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Document 52006AG0033
Common Position (EC) No 33/2006 of 23 November 2006 adopted by the Council, acting in accordance with the procedure referred to in Article 251 of the Treaty establishing the European Community, with a view to adopting a Directive of the European Parliament and of the Council on the assessment and management of flood risks
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 33/2006 vom 23. November 2006 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 33/2006 vom 23. November 2006 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
ABl. C 311E vom 19.12.2006, p. 10–20
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
19.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 311/10 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 33/2006
vom Rat festgelegt am 23. November 2006
im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
(2006/C 311 E/02)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Hochwasser haben das Potenzial zu Todesfällen, zur Umsiedlung von Personen und zu Umweltschäden zu führen, die wirtschaftliche Entwicklung ernsthaft zu gefährden und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft behindern. |
(2) |
Hochwasser ist ein natürliches Phänomen, das sich nicht verhindern lässt. Allerdings tragen bestimmte menschliche Tätigkeiten und Klimaänderungen dazu bei, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Hochwasserereignissen zu erhöhen und deren nachteilige Auswirkungen zu verstärken. |
(3) |
Eine Verringerung des Risikos hochwasserbedingter nachteiliger Folgen insbesondere auf die menschliche Gesundheit und das menschliche Leben, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und die Infrastrukturen ist möglich und wünschenswert. Jedoch sollten Maßnahmen, die dazu dienen, diese Risiken zu vermindern, möglichst innerhalb eines Einzugsgebiets koordiniert werden, wenn sie ihre Wirkung entfalten sollen. |
(4) |
Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (3) schreibt die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete aller Flussgebietseinheiten vor, um einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer zu erreichen, was gleichzeitig zur Abschwächung der Auswirkungen von Hochwasser beiträgt. Die Verringerung des Hochwasserrisikos ist jedoch kein Hauptziel der genannten Richtlinie; zukünftige Risiken von Überschwemmungen aufgrund von Klimaänderungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. |
(5) |
Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Hochwasserrisikomanagement — Vermeidungs-, Schutz- und Minderungsmaßnahmen“ beschreibt auf der Grundlage einer Analyse ein Konzept für ein Hochwasserrisikomanagement auf Gemeinschaftsebene und kommt zu dem Schluss, dass konzertierte, koordinierte Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft einen beträchtlichen Mehrwert erbringen und das Niveau des Hochwasserschutzes insgesamt verbessern würden. |
(6) |
Eine wirksame Hochwasservorsorge und Begrenzung von Hochwasserschäden erfordert über die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinaus die Zusammenarbeit mit Drittländern. Dies steht im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG und mit internationalen Grundsätzen für das Hochwasserrisikomanagement, wie sie insbesondere in dem durch den Beschluss 95/308/EG des Rates (4) genehmigten Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und in den nachfolgenden Übereinkünften über die Anwendung dieses Übereinkommens niedergelegt sind. |
(7) |
Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (5) trifft Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei bedeutsamen Notfällen, einschließlich Hochwasser. Der Katastrophenschutz kann angemessene Hilfsmaßnahmen für die betroffene Bevölkerung leisten und die Bereitschaft und Reaktionsfähigkeit verbessern. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (6) ermöglicht es, in bedeutsamen Katastrophenfällen rasch finanzielle Unterstützung zu leisten, um den betroffenen Personen, Naturräumen, Regionen und Ländern zu helfen, wieder möglichst normale Bedingungen zu schaffen; der Fond ist jedoch auf Notfallmaßnahmen beschränkt; Interventionen in den Phasen, die Notfällen vorausgehen, sind nicht vorgesehen. |
(9) |
In der Gemeinschaft treten verschiedene Arten von Hochwasser auf, z.B. Hochwasser in Flüssen, Sturzfluten, Hochwasser in Städten und vom Meer ausgehenden Hochwasser in Küstengebieten. Hochwasserschäden können je zwischen den Ländern und Regionen der Gemeinschaft variieren. Daher sollten die Ziele des Hochwasserrisikomanagements von den Mitgliedstaaten selbst festgelegt werden und sich nach den lokalen und regionalen Gegebenheiten richten. |
(10) |
In bestimmten Gebieten der Gemeinschaft wie zum Beispiel in dünn bevölkerten oder unbewohnten Gebieten oder in Gebieten mit beschränktem wirtschaftlichem oder ökologischem Wert könnten Hochwasserrisiken als nicht signifikant eingestuft werden. Für jede Flussgebietseinheit bzw. für jede Bewirtschaftungseinheit sollte eine Bewertung des Hochwasserrisikos und der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen erfolgen. |
