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Document 52005XC0701(02)
Information communicated by Member States regarding State aid granted under Commission Regulation (EC) No 68/2001 of 12 January 2001 on the application of Articles 87 and 88 of the EC Treaty to training aid (Text with EEA relevance)
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 161 vom 1.7.2005, p. 8–9
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
1.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 161/8 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden
(2005/C 161/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe: XT 24/03
Mitgliedstaat: Italien
Region: Autonome Provinz Bozen
Bezeichnung der Beihilferegelung: „Betriebliche Weiterbildungsmaßnahme für Beschäftigte im Sinne des Gesetzes 236/93 und der entsprechenden ministeriellen Runderlasse“
Rechtsgrundlage: Il regime di aiuto si basa sul Bando Provinciale con oggetto: „Apertura dei termini per la presentazione delle domande di contributo per azioni di formazione continua aziendale rivolta a lavoratori dipendenti ai sensi della L. 236/93 ed alle successive Circolari Ministeriali“ autorizzato con Delibera della G.P. n. 5166 del 30.12.2002
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 784 241 EUR
Durchschnittliche jährliche Kosten sind nicht absehbar, da laut Ausschreibung jeden Monat so lange Vorhaben vorgestellt werden sollen, bis die vorhandenen Mittel aufgebraucht sind (bis längstens zum 31.12.2006)
Beihilfehöchstintensität:
Großunternehmen:
25 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen
50 % für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen
Kleine und mittlere Unternehmen:
35 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen
70 % für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen
Die vorstehenden Fördersätze erhöhen sich um:
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5 Prozentpunkte, wenn die in der Bekanntmachung genannten Maßnahmen für Unternehmen in Gebieten bestimmt sind, in denen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen |
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10 Prozentpunkte, wenn die Ausbildungsmaßnahmen jenen zugute kommen, die als benachteiligte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 vom 12. Januar 2001 gelten |
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung: bis die vorhandenen Mittel aufgebraucht sind
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe betrifft sowohl allgemeine als auch spezifische Ausbildungsmaßnahmen. Die per Beschluss der Provinzialregierung Nr. 5166 vom 30.12.2002 genehmigte Ausschreibung enthält genaue Hinweise zu der Definition beider Ausbildungsarten entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 68/2001. Bei jedem eingereichten Vorschlag prüft der Bewertungsausschuss die Übereinstimmung mit den Definitionen der allgemeinen und der spezifischen Ausbildungsmaßnahmen und die jeweilige Vereinbarkeit mit der Intensität der beantragten Beihilfe. Bei Nichtvereinbarkeit ändert der Ausschuss entsprechend die Posten des Voranschlags und die beantragten Gesamtbeträge
Betroffene Wirtschaftssektoren: alle Wirtschaftsbereiche
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincia Autonoma di Bolzano |
Ripartizione 21 — Formazione Professionale in Lingua Italiana |
Via Santa Geltrude, 3 |
I–39100 Bolzano |
Direktorin der Abteilung ist
Dr. Barbara Repetto Visentini |
Ripartizione 20 — Formazione Professionale in Lingua Tedesca e Ladina |
Via Dante, 3 |
I–39100 Bolzano |
Direktor der Abteilung ist Dr. Peter Duregger
Sonstige Auskünfte: Die Ausschreibung für die Beihilferegelung wurde eröffnet durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Nr. 04 vom 28.1.2003, Ergänzungsband Nr. 1. Die in den Genuss der Beihilfen kommenden Betriebe können wählen zwischen staatlichen Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 und Beihilfen im Sinne der De-minimis-Regelung nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001
Nummer der Beihilfe: XT 26/03
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Region: Ziel-1-Gebiet Cornwall und Isles of Scilly
Bezeichnung der Beihilferegelung: Ziel-1-Programm für Cornwall und die Isles of Scilly 2000–2006
Rechtsgrundlage:
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Learning and Skills Act 2000 |
— |
Employment Act 1973, Section 2(1) and 2(2) substantiated by Section 25 of the Employment and Training Act 1998 |
— |
Section 5 & 6, Regional Development Agencies Act 1998 |
— |
Section 2 of the Employment and Training Act 1993 |
— |
Further and Higher Education Act 1992 |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: ESF-Ausgaben insgesamt
(Maßnahmen 1.7; 3.2; 3.3; 3.5 und 5.4)
20,16 Mio. GBP
Jährliche Ausgaben
Beihilfehöchstintensität:
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35 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen in Großunternehmen |
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45 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen in KMU |
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60 % für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen in Großunternehmen |
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80 % für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen in KMU |
(die erhöhten Sätze sind zulässig, weil es sich bei Cornwall und die Isles of Scilly um ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag handelt)
Wird Beihilfe einem nach Artikel 2 Buchstabe g definierten benachteiligten Arbeitnehmer gewährt, kann die Beihilfeintensität um 10 % erhöht werden
Keinem Unternehmen darf eine Beihilfe von mehr als 1 000 000 EUR gewährt werden
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung::
Zweck der Beihilfe: Bei dem ESF-Element des Ziel-1-Programms handelt es sich um ein breit angelegtes Ausbildungs- und Entwicklungsprogramm, mit dessen Hilfe die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitslosen einschließlich benachteiligter Arbeitnehmer verbessert, das lebenslange Lernen von Beschäftigten und Arbeitslosen gefördert, das Qualifikationsniveau und die Anpassungsfähigkeit der Erwerbstätigen angehoben und der Grad der Benachteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt abgebaut werden sollen. Die durch diese Freistellung erfasste Ausbildungsbeihilfe bezieht sich auf die Maßnahmen des Programms, die Beihilfen für Arbeitnehmer und Unternehmen vorsehen
Allgemeine Ausbildung
Der größte Teil der im Rahmen von Ziel 1 geförderten Ausbildung ist allgemeiner Natur. Sie betrifft nicht nur die gegenwärtige oder zukünftige Position eines Arbeitnehmers in dem geförderten Unternehmen, weil die Schaffung von Qualifikation übertragbare Fähigkeiten vermittelt, die die Beschäftigungsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers wesentlich erhöhen. Wenn die Ausbildung zu National Vocational Qualifications (berufliche Qualifikation) und Key Skills Qualifications (Schlüsselqualifikationen) führt, wird die Ausbildung als „allgemein“ betrachtet
Spezifische Ausbildung
Betrifft die im Rahmen von Ziel 1 gewährte Ausbildung im Wesentlichen die gegenwärtige oder zukünftige Position des Arbeitnehmers in dem geförderten Unternehmen und vermittelt Qualifikationen, die nicht übertragbar sind, dann gilt die Beihilfehöchstintensität für spezifische Ausbildungsmaßnahmen
Betroffene Wirtschaftssektoren: Sämtliche Wirtschaftszweige
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Department for Work and Pensions |
ESF Division |
Moorfoot |
Sheffield S1 4PQ |
0114 267 7306 |
Sonstige Auskünfte: Kontaktperson für Ziel 1:
Janet Woolley
Government Office for the South West
Mast House
24 Sutton Road
Plymouth PL4 0HJ
01725 65022