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Document 52006PC0433

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

/* KOM/2006/0433 endg. - CNS 2006/0148 */

52006PC0433

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten /* KOM/2006/0433 endg. - CNS 2006/0148 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEME;INSCHAFTEN |

Brüssel, den 1.8.2006

KOM(2006) 433 endgültig

2006/0148 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Aufgrund der besonderen strukturellen, sozialen und wirtschaftlichen Lage des Fischereisektors in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage und der Schwierigkeiten bei der Regelung eines informellen, in einigen dieser Gebiete manchmal bedeutenden Sektors ging der Erlass der Verordnung über den Europäischen Fischereifonds durch den Rat mit einer gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission einher, die sich spezifisch auf die Flotten dieser Gebiete bezog, wodurch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten erforderlich wurde. |

120 | Allgemeiner Kontext Im Rahmen der Zugangs-/Abgangsregelung und der öffentlichen Zuschüsse zur Erneuerung und Modernisierung gelten für die Flotten der Gebiete in äußerster Randlage mehrere Abweichungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 dargelegt sind und folgende Bestimmungen betreffen: o Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinsichtlich neuer Kapazitätszugänge zur Flotte im Rahmen der für die Gebiete in äußerster Randlage festgesetzten besonderen Referenzgrößen; o Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 hinsichtlich der Gewährung öffentlicher Zuschüsse zur Erneuerung von in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fischereifahrzeugen. Die gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission betrifft insbesondere die Verlängerung dieser Abweichungen bis zum 31. Dezember 2006 und erfordert somit eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004. Sie hat auch zur Folge, dass der Bericht der Kommission an das Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 erst ein Jahr später, d.h. am 31. Dezember 2007, unterbreitet werden muss. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten wird geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 und die Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004. |

141 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Nicht relevant |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Nicht relevant |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Da es sich um einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates im Anschluss an eine gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission handelt, gibt es keine andere Option als die vorgelegte. Die Folgenabschätzung ist in diesem Fall somit nicht gerechtfertigt. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Verlängerung vorgesehener Abweichungen im Rahmen der Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten |

310 | Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 639/2004 |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Nicht relevant |

332 | Nicht relevant |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Nicht relevant |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

F-1563 |

1. 2006/0148 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten[2] kann von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor[3] und von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[4] abgewichen werden.

(2) Um die besondere strukturelle, soziale und wirtschaftliche Lage des Fischereisektors in den Gebieten in äußerster Randlage zu berücksichtigen, hat es sich aufgrund der am 19. Juni 2006 im Rat erzielten politischen Einigung über den Europäischen Fischereifonds als notwendig erwiesen, die in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 vorgesehene Abweichung bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern.

(3) Infolge der Verlängerung der in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 vorgesehenen Abweichung muss die in Artikel 2 Nummer 5 derselben Verordnung vorgesehene Abweichung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden, um den Flottenzugang von Kapazitäten zu erlauben, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung von Fischereifahrzeugen gewährt worden sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 Nummer 4 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

In Artikel 2 Nummer 5 wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.

in Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am … 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Stellungnahme vom --.--.2006

[2] ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

[3] ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49).

[4] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

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