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Document 52006PC0091
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the European Globalisation adjustment Fund {SEC(2006) 274, SEC(2006) 314, SEC(2006) 315 }
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung {SEK(2006) 274, SEK(2006) 314, SEK(2006) 315 }
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung {SEK(2006) 274, SEK(2006) 314, SEK(2006) 315 }
/* KOM/2006/0091 endg. - COD 2006/0033 */
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung {SEK(2006) 274, SEK(2006) 314, SEK(2006) 315 } /* KOM/2006/0091 endg. - COD 2006/0033 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 1.3.2006 KOM(2006) 91 endgültig 2006/0033 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (von der Kommission vorgelegt) {SEK(2006) 274, SEK(2006) 314, SEK(2006) 315 } BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Kontext Eine verstärkte Marktöffnung und internationaler Wettbewerb eröffnen neue Möglichkeiten für wirtschaftliche Dynamik, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen hoher Qualität. Allerdings sind Arbeitsplatzverluste in weniger wettbewerbsfähigen Sektoren eine unvermeidliche Auswirkung der Öffnung des Handels und der Globalisierung: mit diesen Anpassungskosten der Handelsöffnung sollte man rechnen und sie durch angemessene Strategie- und Finanzinstrumente auffangen. Es besteht beträchtliche Asymmetrie zwischen den Vorteilen der Öffnung, die diffus sind und häufig einige Zeit brauchen, bis sie zu Tage treten, und den ungünstigen Wirkungen, die deutlicher sichtbar sind, unmittelbar eintreten und sich auf bestimmte Einzelpersonen und Gebiete konzentrieren. Wie kürzlich durch mehrere Studien und von internationalen Institutionen hervorgehoben wurde, kann diese Asymmetrie – wenn man ihr nicht sachgemäß Rechnung trägt und ihr entsprechend begegnet – zu einer verzerrten Wahrnehmung der Globalisierung führen und als Ergebnis die öffentliche Unterstützung für Handelsliberalisierung und Marktöffnung untergraben. Es besteht breite Übereinstimmung in der Union, dass man den negativen Effekten weit gehender struktureller Veränderungen im Welthandelsgefüge entgegentreten muss, insbesondere, was die Bürger anbelangt, deren Beschäftigung und Lebensunterhalt durch verstärkten Wettbewerb und Marktöffnungen in erheblichem Maße in Frage gestellt werden. Dies ist ein Gebot der Fairness und Solidarität – Grundwerte der Gesellschaften der Union –, das eindeutig eine europäische Dimension aufweist, da die Gemeinschaft für die Außenhandelspolitik zuständig ist und somit für Entscheidungen, die zu verstärktem Handel und wachsender Handelsliberalisierung führen. Daher folgt, dass die Union auch die Kosten für die von ihr verfolgte Politik tragen muss, vor allem für eine Handelspolitik, die zwar insgesamt für die europäische Wirtschaft und für die Beschäftigung von Nutzen ist, die aber in gewissem Umfang Entlassungen auslöst. Es handelt sich auch um ein Gebot der Effizienz, da Maßnahmen zu Gunsten einer schnellen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Übergänge erleichtern und beschleunigen können, z. B. dadurch, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit und zu geringe Nutzung des Humankapitals begrenzt werden. 1.2. Begründung des Vorschlags Der Bericht der Kommission zum Thema „ Europäische Werte in der globalisierten Welt“ [1] unterstrich vor kurzem die Vorteile der Marktöffnung und des verstärkten internationalen Wettbewerbs, hob aber auch hervor, dass wir „ den einzelnen Menschen beistehen (müssen), indem wir diejenigen, deren Arbeitsplätze verschwinden, mit den richtigen Maßnahmen unterstützen und ihnen helfen, rasch eine neue Arbeit zu finden.“ Vor diesem Hintergrund schlug Kommissionspräsident Barroso vor, einen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung einzurichten[2], im Folgenden als „der EGF“ bezeichnet. Dieser würde einen europäischen Ansatz darstellen, um denen zu helfen, die sich an die Folgen der Globalisierung anpassen: ein Zeichen der Solidarität der Vielen, die aus der Öffnung Vorteile ziehen, für die Wenigen, die sich mit dem plötzlichen Schock des Arbeitsplatzverlusts konfrontiert sehen. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 15.