(11) |
Um über ein zuverlässiges Informationswerkzeug zu verfügen und eine wertvolle Grundlage für die Festlegung von Prioritäten sowie für technische, finanzielle und politische Entscheidungen im Bereich des Hochwasserrisikomanagements zu schaffen, ist es erforderlich, dass Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstellt werden, aus denen die möglichen nachteiligen Folgen unterschiedlicher Hochwasserszenarien hervorgehen. |
(12) |
Um die nachteiligen Auswirkungen des Hochwassers in dem betroffenen Gebiet vermeiden bzw. verringern zu können, ist es angebracht Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. Ursachen und Folgen von Hochwasserereignissen variieren in der Gemeinschaft je nach Land und Region. Hochwasserrisikomanagementpläne sollten deshalb die besonderen Merkmale des jeweiligen Gebiets berücksichtigen und maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die auf den Bedarf und die Prioritäten des betreffenden Gebiets abgestimmt sind, wobei eine geeignete Koordinierung innerhalb der Flussgebietseinheiten sichergestellt sein muss. |
(13) |
Bei den Hochwasserrisikomanagementplänen sollte der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge liegen. Die Hochwasserrisikomanagementpläne sollten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, wobei die voraussichtlichen Auswirkungen von Klimaänderungen auf das Auftreten von Hochwasser zu berücksichtigen sind. |
(14) |
Der Grundsatz der Solidarität ist im Zusammenhang mit dem Hochwasserrisikomanagement von sehr großer Bedeutung. Im Rahmen dieses Grundsatzes sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine faire Teilung der Zuständigkeiten anzustreben, wenn Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement an Flussläufen zum Nutzen aller gemeinsam beschlossen werden. |
(15) |
Zur Vermeidung von Doppelarbeit, sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, zum Erreichen der Ziele dieser Richtlinie und zur Erfüllung ihrer Anforderungen auf bestehende vorläufige Hochwasserrisikobewertungen, Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten und Hochwasserrisikomanagementpläne zurückzugreifen. |
(16) |
Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und von Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß der vorliegenden Richtlinie sind Elemente der integrierten Bewirtschaftung der Einzugsgebiete. Deshalb sollte bei diesen beiden Prozessen das Potenzial für gemeinsame Synergien und Vorteile im Hinblick auf die umweltpolitischen Ziele der Richtlinie 2000/60/EG genutzt werden und damit eine effiziente und sinnvolle Nutzung von Ressourcen gewährleistet werden, wobei sich die zuständigen Behörden und Bewirtschaftungseinheiten gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2000/60/EG unterscheiden können. |
(17) |
Bei vielfältiger Nutzung von Wasserkörpern für verschiedene Formen nachhaltiger menschlicher Tätigkeiten (z.B. Hochwasserrisikomanagement, Umweltschutz, Binnenschifffahrt oder Nutzung von Wasserkraft) mit Auswirkungen auf diese Wasserkörper sieht die Richtlinie 2000/60/EG hinsichtlich solcher Nutzungen und Auswirkungen eindeutige und transparente Verfahren vor, einschließlich der Genehmigung von möglichen Ausnahmen hinsichtlich der Ziele des „guten Zustands“ oder des „Verschlechterungsverbots“ in Artikel 4 der genannten Richtlinie. |
(18) |
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden. |
(19) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll im Einklang mit dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Einbeziehung eines hohen Umweltschutzniveaus in die Politiken der Union gefördert werden. |
(20) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eines Rahmens für Maßnahmen zur Verringerung der Risiken hochwasserbedingter Schäden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(21) |
Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität und dem dem Vertrag beigefügten Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und angesichts bestehender Möglichkeiten der Mitgliedstaaten sollte ein erhebliches Maß an Flexibilität auf lokaler und regionaler Ebene gewährleistet werden, insbesondere hinsichtlich der Organisation und Verantwortung der Behörden. |
(22) |
Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft zu schaffen.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie gelten neben den Definitionen von „Fluss“, „Einzugsgebiet“, „Teileinzugsgebiet“ und „Flussgebietseinheit“ gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/60/EG folgende Begriffsbestimmungen:
1) |
„Hochwasser“: zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist. Diese umfasst Überflutungen durch Flüsse, Gebirgsbäche, zeitweise ausgesetzte Wasserströme im Mittelmeerraum sowie durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser; Überflutungen aus Abwassersystemen können ausgenommen werden. |
2) |
„Hochwasserrisiko“: Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten. |
Artikel 3
1. Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie nutzen die Mitgliedstaaten die nach Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 der Richtlinie 2000/60/EG getroffenen Vereinbarungen.
