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Document 52006PC0258
Proposal for a Council Directive laying down minimum standards for the protection of calves (codified version)
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung)
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung)
/* KOM/2006/0258 endg. - CNS 2006/0097 */
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung) /* KOM/2006/0258 endg. - CNS 2006/0097 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 1.6.2006 KOM(2006) 258 endgültig 2006/0097 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern[3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 91/629/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt. ê 91/629/EWG (angepasst) 2006/0097 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 37 Õ, auf Vorschlag der Kommission[5], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[6], in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Die Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. ê 91/629/EWG Erwägungsgrund (1) (angepasst) (2) Ö Die meisten Õ Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ratifiziert. Die Gemeinschaft hat dieses Übereinkommen mit dem Beschluss 78/923/EWG des Rates[9] ebenfalls genehmigt. ê 91/629/EWG (3) Kälber sind als lebende Tiere in der Liste der Erzeugnisse in Anhang I EG-Vertrag aufgeführt. (4) Die Kälberhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Landwirtschaft. Sie ist eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung. (5) Unterschiede, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes bei Kälbern und Kalbfleischerzeugnissen. (6) Es erweist sich daher als notwendig, gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Zucht- und Mastkälbern festzulegen, um eine rationelle Entwicklung der Erzeugung zu gewährleisten. ê 97/2/EG Erwägungsgrund (4) (angepasst) (7) Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Kälber einer artgerechten Umgebung bedürfen. Rinder leben in Herden; aus diesen Gründen sollten Kälber in Gruppen gehalten werden. Kälber in Gruppen- und Einzelhaltung brauchen genügend Raum, um sich zu bewegen, Kontakte mit Artgenossen zu haben und um normal aufstehen und sich normal niederlegen zu können. ê 91/629/EWG Erwägungsgrund (7) (angepasst) (8) Es ist geboten, dass Behörden, Erzeuger, Verbraucher und andere Beteiligte über die Entwicklungen in diesem Bereich auf dem Laufenden gehalten werden. Die Kommission sollte daher auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit die wissenschaftlichen Untersuchungen über das bzw. die für eine artgerechte Kälberhaltung am besten geeigneten Systeme intensiv fortsetzen. Demzufolge Ö sollte Õ ein Übergangszeitraum Ö vorgesehen werden Õ, damit die Kommission diese Aufgabe erfolgreich durchführen kann. ê (9) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[10] erlassen werden. (10) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen — ê 91/629/EWG HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern festgelegt, die zum Zwecke der Aufzucht und Mast gehalten werden. Artikel 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Kälber“: Rinder bis zum Alter von sechs Monaten; 2. „Zuständige Behörde“: die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates[11]. Artikel 3 ê 97/2/EG Art. 1 Nr. 1 (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für alle ab dem 1. Januar 1998 neu gebauten oder renovierten Betriebsanlagen und für alle Anlagen, die nach diesem Stichtag erstmals benutzt werden: a) Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muss, um behandelt werden zu können. In jedem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuberischii (Spitze des Hinterteils), multipliziert mit 1,1. Einzelbuchten für Kälber (außer für die Absonderung kranker Tiere) dürfen keine festen Wände haben, sondern müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen. b) Für Kälber in Gruppenhaltung ist die jedem Kalb uneingeschränkt verfügbare Fläche zumindest gleich 1,5 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von weniger als 150 kg, zumindest 1,7 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von mehr als 150 kg, aber weniger als 220 kg und zumindest 1,8 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von über 220 kg. Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung auf: a) Betriebe mit weniger als sechs Kälbern; b) Kälber, die sich bei der Mutter befinden, um von ihr gesäugt zu werden. (2) Ab dem 31. Dezember 2006 gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 für alle Betriebe. ê 91/629/EWG Artikel 4 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bedingungen für die Haltung von Kälbern im Einklang mit den in Anhang I festgelegten allgemeinen Vorschriften stehen. Artikel 5 Die Vorschriften des Anhangs I können nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Artikel 6 ê 91/629/EWG (angepasst) è1 97/2/EG Art. 1 Nr. 4 Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens Ö am Õ è1 1. Januar 2006 ç einen auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ausgearbeiteten Bericht über das bzw. die Intensivhaltungssysteme, bei denen die Erfordernisse einer artgerechten Kälberhaltung in gesundheitlicher, tierzüchterischer, physiologischer und verhaltensmäßiger Hinsicht erfüllt sind, sowie über die sozioökonomischen Auswirkungen der verschiedenen Systeme und fügt dem Bericht geeignete Vorschläge bei, die den darin enthaltenen Schlussfolgerungen Rechnung tragen. ê 91/629/EWG Über diese Vorschläge befindet der Rat spätestens drei Monate nach ihrer Vorlage mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unter der Verantwortung der für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zuständigen Behörde Kontrollen durchgeführt werden. Mit diesen Kontrollen, die im Rahmen anderer Kontrollen durchgeführt werden können, wird jährlich ein statistisch repräsentativer Teil der verschiedenen Haltungssysteme eines jeden Mitgliedstaats erfasst. (2) Die Kommission legt nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren einen Kodex mit den Regeln für die Kontrollen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten erstmals vor dem 30. April 1996 und danach alle zwei Jahre jeweils vor dem letzten Arbeitstag im April die Kommission über die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zwei vorausgegangenen Jahren gemäß diesem Artikel durchgeführt worden sind, wobei sie auch die Zahl der Kontrollen im Verhältnis zur Zahl der Betriebe in ihrem Gebiet angeben. Artikel 8 Bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren muss eine von der zuständigen Behörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie eine Behandlung erfahren haben, die der von dieser Richtlinie für aus der Gemeinschaft stammende Tiere gewährleisteten Behandlung mindestens gleichwertig ist. Artikel 9 Soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Dabei müssen die Kontrolleure selbst die besonderen Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, jegliches Risiko einer Übertragung von Krankheiten auszuschließen. Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über das Ergebnis der Kontrollen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen. In den Beziehungen zu Drittländern gelten die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 91/496/EWG des Rates[12]. Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. ê 806/2003 Art. 3 und Anh. III Nr. 25 Artikel 10 (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[13] eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. ê 91/629/EWG (angepasst) Artikel 11 Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des EG-Vertrags in ihrem Gebiet strengere Bestimmungen für den Schutz von Kälbern beibehalten oder zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen. ê Artikel 12 Die Richtlinie 91/629/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Artikel 13 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê 91/629/EWG Artikel 14 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [...] ê 91/629/EWG ANHANG I 1. Das für den Bau von Stallungen, insbesondere Buchten und Einrichtungen, verwendete Material, mit dem die Kälber in Berührung kommen können, mu ss für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen. 2. Solange keine einschlägigen Gemeinschaftsregeln vorliegen, sind zur Vermeidung elektrischer Schläge elektrische Leitungen und Geräte nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften einzubauen. 3. Durch Wärmedämmung, Heizung und Belüftung des Gebäudes muss gewährleistet sein, dass Luftzirkulation, Staubgehalt der Luft, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration in einem Bereich gehalten werden, der für die Kälber unschädlich ist. 4. Alle automatischen Anlagen und sonstigen Maschinen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Kälber bis zur Behebung des Defekts zu schützen, indem insbesondere alternative Fütterungsmethoden angewandt werden und für die Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Stallklimas gesorgt wird. Bei künstlichen Belüftungssystemen muss ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall ihres Versagens eine ausreichende Erneuerung der Luft zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Kälber zu gewährleisten; darüber hinaus muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen. 5. Die Kälber dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden. Zu diesem Zweck ist im Hinblick auf ihre verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnisse unter Berücksichtigung der unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung vorzusehen; die künstliche Beleuchtung muss zumindest der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr entsprechen. Ferner muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Kälber jederzeit inspizieren zu können. ê 97/182/EG Art. 1 Nr. 1 6. Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich von ihrem Besitzer oder Betreuer beobachtet werden. Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich zu behandeln. Sprechen die betreffenden Tiere auf die Behandlung des Tierhalters nicht an, so ist so schnell wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. Kranke oder verletzte Tiere sind erforderlichenfalls in geeigneten Stallungen mit trockener, weicher Einstreu abzusondern. ê 97/182/EG Art. 1 Nr. 2 7. Die Stallungen müssen so angelegt sein, dass jedes Kalb sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen kann. ê 97/182/EG Art. 1 Nr. 3 8. Kälber dürfen nicht angebunden werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kälber in Gruppenhaltung, die während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden werden können. Die Anbindevorrichtung darf die Tiere nicht verletzen und ist regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu regulieren, um einen beschwerdefreien Sitz zu gewährleisten. Sie muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können und die unter Nummer 7 vorgesehene Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. ê 91/629/EWG 9. Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Kälber und dem Auftreten von Krankheitserregern vorzubeugen. Ausscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie möglich zu entfernen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Fliegen oder Nager anzulocken. 10. Damit sich die Kälber nicht verletzen, müssen die Böden rutschsicher sein, ohne Unebenheiten aufzuweisen, und dürfen den darauf stehenden oder liegenden Kälbern keine Verletzungen oder Schmerzen verursachen. Sie müssen auf die Größe und das Gewicht der Kälber abgestimmt sein und einen festen, geraden und stabilen Boden bilden. Die Fläche zum Liegen muss bequem, sauber und ausreichend drainiert sein und darf den Kälbern keinen Schaden zufügen. Für Kälber unter zwei Wochen ist eine geeignete Einstreu vorzusehen. ê 97/182/EG Art. 1 Nr. 4 11. Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muss ihre tägliche Futterration genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist, und ab der zweiten Lebenswoche eine Mindestmenge an faserigem Rauhfutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g erhöht wird. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. ê 91/629/EWG è1 97/182/EG Art. 1 Nr. 5 è2 97/182/EG Art. 1 Nr. 6 12. Alle Kälber müssen mindestens è1 zweimal ç täglich gefüttert werden. Wo Kälber in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben satt fressen können bzw. nicht über eine automatische Fütterungsanlage versorgt werden, muss gewährleistet sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können. 13. Über zwei Wochen alte Kälber müssen Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können. è2 In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen. ç 14. Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut, angebracht und gewartet werden, dass eine Verunreinigung des Kälberfutters und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird. ê 97/182/EG Art. 1 Nr. 7 15. Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten. _____________ é ANHANG II Teil A Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen(gemäß Artikel 12) Richtlinie 91/629/EWG des Rates (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28) | Richtlinie 97/2/EG des Rates (ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 24) | Entscheidung 97/182/EG der Kommission (ABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 30) | Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) | Nur Anhang III Nummer 25 | Teil B Fristen für die Umse tzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 12) Richtlinien | Umsetzungsfrist | 91/629/EWG | 1. Januar 1994 | 97/2/EG | 31. Dezember 1997 | _____________ ANHANG III Entsprechungstabelle Richtlinie 91/629/EWG | Vorliegende Richtlinie | Artikel 1 und 2 | Artikel 1 und 2 | Artikel 3 Absatz 1 | — | Artikel 3 Absatz 2 | — | Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) | Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b) | Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 | Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 4 | — | Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 | Artikel 5 bis 10 | Artikel 5 bis 10 | Artikel 11 Absatz 1 | — | Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 11 | — | Artikel 12 | — | Artikel 13 | Artikel 12 | Artikel 14 | Anhang | Anhang I | — | Anhang II | — | Anhang III | _____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [4] Anhang II Teil A dieses Vorschlags. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). [8] Siehe Anhang II Teil A. [9] ABl. L 323 vom 17.11.1978, S. 12. [10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [11] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. [12] ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. [13] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.