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Document 52006PC0001
Communication from the Commission to the European Parliament pursuant to the second subparagraph of Article 251 (2) of the EC Treaty concerning the common position of the Council on the adoption of a Regulation of the European Parliament and of the Council on the addition of vitamins and minerals and of certain other substances to foods
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
/* KOM/2006/0001 endg. - COD 2003/0262 */
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln /* KOM/2006/0001 endg. - COD 2003/0262 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 13.1.2006 KOM(2006) 1 endgültig 2003/0262 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 2003/0262 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 1- WERDEGANG Datum der Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2003) 671 endg. – 2003/0262 (COD): | 10. November 2003 | Datum der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 31. März 2004 | Datum der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 26. Mai 2005 | Datum der Festlegung des Gemeinsamen Standpunktes: | 8. Dezember 2005 | 2- ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Der Verordnungsvorschlag betrifft den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln. Mit dem Vorschlag werden im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt: - Förderung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt, - Beitrag zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau, - Erhöhung der Rechtssicherheit der Marktbeteiligten und Förderung der Innovation durch verhältnismäßige Maßnahmen, - Sicherstellung des fairen Wettbewerbs im Lebensmittelbereich. Die vorgeschlagene Verordnung: - führt in Anhang I die Vitamine und Mineralien auf, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, sowie in Anhang II die Vitaminzubereitungen und Mineralsalze, die verwendet werden dürfen; - sieht bestimmte Beschränkungen in Bezug auf die Lebensmittel vor, denen Vitamine und Mineralien zugesetzt werden dürfen; - definiert die Kriterien für die Festlegung von Höchstgehalten an Vitaminen und Mineralien in Lebensmitteln durch das Verfahren des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit; - sieht die Festlegung von Mindestgehalten an Vitaminen und Mineralien durch das Verfahren des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor; - sieht zusätzlich zu oder abweichend von anderen derartigen bereichsübergreifenden und für alle Lebensmittel geltenden Vorschriften entsprechende spezielle Bestimmungen über die Kennzeichnung, Aufmachung von und Werbung für Erzeugnisse vor, denen Vitamine und Mineralien zugesetzt wurden; - ermöglicht den Mitgliedstaaten, die Meldung des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse vorzuschreiben und damit ihre Überwachung zu erleichtern; - bildet die Grundlage für die genaue Überprüfung und erforderlichenfalls Regulierung des Zusatzes bestimmter anderer Stoffe als Vitamine und Mineralien zu Lebensmitteln. 3- BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT 3.1 ZUSAMMENFASSUNG DES STANDPUNKTES DER KOMMISSION Die Kommission unterstützt den vom Rat mit qualifizierter Mehrheit verabschiedeten Gemeinsamen Standpunkt. Er folgt den Zielen und dem Ansatz des ursprünglichen Kommissionsvorschlags und berücksichtigt mehrere vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Abänderungen. 3.2 ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS IN ERSTER LESUNG, DIE VON DER KOMMISSION AKZEPTIERT UND IN DEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT EINGEFÜGT WURDEN Der Gemeinsame Standpunkt gibt sinngemäß 17 der 23 Abänderungen ganz oder zum Teil wieder, die von der Kommission vollständig, teilweise, grundsätzlich oder mit geänderter Formulierung akzeptiert wurden, sowie von 3 Abänderungen, die von der Kommission gleich zu Beginn abgelehnt wurden. Beschränkung des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen Im Gemeinsamen Standpunkt wurden in Artikel 4 die Abänderungen 49/rev und 54/rev aufgenommen, womit der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen bei genau bezeichneten traditionellen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % möglich ist. Andere Stoffe Im Gemeinsamen Standpunkt wurden die Artikel 10 und 11 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags über den Zusatz bestimmter anderer Stoffe zu Lebensmitteln in Artikel 8 zusammengefasst; gleichzeitig wurde der Wortlaut vereinfacht und das Verfahren für die Bewertung dieser Stoffe festgelegt, womit den Abänderungen 34, 35 und 55 Rechnung getragen wird. Anhang II Im Gemeinsamen Standpunkt wird die Abänderung 44 berücksichtigt, indem Calciumsulfat als zulässiger Mineralstoff in Anhang II der Verordnung aufgenommen