2. Für die Zwecke der Durchführung der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch
a) |
andere als die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG benannten Behörden als zuständige Behörden benennen; |
b) |
bestimmte Küstengebiete oder einzelne Einzugsgebiete bestimmen und diese einer anderen als der nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG bestimmten Bewirtschaftungseinheit zuordnen. |
In diesen Fällen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum … (9) die in Anhang I der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. Zu diesem Zweck gelten Verweise auf zuständige Behörden und Flussgebietseinheiten als Verweise auf die in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden und Bewirtschaftungseinheiten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jegliche Veränderung der gemäß diesem Absatz gemachten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Veränderung.
KAPITEL II
VORLÄUFIGE BEWERTUNG DES HOCHWASSERRISIKOS
Artikel 4
1. Die Mitgliedstaaten nehmen für jede Flussgebietseinheit bzw. für jede Bewirtschaftungseinheit nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder für jeden in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vor.
2. Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos dient der Einschätzung der potenziellen Risiken auf der Grundlage verfügbarer oder leicht abzuleitender Informationen, wie etwa Aufzeichnungen. Die Bewertung umfasst zumindest Folgendes:
a) |
in geeignetem Maßstab angelegte Karten der Flussgebietseinheit, aus denen die Grenzen der Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete sowie gegebenenfalls der Küstengebiete sowie die Topografie und die Flächennutzung hervorgehen; |
b) |
eine Beschreibung vergangener Hochwasser, die signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten hatten und bei denen die Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr in ähnlicher Form weiterhin gegeben ist, einschließlich ihrer Ausdehnung und der Abflusswege sowie einer Bewertung ihrer nachteiligen Auswirkungen; |
c) |
eine Beschreibung der signifikanten Hochwasser der Vergangenheit, sofern signifikante nachteilige Folgen zukünftiger ähnlicher Ereignisse erwartet werden könnten; |
und umfasst erforderlichenfalls
d) |
eine Bewertung der potenziellen nachteiligen Folgen künftiger Hochwasser auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten unter möglichst umfassender Berücksichtigung von Faktoren wie der Topografie, der Lage von Wasserläufen und ihrer allgemeinen hydrologischen und geomorphologischen Merkmale, der Lage bewohnter Gebiete, der Gebiete wirtschaftlicher Tätigkeit und langfristiger Entwicklungen, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser. |
3. Bei internationalen Flussgebietseinheiten oder mit anderen Mitgliedstaaten geteilten Bewirtschaftungseinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten einen Austausch relevanter Informationen zwischen den betreffenden zuständigen Behörden sicher.
4. Die Mitgliedstaaten schließen die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis zum 22. Dezember 2012 ab.
Artikel 5
1. Auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß Artikel 4 bestimmen die Mitgliedstaaten in jeder Flussgebietseinheit, jeder Bewirtschaftungseinheit nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder jedem in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete, bei denen sie davon ausgehen, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder nach vernünftiger Einschätzung als wahrscheinlich gelten kann.
2. Die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung von Gebieten in internationalen Flussgebietseinheiten oder in mit anderen Mitgliedstaaten geteilten Bewirtschaftungseinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b wird zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten koordiniert.
KAPITEL III
HOCHWASSERGEFAHRENKARTEN UND HOCHWASSERRISIKOKARTEN
Artikel 6
1. Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Ebene der Flussgebietseinheiten oder der Bewirtschaftungseinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten im bestgeeigneten Maßstab für die nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Gebiete.
2. Die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für nach Artikel 5 bestimmte Gebiete, die von mehreren Mitgliedstaaten geteilt werden, unterliegt einem vorherigen Informationsaustausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.
