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Document 52005PC0692
Proposal for a Council Regulation on the conclusion of the Fisheries Partnership Agreement between the European Community and the Kingdom of Morocco
Vorschlag Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
Vorschlag Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
/* KOM/2005/0692 endg. - CNS 2005/0280 */
Vorschlag Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko /* KOM/2005/0692 endg. - CNS 2005/0280 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 23.12.2005 KOM(2005) 692 endgültig 2005/0280 (CNS) Vorschlag VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und am 28. Juli 2005 paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den marokkanischen Fischereizonen Fangmöglichkeiten einräumt, ferner ein Protokoll mit Anhang zur Festlegung der technischen und finanziellen Bedingungen, unter denen die Gemeinschaftsschiffe während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Inkrafttreten ihre Fangtätigkeiten ausüben dürfen. Wichtigstes Ziel des neuen Partnerschaftsabkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zwecks Errichtung eines partnerschaftlichen Rahmenwerkes für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik sowie die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den marokkanischen Fischereizonen im Interesse beider Vertragsparteien. Bei der Festlegung ihrer Verhandlungsposition stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Ex-ante-Bewertung. Die Vertragsparteien führen einen politischen Dialog über Fischereithemen von beiderseitigem Interesse. Die derzeitigen Prioritäten der marokkanischen Fischereipolitik sind in dem Partnerschaftsabkommen aufgelistet: Modernisierung der Küstenfischereiflotte, Abschaffung von Treibnetzen, wissenschaftliche Forschung, Neustrukturierung der nichtindustriellen Fischerei, Modernisierung der Vertriebskanäle, Mechanisierung von Anlandungs- und Wartungsvorgängen, Fortbildung sowie Unterstützung der Wirtschaftsverbände des marokkanischen Fischereisektors. In dem Partnerschaftsabkommen ist außerdem die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien zwecks Förderung der Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der marokkanischen Fischwirtschaft vorgesehen. Das partnerschaftliche Fischereiabkommen einschließlich des Protokolls und dessen Anhangs wurde für einen Zeitraum von vier Jahren geschlossen und ist verlängerbar. In dem Protokoll sind die Höhe der finanziellen Gegenleistung, die Kategorien von Fischereifahrzeugen sowie die Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den marokkanischen Fischereizonen festgelegt. Das Protokoll hat eine Laufzeit von vier Jahren. Die finanzielle Gegenleistung wird auf jährlich 36 100 000 EUR festgesetzt. Ein Teil der finanziellen Gegenleistung (13 500 000 EUR pro Jahr) ist für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Marokko im Hinblick auf die Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei vorgesehen. Die in dem Abkommen vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind wie folgt: 1) Kategorie nichtindustrielle Fischerei: 20 Wadenfänger für die pelagische Fischerei Nord, 20 Schiffe für die nichtindustrielle Fischerei Süd, 30 Grundleinenfänger für die nichtindustrielle Fischerei Nord und 27 Angelfänger; 2) 22 Trawler und Grundleinenfänger für die demersale Fischerei; 3) Quote von 60 000 Tonnen pro Jahr für die industrielle pelagische Fischerei. Die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren wurden für die einzelnen Kategorien festgesetzt und könnten Marokko zusätzliche Einnahmen in Höhe von etwa 3 Mio. EUR pro Jahr bescheren. Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mittels Verordnung zu genehmigen. 2005/0280 (CNS) Vorschlag VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko Fangmöglichkeiten einräumt. 2. Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft. 3. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedsstaaten ist festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Kategorie | Schiffstyp | Mitgliedstaat | Zahl der Lizenzen oder Quote | Nichtindustrielle Fischerei Nord, pelagische Arten | Wadenfänger | Spanien | 20 | Nichtindustrielle Fischerei Nord | Grundleinenfänger, <40 BRZ | Spanien | 20 | Portugal | 7 | Grundleinenfänger, >40 BRZ<150 BRZ | Portugal | 3 | Nichtindustrielle Fischerei Süd | Spanien | 20 | Fischerei auf demersale Arten | Grundleinenfänger | Spanien | 7 | Portugal | 4 | Trawler | Spanien | 11 | Thunfischfang | Angelfänger | Spanien | 17 | Frankreich | 10 | Industrielle Fischerei auf pelagische Arten | Deutschland, Litauen, Lettland, Niederlande | 50 000 t | Irland, Polen, Vereinigtes Königreich | 6 000 t | Spanien, Portugal, Frankreich | 4 000 t | Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See[1] vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der marokkanischen Fischereizone gefangen wurden. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und DAS KÖNIGREICH MAROKKO, nachstehend „Marokko“ genannt, beide zusammen nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt, IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Marokko, insbesondere im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Marokko, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen, GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde, IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung sowie auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres insbesondere durch Einführung einer Kontrollregelung für sämtliche Fischereitätigkeiten zwecks Gewährleistung der Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen zusammenzuarbeiten, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten, ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck im Rahmen der marokkanischen Fischereipolitik zur Entwicklung einer Partnerschaft beizutragen, um insbesondere geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden, IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den marokkanischen Fischereizonen und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Fischereizonen durch die Gemeinschaft festzulegen, IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von Investitionen, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 - Geltungsbereich Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für - die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den marokkanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die marokkanische Fischwirtschaft zu fördern; - die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den marokkanischen Fischereizonen haben; - die Regelungen zur Fischereiüberwachung in den marokkanischen Fischereizonen, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; - die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. Artikel 2 - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens, des Anhangs und des Protokolls bedeuten die Begriffe a) „marokkanische Fischereizone“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos; b) „marokkanische Behörden“: das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Seefischerei, Abteilung Seefischerei; c) „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission; d) „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; e) „gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Marokkos zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind. Artikel 3 – Grundsätze und Ziele dieses Abkommens 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den marokkanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere bei der Durchführung der Fischereipolitik einerseits und den mit möglichen Auswirkungen auf den marokkanischen Fischereisektor verbundenen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft andererseits nach den Grundsätzen des Dialogs und der vorherigen Verständigung zu handeln. 3. Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen. 4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird. 5. Die Beschäftigung marokkanischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Artikel 4 – Wissenschaftliche Zusammenarbeit 1. Die Gemeinschaft und Marokko beobachten während der Laufzeit des Abkommens gemeinsam die Entwicklung der Bestandslage in den marokkanischen Gewässern; Zu diesem Zweck wird jährlich eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung abgehalten; die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Marokko statt. 2. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der jährlichen wissenschaftlichen Sitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen. 3. Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten. Artikel 5 - Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den marokkanischen Fischereizonen 1. Marokko verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten. 2. Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Marokkos. Die marokkanischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. Unbeschadet der Regelungen, die die Parteien untereinander treffen können, sind die Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, diesen Vorschriften innerhalb eines Monats nachzukommen. 3. Marokko sorgt für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen marokkanischen Behörden zusammen. 4. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Marokkos geltenden Rechtsvorschriften halten. Dies geschieht im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Artikel 6 - Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten 1. Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den marokkanischen Fischereizonen nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde. Gemeinschaftsschiffe dürfen nur dann Fischfang betreiben, wenn sie über eine Lizenz verfügen, die von den zuständigen marokkanischen Behörden auf Antrag der zuständigen Gemeinschaftsbehörden ausgestellt wurde. 2. Für im Protokoll nicht vorgesehene Fischereikategorien können die marokkanischen Behörden Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe ausstellen. Im Geiste der Partnerschaft, die die Grundlage dieses Abkommens bildet, dürfen solche Lizenzen jedoch erst nach befürwortender Stellungnahme der Europäischen Kommission ausgestellt werden. Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise werden einvernehmlich festgelegt. 3. Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden. Artikel 7 – Finanzielle Gegenleistung 1. Die Gemeinschaft gewährt Marokko eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und im Anhang festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: a) Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den marokkanischen Fischereigebieten (zusätzlich zu den von den Gemeinschaftsschiffen für die Lizenzen zu entrichtenden Gebühren), b) Fördermitteln der Gemeinschaft zur Einführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den marokkanischen Gewässern. 2. Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der marokkanischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen. Artikel 8 - Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten 1. Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen. 2. Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse. 3. Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen ihren Unternehmen auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben. 4. Die Vertragsparteien fördern insbesondere Investitionen von gemeinsamem Interesse, was unter Einhaltung der geltenden marokkanischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geschieht. Artikel 9 - Zusammenarbeit der Behörden Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen leiten die Vertragsparteien folgende Maßnahmen ein: - Regelmäßige Zusammenarbeit der Behörden, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Seefischerei in Marokko geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften halten; - Verhütung und Bekämpfung der illegalen Fischerei, insbesondere durch Informationsaustausch und durch intensive Zusammenarbeit der Behörden. Artikel 10 – Gemischter Ausschuss 1. Es wird ein gemischter Ausschuss aus Vertretern beider Parteien eingesetzt, der über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens wacht. Der gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens; b) Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 6 Absatz 2; c) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; d) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten; e) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; f) sonstige Funktionen, die die Parteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie der Zusammenarbeit der Behörden. 2. Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Marokko zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Artikel 11 – Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Marokkos und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Marokkos. Artikel 12 – Laufzeit Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich um jeweils vier Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird. Artikel 13 – Vorgehensweise im Falle von Meinungsverschiedenheiten Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander. Artikel 14 – Kündigung 1. Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen. 2. Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. 3. Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien. 4. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 15 – Aussetzung 1. Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen. 2. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt. Dies geschieht unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls. Artikel 16 Das Protokoll und der Anhang mit seinen Anlagen sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 17 – Sprachenregelung und Inkrafttreten Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in arabischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten 1. Mit Wirkung vom 1. März 2006 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von vier Jahren gemäß der diesem Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt. 2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5. 3. Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft nur dann in den marokkanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung - Zahlungsweise 1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 144 400 000 EUR festgesetzt[2]. 2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 10 dieses Protokolls. 3. Die Gemeinschaft zahlt die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls in Teilbeträgen von 36 100 000 EUR pro Jahr2. 4. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird für das erste Jahr spätestens am 30. Juni 2006 und für die Folgejahre spätestens am 1. März geleistet. 5. Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Konto des Allgemeinen Schatzamtes des Königreichs Marokko bei der „Trésorerie Générale du Royaume“ überwiesen. Die Kontonummer wird von den marokkanischen Behörden mitgeteilt. 6. Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Protokolls der ausschließlichen Zuständigkeit der marokkanischen Behörden. Artikel 3 Wissenschaftliche Koordinierung 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den marokkanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. 2. Die Gemeinschaft und die marokkanischen Behörden beobachten während der Laufzeit des Protokolls die Entwicklung der Bestandslage in den marokkanischen Fischereizonen; zu diesem Zweck wird eine gemeinsame wissenschaftliche Jahressitzung gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens anberaumt. 3. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der jährlichen wissenschaftlichen Sitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen. Artikel 4 Anpassung der Fangmöglichkeiten 1. Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 2 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der marokkanischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag. 2. Einigen sich die Parteien dagegen auf Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 3, mit denen die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. Die finanzielle Gegenleistung kann von der Europäischen Gemeinschaft unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 dieses Protokolls ausgesetzt werden, wenn die in diesem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten in ihrer Gesamtheit nicht ausgeschöpft werden können. 3. Die Vertragsparteien können die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der jährlichen wissenschaftlichen Sitzung zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, sofern die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt. 4. Die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1, Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 wird von den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens einvernehmlich beschlossen. Artikel 5 Versuchsfischerei Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in den marokkanischen Fischereizonen auf der Grundlage von Forschungsergebnissen, die unter der Leitung des in diesem Abkommen vorgesehenen gemischten wissenschaftlichen Ausschusses erzielt wurden. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch und sie bestimmen im Einzelfall die Arten (zum Beispiel Schwämme) und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt. Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so können der Gemeinschaft für die Restlaufzeit des Protokolls nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Der finanzielle Ausgleich wird entsprechend angehoben. Artikel 6 Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur Entwicklung der marokkanischen Fischereipolitik 1. Ein Teilbetrag der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung, der sich auf 13 500 000 EUR pro Jahr beläuft, ist für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Marokko im Hinblick auf die Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den marokkanischen Gewässern vorgesehen. Von diesem Betrag verstehen sich 10 050 000 EUR pro Jahr als Fördermittel der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) des Abkommens. 