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Document 52006PC0298
Proposal for a Council Decision fixing the financial contributions to be paid by the Member States contributing to the European Development Fund (second instalment for 2006)
Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Festlegung der finanziellen Beiträge der zum Europäischen Entwicklungsfonds beitragenden Mitgliedstaaten (2.Tranche 2006)
Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Festlegung der finanziellen Beiträge der zum Europäischen Entwicklungsfonds beitragenden Mitgliedstaaten (2.Tranche 2006)
/* KOM/2006/0298 endg. */
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der finanziellen Beiträge der zum Europäischen Entwicklungsfonds beitragenden Mitgliedstaaten (2.Tranche 2006) /* KOM/2006/0298 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 15.6.2006 KOM(2006) 298 endgültig Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Festlegung der finanziellen Beiträge der zum Europäischen Entwicklungsfonds beitragenden Mitgliedstaaten (2.Tranche 2006) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Seit Inkrafttreten der Finanzregelung für den 9. EEF entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission über jede der drei Tranchen der Beiträge, die die Mitgliedstaaten zur Finanzierung des EEF leisten. Beiträge zu Instrumenten des 9. EEF, die die EIB (Europäische Investitionsbank) verwaltet, zahlen die Mitgliedstaaten direkt an die EIB. Beiträge zu den anderen Instrumenten gehen weiterhin an die Kommission. Gemäß Artikel 121 der Finanzregelung für den 9. EEF hat die EIB der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt. Der vorliegende Vorschlag betrifft die zweite Tranche der Beiträge des Haushaltsjahrs 2006 Gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Finanzregelung für den 9. EEF wurde für diese Tranche folgender Fälligkeitskalender erstellt: (1) Der Vorschlag wird von der Kommission bis 15. Juni 2006 vorgelegt; (2) der Rat befindet über diese Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Vorlage des Vorschlags der Kommission; (3) die Mitgliedstaaten leisten die im Rahmen dieser Tranche fälligen Beiträge spätestens 21 Kalendertage, nachdem ihnen die Entscheidung des Rates mitgeteilt wurde. Nach Maßgabe des Artikels 40 Absatz 4 der Finanzregelung für den 9. EEF werden einem Mitgliedstaat, der eine zu leistende Beitragstranche nicht bis zum Fälligkeitstermin einzahlt, für die geschuldeten Beträge gemäß der im selben Artikel genannten Bedingungen Verzugszinsen berechnet. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Festlegung der finanziellen Beiträge der zum Europäischen Entwicklungsfonds beitragenden Mitgliedstaaten (2.Tranche 2006) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits[1], das am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichnet und am 25. Juni 2005 in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, geändert wurde [2], estützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits[3], insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft[4], gestützt auf die Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds vom 27. März 2003[5], nachfolgend „Finanzregelung für den 9. EEF“ genannt, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission[6], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat dem Rat am 21 Oktober 2005 eine Aufstellung der für das Haushaltsjahr 2006 vorgesehenen Zahlungen und einen Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge übermittelt. Der Rat hat am 21 Dezember eine Entscheidung erlassen, in der der Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF im Haushaltsjahr 2006 festgelegt wird. (2) Der Rat hat am 21 Dezember 2005 die von den Mitgliedstaaten als erste Tranche 2006 an die Kommission und die Europäische Investitionsbank zu leistenden Beitragszahlungen festgelegt. (3) Gemäß Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Finanzregelung für den 9. EEF legt die Kommission den Vorschlag für die zweite Tranche des laufenden Haushaltsjahres bis zum 15. Juni vor. (4) Gemäß Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Finanzregelung für den 9. EEF befindet der Rat über diese Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Vorlage des Vorschlags der Kommission und leisten die Mitgliedstaaten die im Rahmen dieser Tranche fälligen Beiträge spätestens 21 Kalendertage, nachdem ihnen die Entscheidung des Rates mitgeteilt wurde. (5) Gemäß Artikel 121 Absatz 2 der Finanzregelung für den 9. EEF hat die Europäische Investitionsbank der Kommission die aktualisierten Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt. (6) Gemäß Artikel 133 Absätze 2, 3 und 4 der Finanzregelung für den 9.EEF gilt das Verfahren für den Abruf der Beiträge zur Bereitstellung der Mittel des 9.EEF auch für die Ausführung der Entscheidungen im Rahmen der vorangegangenen EEF - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beitragszahlungen, die die Mitgliedstaaten als zweite Tranche 2006 an die Kommission und die Europäische Investitionsbank leisten, sind in der Tabelle im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die zum 9. EEF beitragenden Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Beiträge im Rahmen der zweite Tranche 2006 (in EUR) LAND | an die Europäische Investitionsbank | an die Kommission | DEUTSCHLAND | 23.360.000 | 212.576.000 | BELGIEN | 3.920.000 | 35.672.000 | DÄNEMARK | 2.140.000 | 19.474.000 | SPANIEN | 5.840.000 | 53.144.000 | FRANKREICH | 24.300.000 | 221.130.000 | GRIECHENLAND | 1.250.000 | 11.375.000 | IRLAND | 620.000 | 5.642.000 | ITALIEN | 12.540.000 | 114.114.000 | LUXEMBURG | 290.000 | 2.639.000 | NIEDERLANDE | 5.220.000 | 47.502.000 | PORTUGAL | 970.000 | 8.827.000 | VEREINIGTES KÖNIGREICH | 12.690.000 | 115.479.000 | ÖSTERREICH | 2.650.000 | 24.115.000 | FINNLAND | 1.480.000 | 13.468.000 | SCHWEDEN | 2.730.000 | 24.843.000 | INSGESAMT | 100.000.000 | 910.000.000 | FINANZBOGEN | DATUM: 16/05/2006 | 1. | HAUSHALTSLINIE: nicht zutreffend: betrifft EEF | MITTELBETRAG: Nicht zutreffend | 2. | BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: Entscheidung des Rates zur Festlegung der finanziellen Beiträge der zum Europäischen Entwicklungsfonds beitragenden Mitgliedstaaten (2. Tranche 2006) | 3. | RECHTSGRUNDLAGE: Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. EEF | 4. | ZIELE DER MASSNAHME: Abruf der 2. Tranche der von den Mitgliedstaaten 2006 zu leistenden Beiträge | 5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EURO) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR [n] (Mio. EURO) | FOLGENDES HAUSHALTS-JAHR [n+1] (Mio. EURO) | 5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - DER NATIONALEN HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | nicht zutreffend | 5.1 | EINNAHMEN - EIGENMITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - DER MITGLIEDSTAATEN | nicht zutreffend | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] | 5.0.1 | AUSGABENSCHÄTZUNGEN | 5.1.1 | EINNAHMENSCHÄTZUNGEN | 5.2 | BERECHNUNGSWEISE: | 6.0 | IST EINE FINANZIERUNG ZU LASTEN DER MITTEL MÖGLICH, DIE IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR BEI DEM BETREFFENDEN KAPITEL EINGESETZT WURDEN? | JA-NEIN | 6.1 | IST EINE FINANZIERUNG IM WEGE EINER MITTELÜBERTRAGUNG ZWISCHEN KAPITELN IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR MÖGLICH? | JA-NEIN | 6.2 | IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH? | JA-NEIN | 6.3 | SIND ENTSPRECHENDE MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTSPLÄNE EINZUSETZEN? | JA-NEIN | BEMERKUNGEN: | [1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. [2] ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4. [3] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355. [4] ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. [5] ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1. [6] ABl. C … vom …, S. …