3. Die Hochwassergefahrenkarten erfassen die geografischen Gebiete, die nach folgenden Szenarien überflutet werden könnten:
a) |
Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder Szenarien für Extremereignisse; |
b) |
Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall ≥ 100 Jahre); |
c) |
gegebenenfalls Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit. |
4. Für jedes in Absatz 3 genannte Szenario ist Folgendes anzugeben:
a) |
Ausmaß der Überflutung; |
b) |
Wassertiefe bzw. gegebenenfalls Wasserstand; |
c) |
gegebenenfalls Fließgeschwindigkeit oder relevanter Wasserabfluss. |
5. Die Hochwasserrisikokarten verzeichnen potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Folgen nach den in Absatz 3 beschriebenen Szenarien, die anzugeben sind als:
a) |
Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner (Orientierungswert); |
b) |
Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet; |
c) |
Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (10), die im Falle der Überflutung unbeabsichtigte Umweltverschmutzungen verursachen könnten, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß Anhang IV Nummer 1 Ziffern i, iii und v der Richtlinie 2000/60/EG; |
d) |
weitere Informationen, die der Mitgliedstaat als nützlich betrachtet, etwa die Angabe von Gebieten, in denen Hochwasser mit einem hohen Gehalt an mitgeführten Sedimenten sowie Schutt mitführende Hochwasser auftreten können. |
6. Die Mitgliedstaaten können für bereits ausreichend geschützte Küstengebiete beschließen, die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten auf das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Szenario zu beschränken.
7. Die Mitgliedstaaten können für Gebiete, in denen Überflutungen aus Grundwasserquellen stammen, beschließen, die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten auf das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Szenario zu beschränken.
8. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten bis zum 22. Dezember 2013 erstellt werden.
KAPITEL IV
HOCHWASSERRISIKOMANAGEMENTPLÄNE
Artikel 7
1. Auf der Grundlage der Karten nach Artikel 6 erstellen die Mitgliedstaaten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten oder der Bewirtschaftungseinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b für die nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Gebiete und die Gebiete nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne.
2. Die Mitgliedstaaten legen für die nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Gebiete und die Gebiete nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement fest, wobei der Schwerpunkt auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten und, sofern angebracht, auf nicht-bauliche Maßnahmen der Hochwasservorsorge und/oder einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit liegt.
3. Die Hochwasserrisikomanagementpläne umfassen Maßnahmen, die darauf abzielen, die gemäß Absatz 2 festgelegten Ziele zu erreichen und umfassen ferner die in Teil A des Anhangs beschriebenen Bestandteile.
Die Hochwasserrisikomanagementpläne berücksichtigen relevante Aspekte, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zur Retention von Hochwasser, die umweltbezogenen Ziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur.
Die Hochwasserrisikomanagementpläne erfassen alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasservorhersagen und Frühwarnsysteme, liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes berücksichtigt werden. Kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Hochwasserrisikomanagementpläne einbezogen werden.
4. Hochwasserrisikomanagementpläne, die in einem Mitgliedstaat erstellt werden, dürfen keine Maßnahmen enthalten, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko anderer Länder flussaufwärts oder flussabwärts im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen, es sei denn, diese Maßnahmen wurden koordiniert und es wurde im Rahmen des Artikels 8 zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Lösung gefunden.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hochwasserrisikomanagementpläne bis zum 22. Dezember 2015 erstellt und veröffentlicht werden.
Artikel 8
1. Die Mitgliedstaaten stellen für Flussgebietseinheiten oder Bewirtschaftungseinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, die vollständig in ihr Hoheitsgebiet fallen sicher, dass ein einziger Hochwasserrisikomanagementplan oder ein auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordiniertes Paket mit Hochwasserrisikomanagementplänen erstellt wird.
2. Fällt eine internationale Flussgebietseinheit oder eine Bewirtschaftungseinheit nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b vollständig in das Gemeinschaftsgebiet, so stellen die Mitgliedstaaten eine Koordinierung sicher, um einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder ein auf der Ebene der internationalen Flussgebietseinheit koordiniertes Paket mit Hochwasserrisikomanagementplänen zu erstellen. Werden solche Pläne nicht erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten Hochwasserrisikomanagementpläne, die zumindest die in ihr Hoheitsgebiet fallenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit abdecken und die möglichst weitgehend auf der Ebene der internationalen Flussgebietseinheit koordiniert sind.
3. Erstreckt sich eine internationale Flussgebietseinheit oder eine Bewirtschaftungseinheit nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus, so sind die Mitgliedstaaten bestrebt, einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder ein auf der Ebene der internationalen Flussgebietseinheit koordiniertes Paket mit Hochwasserrisikomanagementplänen zu erstellen; ist dies nicht möglich, so gilt Absatz 2 für alle Teile der internationalen Flussgebietseinheit, die in ihr Hoheitsgebiet fallen.
4. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Hochwasserrisikomanagementpläne werden durch detailliertere und auf der Ebene der internationalen Teileinzugsgebiete abgestimmte Hochwasserrisikomanagementpläne ergänzt, sofern Länder mit einem gemeinsamen Teileinzugsgebiet dies für angemessen erachten.
5. Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf das Hochwasserrisikomanagement für seine Gewässer hat, von diesem Mitgliedstaat jedoch nicht gelöst werden kann, so kann er dies der Kommission und jedem anderen betroffenen Mitgliedstaat mitteilen und Empfehlungen zur Lösung dieses Problems machen.
Die Kommission reagiert auf jede Mitteilung oder Empfehlung der Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten.
KAPITEL V
ABSTIMMUNG MIT DER RICHTLINIE 2000/60/EG, INFORMATION UND KONSULTATION DER ÖFFENTLICHKEIT
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Maßnahmen, um die Anwendung dieser Richtlinie und die Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG miteinander zu koordinieren, wobei sie den Schwerpunkt auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Effizienz und des Informationsaustauschs sowie zur Erzielung von Synergien und gemeinsamen Vorteilen im Hinblick auf die Umweltziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG legen. Insbesondere gilt Folgendes:
1) |
Die Erstellung der ersten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten und deren anschließende Überarbeitungen gemäß den Artikeln 6 und 14 der vorliegenden Richtlinie werden dergestalt durchgeführt, dass die darin dargestellten Informationen mit den nach der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegten relevanten Angaben vereinbar sind. Die Informationen können, sofern angezeigt, weiter mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen abgestimmt und in diese einbezogen werden. |
2) |
Die Erstellung der ersten Hochwasserrisikomanagementpläne und deren anschließende Überarbeitungen gemäß den Artikeln 7 und 14 der vorliegenden Richtlinie werden, soweit angezeigt, mit den in Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete koordiniert und können in diese einbezogen werden. |
3) |
Die aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie wird, soweit angemessen, mit der aktiven Einbeziehung der interessierten Stellen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2000/60/EG koordiniert. |
Artikel 10
1. Im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ermöglichen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit Zugang zu der ersten Bewertung des Hochwasserrisikos, zu den Hochwassergefahrenkarten, den Hochwasserrisikokarten und den Hochwasserrisikomanagementplänen.
2. Die Mitgliedstaaten fördern eine aktive Einbeziehung der interessierten Stellen bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der in Kapitel IV genannten Hochwasserrisikomanagementpläne.
KAPITEL VI
DURCHFÜHRUNG UND ÄNDERUNGEN
Artikel 11
1. Die Kommission kann nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren technische Formate für die Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, und für deren Übertragung an die Kommission festlegen. Die technischen Formate sollten mindestens zwei Jahre vor den in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 8 bzw. Artikel 7 Absatz 5 genannten Terminen festgelegt werden, wobei die bestehenden Standards sowie die nach den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakten entwickelten Formate zu berücksichtigen sind.
2. Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission den Anhang unter Berücksichtigung der Überarbeitungs- und Aktualisierungsfristen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen.
Artikel 12
1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 21 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
KAPITEL VII
ÜBERGANGSMASSNAHMEN
Artikel 13
1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos nach Artikel 4 für diejenigen Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete oder Küstengebiete nicht vorzunehmen, für die sie entweder
a) |
bereits vor dem 22. Dezember 2010 nach Durchführung einer Bewertung des Hochwasserrisikos festgestellt haben, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder nach vernünftiger Einschätzung als wahrscheinlich gelten kann, was zur Zuordnung des betreffenden Gebiets zu den Gebieten nach Artikel 5 Absatz 1 führt, oder |
b) |
vor dem 22. Dezember 2010 die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie beschlossen haben. |
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten zu verwenden, die vor dem 22. Dezember 2010 fertig gestellt wurden, sofern das Informationsniveau dieser Karten den Anforderungen des Artikels 6 entspricht.
3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Hochwasserrisikomanagementpläne zu verwenden, die vor dem 22. Dezember 2010 fertig gestellt wurden, sofern der Inhalt dieser Pläne den Anforderungen des Artikels 7 entspricht.
4. Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels finden unbeschadet des Artikels 14 Anwendung.
KAPITEL VIII
ÜBERPRÜFUNGEN, BERICHTE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
1. Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos oder die Bewertung und Beschlüsse nach Artikel 13 Absatz 1, werden bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.