2. Für die Verwendung und Verwaltung dieses Beitrags durch Marokko legen die Parteien einvernehmlich die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung fest. 3. Unbeschadet der Festlegung dieser Ziele durch die beiden Vertragsparteien und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der marokkanischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei wird - ein Teilbetrag der Summe gemäß Absatz 1, der sich auf wenigstens 4,75 Mio. EUR beläuft, von Marokko für die Modernisierung der Küstenfischereiflotte verwendet; - ein Teilbetrag von 1,25 Mio. EUR pro Jahr für die Abschaffung von Treibnetzen verwendet; - der Restbetrag von Marokko für die übrigen Felder seiner Fischereipolitik, insbesondere folgende, eingesetzt: - wissenschaftliche Forschung; - Neustrukturierung der nichtindustriellen Fischerei; - Modernisierung der Vertriebskanäle und Ankurbelung des Inlandsverbrauchs; - Mechanisierung von Anlandungs- und Wartungsvorgängen; - Fortbildung; - Unterstützung der Wirtschaftsverbände des marokkanischen Fischereisektors. Artikel 7 Einführung einer verantwortungsvollen Fischerei 1. Auf Vorschlag Marokkos und zwecks Durchführung der Bestimmungen von Artikel 6 des Protokolls einigen sich die Gemeinschaft und Marokko im Rahmen des gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten, auf a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Umsetzung der Prioritäten der marokkanischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, insbesondere der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prioritäten; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele sowie die Kriterien und Indikatoren, anhand derer die jährliche Ergebnisanalyse erfolgen soll. 2. Jede Änderung dieser Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und –indikatoren muss von beiden Parteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden. 3. Für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls wird der Gemeinschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem der gemischte Ausschuss die Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und –indikatoren genehmigt, mitgeteilt, wie Marokko den Beitrag nach Artikel 6 Nummer 2 zu verwenden beabsichtigt. Für die Folgejahre teilt Marokko der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 30. September des vorangehenden Jahres mit. 4. Sofern die Halbzeitbewertung des Protokolls es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultation im Rahmen des gemischten Ausschusses eine Anpassung des Betrags gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls um höchstens 50 % beantragen, damit der Betrag der von Marokko eingesetzten Mittel an die Ergebnisse der Umsetzung der marokkanischen Fischereipolitik angepasst wird. Artikel 8 Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der marokkanischen Fischwirtschaft 1. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der marokkanischen Fischwirtschaft zu fördern. 2. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls wird eine von der Europäischen Kommission unterstützte Initiative eingeleitet, um die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft für Marktchancen in Handel und Industrie, einschließlich Direktinvestitionen, in der marokkanischen Fischwirtschaft zu sensibilisieren. 3. Zum selben Zweck gewährt Marokko den Reedern der Gemeinschaft, die ihre Fänge in den marokkanischen Häfen anlanden, als Anreiz insbesondere für den Verkauf an die lokale Fischwirtschaft, für die Vermarktung in Marokko durch die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft oder für den Weitertransport der in der marokkanischen Fischereizone erzielten Fänge auf dem Landweg eine Gebührenermäßigung gemäß den Bestimmungen des Anhangs. 4. Die beiden Vertragsparteien richten außerdem eine Reflexionsgruppe ein, die feststellen soll, welche Hindernisse den Direktinvestitionen der Gemeinschaft in die marokkanische Fischwirtschaft im Wege stehen, und mit Hilfe welcher Maßnahmen die Bedingungen, unter denen solche Investitionen erfolgen, flexibilisiert werden können. Artikel 9 Meinungsverschiedenheiten – Aussetzung der Anwendung des Protokolls 1. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird. 2. Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten. 3. Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. 4. Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 10 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet: a) Die zuständigen marokkanischen Behörden teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung. b) Geht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die zuständigen marokkanischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis. c) Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist. Artikel 11 Anwendbares nationales Recht Die Tätigkeiten von Schiffen im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs, insbesondere Umladungen, die Nutzung von Hafeneinrichtungen und der Kauf von Vorräten, aber auch sonstige Tätigkeiten, unterliegen den geltenden nationalen Gesetzen Marokkos. Artikel 12 Inkrafttreten Dieses Protokoll mit Anhang tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Tabelle 1: Fangmöglichkeiten Art der Fischerei | NICHTINDUSTRIELLE FISCHEREI | FISCHEREI AUF DEMERSALE ARTEN | INDUSTRIELLE FISCHEREI AUF PELAGISCHE ARTEN | Pelagische Fischerei Nord: Wadenfänger | Nichtindustrielle Fischerei Süd: Leinen, Angeln, Korbreusen | Nichtindustrielle Fischerei Nord: Grundleinen | Nichtindustrielle Fischerei auf Thunfisch: Angelfänger | Grundleinen und Grundschleppnetze und Stellnetze aus Multifilament für den Grundfischfang | Bestand C | - Tonnage: 60 000 Tonnen | 20 Schiffe | 20 Schiffe | 30 Schiffe | 27 Schiffe | 22 Schiffe | ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DEN MAROKKANISCHEN FISCHEREIZONEN KAPITEL I - LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG 1) Lizenzanträge 1. Eine Fanglizenz für die Fischereizone Marokkos können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten. 2. Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Marokko verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der marokkanischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Marokko aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. 3. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen beim Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Seefischerei, Abteilung Seefischerei, nachstehend „Ministerium“ genannt, mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer die Listen der Schiffe ein, die beantragt haben, innerhalb der in den dem Protokoll angefügten technischen Datenblättern angegebenen Grenzen Fischfang zu betreiben. 4. Diese Listen enthalten nach Fischereikategorien und nach Zonen geordnet Angaben zur Tonnage, zur Zahl der Schiffe sowie für jedes Schiff zu den wichtigsten Eigenschaften und den zu zahlenden Beträgen, die nach Rubriken aufzuschlüsseln sind. Für die Kategorien „Langleiner“ und „nichtindustrielle Fischerei“ ist außerdem für jedes Schiff anzugeben, welches Fanggerät während des Zeitraums, für den die Lizenz beantragt wird, eingesetzt werden soll. Ferner ist dem Lizenzantrag eine Datei mit allen für die Ausstellung der Fanglizenzen erforderlichen Angaben in einem mit der im Ministerium eingesetzten Software kompatiblen Format beizufügen. 