wird. Außerdem werden in diesem Anhang die Natrium- und Kaliumsalze der Phosphorsäure sowie Pyridoxindipalmitat als Quelle von Vitamin B6 beibehalten. Dies hat dieselbe Wirkung wie die Abänderungen 45 und 46 . Sonstige Abänderung 1 (letzter Teil) wurde bei der Neuformulierung von Erwägungsgrund 8 des Gemeinsamen Standpunkts berücksichtigt. Auch wenn die Kommission ursprünglich angedeutet hat, dass sie die Abänderung 1 nicht akzeptieren könne, ist sie bereit, diese neue Formulierung im Bemühen um eine Vereinfachung des Wortlauts der Artikel 2 und 3 (Streichung der Konzepte “Wiederherstellung“, „Lebensmittelersatz“ und „ernährungsmäßige Gleichwertigkeit“) zu unterstützen. Die Abänderung 2 (erster Teil) wurde im Gemeinsamen Standpunkt im Erwägungsgrund 10 eingefügt. Die Abänderung 4 wurde teilweise und grundsätzlich im Erwägungsgrund 2 sowie in Artikel 11 Absatz 2 zweiter Unterabsatz übernommen. Die Abänderungen 5 und 25 wurden im Prinzip mit der Neuformulierung von Artikel 6 Absatz 6 eingefügt. Die Kommission erkennt an, dass der Anhang der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung nicht vollständig ist und kann diese Abänderung daher unterstützen; sie verpflichtet sich in einer Erklärung, mögliche Änderungen bei einer künftigen Überarbeitung der genannten Richtlinie in der Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln wiederzugeben. Die Abänderungen 13 und 41 finden sich zum Teil in Artikel 3 Absatz 3 wieder, wo es heißt, dass die Anhänge I und II unter Berücksichtigung des Gutachtens der Behörde geändert werden. Die Abänderung 16 findet sich zum Teil in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) und in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d) wieder, wonach die Mitgliedstaaten im ersten Übergangszeitraum auf ihrem Gebiet Vitamine und Mineralstoffe zulassen können, die nicht in den Anhängen der Verordnung verzeichnet sind, sofern sie der Kommission eine entsprechende Akte vorlegen. Das Verzeichnis dieser Stoffe wird dann in das Gemeinschaftsregister aufgenommen, das öffentlich zugänglich sein wird. Die Abänderung 17 (erster Teil) wurde im Gemeinsamen Standpunkt in Artikel 17 Absatz 2 eingefügt. Der Abänderung 31 wurde in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d) Rechnung getragen, wo es um die Veröffentlichung von Informationen über die einzelstaatlichen Vorschriften für den obligatorischen Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen im Gemeinschaftsregister geht. Die Abänderung 38 (erster Teil) wurde teilweise in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d) des Gemeinsamen Standpunkts berücksichtigt. Informationen über den obligatorischen Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen werden in das Gemeinschaftsregister aufgenommen. Die Abänderung 39 wurde teilweise in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) des Gemeinsamen Standpunktes über die Meldung einzelstaatlicher Verbote oder Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter anderer Stoffe berücksichtigt. 3.3 ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IN ERSTER LESUNG, DIE VON DER KOMMISSION AKZEPTIERT UND NICHT IN DEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT EINGEFÜGT WURDEN Da es ein hohes Maß an Übereinstimmung gab zwischen den für die Kommission annehmbaren Abänderungen des Parlaments und dem Gemeinsamen Standpunkt, hat die Kommission einen Kompromiss akzeptiert, der einige wenige Abänderungen nicht berücksichtigt, die sie zumindest zum Teil hätte annehmen können (Abänderung 11 über die Bioverfügbarkeit zugesetzter Vitamine und Mineralstoffe, Abänderungen 12 und 28 über die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung die Verbraucher nicht irreführen, Abänderung 22 über die Berücksichtigung der Aufnahme von Vitaminen und Mineralstoffen aus Nahrungsergänzungsmitteln bei der Festlegung von Höchstwerten, Abänderung 40 mit der Vorschrift, den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zu hören, wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Annahme neuer Bestimmungen melden sowie Abänderung 42 mit dem Vorschlag, Meldungen über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die von dieser Verordnung abgedeckt sind, auch der Kommission mitzuteilen und zu veröffentlichen) . Die Kommission bemerkt dazu, dass die in einigen dieser Abänderungen ausgesprochenen Bedenken in dem Gemeinsamen Standpunkt mit enthalten sind, vor allem im Erwägungsgrund 10 (Abänderung 11), in Artikel 7 Absatz 2 (Abänderungen 12 und 28) sowie im Erwägungsgrund 15 und in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) (Abänderung 22). Die Kommission legt auch Wert auf die Feststellung, dass im Zusammenhang mit Änderungen bei den vorgeschriebenen Elementen der Nährwertkennzeichnung in Artikel 6 