc wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 1 wird folgender Text gestrichen:

„Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von mehr als 120 mm verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 auf weniger als 300 kg beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, sofern

a) ihre Fänge auch 2006 weniger als 300 kg betragen und

b) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2006 und 31. Januar 2007 die von diesen Fischereifahrzeugen 2006 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.“

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. Definition von Tagen innerhalb eines Gebiets

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff im Gebiet VIIe und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“

c) Nummer 7.1 erhält folgende Fassung:

„7.1. Für die Festsetzung der Höchstzahl von Tagen, die ein Fischereifahrzeug innerhalb des Gebiets verbringen darf, gelten die nachstehenden besonderen Bedingungen entsprechend Tabelle I:

a) Von den unter Nummer 3 genannten Gruppen von Fanggeräten darf das Fischereifahrzeug nur die unter Nummer 3.b genannten Fanggeräte mit einer Maschengröße von größer oder gleich 120 mm an Bord führen und einsetzen.

b) Das Lebendgewicht der 2004 und 2006 von dem betreffenden Fischereifahrzeug getätigten Gesamtanlandungen von Seezunge beträgt laut Eintrag im Gemeinschaftslogbuch weniger als 300 kg.

c) Jeder Mitgliedstaat berichtet der Kommission bis 31. Juli 2006 und 31. Januar 2007 über die Menge Seezunge, die jedes Fischereifahrzeug unter seiner Flagge im Jahr 2006 fängt.“

d) Tabelle I erhält folgende Fassung:

„Tabelle IHöchstzahl von Tagen innerhalb des Gebiets pro Jahr nach Fanggeräten

Art des Fanggeräts gemäß Nr. 3 | Besondere Bedingungen Nr. 7 | Bezeichnung1 | Westlicher Ärmelkanal |

3.a | Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm | 216 |

3.b | Stellnetze mit einer Maschenöffnung von < 220 mm. | 216 |

3.b | 7.1. | Stellnetze mit einer Maschenöffnung von < 120 mm. Weniger als 300 kg Seezunge pro Jahr Obligatorischer Bericht über die Seezungenfänge im Jahr 2006 | Unbegrenzt |

1 Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß den Nummern 3 und 7. |

e) Nummer 12.4 erhält folgende Fassung:

„12.4. Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen gemäß Nummer 7.1 zusätzliche Tage zugeteilt wurden, ist nicht zulässig.“

f) Eine neue Nummer 12.5 wird eingefügt:

„12.5. Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Übermittlung dieser Berichte an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen Verfahren ein detailliertes Übersichtsformat gewählt werden.“

g) Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17. Fischereiaufwandsmeldungen

Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 die Fanggeräte nach Nummer 3 einsetzen. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind, unterliegen dieser Meldepflicht nicht.“

h) Nummer 28 erhält folgende Fassung:

„28. Übermittlung einschlägiger Daten

28.1. Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den in Nummer 27 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

28.2. Für die Übermittlung der in Nummer 27 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen Verfahren ein neues Übersichtsformat gewählt werden.“

6. Anhang IId wird wie folgt geändert:

a) Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung:

„FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IM SKAGERRAK, IN UNTERGEBIET IV UND IM GEBIET IIA SANDAALFISCHEREI BETREIBEN“

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für alle Gemeinschaftsschiffe, die im Skagerrak, im Gebiet IIa (EG-Gewässer) und im Untergebiet IV mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichem geschlepptem Fanggeschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.“

c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. Jeder betroffene Mitgliedstaat richtet bis zum 1. März 2006 eine Datenbank ein, in die für das Untergebiet IV und den Skagerrak für die Jahre 2002, 2003 und 2004 für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem geschlepptem Fanggeschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:

a) Name und interne Registriernummer des Schiffes;

b) installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;

c) die Anzahl Tage im Gebiet beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem geschlepptem Fanggeschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm;

d) die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage im Gebiet und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt.“

d) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6. Die Höchstzahl Kilowatt-Tage nach Nummer 5 sowie die TAC und Quoten für Sandaal im Skagerrak und in den Gebieten IIa (EG-Gewässer) und IV (EG-Gewässer) gemäß Anhang I dieser Verordnung wird von der Kommission so früh wie möglich auf der Grundlage von Gutachten des STECF über die Größe des Nordsee-Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2005 nach folgenden Regeln überprüft:

a) Schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2005 auf 500 000 Mio. Exemplare oder mehr in der Altersgruppe 0, so gelten für den Rest des Jahres 2006 keine Beschränkungen der Kilowatt-Tage und die TAC für 2006 wird auf 600 000 t festgesetzt;

b) schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2005 auf 300 000 Mio. bis 500 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so darf die Anzahl Kilowatt-Tage den nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Wert für 2003 nicht übersteigen, und die TAC für 2006 wird auf 300 000 t festgesetzt;

c) schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2005 auf weniger als 300 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so wird die Fischerei mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem geschlepptem Fanggeschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm für den Rest des Jahres 2006 verboten. In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand im Skagerrak und im ICES-Untergebiet IV sowie die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen. Zu diesem Zweck entwickeln die betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Plan für die Kontrollfänge.“

7. Anhang III wird wie folgt geändert:

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13. Schiffe, die im Nordostatlantik illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

13.1. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (das Übereinkommen), die beim Fischfang im Regelungsbereich des Übereinkommens gesichtet und von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die vorläufige Liste der Schiffe gesetzt wurden, von denen vermutet wird, dass sie die in dem Übereinkommen enthaltenen Empfehlungen untergraben. Für diese Schiffe gilt Folgendes:

a) Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, die Logbücher, die Fanggeräte, die an Bord befindlichen Fänge sowie alle anderen Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffs im Regelungsbereich des Übereinkommens stehen. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt;

b) Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten diesen Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen;

c) die Schiffe erhalten in Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen.

13.2. Die Schiffe, die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die Liste der Schiffe gesetzt wurden, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (IUU-Schiffe), sind in Anlage 4 aufgeführt. Zusätzlich zu den unter Nummer 13.1 genannten Maßnahmen gilt für diese Schiffe Folgendes:

a) IUU-Schiffe dürfen nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen;

b) IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;

c) die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten;

d) die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen.

13.3. Sobald die NEAFC eine neue IUU-Liste annimmt, ändert die Kommission ihre IUU-Liste entsprechend.“

8. Anhang IV Teil I erhält folgende Fassung:

„TEIL I

Mengenmäßige Begrenzung der Anzahl Lizenzen und

Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe, die in

Drittlandgewässern fischen

Fanggebiet | Fischerei | Anzahl der Lizenzen | Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten | Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen | Hering, nördlich von 62°00' N | 77 | DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SW: 10, UK: 17, PL: 1 | 55 |

Grundfischarten, nördlich von 62°00' N | 80 | FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1, PL: 1 | 50 |

Makrele, südlich von 62°00'N, Ringwadenfischerei | 11 | DE: 1(1), DK: 26 1, FR: 2 1, NL: 1 1 | entfällt |

Makrele, südlich von 62°00'N, Schleppnetzfischerei | 19 | entfällt |

(1) Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.

Makrele, nördlich von 62°00'N, Ringwadenfischerei | 11(2) | DK: 11 | entfällt |

Industriefischerei, südlich von 62°00'N | 480 | DK: 450, UK: 30 | 150 |

Färöische Gewässer | Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. | 26 | BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 | 13 |

Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62°28' N und östlich von 6°30' W. | 8(3) | 4 |

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61°20' N und 62°00' N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. | 70 | BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 | 26 |

(2) Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62°00'N.

(3) Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61°30' N und westlich von 9°00' W und im Gebiet zwischen 7°00' W und 9°00' W südlich von 60°30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60°30' N, 7°00' W und 60°00' N, 6°00' W. | 70 | DE: 8(4), FR: 12(4), UK: 0 4 | 20(5) |

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. | 70 | 22(5) |

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling" einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. | 34 | DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 | 20 |

Leinenfischerei | 10 | UK: 10 | 6 |

Makrelenfischerei | 12 | DK: 12 | 12 |

Heringsfischerei nördlich von 62°N | 21 | DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3 | 21 |

Gewässer der Russischen Föderation | Alle Fischereien | z. E. | z. E. |

Kabeljaufischerei | 7(6) | z. E. |

Sprottenfischerei | z. E. | z. E. |

(4) Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(5) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

(6) Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.“

ANHANG II

Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2270/2004 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag für Grenadierfisch Gebiet III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art: | Grenadierfisch | Gebiet: | III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) |

Coryphaenoides rupestris |

Dänemark | 2612 |

Deutschland | 15 |

Schweden | 134 |

EG | 2761" |

[1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[2] ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1.

[5] ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4.

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