5. Für die einzelnen beim Ministerium eingereichten Anträge sind die Formulare gemäß dem Muster in Anlage 1 zu verwenden. 6. Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen: - eine vom Flaggenstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes festgesetzt ist; - eine neueres und beglaubigtes Farbfoto von wenigstens 15 cm x 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt; - der Zahlungsnachweis für die Lizenzgebühren, die sonstigen Gebühren und die Zahlungen für die Beobachter; - alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind. 2) Lizenzerteilung 1. Die Fanglizenzen werden vom Ministerium für alle Schiffe innerhalb von 15 Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen an die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Marokko (nachstehend „Delegation“ genannt) gesandt. 2. Die Fanglizenzen werden gemäß den in den dem Protokoll angefügten technischen Datenblättern enthaltenen Angaben ausgestellt, wobei insbesondere die Fischereizone, die Entfernung zur Küste, das zugelassene Fanggerät, die wichtigsten Arten, die zugelassenen Machenöffnungsgrade, die tolerierten Beifänge sowie die Fangquoten für die Trawler (Fischerei auf pelagische Arten) angegeben werden. 3. Fanglizenzen können nur für Schiffe ausgestellt werden, die alle einschlägigen Formalitäten erledigt haben. 4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Lizenzen zu fördern. 3) Geltungsdauer und Nutzung der Lizenzen 1. Die Lizenzen gelten für folgende Zeiträume: - erster Geltungszeitraum: vom Tag des Inkrafttretens bis zum 31.12.2006 - zweiter Geltungszeitraum: vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 - dritter Geltungszeitraum: vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 - vierter Geltungszeitraum: vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 - fünfter Geltungszeitraum: vom 01.01.2010 bis zum Ende des Geltungszeitraums des Protokolls. 2. Die Fanglizenz gilt nur für denjenigen Zeitraum, für den die Gebühren gezahlt worden sind, und nur für den Fischfang in der Fischereizone, die in der Lizenz angegeben ist, mit dem dort angegebenen Fanggerät und in der dort angegebenen Kategorie. 3. Die Fanglizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Allerdings kann auf Antrag der Europäischen Kommission im Fall höherer Gewalt, dessen Vorliegen von den zuständigen Behörden des Flaggenstaates bestätigt werden muss, die Lizenz eines Schiffes baldmöglichst durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ersetzt werden, dessen Tonnage aber die in der Lizenz angegebene Tonnage nicht überschreiten darf. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanglizenz über die Delegation an das Ministerium zurück. 4. Die Fanglizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen und den zuständigen Behörden bei allen Kontrollen zu zeigen. 5. Die Fanglizenzen haben eine Geltungsdauer von einem Jahr, sechs Monaten oder drei Monaten. Für die industrielle pelagische Fischerei können aber auch Lizenzen mit einer Geltungsdauer von einem Monat erteilt bzw. vorhandene Lizenzen um einen Zeitraum von einem Monat verlängert werden. 4) Lizenzgebühren und sonstige Gebühren 1. Die Jahresgebühren für die Fanglizenzen werden durch die geltenden marokkanischen Rechtsvorschriften festgesetzt. 2. Die Lizenzgebühren gelten für das Kalenderjahr, in dem die Lizenz ausgestellt wird, und sind zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Lizenzantrags für das laufende Jahr zu entrichten. Die Lizenzgebühren umfassen alle Gebühren und Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. 3. Die zusätzlich zu den Lizenzgebühren fälligen Zahlungen werden für jedes Schiff nach einem Verfahren berechnet, das sich aus den dem Protokoll angefügten technischen Datenblättern ergibt. 4. Im ersten und im letzten Geltungsjahr des Abkommens werden die Gebühren zeitanteilig entsprechend der tatsächlichen Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet. 5. Änderungen der die Fanggenehmigungen betreffenden Rechtsvorschriften sind der Delegation spätestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten mitzuteilen. 5) Zahlungsweise Die Lizenzgebühren, die sonstigen Gebühren und die Zahlungen für die Beobachter sind vor der Ausstellung der Fanggenehmigungen auf das Konto Nr. 290 130 0065 des Marokkanischen Schatzamtes ( Trésorier Général du Royaume ) bei der Bank Al Maghrib, Marokko, zu überweisen. Die Zahlung der Gebühren für die von den Fischfang auf pelagische Arten betreibenden Trawlern erzielten Fänge erfolgt dreimonatlich jeweils am Ende des Dreimonatszeitraums, der auf den Dreimonatszeitraum, in dem die Fänge erzielt wurden, folgt. KAPITEL II : BESTIMMUNGEN FÜR SCHIFFE, DIE FISCHFANG AUF ARTEN WEIT WANDERNDER FISCHE (THUNFISCHFANG) BETREIBEN 1. Die Gebühren sind auf 25 EUR je in der Fischereizone Marokko gefangene Tonne festgesetzt. 2. Die Lizenzen werden nach Entrichtung einer Vorauszahlung von 5 000 EUR pro Schiff für ein Kalenderjahr ausgestellt. 3. Im ersten und im letzten Geltungsjahr des Abkommens werden die Gebühren zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet. 4. Die Kapitäne der Schiffe, die Fischfang auf Arten weit wandernder Fische betreiben, müssen ein Logbuch nach dem Modell der Anlage 6 des Anhangs führen. 5. Sie übermitteln ihren zuständigen Behörden spätestens 15 Tage vor Ende des dritten auf den Bezugsmonat des Logbuchformulars folgenden Monats eine Kopie jenes Formulars. Diese Behörden leiten die Kopien unverzüglich an die Delegation weiter, die sie vor Ende des dritten auf den Bezugsmonat des Logbuches folgenden Monats dem Ministerium übermittelt. 6. Die Delegation übermittelt dem Ministerium jährlich jeweils vor dem 30. April eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren, die auf der Grundlage der von den Reedern abgegeben Fangmeldungen erstellt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, etwa dem IRD ( Institut de Recherche pour le Développement, Frankreich ), dem IEO ( Instituto Español de Oceanografia, Spanien ) und dem INIAP ( Instituto Nacional de Investigaçao Agricola y de Pesca, Portugal ) oder aber dem INRH ( Institut National de Recherche Halieutique, Marokko ) bestätigt wurde. 7. Für das letzte Jahr der Anwendung des Abkommens wird die Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Abkommens notifiziert. 