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Document 52006AE0738

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) KOM(2006) 29 endg. — 2006/0009 (CNS)

ABl. C 195 vom 18.8.2006, p. 40–41 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

18.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/40


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung)“

KOM(2006) 29 endg. — 2006/0009 (CNS)

(2006/C 195/10)

Der Rat beschloss am 7. März 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 26. April 2006 an. Berichterstatterin war Frau SÁNCHEZ MIGUEL.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 427. Plenartagung am 17./18. Mai 2006 (Sitzung vom 17. Mai) mit 144 Ja-Stimmen bei 1 Gegenstimme und 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt die Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz, da darin seines Erachtens im Großen und Ganzen die Bemerkungen eingegangen sind, die er in seiner Stellungnahme zur Mitteilung über die Verbesserung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz (1) im November 2005 vorgelegt hatte.

1.2

Ferner weist der EWSA darauf hin, dass mit dem Verfahren der Neufassung, das eine Vereinfachung der Gesetzgebung der Gemeinschaft darstellt, die Kenntnis dieser Rechtsvorschrift bei den für den Zivilschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbessert und somit ihre Umsetzung bei naturbedingten oder von Menschen verursachten Katastrophen leichter erfolgen kann.

1.3

Die bessere Funktionsweise des Verfahrens durch erweiterte Zuständigkeiten und vor allem durch vermehrte und verbesserte Hilfsmittel wird seinen Einsatz sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gemeinschaftsraumes erleichtern. Sehr wichtig ist dabei die Abstimmung dieses Verfahrens mit demjenigen der Vereinten Nationen, also dem Büro zur Koordinierung der humanitären Hilfe. Allerdings sollte sie auch mit dem Roten Kreuz und mit denjenigen NRO erfolgen, die in den betroffenen Gebieten operieren, und ferner als Koordinierungsstelle für die freiwilligen Helfer dienen, die bei der Katastrophenhilfe eine wichtige Rolle spielen.

1.4

Eine ausreichende Ausstattung dieses Verfahrens mit Haushaltsmitteln ist der entscheidende Schlüssel für sein gutes Funktionieren; dazu gehört auch eine Verbesserung der Informationspolitik, die Bereitstellung von Transportmitteln und von Mitteln für die Ausbildung von Experten usw. Der EWSA hält diese für entscheidende Faktoren und bekräftigt deshalb deren Dringlichkeit; die Kommission muss über die entsprechenden Mittel verfügen können und von den Mitgliedstaaten die Erfüllung ihrer Pflichten verlangen, damit der Katastrophenschutz seinen Aufgaben im gesamten Umfang nachkommen kann.

2.   Einleitung

2.1

Das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz wurde im Jahre 1981 (2) gemeinsam mit dem Aktionsprogramm für den Katastrophenschutz (3) geschaffen und hat seitdem dazu beigetragen, den Einsatz und die Koordinierung des Katastrophenschutzes innerhalb und außerhalb der EU zu erleichtern. Die in diesen Jahren gesammelten Erfahrungen haben aber deutlich gemacht, dass das Verfahren verbessert werden muss, vor allem, weil sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament seinen Einsatz auch bei den schweren Katastrophen, die innerhalb und außerhalb des Europäischen Territoriums geschahen, befürworteten.

2.2

Die Kommission legte eine Mitteilung (4) mit dem Ziel vor, dieses Verfahren zu verbessern und schlug dazu Folgendes vor:

stärkere Koordinierung des Verfahrens mit den einzelstaatlichen Katastrophenschutzverfahren und mit internationalen Organen, insbesondere mit den Vereinten Nationen;

bessere Vorbereitung der Teams, insbesondere der Module für den schnellen Einsatz, sowie die Einrichtung von Bereitschaftsteams in jedem Mitgliedstaat, die für den Einsatz innerhalb und außerhalb der EU zur Verfügung stehen;

Bedarfsanalyse und -evaluierung bei jeder Katastrophe mit Hilfe eines Frühwarnsystems, das sich auf die Hilfsmittel des gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für den Katastrophenfall (CECIS) stützt;

Stärkung der logistischen Grundlage.

2.3

Der EWSA gab zu der genannten Mitteilung eine Stellungnahme (5) ab, in der er die Verbesserungsvorschläge begrüßte, wenngleich er der Meinung war, dass angesichts der vor allem bei den letzten Katastropheneinsätzen in Asien gesammelten Erfahrungen einige Maßnahmen noch abgeändert werden sollten. In der Reihenfolge der erwähnten Stellungnahme hatte der EWSA der Kommission zugunsten einer besseren Arbeitsweise des Verfahrens die folgenden Aspekte zur Erörterung vorgelegt:

Ausbau des CECIS-Systems durch ein System von Satelliten, mit dessen Hilfe Katastrophen schneller erkannt und folglich die erforderlichen Daten für einen besseren Einsatz der Mittel und Hilfskräfte beschafft werden könnten;

Fremdsprachenerwerb ist als notwendiger Bestandteil der Ausbildung der Einsatzteams zu berücksichtigen. Ferner ist ein System der sichtbaren Kennzeichnung der Personen nötig, die bei Katastrophen für die EU im Einsatz sind;

Mindestanforderungen an die Handlungsmittel, die, durch das Verfahren koordiniert, ihrerseits mit der UNO abzustimmen wären. Zu diesem Zweck hält der EWSA die Einrichtung einer zentralen technischen Stelle für nötig, die rund um die Uhr besetzt und mit genügend Haushaltsmitteln ausgestattet ist, um ihren optimalen Einsatz zu ermöglichen;

Im Rahmen des Verfahrens Verwendung eigener Einsatzmittel, sowohl für die Kommunikation als auch für Transportkapazitäten.

