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Document 52006PC0229

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung und zur Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

/* KOM/2006/0229 endg. - ACC 2006/0072 */

52006PC0229

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung und zur Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika /* KOM/2006/0229 endg. - ACC 2006/0072 */


DE

Brüssel, den 12.5.2006

KOM(2006) 229 endgültig

2006/0072 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung und zur Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Welthandelsorganisation (WTO) hat in einer Reihe von Entscheidungen auf Antrag der Europäischen Gemeinschaften (EG) festgestellt, dass im Rahmen der „Foreign Sales Corporation“-Subventionsregelung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und ihrer durch das „Foreign Sales Corporation and Extraterritorial Income“-Gesetz (FSC-ETI) geänderten Fassung US-Unternehmen unzulässige Ausfuhrsubventionen in Höhe von ungefähr 4 Mrd. USD jährlich (Stand 2000) erhalten.

Aufgrund dieser Entscheidungen wurde die EG am 7. Mai 2003 von der WTO dazu ermächtigt, Gegenmaßnahmen in Form zusätzlicher Wertzölle von bis zu 100 % auf die Einfuhren bestimmter Waren aus den Vereinigten Staaten (ausgewählt nach Konsultation der Öffentlichkeit, Mitgliedstaaten und Kommissionsdienststellen) bis zur Höhe der unzulässigen US-amerikanischen Subventionen einzuführen. Daraufhin erließ die EG am 8. Dezember 2003 die Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika [1].

Die Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates sieht die Aufhebung der Gegenmaßnahmen vor, sobald die Vereinigten Staaten von Amerika der Empfehlung des WTO-Streitbeilegungsgremiums in vollem Umfang nachgekommen sind [2].

Die USA haben am 22 Oktober 2004 ein Gesetz erlassen, dass die Aufhebung der FSC-ETI-Regelung vorsieht („American JOBS Creation Act“ von 2004, nachstehend „Aufhebungsgesetz“ genannt). Die Aufhebung der FSC-Subventionsregelung war ein wichtiger und willkommener Schritt zur Beilegung eines alten Streits. Das Aufhebungsgesetz umfasste allerdings Übergangs- und Besitzstandsbestimmungen, die nicht WTO-kompatibel erschienen. So sieht das Aufhebungsgesetz vor, dass US-Ausführer FSC/ETI-Vorteile noch bis Ende 2006 in Anspruch nehmen konnten (2005 in Höhe von 80 % und 2006 in Höhe von 60 %) und in einigen Fällen auch danach für einen unbefristeten Zeitraum nach den Besitzstandsbestimmungen. Deshalb wurde von der EG ein WTO-Streitbeilegungsverfahren über das Aufhebungsgesetz eingeleitet um über die Vereinbarkeit der darin enthaltenen Übergangs- und Besitzstandsbestimmungen mit den WTO-Regeln entschieden.

Solange das WTO-Streitbeilegungsverfahren lief, blieben die Gegenmaßnahmen ausgesetzt, und dies, obwohl sich die USA weigerten, in Bezug auf ihre Gegenmaßnahmen im Hormonfall das gleiche zu tun. Die Aussetzung wurden durch die Annahme der Verordnung (EG)Nr. 171/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 umgesetzt. Die Verordnung sieht vor, dass Gegenmaßnahmen entweder nur am 1. Jänner wieder eingeführt werden, oder 60 Tage nachdem das Streitbeilegungsgremium der WTO (DSB) bestätigt hätte, dass die entsprechenden Aspekte der US Gesetzgebung WTO inkompatibel wäre, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Am 14. März 2006, nach den Panel und Appellate Body Entscheidungen zugunsten der EG, bestätigte der DSB die WTO-Inkompatibilität der angegriffenen US Gesetzgebung und (wie nach der anzuwendenden EG Verordnung berechnet), die 60-Tage Periode bedeutet eine Wiedereinführung der Gegenmaßnahmen am 16. May 2006. Dies wurde, in Übereinstimmung mit Artikel 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 171/2005 des Rates vom 31. Januar 2005, durch Bekanntmachung der Kommission 2006/C/08 im Amtsblatt (Teil C) am 3. Mai 2006 kundgemacht, da die USA noch nicht mit den Entscheidungen und Empfehlungen des DSB im Einklang stand.

Am 11. Mai 2006 nahm der US Congress einen Gesetzesvorschlag an, der die Besitzstandsbestimmungen der FSC/ETI Gesetzgebung und das Aufhebungsgesetz für die nächsten steuerlich relevanten Jahre aufhebt. Da die Übergangsbestimmungen dieser Gesetzgebung in 2006 auslaufen, erscheint es angemessen, die Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates in der Fassung wie abgeändert durch Verordnung (EG) Nr. 171/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 aufzuheben, da die durch diese Verordnung eingeführten Maßnahmen ihren Zweck in genügendem Ausmaß erfüllt haben und die Wiedereinführung der Gegenmaßnahmen unnötigerweise negative Auswirkungen haben würde.

