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Document 52005XC0701(02)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 161 vom 1.7.2005, p. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    1.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 161/8


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

    (2005/C 161/05)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Nummer der Beihilfe: XT 24/03

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Autonome Provinz Bozen

    Bezeichnung der Beihilferegelung: „Betriebliche Weiterbildungsmaßnahme für Beschäftigte im Sinne des Gesetzes 236/93 und der entsprechenden ministeriellen Runderlasse“

    Rechtsgrundlage: Il regime di aiuto si basa sul Bando Provinciale con oggetto: „Apertura dei termini per la presentazione delle domande di contributo per azioni di formazione continua aziendale rivolta a lavoratori dipendenti ai sensi della L. 236/93 ed alle successive Circolari Ministeriali“ autorizzato con Delibera della G.P. n. 5166 del 30.12.2002

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 784 241 EUR

    Durchschnittliche jährliche Kosten sind nicht absehbar, da laut Ausschreibung jeden Monat so lange Vorhaben vorgestellt werden sollen, bis die vorhandenen Mittel aufgebraucht sind (bis längstens zum 31.12.2006)

    Beihilfehöchstintensität:

    Großunternehmen:

    25 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen

    50 % für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

    Kleine und mittlere Unternehmen:

    35 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen

    70 % für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

    Die vorstehenden Fördersätze erhöhen sich um:

     

    5 Prozentpunkte, wenn die in der Bekanntmachung genannten Maßnahmen für Unternehmen in Gebieten bestimmt sind, in denen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen

     

    10 Prozentpunkte, wenn die Ausbildungsmaßnahmen jenen zugute kommen, die als benachteiligte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 vom 12. Januar 2001 gelten

    Bewilligungszeitpunkt:

    Laufzeit der Regelung: bis die vorhandenen Mittel aufgebraucht sind

    Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe betrifft sowohl allgemeine als auch spezifische Ausbildungsmaßnahmen. Die per Beschluss der Provinzialregierung Nr. 5166 vom 30.12.2002 genehmigte Ausschreibung enthält genaue Hinweise zu der Definition beider Ausbildungsarten entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 68/2001. Bei jedem eingereichten Vorschlag prüft der Bewertungsausschuss die Übereinstimmung mit den Definitionen der allgemeinen und der spezifischen Ausbildungsmaßnahmen und die jeweilige Vereinbarkeit mit der Intensität der beantragten Beihilfe. Bei Nichtvereinbarkeit ändert der Ausschuss entsprechend die Posten des Voranschlags und die beantragten Gesamtbeträge

    Betroffene Wirtschaftssektoren: alle Wirtschaftsbereiche

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Provincia Autonoma di Bolzano

    Ripartizione 21 — Formazione Professionale in Lingua Italiana

    Via Santa Geltrude, 3

    I–39100 Bolzano

    Direktorin der Abteilung ist

    Dr. Barbara Repetto Visentini

    Ripartizione 20 — Formazione Professionale in Lingua Tedesca e Ladina

    Via Dante, 3

    I–39100 Bolzano

    Direktor der Abteilung ist Dr. Peter Duregger

    Sonstige Auskünfte: Die Ausschreibung für die Beihilferegelung wurde eröffnet durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Nr. 04 vom 28.1.2003, Ergänzungsband Nr. 1. Die in den Genuss der Beihilfen kommenden Betriebe können wählen zwischen staatlichen Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 und Beihilfen im Sinne der De-minimis-Regelung nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001

    Nummer der Beihilfe: XT 26/03

    Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

    Region: Ziel-1-Gebiet Cornwall und Isles of Scilly

    Bezeichnung der Beihilferegelung: Ziel-1-Programm für Cornwall und die Isles of Scilly 2000–2006

    Rechtsgrundlage:

    Learning and Skills Act 2000

    Employment Act 1973, Section 2(1) and 2(2) substantiated by Section 25 of the Employment and Training Act 1998

    Section 5 & 6, Regional Development Agencies Act 1998

    Section 2 of the Employment and Training Act 1993

    Further and Higher Education Act 1992

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: ESF-Ausgaben insgesamt

    (Maßnahmen 1.7; 3.2; 3.3; 3.5 und 5.4)

    20,16 Mio. GBP

    Jährliche Ausgaben

    Beihilfehöchstintensität:

     

    35 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen in Großunternehmen

     

    45 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen in KMU

     

    60 % für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen in Großunternehmen

     

    80 % für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen in KMU

    (die erhöhten Sätze sind zulässig, weil es sich bei Cornwall und die Isles of Scilly um ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag handelt)

    Wird Beihilfe einem nach Artikel 2 Buchstabe g definierten benachteiligten Arbeitnehmer gewährt, kann die Beihilfeintensität um 10 % erhöht werden

    Keinem Unternehmen darf eine Beihilfe von mehr als 1 000 000 EUR gewährt werden

    Bewilligungszeitpunkt:

    Laufzeit der Regelung::

    Zweck der Beihilfe: Bei dem ESF-Element des Ziel-1-Programms handelt es sich um ein breit angelegtes Ausbildungs- und Entwicklungsprogramm, mit dessen Hilfe die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitslosen einschließlich benachteiligter Arbeitnehmer verbessert, das lebenslange Lernen von Beschäftigten und Arbeitslosen gefördert, das Qualifikationsniveau und die Anpassungsfähigkeit der Erwerbstätigen angehoben und der Grad der Benachteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt abgebaut werden sollen. Die durch diese Freistellung erfasste Ausbildungsbeihilfe bezieht sich auf die Maßnahmen des Programms, die Beihilfen für Arbeitnehmer und Unternehmen vorsehen

    Allgemeine Ausbildung

    Der größte Teil der im Rahmen von Ziel 1 geförderten Ausbildung ist allgemeiner Natur. Sie betrifft nicht nur die gegenwärtige oder zukünftige Position eines Arbeitnehmers in dem geförderten Unternehmen, weil die Schaffung von Qualifikation übertragbare Fähigkeiten vermittelt, die die Beschäftigungsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers wesentlich erhöhen. Wenn die Ausbildung zu National Vocational Qualifications (berufliche Qualifikation) und Key Skills Qualifications (Schlüsselqualifikationen) führt, wird die Ausbildung als „allgemein“ betrachtet

    Spezifische Ausbildung

    Betrifft die im Rahmen von Ziel 1 gewährte Ausbildung im Wesentlichen die gegenwärtige oder zukünftige Position des Arbeitnehmers in dem geförderten Unternehmen und vermittelt Qualifikationen, die nicht übertragbar sind, dann gilt die Beihilfehöchstintensität für spezifische Ausbildungsmaßnahmen

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Sämtliche Wirtschaftszweige

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Department for Work and Pensions

    ESF Division

    Moorfoot

    Sheffield S1 4PQ

    0114 267 7306

    Sonstige Auskünfte: Kontaktperson für Ziel 1:

    Janet Woolley

    Government Office for the South West

    Mast House

    24 Sutton Road

    Plymouth PL4 0HJ

    01725 65022


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