8. Die Endabrechnung wird den Reedern übermittelt. Diese müssen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Ministerium die Genehmigung der Daten bekannt gegeben hat, nachkommen. Die Zahlungen, die in EUR zu leisten sind, werden von der Delegation spätestens anderthalb Monate nach der oben erwähnten Bekanntgabe auf das in Kapitel I Nummer 5 genannte Konto des Marokkanischen Schatzamtes (Trésorier Général du Royaume) überwiesen. 9. Liegt der gemäß der Endabrechnung zu zahlende Betrag unter dem Betrag der Vorauszahlung, so wird der Differenzbetrag nicht erstattet. 10. Die Reeder leiten alle erforderlichen Maßnahmen ein, damit die Übermittlung der Logbuchkopien und die Leistung der eventuellen Nachzahlungen innerhalb der unter Nummer 6 bzw. 7 genannten Fristen erfolgt. 11. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Nummer 6 und 7 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. KAPITEL III - FISCHEREIZONEN Die Fischereizonen für die einzelnen Fischereien in der atlantischen Zone Marokkos sind in den technischen Datenblättern (Anlage 2) festgelegt. Dieses Protokoll gilt nicht für die Mittelmeerzone Marokkos, d.h. östlich von 35°48’N – 6°20’W (Cap Spartel). KAPITEL IV – DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN FÜR DIE VERSUCHSFISCHEREI Die beiden Vertragsparteien beschließen gemeinsam, welche Reeder aus der Gemeinschaft Versuchsfischerei betreiben dürfen, welcher Zeitraum hierfür am besten geeignet ist und welchen Bedingungen die Versuchsfischerei unterliegt. Um die Forschungsarbeit der Schiffe zu erleichtern, übermittelt die Regierung des Königreichs Marokko die verfügbaren wissenschaftlichen Angaben und sonstigen Grunddaten. Der marokkanische Fischereisektor wird intensiv in die Arbeiten einbezogen (Koordinierung und Dialog über die Durchführungsbestimmungen für die Versuchsfischerei). Maßnahmen der Versuchsfischerei haben eine Laufzeit von mindestens drei und höchstens sechs Monaten, es sei denn, dass die Vertragsparteien einvernehmlich anders lautende Vereinbarungen treffen. Auswahl der Bewerber um die Durchführung von Versuchsfischereimaßnahmen Die Europäische Kommission informiert die marokkanischen Behörden über die ihr vorliegenden Versuchsfischereianträge. Sie übermittelt ihnen technische Unterlagen mit folgenden Angaben: - technische Merkmale des Schiffes, - Qualifikationsniveau der Offiziere des Schiffes in Bezug auf die Fischerei, - technische Parameter der vorgeschlagenen Maßnahmen (Laufzeit, Fanggerät, zu erforschende Regionen usw.). Die Regierung des Königreichs Marokko organisiert, sofern sie dies für nötig hält, einen Dialog zwischen der Europäischen Kommission und den betroffenen Reedern über die technischen Einzelfragen. Vor Aufnahme der Fangtätigkeiten übermitteln die Reeder den marokkanischen Behörden und der Europäischen Kommission folgende Unterlagen: - Erklärung bezüglich der bereits an Bord befindlichen Fänge, - Angaben zu den technischen Merkmalen des während der Versuchsfischereimaßnahme einzusetzenden Fanggeräts, - Erklärung, dass sie die marokkanischen Fischereivorschriften in allen Punkten einhalten werden. Während der Ausübung der Fangtätigkeiten auf See kommen die Reeder folgenden Verpflichtungen nach: - Sie übermitteln den marokkanischen Behörden und der Europäischen Kommission wöchentliche Berichte über die Tagesfangmengen und die bei jedem Hol erzielten Fangmengen unter Angabe der technischen Parameter (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fangmenge sowie Bemerkungen). - Sie übermitteln ihre Position, Geschwindigkeit und Fahrtrichtung per VMS. - Sie achten darauf, dass sich ein marokkanischer wissenschaftlicher Beobachter oder ein von den marokkanischen Behörden benannter Beobachter an Bord befindet. Der Beobachter hat die Aufgabe, anhand der Fänge wissenschaftliche Daten zu sammeln und Proben zu entnehmen. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Der Reeder sorgt auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Beobachters, während dieser sich an Bord befindet. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord sowie die Häfen, in denen dieser an bzw. von Bord geht, werden einvernehmlich mit den marokkanischen Behörden festgelegt. Sofern die Vertragsparteien keine anders lautenden Vereinbarungen treffen, kann kein Schiff verpflichtet werden, mehr als einmal innerhalb von zwei Monaten einen Hafen anzulaufen. - Sie unterziehen ihr Schiff einer Kontrolle, bevor es die marokkanischen Gewässer verlässt, wenn die marokkanischen Behörden dies verlangen. - Sie halten die marokkanischen Fischereivorschriften in allen Punkten ein. Die während der Versuchsfischerei erzielten Fänge einschließlich der Beifänge bleiben vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse des gemischten Ausschusses Eigentum des Reeders. Die marokkanischen Behörden benennen einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme, die der Entwicklung der Versuchsfischerei entgegenstehen könnten, zuständig ist. KAPITEL V– SATELLITENÜBERWACHUNG VON FISCHEREIFAHRZEUGEN DER GEMEINSCHAFT, DIE AUFGRUND DIESES ABKOMMENS IN DEN MAROKKANISCHEN GEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN 1. Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 Metern über alles, die aufgrund dieses Abkommens Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in den marokkanischen Fischereizonen satellitengestützt überwacht. 2. Die marokkanischen Behörden teilen der Gemeinschaft für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der marokkanischen Fischereizonen mit. Die marokkanischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Grad, Minuten und Sekunden. 3. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können. 4. Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt. 5. Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die marokkanischen Fischereizonen einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal alle zwei Stunden an das Marokkanische Zentrum für Fischereikontrolle und -überwachung (Centre de Surveillance et de Contrôle de la pêche du Maroc, CSC). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet. 6. Die unter Nummer 5 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 oder in einem anderen gesicherten Protokoll übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilungen erfolgt in Echtzeit gemäß dem Format in Anlage II. 7. Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an das Marokkanische Zentrum für Fischereikontrolle und -überwachung (CSC). In diesem Fall ist alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten zweistündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5. Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet diese Meldungen unverzüglich an das Marokkanische Zentrum für Fischereikontrolle und -überwachung (CSC) weiter. Das defekte Gerät ist spätestens innerhalb eines Monats zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die marokkanischen Fischereizonen verlassen oder in einen marokkanischen Hafen einlaufen. 8. Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den marokkanischen Gewässern in Abständen von einer Stunde. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist das Marokkanische Zentrum für Fischereikontrolle und -überwachung (CSC) unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung. 9. Stellt das Marokkanische Zentrum für Fischereikontrolle und -überwachung (CSC) fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die zuständigen Dienststellen der Europäische Kommission unverzüglich unterrichtet. 10. Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die andere Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG/Marokko Fischfang betreiben, durch die marokkanischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 11. Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass - die Daten nicht manipuliert werden; - die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden; - die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und - die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden. 12. Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind. Eine erste Sitzung zu diesem Thema ist vor dem Inkrafttreten des Protokolls abzuhalten. 13. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt. 14. Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens. KAPITEL VI – FANGMELDUNGEN 1) Logbuchformulare 1. Die Schiffskapitäne sind verpflichtet, die speziell für die Fischerei in der marokkanischen Fischereizone konzipierten Logbuchformulare zu verwenden und gemäß den dort dargelegten Anweisungen laufend zu aktualisieren. 2. Die Reeder übermitteln ihren zuständigen Behörden spätestens 15 Tage vor Ende des dritten auf den Bezugsmonat des Logbuchformulars folgenden Monats eine Kopie jenes Formulars. Diese Behörden leiten die Kopien unverzüglich an die Delegation weiter, die sie vor Ende des dritten auf den Bezugsmonat der Logbuchformulare folgenden Monats dem Ministerium übermittelt. 3. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 und Absatz 2 durch den Reeder wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. 2) Dreimonatliche Meldung der Fänge 1. Die Delegation meldet dem Ministerium vor Ende des dritten Monats eines jeden Quartals die im vorangegangenen Quartal von allen Gemeinschaftsschiffen erzielten Fangmengen. 2. Die Fangmeldungen sind monatlich aufzustellen und insbesondere nach Fischereien, nach Schiffen und nach auf dem Logbuchformular angegebenen Arten aufzuschlüsseln. 3. Die Daten werden dem Ministerium auch elektronisch in einem mit der im Ministerium eingesetzten Software kompatiblen Format übermittelt. 3) Zuverlässigkeit der Daten Die in den unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten Unterlagen enthaltenen Angaben müssen den tatsächlichen Fangmengen entsprechen, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Bestandslageentwicklung verwendet werden können. KAPITEL VII – ANHEUERUNG MAROKKANISCHER SEELEUTE 1. Die Reeder, denen im Rahmen dieses Abkommens eine Fanggenehmigung erteilt wurde, heuern für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts in den marokkanischen Gewässern wie folgt marokkanische Seeleute an: a) Trawler (Fischerei auf pelagische Arten) - Tonnage von weniger als 150 BRZ: Das Anheuern marokkanischer Seeleute ist freiwillig. - Tonnage von weniger als 5 000 BRZ: 6 Seeleute - Tonnage von 5 000 BRZ oder mehr: 8 Seeleute Sofern diese Schiffe während einer Zeit von weniger als einem Monat pro Jahr in der marokkanischen Fischereizone Fischfang betreiben, sind sie jedoch von der Verpflichtung zum Anheuern marokkanischer Seeleute befreit. Außerdem müssen die Reeder, wenn die Fanglizenzen dieser Schiffe für einen Zeitraum von mehr als einem Monat pro Jahr verlängert werden, für den ersten Monat den Pauschalbetrag gemäß Nummer 10 dieses Kapitels entrichten. Ab dem ersten Tag des zweiten Gültigkeitsmonats der Fanglizenz müssen sie ihrer Verpflichtung zur Anheuerung marokkanischer Seeleute nachkommen. b) Nichtindustrielle Fischerei Nord: Das Anheuern marokkanischer Seeleute ist freiwillig. c) Nichtindustrielle Fischerei Süd: 2 Seeleute d) Wadenfänger Nord: 2 Seeleute e) Trawler und Grundleinenfänger für die demersale Fischerei: 8 Seeleute f) Thunfischfänger mit Angeln: 3 Seeleute 2. Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei auswählen. 3. Die Arbeitsverträge der Fischer werden zwischen den Reedern oder ihren Vertretern einerseits und den Fischern andererseits abgeschlossen. 4. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten marokkanischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit. 5. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 6. Die Arbeitsverträge der marokkanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen marokkanischen Behörde ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). 7. Der Reeder oder sein Vertreter schickt innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Lizenz eine Kopie des von den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaates paraphierten Arbeitsvertrags unmittelbar an das Ministerium. 8. Die Heuer der marokkanischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den marokkanischen Seeleuten oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der marokkanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der marokkanischen Besatzung und sie muss den IAO-Normen entsprechen und darf auf keinen Fall unter diesen Normen liegen. 