-16. Dezember 2005 vereinbarten die Staats- und Regierungschefs die Einrichtung eines Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, „ der zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer, die aufgrund größerer Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind, bereitstellen und sie bei Umschulung und Stellensuche unterstützen soll. Die Intervention des Fonds unterliegt strengen Kriterien in Bezug auf das Ausmaß der Wirtschaftsverlagerung und ihrer Auswirkungen auf die Volkswirtschaften auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene“ . Die Vorstellung, dass der Handel zum Abbau von Arbeitsplätzen führt, zusammen mit der Vorstellung, dass eine handelsbedingte Umstellung besonders viele Arbeitsplätze kostet, ist ein überzeugendes Argument für eine gezielte Unterstützung für Anpassungen. Zwar sind in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, sich mit den negativen Folgen der Handelsanpassungen auseinander zu setzen, die EU sollte aber über ein eigenes Instrument verfügen, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die durch handelsbedingte Anpassungen mit einer europäischen Dimension (angesichts ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen) arbeitslos geworden sind. 1.3. Ziele des Vorschlags Zweck des EGF ist es, die Solidarität der Union mit Arbeitnehmern zu demonstrieren, die durch eine Handelsliberalisierung arbeitslos geworden sind. Die Unterstützung des EGF gilt Menschen, d.h. Arbeitnehmern; seine Interventionen sind geografisch ausgerichtet. Die Unterstützungsmaßnahmen konzentrieren sich auf Arbeitnehmer, die in den Gebieten arbeitslos geworden sind, die von Störungen des Wirtschaftsgeschehens aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge am stärksten betroffen sind. Da Störungen der Wirtschaftsentwicklung in allen – kleinen wie großen – Mitgliedstaaten auftreten können, stehen die Interventionen des EGF den Arbeitnehmern in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Im Einzelnen wird der EGF in Fällen intervenieren, in denen weit gehende strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftslebens führen, wie einer Standortverlagerung in Drittländer oder einem massiven Anstieg der Importe oder zu einem allmählichen Rückgang des Marktanteils der EU in einem bestimmten Sektor führen. Die Unterstützung des EGF soll dazu dienen, die betreffenden Personen wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, wobei vorhandene und neue Beschäftigungsmöglichkeiten genutzt und die Anpassungskosten für die betreffenden Arbeitnehmer, Regionen und Orte begrenzt werden sollen. Aus mehreren empirischen Studien geht hervor, dass die Anpassungskosten für Arbeitnehmer höher sein können, deren Arbeitsplätze durch die Handelsentwicklung verlagert worden sind als für andere Personen, die ihren Arbeitsplatz verlieren. Arbeitnehmer, die in international stark wettbewerbsfähigen Sektoren arbeitslos werden, erleben längere Zeiten der Arbeitslosigkeit – und bei einer Neueinstellung höhere Gehaltseinbußen – als Arbeitnehmer in anderen Sektoren. Dies geht im Allgemeinen darauf zurück, dass durch die Handelsentwicklung verdrängte Arbeitnehmer im Durchschnitt älter sind und eher Bildungsabschlüsse aufweisen, die an neu entstehende Beschäftigungsanforderungen nicht voll angepasst sind. Da durch die Handelsentwicklung verdrängte Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern möglicherweise mit beträchtlichen Anpassungsherausforderungen konfrontiert werden, können sich gezielte Unterstützungsmaßnahmen und Wiederbeschäftigungsdienstleistungen als angemessen und wirksam erweisen, wenn Handelsschocks spezifische Regionen im Übermaß treffen und auf den lokalen Arbeitsmärkten zu weit reichenden Freisetzungen führen, wobei gleichzeitig nur wenige Alternativarbeitsplätze in der Region verfügbar sind. Handelsbedingte Freisetzungen haben auch höhere Anpassungskosten in den Gebieten zur Folge, die in starkem Maße von im Niedergang befindlichen Sektoren und Berufen abhängen. Eine gezielte Unterstützung ist auch dann besonders angezeigt, wenn ganze Wirtschaftssektoren von Folgen der Handels- und Investitionsliberalisierung betroffen sind; das Problem wird dann besonders akut, wenn diese im Niedergang befindlichen Sektoren in bereits benachteiligten Regionen angesiedelt sind. Daher sind die geografischen Auswirkungen der angekündigten Arbeitsplatzverluste in einem gegebenen Unternehmen