2. Die Hochwassergefahrenkarten und die Hochwasserrisikokarten werden bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.
3. Der bzw. die Hochwasserrisikomanagementpläne, einschließlich der in Teil B des Anhangs beschriebenen Bestandteile, werden bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.
4. Bei den Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 3 wird den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser Rechnung getragen.
Artikel 15
1. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos, die Hochwassergefahrenkarten, die Hochwasserrisikokarten und die Hochwasserrisikomanagementpläne gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 sowie die betreffenden überarbeiteten und gegebenenfalls aktualisierten Fassungen innerhalb von drei Monaten nach den in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5 bzw. Artikel 14 genannten Terminen zur Verfügung.
2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb der in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 8 bzw. Artikel 7 Absatz 5 genannten Fristen über die nach Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 getroffenen Beschlüsse und stellen ihr die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung.
Artikel 16
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
Artikel 17
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum … (11) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 18
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 19
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
…
Im Namen des Rates
Der Präsident
…
(1) Stellungnahme vom 17. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
(3) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
(4) ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 42
(5) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.
(6) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(8) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(9) Zwei Jahre und 6 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.
(10) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(11) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
ANHANG
A. HOCHWASSERRISIKOMANAGEMENTPLÄNE
I. |
Bestandteile der ersten Hochwasserrisikomanagementpläne:
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II. |
Beschreibung der Umsetzung des Plans:
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B. BESTANDTEILE SPÄTERER AKTUALISIERUNGEN DER HOCHWASSERRISIKOMANAGEMENTPLÄNE
1) |
alle Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans, einschließlich einer Zusammenfassung der nach Artikel 14 durchgeführten Überprüfungen; |
2) |
Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 7 Absatz 2; |
3) |
Beschreibung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans vorgesehen waren, und deren Umsetzung geplant war, aber nicht durchgeführt wurde; |
4) |
Beschreibung der zusätzlichen Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans ergriffen wurden. |
(1) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
(2) ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97).
BEGRÜNDUNG DES RATES
I. EINLEITUNG
Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser am 18. Januar 2006 angenommen.
Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 13. Juni 2006 abgegeben.
Der Ausschuss der Regionen hat beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 17. Mai 2006 abgegeben.
Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt am 23. November 2006 festgelegt.
II. ZIEL
Ziel der Richtlinie ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von hochwasserbedingten Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten festzulegen. Vorgesehen sind eine vorläufige Bewertung der Hochwasserrisiken, Hochwasserrisikokarten für alle Gebiete, in denen ein signifikantes Hochwasserrisiko besteht, die Koordinierung innerhalb von Einzugsgebieten sowie die Erstellung von Plänen für das Hochwasserrisikomanagement im Rahmen eines umfassenden partizipatorischen Prozesses.
Angesichts der Unterschiede in der EU in Bezug auf Geographie, Hydrologie und Siedlungsstruktur bietet die vorgeschlagene Richtlinie den Mitgliedstaaten beträchtlichen Spielraum bei der Festlegung der Ziele für das Management von Hochwasserrisiken, den zu ihrer Erreichung notwendigen Maßnahmen und den Zeitplänen für die Umsetzung der in den Plänen für das Hochwasserrisikomanagement vorgesehenen Maßnahmen.
Die vorgeschlagene Richtlinie und die Wasserrahmenrichtlinie werden in koordinierter Weise angewandt.
III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS
1. Allgemeines
Mehrere der vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen sind wörtlich, teilweise oder sinngemäß in den gemeinsamen Standpunkt übernommen worden. Dadurch wird der Richtlinienvorschlag verbessert oder klarer gefasst.
Andere Abänderungen wurden jedoch nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, weil der Rat darin übereinstimmte, dass sie unnötig und/oder inakzeptabel waren.
2. Allgemeine Bestimmungen (Titel von Kapitel I)
Abänderung 1, mit der der Titel der Richtlinie geändert wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt. Da der Verweis auf die Erreichung der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umweltziele durch die Rechtsgrundslage der Richtlinie abgedeckt wird, wurde Abänderung 26 teilweise übernommen. Abänderung 27, durch die der Anwendungsbereich der Richtlinie auf genau bestimmte Hochwasserursachen beschränkt würde, wurde im gemeinsamen Standpunkt nicht berücksichtigt. Die Folgen für die menschliche Gesundheit und wirtschaftliche Tätigkeiten werden auch in der Begriffsbestimmung für das „Hochwasserrisiko“ erwähnt. Der Rat hat jedoch eine nicht erschöpfende Auflistung von Hochwasserarten und die Möglichkeit, Überflutungen aus Abwassersystemen auszunehmen, in den Text aufgenommen.