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts implizit Bezug auf Lücken im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG genommen wird. Ferner erklärt die Kommission im Gemeinsamen Standpunkt ihre Absicht, den Anhang der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung zu überarbeiten und diese Änderungen folglich in die Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln einfließen zu lassen. Schließlich verpflichtet sich die Kommission, binnen zwei Jahren nach der Annahme der Verordnung einen Vorschlag für die Festlegung der Höchst-/Mindestmengen an Vitaminen und Mineralstoffen sowie etwaiger Auflagen vorzulegen. Nach Ansicht der Kommission entspricht dies grundsätzlich dem Ziel der Abänderungen 21, 26 und 30. 3.4 IN DEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT DES RATES NEU EINGEFÜGTE BESTIMMUNGEN Im Gemeinsamen Standpunkt wurden in Artikel 2 die Konzepte „Wiederherstellung“, „Lebensmittelersatz“ und „ernährungsmäßige Gleichwertigkeit“ als Gründe für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln gestrichen und damit zusammenhängend ebenfalls die Anforderungen und Bedingungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln in den Artikeln 3 und 6. Im Zuge einer Vereinfachung kann die Kommission diese Änderungen annehmen. Im Interesse der Klarheit ist die Kommission bereit, die Zusammenfassung aller Übergangsmaßnahmen im neuen Artikel 17 anzunehmen, mit der daraus folgenden Streichung von Artikel 4 des ursprünglichen Vorschlags über Übergangsmaßnahmen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln. Die Kommission kann darauf eingehen, dass die Mitgliedstaaten vorschreiben können, das Inverkehrbringen und die Rücknahme von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, zu melden, wenn sie dies für die Überwachung ihrer Märkte für erforderlich halten (Artikel 15). Schließlich befürwortet die Kommission die Streichung von Natriumchlorid aus Anhang II sowie die Klarstellung im Erwägungsgrund 10, dass dieser Stoff weiterhin als Zusatzstoff bei der Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden darf. 4- SCHLUSSFOLGERUNG Im Lichte dieser Bemerkungen stimmt die Kommission dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu, der im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln vereinbart wurde. 5- ERKLÄRUNGEN Die Erklärungen der Kommission im Addendum zum Ratsprotokoll finden sich im Anhang dieser Mitteilung. ANHANG ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION ERKLÄRUNG DER KOMMISSION UND DES RATES „Der Rat und die Kommission erklären, dass jede Angabe (Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole) über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen wie „mit …“, „mit wiederhergestelltem Gehalt an …“, „mit Zusatz von …“, „mit … angereichert“ als für den Verbraucher gleich bedeutend mit der im Anhang der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel definierten Angabe „Quelle von …“ anzusehen ist.” Erklärung der Kommission „Die Kommission wird eine mögliche Bezugnahme auf Lebensmittelkategorien wie zum Beispiel Süßwaren im Rahmen des Artikels 4 über Beschränkungen des Zusatzes von Vitaminen und Mineralien (Absatz 2) prüfen.” ERKLÄRUNG DER KOMMISSION „Im Rahmen ihrer Überlegungen über die Überarbeitung der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln zieht die Kommission in Bezug auf Vitamine und Mineralstoffe in Erwägung, - − die Referenzwerte im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG sowie die Mengen, die als signifikante Mengen angesehen werden können, zu überarbeiten/aktualisieren, - − Toleranzschwellen für akzeptable Abweichungen von den auf dem Etikett angegebenen Mengen zugesetzter Vitamine und Mineralstoffe festzulegen. Jede Abänderung der obligatorischen Elemente der Nährwertkennzeichnung, die im Zuge einer künftigen Überarbeitung der Richtlinie über die Nährwertkennzeichnung möglicherweise vorgenommen wird, wird in der Folge in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln einfließen. Die Kommission möchte so bald wie möglich, in jedem Fall aber binnen zwei Jahren nach der Annahme der Verordnung einen Vorschlag für die Festlegung der Höchst-/Mindestmengen an Vitaminen und Mineralstoffen sowie etwaiger Auflagen für ihren Zusatz zu Lebensmitteln gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorlegen.” ERKLÄRUNG DER KOMMISSION „Die Kommission bestätigt, dass in Aussicht genommen werden kann, dass bei der Festsetzung des Höchstgehalts für bestimmte in Anhang I aufgeführte Stoffe zusätzliche Angaben vorgeschrieben werden, mit denen die Aufmerksamkeit bestimmter Verbrauchergruppen auf die speziellen Risiken, die für sie mit einzelnen Stoffen verbunden sein können, gelenkt werden soll, wenn diese Angaben aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind.”