EUR-Lex El acceso al Derecho de la Unión Europea

Volver a la página principal de EUR-Lex

Este documento es un extracto de la web EUR-Lex

Documento 52005XX1011(07)

Mitteilung der Republik Lettland in Bezug auf die Visa-Reziprozität

ABl. C 251 vom 11.10.2005, p. 5/6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/5


Mitteilung der Republik Lettland in Bezug auf die Visa-Reziprozität (1)

(2005/C 251/07)

Die Ständige Vertretung der Republik Lettland bei der Europäischen Union darf das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union auf folgende Frage aufmerksam machen.

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, hat Lettland mit dem Beitritt zur Europäischen Union einseitig die Visumpflicht für die Bürger der Bolivarischen Republik Venezuela abgeschafft.

Lettland möchte dem Rat und der Kommission mitteilen, dass die Bürger der Republik Lettland ein Touristenvisum in Form des Touristenausweises DEX — 2 erhalten können, nachdem sie berechtigt sind, zu touristischen Zwecken für eine Dauer von höchstens 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der Bolivarischen Republik Venezuela einzureisen. In Anbetracht des Erwägungsgrunds 4 in der Präambel zur Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates — zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus — kann diese Situation nicht als umfassende Gegenseitigkeit betrachtet werden.

Angesichts dieser Umstände und gemäß dem Solidaritätsmechanismus nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, mit dem eine umfassende Gegenseitigkeit in Bezug auf alle Mitgliedstaaten erreicht werden soll, ist Lettland der Ansicht, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen, um zu gewährleisten, dass alle EU-Bürger zu gleichen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der Bolivarischen Republik Venezuela einreisen können.

Die Ständige Vertretung der Republik Lettland bei der Europäischen Union nutzt diesen Anlass, das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.


(1)  Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1) veröffentlicht.


Arriba