Die Abänderungen 28 und 29 wurden teilweise bzw. vollständig übernommen. Abänderung 30 über die Benennung anderer zuständiger Behörden wurde vollständig übernommen. Ferner wurde die Möglichkeit aufgenommen, eine Zuordnung zu anderen als den nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG bestimmten Bewirtschaftungseinheiten vorzunehmen.
3. Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Kapitel II)
Die Abänderungen 32 und 33 wurden vollständig übernommen. Artikel 4 wurde vereinfacht, um den Verwaltungsaufwand für die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos zu verringern; infolgedessen wurden die Abänderungen 34 und 36 nicht übernommen. Die in Abänderung 36 genannte Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Hochwasser-Schutzinfrastrukturen ist jedoch impliziter Bestandteil einer jeden Hochwasserrisikobewertung. Ferner wurde eine Unterscheidung zwischen vergangenen und künftigen Hochwassern getroffen. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d hat der Rat es den Mitgliedstaaten freigestellt, künftige Hochwasser zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Vereinfachung und Straffung des Textes hat der Rat Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des ursprünglichen Vorschlags gestrichen, auf den sich die Abänderung 38 bezieht. Abänderung 39 wurde sinngemäß übernommen. Abänderung 40 wurde in Artikel 4 übernommen.
4. Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Kapitel III)
Da die Frage der Subventionen über den Anwendungsbereich dieser Richtlinie hinausgeht, wurde Abänderung 85 nicht übernommen. Die Abänderungen 42 und 43 wurden abgelehnt, weil sie redundant sind. Die Abänderungen 44, 46 und 48 werden durch Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d abgedeckt, wonach es den Mitgliedstaaten frei gestellt ist, die Aufnahme weiterer Informationen in die Hochwasserrisikokarten zu beschließen. Artikel 7 Absatz 3 entspricht ebenfalls der Abänderung 48. Abänderung 45 ist infolge der im gemeinsamen Standpunkt vorgenommenen Umformulierung redundant. Abänderung 47 wurde abgelehnt, weil es nicht machbar ist, zwischen bestimmten Hochwasserursachen zu unterscheiden und diese kartografisch zu erfassen; Abänderung 49 wurde teilweise übernommen.
Die Abänderungen 50 und 51 waren nicht annehmbar, weil sie den Prozess der Risikobewertung und Beschreibung mit zusätzlichen Anforderungen belasten würden. Abänderung 52 wurde in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d berücksichtigt.
5. Hochwasserrisikomanagementpläne (Kapitel IV, Anhang)
Der Teil der Abänderungen 35 und 60, der Kosten-Nutzen-Überlegungen zum Gegenstand hat, wurde in Artikel 7 Absatz 3 übernommen. Abänderung 53 wurde nicht übernommen, weil ein ausdrücklicher Verweis auf andere von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Richtlinien nicht erforderlich ist. Artikel 7 Absatz 3 entspricht Abänderung 54 in Bezug auf Überschwemmungsgebiete und Hochwasserabflusswege. Abänderung 56 wurde insoweit übernommen, als sie den Solidaritätsgrundsatz betrifft, und Abänderung 57 wurde teilweise in Bezug auf nicht-bauliche Maßnahmen und insofern übernommen, als Hochwasserrisikomanagementpläne keine Maßnahmen enthalten dürfen, die das Hochwasserrisiko anderer Länder flussaufwärts oder flussabwärts erhöhen können (Artikel 7 Absatz 4).
Abänderung 58 war nicht annehmbar, da der Rat es nicht als wünschenswert erachtet, den Schwerpunkt auf die Nachbetrachtung von Hochwasserereignissen zu legen. Abänderung 59 wurde im Grundsatz in den Anhang übernommen. Abänderung 61 wurde hinsichtlich des Solidaritätsprinzips teilweise und im Grundsatz übernommen. Abänderung 62 wurde nicht übernommen, um zu gewährleisten, dass das Solidaritätsprinzip weiterhin hinreichend allgemeinen Charakter hat. Abänderung 63 wurde nicht akzeptiert, weil das vorgeschlagene Koordinierungsverfahren nicht übernommen wurde und einige Teile der Abänderung als unnötig empfunden wurden.