3.   Bemerkungen zu dem Kommissionsvorschlag

3.1

Die vorliegende Entscheidung des Rates, in die sowohl die frühere Entscheidung vom 23. Oktober 2001 als auch die erwähnte Mitteilung eingeflossen sind, steht im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Vereinfachung von Rechtsakten. Die hier angewandte Methode der Neufassung fördert die Umsetzung der Entscheidung sowohl in Bezug auf das Verfahren selbst als auch bei den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Ferner wurde die Entscheidung inhaltlich erheblich verbessert, und zwar hinsichtlich der Funktionsweise des gemeinschaftlichen Verfahrens des Katastrophenschutzes als auch bezüglich der Ausstattung mit den Hilfsmitteln, die seinen Einsatz möglich machen.

3.2

Der EWSA begrüßt diese Initiative, mit der die Funktionsweise der gemeinschaftlichen Stelle präzisiert wird, die bei Katastrophenfällen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft die Hilfseinsätze koordinieren soll, insbesondere, indem ihr Einsatzbereich erweitert wird, nämlich einerseits auf von Menschen verursachte Katastrophen wie etwa terroristische Anschläge, und andererseits auf die Meeresverschmutzung durch Unfälle.

3.3

Noch wichtiger erscheint dem EWSA die Aufnahme einiger Verbesserungen in das Verfahren, die er in seiner Stellungnahme aus dem Jahre 2005 gefordert hatte. So sei auf Artikel 2 hingewiesen, in den nun auch verfügbare militärische Mittel und Kapazitäten zur Unterstützung aufgeführt werden, die in vielen Fällen als unerlässlich für rasche und wirksame Aktionen erachtet werden. Ferner wird neben einer anderen Forderung des EWSA, nämlich nach Vorkehrungen für die Beförderung, auch die Logistik und sonstige Unterstützung auf Gemeinschaftsebene aufgeführt.

3.4

Der EWSA wiederholt seine Zustimmung zu den Einsatzmodulen, die in koordinierter Form im Rahmen des Verfahrens von den Mitgliedstaaten ausgestattet werden und in ständigem Kontakt mit dem CECIS-System stehen, damit über ein Frühwarnsystem ein Einsatz mit geeigneten Mitteln, u.a. auch zusätzlichen Beförderungsmitteln, möglich ist.

3.5

Es wurde eine Änderung vorgenommen, die in der Mitteilung nicht vorgesehen war und sich auf Einsätze außerhalb der Gemeinschaft bezieht. Demnach soll derjenige Mitgliedstaat, der den EU-Ratsvorsitz innehat, die Kontakte zu dem betroffenen Staat herstellen, sobald das CECIS-System die entsprechenden Informationen erhält; die EU-Kommission stellt das Team für die operative Koordinierung auf, das sich seinerseits mit der UNO abstimmt. Der EWSA hält es für wichtig, in das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz die höchste Vertretung der EU einzubeziehen und fordert deshalb das Tätigwerden des für die Außenbeziehungen der EU zuständigen höchsten Repräsentanten, aber er hält das schließlich vorgeschlagene System nicht für völlig einsatzfähig.

3.6

Es sei nachdrücklich auf den neuen Artikel 10 hingewiesen, in dem das Gemeinschaftsverfahren als ergänzende Maßnahme für die Katastrophenschutzstellen in den Mitgliedstaaten festgelegt wird, indem es jene mit Beförderungsmitteln und der Mobilisierung der Module und der am Katastrophenort tätigen Einsatzteams unterstützt.

3.7

Schließlich wird in Artikel 13 die Zuständigkeit der Kommission für die Durchführung aller Maßnahmen festgelegt, die in dieser Entscheidung vorgesehen sind, insbesondere die Verfügung über die Ressourcen für die Hilfseinsätze, für das CECIS-System, für die Expertenteams und deren Ausbildung und für alle anderen Formen zusätzlicher Unterstützung. Der EWSA begrüßt es, dass auf die Frage der Verfügung über Ressourcen eingegangen wurde, ist aber der Meinung, dass diese auch beziffert werden müssten, damit alle zugewiesenen Zuständigkeiten auch wirklich wahrgenommen werden können.

Brüssel, den 17. Mai 2006

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  Stellungnahme CESE 1491/2005 vom 14. Dezember 2005; ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 41.

(2)  Entscheidung 2001/792/EG, Euratom.

(3)  Entscheidung des Rates 1999/847/EG, Euratom vom 9. Dezember 1999.

(4)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Thema: KOM(2005) 137 endg.

(5)  siehe Fußnote 1.


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