Daher wird vorgeschlagen, Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates in der Fassung wie abgeändert durch Verordnung (EG) Nr. 171/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 aufzuheben. Da der Präsident der USA diesen Gesetzesvorschlag noch durch seine Unterschrift beglaubigen muss, soll die Wiedereinführung von Gegenmaßnahmen weiterhin ausgesetzt sein bis die Unterschrift geleistet wurde, und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates in der Fassung wie abgeändert durch Verordnung (EG) Nr. 171/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 soll nur dann stattfinden, wenn die Unterschrift geleistet wurde.

Die Aussetzung der Gegenmaßnahmen muss vom Rat gemäß Artikel 133 EG-Vertrag beschlossen werden. Deshalb muss der Rat auf Vorschlag der Kommission eine neue Verordnung zur Aussetzung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates erlassen.

2006/0072 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung und zur Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission [3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. Mai 2003 wurde die Gemeinschaft vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (nachstehend „WTO“ genannt) ermächtigt, Gegenmaßnahmen bis zu einem Umfang von 4 043 Mio. USD in Form von zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von 100 % auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika einzuführen. Daraufhin erließ der Rat am 8. Dezember 2003 die Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika [4].

(2) Die Gemeinschaft änderte und setzte die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates durch Verordnung (EG) Nr. 171/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 aus, in Hinblick auf die Ergebnisse der weiteren WTO Streitigkeiten bezüglich der WTO-Kompatibilität der Übergangs- und Besitzstandsbestimmungen des FSC Repeal and Extraterritorial Income“-Gesetzes (FSC-ETI) und des „American Jobs Creation Act“ (JOBS Act).

(3) Nach Verordnung 171/2005 wurde die Anwendung von Zusatzzöllen ausgesetzt und erst wieder am 1. Januar 2006 oder 60 Tage nach Bestätigung der Unvereinbarkeit bestimmter Aspekte des vorgenannten Gesetzes mit den WTO-Regeln durch das WTO-Streitbeilegungsgremium, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, wirksam werden.

(4) Am 14. März 2006 bestätigte der DSB die WTO-Inkompatibilität der angegriffenen US Maßnahmen nachdem der Appellate Body und ein Panel in dieser Angelegenheit entschieden hatten. Die Kommission veröffentlichte am 3. Mai 2006 eine Kundmachung, dass ein zusätzlicher Zoll von 14 % ad valorem eingeführt würde.

(5) Der US Kongress hat nun Gesetze verabschiedet, die die Besitzstandsbestimmungen des FSC-ETI und des JOBS Act mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufheben, und daher haben die die durch Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates in der Fassung abgeändert durch Verordnung (EG) Nr. 171/2005 des Rates ihren Zweck in genügendem Ausmaß erfüllt haben, und die Wiedereinführung der Gegenmaßnahmen würde unnötigerweise negative Auswirkungen haben.

(6) Da der Präsident der USA diesen Gesetzesvorschlag noch durch seine Unterschrift beglaubigen muss, soll die Wiedereinführung von Gegenmaßnahmen weiterhin ausgesetzt sein bis die Unterschrift geleistet wurde, und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates in der Fassung wie abgeändert durch Verordnung (EG) Nr. 171/2005 des Rates soll nur dann stattfinden, wenn die Unterschrift geleistet wurde.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die Aussetzung der Anwendung von zusätzlichen Zöllen nach Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 171/2005 des Rates wird hiermit bis zum 24. Mai 2006 verlängert.

2. Sollte der Präsident der Vereinigten Staaten den Gesetzesvorschlag, den der Kongress der Vereinigten Staaten angenommen hat, um die Besitzstandsbestimmungen des FSC-ETI Act und des JOBS Act am oder vor dem 22. Mai 2006 mit seiner Unterschrift beglaubigen, wird Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates in der Fassung abgeändert durch Verordnung (EG) Nr. 171/2005 des Rates mit Wirkung vom 24. Mai 2006 aufgehoben.

3. Nachdem die oben erwähnte Unterschrift geleitet wurde, hat die Kommission schnellstmöglich im Amtsblatt der Europäischen Union kundzumachen, dass diese Unterschrift geleistet wurde, und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates mit Wirkung vom 24. Mai 2006 erfolgt.

4. Sollte diese Unterschrift nicht bis zum 22. Mai 2006 geleistet werden, hat die Kommission schnellstmöglich im Amtsblatt der Europäischen Union kundzumachen, dass diese Unterschrift nicht geleistet wurde, und dass die Gegenmaßnahmen wie in der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates in der Fassung wie abgeändert durch Verordnung (EG) Nr. 171/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 vorgesehen, wieder am 25. Mai 2006 in Kraft treten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 3.

[2] Vgl. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates.

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[4] ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 3.

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