Die Abänderungen 64 und 65 wurden teilweise und im Grundsatz übernommen, was die Koordinierung für die gesamte Flussgebietseinheit betrifft. Abänderung 66 wurde vollständig — jedoch mit anderem Wortlaut — berücksichtigt, wobei auf den Text der Wasserrahmenrichtlinie zurückgegriffen wurde. Die beiden gesonderten Abstimmungen wurden abgelehnt, da der Rat den fakultativen Charakter der Koordinierung aufrechterhalten möchte. Abänderung 68 wurde durch den in Artikel 10 Absatz 1 erfolgten Verweis auf die Beteiligung der Öffentlichkeit im Grundsatz in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Abänderung 69 wurde abgelehnt, weil die Einbeziehung der Öffentlichkeit bereits in Artikel 10 berücksichtigt ist. Der gemeinsame Standpunkt enthält keine näheren Angaben zu Vorsorgemaßnahmen und steht somit nicht im Einklang mit den Abänderungen 69 und 70. Abänderung 72 wurde abgelehnt, weil sie im Zusammenhang mit Berichterstattungsanforderungen nicht zweckdienlich ist.
Abänderung 74 wurde abgelehnt. Nach Ansicht des Rates wird die Verknüpfung zwischen dieser Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie bereits in Artikel 7 Absatz 3 hergestellt. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verringerung der potenziellen hochwasserbedingten nachteiligen Folgen festzulegen. Abänderung 75 wurde wegen der terminologischen Unvereinbarkeit mit Artikel 7 Absätze 2 und 3 abgelehnt. Abänderung 86 wurde übernommen.
6. Übergangsmaßnahmen (Kapitel VII)
Der gemeinsame Standpunkt beruht auf den Arbeiten, die auf nationaler und regionaler Ebene in Bezug auf Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten und Managementpläne bereits geleistet werden. Die Abänderungen 31, 37, 41, 55 und 71 wurden teilweise und/oder im Grundsatz in Artikel 13 berücksichtigt.
7. Sonstiges
— |
Im Einleitungsteil wurden die EP-Abänderungen 2, 12, 16, 17, 24 und 25 teilweise oder im Grundsatz im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt. Abänderung 4 wurde nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, weil in der Vergangenheit aufgetretene Hochwasser und das Versagen der herkömmlichen Strategien des Hochwasserrisikomanagements bei der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos berücksichtigt werden. Abänderung 5, mit der auf die Koordinierung innerhalb von Mitgliedstaaten und die Art der innerbehördlichen Koordinierung Bezug genommen wird, ist in dieser Richtlinie unangebracht. Abänderung 9 wurde abgelehnt, weil sie unnötig ist, da lediglich der Erwägungsgrund 19 erweitert und Text aus Schlussfolgerungen des Rates wiedergegeben wird. Abänderung 23 wurde ebenfalls abgelehnt, weil sie eine redaktionelle Änderung von Erwägungsgrund 19 darstellt. Abänderung 13 wurde abgelehnt, weil im verfügenden Teil keine entsprechende Bestimmung enthalten ist. Da der Begriff der vorläufigen Bewertung des Risikos vereinfacht wurde, waren die Abänderungen 15 und 18 nicht annehmbar. Die Abänderungen 19 und 21 gehen über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus. Da der gemeinsame Standpunkt auf den Grundsätzen der Subsidiarität und der Solidarität beruht, wurde Abänderung 20 teilweise übernommen. Abänderung 22 ist bereits durch Erwägungsgrund 17 abgedeckt und wurde deshalb abgelehnt. |
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Die Bezugnahmen auf die Klimaänderungen (Abänderungen 7, 9, 10 und 38) sind teilweise in den Erwägungsgründen 2 und 5 sowie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d berücksichtigt. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Klimaänderungen gilt ab 2018, so dass Abänderung 73 nicht annehmbar war. |
IV. FAZIT
Der Rat ist der Auffassung, dass sein gemeinsamer Standpunkt die in erster Lesung abgegebene Stellungnahme des Europäischen Parlaments weitgehend berücksichtigt. Der Standpunkt stellt eine ausgewogene und realistische Lösung dar, die darauf abzielt, die Auswirkungen von Hochwasser in der Europäischen Union zu verringern und gleichzeitig eine enge Verknüpfung mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sicherzustellen. Der Rat sieht konstruktiven Beratungen mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf eine rasche Annahme der Richtlinie erwartungsvoll entgegen.