oder Sektor eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Intervention des EGF ausgelöst wird. Die Intervention des EGF sollte nach strengen, transparenten und messbaren Kriterien erfolgen, damit eine objektive Auswahl von Anträgen ermöglicht wird. Eine Unterstützung durch den EGF ist für Arbeitnehmer aus allen Arten von Unternehmen in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen verfügbar, da Veränderungen im Welthandelsgefüge multinationale und nationale Unternehmen genauso wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betreffen. Angesichts der veränderlichen und unvorhersehbaren Faktoren, die die Aktionen dieses neuen Instruments auslösen, sollte die Verordnung auch die Möglichkeit zulassen, die Kriterien anzupassen, sobald Erfahrungen mit der Durchführung des EGF vorliegen, vor allem hinsichtlich der Interventionskriterien. Insbesondere sollte die Überarbeitung der Verordnung eine Möglichkeit bieten, die EGF-Interventionskriterien, falls erforderlich, anzupassen, um sicherzustellen, dass sie alle Gegebenheiten und Merkmale sämtlicher Mitgliedstaaten angemessen einbeziehen, einschließlich der relativen Größe der Arbeitsmärkte. Der EGF wird einen Finanzbeitrag für Maßnahmen als Teil eines Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitstellen, mit denen die betroffenen arbeitslosen Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen. Er soll ein ganzes Spektrum personalisierter Dienstleistungen finanzieren, die auf die spezifischen Bedürfnisse der von Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer zugeschnitten sind. Auf diese Weise verbindet man aktive Maßnahmen, wie zum Beispiel Unterstützung bei der Arbeitsuche, mit vorübergehenden Einkommensbeihilfen für Beschäftigte; erfahrungsgemäß sind Lohnzuschüsse, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich Arbeit bezahlt macht, dann äußerst wirksam bei der Steigerung der Erwerbsbeteiligung, wenn sie mit aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen einhergehen. Somit soll der EGF einen Beitrag dazu leisten, die Bedingungen für die Flexicurity innerhalb der EU zu schaffen: einen Ausgleich zwischen Flexibilität und Arbeitsplatzsicherheit, bei dem es darum geht, die Aussichten der Menschen auf Arbeit und die Nutzung neuer Fähigkeiten zu verbessern und gleichzeitig die Flexibilität zu fördern, die vonnöten ist, um den neuen Herausforderungen der Globalisierung zu entsprechen. Die Unterstützung durch den EGF wird zusätzlich zu den Anstrengungen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gewährt. Er unterstützt keine von der Globalisierung beeinträchtigten Unternehmen und sein Finanzbeitrag ersetzt nicht Verpflichtungen von Unternehmen, die sich aus dem nationalen Recht oder aus Kollektivvereinbarungen ergeben. Der EGF wird ausschließlich auf Ersuchen eines Mitgliedstaats tätig. Werden mehrere Tochterunternehmen einer multinationalen Gesellschaft in der Union gleichzeitig geschlossen, so kann dies dazu führen, dass mehrere Mitgliedstaaten Anträge auf einen Finanzbeitrag des EGF einreichen; die Kommission wird jeden Antrag getrennt untersuchen, um festzustellen, ob die Kriterien und Bedingungen für eine Mobilisierung des EGF gegeben sind. Sobald die beabsichtigten Entlassungen gemäß den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie 75/129/EWG[3] angezeigt sind, könnten die betroffenen Arbeitnehmer möglichst bald unterstützt werden. Zwar muss jede Intervention des EGF eigens durch einen Beschluss des Rates und des Europäischen Parlaments genehmigt werden, die als Haushaltsbehörde der Gemeinschaft tätig werden, der antragstellende Mitgliedstaat könnte jedoch unverzüglich selber aktiv werden, ohne auf den Finanzierungsbeschluss oder die tatsächliche Auszahlung des Finanzbeitrags zu warten. Auf diese Weise könnte der Zeitraum zwischen der vorherigen Anzeige und den tatsächlichen Entlassungen (der häufig durch EU-Rechtsvorschriften und nationales Recht vorgesehen und festgelegt ist) in vollem Umfang genutzt werden, um die personalisierten Dienstleistungen für betroffene Arbeitnehmer einzuleiten. 1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Die hauptsächliche Reaktion der Europäischen Union auf die Möglichkeiten und Herausforderungen der Globalisierung und Handelsanpassung besteht darin, den Wandel in den Griff zu bekommen: die Lissabon-Strategie setzt die Rahmenbedingungen für Modernisierung und Reform, die zu Wachstum und mehr Arbeitsplätzen führen. Die Finanzinstrumente der Union – insbesondere die Strukturfonds – sind in zunehmendem Maße darauf ausgerichtet, diese Zielsetzungen zu verwirklichen; die Partnerschaft wird durch die Einbeziehung der Sozialpartner über den autonomen sozialen Dialog verstärkt. Die Strukturfonds sind die Grundlage für eine strategische Vorgehensweise; sie dienen mittel- bis langfristig über einen Programmplanungszyklus von sieben Jahren zum Aufbau des Human- und Sachkapitals. Insbesondere der Europäische Sozialfonds (ESF) hat folgende Anliegen als Prioritäten gesetzt: Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels durch zunehmende Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen, Erweiterung des Zugangs zur Beschäftigung und zur Beteiligung am Arbeitsmarkt, Verstärkung der sozialen Eingliederung benachteiligter Menschen und Bekämpfung von Diskriminierungen sowie die Förderung von Reformpartnerschaften. Mit Hilfe des neuen Programms Lebenslanges Lernen (2007-2013), insbesondere über das Unterprogramm Leonardo da Vinci, wird die Entwicklung innovativer Ausbildungsinstrumente möglich, die spezifischen Qualifikationsanforderungen entsprechen können. Der neue Fonds ergänzt bestehende Strategien und Finanzinstrumente, einschließlich der Gemeinschaftsstrategien zur Antizipierung und Begleitung von Umstrukturierungen. Allerdings verbindet der EGF, im Gegensatz zu diesen, eine geografische Dimension mit spezifischen und zielgerichteten Unterstützungsmaßnahmen, die ausschließlich auf personalisierte Unterstützung für die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Arbeitnehmern ausgerichtet sind, die von der Entwicklung internationaler Handelsabläufe betroffen sind. NOA | NGM | Ja | Nein | Nein | Nr. 3 | NOA | GM | Nein | Nein | Nein | Nr. 3 | 1. 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1. Mittelbedarf 4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art der Ausgaben | Abschnitt | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt | Operative Ausgaben | Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben | Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | HÖCHSTBETRAG | Verpflichtungsermächtigungen | a+c | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | Zahlungsermächtigungen | b+c | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[12] | Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | Angaben zur Kofinanzierung Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden): in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Kofinanzierung durch | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt | …………………… | f | ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | 4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. X Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich. X Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau). 4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. ( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen. in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme | Personalbedarf insgesamt | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 5. MERKMALE UND ZIELE Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten: 5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf: Siehe Begründung 5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte: Siehe Begründung 5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik: 5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben): Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n) für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n): Geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaten, Beschluss über einen Finanzbeitrag 6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG Überwachung und Bewertung finden in beschränktem Umfang statt, um der Natur des Instruments zu entsprechen und um nationalen Verwaltungen keine unangemessenen Belastungen aufzuerlegen. Allerdings sind in ausgewählten Fällen Kontrollbesuche etwa zur Halbzeit der Durchführung des Finanzbeitrags vorgesehen. 7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Es wird vorgeschlagen, dass Kontroll- und Prüfmaßnahmen von dem betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden. Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen Bericht über die finanzielle Abwicklung jedes Finanzbeitrags mit einer Begründung der Ausgaben vor, wobei sonstige Quellen für im Zuge der betreffenden Operationen erhaltene Finanzmittel anzugeben sind. Der Vorschlag sieht die Möglichkeit von Prüfungen durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß der Haushaltsordnung vor. 8. RESSOURCEN IM EINZELNEN 8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 | Beamte oder Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | A*/AD | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | B*, C*/AST | 2 2 | 2 2 | 2 2 | 2 2 | 2 2 | 2 2 | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal | Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal | INSGESAMT | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | Das Personal wird im Rahmen des APS-Beschlusses oder durch interne Umsetzung angefordert. 8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind Bewertung von Anträgen, Ausarbeitung von Beschlüssen über einen Finanzbeitrag, Überwachung und Abschluss der finanziellen Unterstützung 8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals Fünf derzeit für die Programmverwaltung zugewiesene Stellen 8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) 04.0601 | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT | Sonstige technische und administrative Unterstützung | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | - intra muros | - extra muros | Technische und administrative Unterstützung insgesamt | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | 8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. 8 Stellen für Statutspersonal zu 108 000 EUR jährlich Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. 8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT | XX 01 02 11 01 – Dienstreisen | XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen | XX 01 02 11 03 – Ausschüsse | XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen | XX 01 02 11 05 – Informationssysteme | 2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | 3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben [1] Mitteilung der Kommission „ Europäische Werte in der globalisierten Welt“ , KOM (2005)525 endgültig vom 20.10.2005. [2] Schreiben vom 20. Oktober 2005 an den Präsidenten des EU-Ministerrats und den Präsidenten des Europäischen Parlaments. [3] ABl. L 48 vom 22.2.1975, S. 29. [4] Mitteilung der Kommission - Umstrukturierung und Beschäftigung , KOM (2005)120 endgültig vom 31.3.2005. [5] xxx [6] ABl, S. 29. [7] Mitteilung der Kommission „Umstrukturierung und Beschäftigung“, KOM (2005)120 endgültig vom 31.3.2005. [8] xxx [9] ABl. C , S. . [10] ABl. C , S. . [11] ABl. C , S. . [12] ABl. L 48 vom 22.2.1975, S. 29. [13] ABl. L 48 vom 22.2.1975, S. 1. [14] Der Höchstbetrag für die Ausgaben des Fonds beläuft sich auf bis zu 500 Mio. € jährlich in jeweiligen Preisen. Gemäß den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2005 und in Übereinstimmung mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens, auf die sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission einigen müssen, werden in dem mehrjährigen Finanzrahmen keine besonderen Finanzbestimmungen für den Fonds vorgesehen; ausgehend von dieser Voraussetzung schlägt die Kommission vor, das Ausmaß der „Unterschreitungen“ bei der Finanzierung des EGF in einem gegebenen Jahr (Jahr n ) folgendermaßen festzulegen: Erstens der Spielraum bis zur Haushaltsobergrenze für Verpflichtungsermächtigungen des vorangegangenen Jahres, d. h. der Unterschiedsbetrag zwischen den gesamten Verpflichtungsermächtigungen in dem mehrjährigen Finanzrahmen und den gesamten Verpflichtungsermächtigungen, die in den Haushaltsplan des Jahres n- 1 eingesetzt worden sind; -zweitens, wenn der oben angegebene Betrag nicht ausreicht, gestrichene Verpflichtungsermächtigungen der vorangegangenen zwei Jahre. Die Mittel werden über einen Berichtigungshaushaltsplan mobilisiert , sofern erforderlich, unter Bezugnahme auf den wie oben dargestellt festgelegten Betrag. Um den Entscheidungsfindungsprozess zu verschlanken, wird die Kommission die Vorschläge gegebenenfalls „partienweise“ im Laufe des Haushaltsjahrs vorlegen. [15] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solchen bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.