9. Erscheint einer/erscheinen mehrere der angeheuerten Seeleute nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, darf das Schiff trotzdem auslaufen, nachdem es den zuständigen Hafenbehörden mitgeteilt hat, dass die vorgeschriebene Zahl der Seeleute nicht erreicht wurde, und es seine Besatzungsliste auf den neuesten Stand gebracht hat. Die Hafenbehörden benachrichtigen das Ministerium. Der Reeder ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit sein Schiff spätestens für die folgende Fangreise die gemäß diesem Abkommen vorgeschriebene Zahl von Seeleuten an Bord nimmt. 10. Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 9 genannten Grund keine marokkanischen Seeleute angeheuert, haben die Reeder der betreffenden Gemeinschaftsschiffe innerhalb von drei Monaten für jeden Tag der Fangreise in der marokkanischen Fischereizone einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Seemann und Tag zu zahlen. Diese Summe wird für die Ausbildung von marokkanischen Seefischern verwendet; sie ist auf das in Kapitel I Nummer 5 angegebene Konto zu zahlen. 11. Die Delegation übermittelt dem Ministerium halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli die Liste der an Bord der Gemeinschaftsschiffe angeheuerten marokkanischen Seeleute. Aus der Liste geht hervor, dass die Seeleute in die Besatzungslisten eingetragen sind, und auf welchen Schiffen sie angeheuert wurden. 12. Außer in dem unter Nummer 9 vorgesehenen Fall wird bei wiederholter Nichteinhaltung der dem Reeder auferlegten Verpflichtung zur Anheuerung der vorgesehenen Zahl marokkanischer Seeleute die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. KAPITEL VIII – BEGLEITUNG UND BEOBACHTUNG A- Fischereibeobachtung 1. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den marokkanischen Fischereizonen Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von Marokko benannten Beobachter an Bord. 1.1 In jedem Quartal nehmen 25 % der zugelassenen Fischereifahrzeuge mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ Beobachter an Bord. 1.2 Fischereifahrzeuge, die industrielle pelagische Fischerei betreiben, nehmen für die Gesamtdauer ihrer Tätigkeiten in den marokkanischen Gewässern einen Beobachter an Bord. 1.3 Die übrigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Tonnage von 100 BRZ oder weniger werden auf bis zu 10 Fangreisen pro Jahr und Fischereikategorie beobachtet. 1.4 Das Ministerium erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden unverzüglich der Delegation übermittelt. 1.5 Das Ministerium teilt den betreffenden Reedern über die Delegation den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens (15) Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit. 2. Trawler, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben, führen ständig einen Beobachter an Bord mit. Für die anderen Fischereikategorien wird die Dauer der Anwesenheit der Beobachter an Bord auf eine Fangreise pro Schiff festgesetzt. 3. Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den marokkanischen Behörden einvernehmlich festgelegt. 4. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den marokkanischen Fischereigewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord. 5. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und marokkanischen Häfen mit. 6. Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die marokkanische Fischereizone mit einem marokkanischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach Marokko auf Kosten des Reeders gesorgt. 7. Sofern ein wissenschaftlicher Beobachter vergeblich eine Reise antritt, weil der Reeder seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sind die Reisekosten sowie die Tagegelder in der für marokkanische nationale Beamte des entsprechenden Dienstgrades üblichen Höhe für die Tage, an denen der wissenschaftliche Beobachter seiner Tätigkeit nicht nachgehen konnte, vom Reeder zu tragen. Wird der Beobachter aus vom Reeder zu vertretenden Gründen zu einem späteren als dem vorgesehenen Zeitpunkt an Bord genommen, zahlt der Reeder an den wissenschaftlichen Beobachter Tagegelder nach den oben genannten Sätzen. Änderungen der die Tagegelder betreffenden Vorschriften sind der Delegation spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen. 8. Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. 9. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben: 9.1 er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe; 9.2 er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang; 9.3 er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor; 9.4 er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; 9.5 er überprüft die Angaben zu den in den marokkanischen Fischereigewässern getätigten Fängen im Logbuch; 9.6 er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren und Kopffüßern vor; 9.7 er übermittelt per Telefax oder per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. 10. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten. 11. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 12. Während seines Aufenthalts an Bord 12.1 trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; 12.2 geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um; er wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes. 13. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen marokkanischen Behörden mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht. 14. Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden. 15. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen marokkanischen Behörden. 16. Zur Erstattung der Marokko durch die Anwesenheit der wissenschaftlichen Beobachter an Bord der Schiffe entstehenden Kosten sind zusätzlich zu den von den Reedern zu entrichtenden Gebühren für jedes Schiff, das in der marokkanischen Fischereizone Fischfang betreibt, die so genannten „Zuschläge für wissenschaftliche Beobachter“ in Höhe von 3,50 EUR pro BRZ und Quartal vorgesehen. Diese Zuschläge werden zum selben Zeitpunkt entrichtet wie die Quartalszahlungen nach Kapitel I Nummer 5 des Anhangs. 17. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Nummer 4 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. B- GEMEINSAME FISCHEREIÜBERWACHUNG Die Vertragsparteien richten ein gemeinsames System zur Überwachung und Beobachtung der Kontrollen der Anlandungen ein, um die Wirksamkeit dieser Kontrollen zu verbessern, damit die Bestimmungen dieses Abkommens eingehalten werden. Zu diesem Zweck benennen die zuständigen Behörden beider Parteien ihre jeweiligen Vertreter, die bei der Kontrolle der Anlandungen mitwirken und die Durchführungsmodalitäten der Anlandungen beobachten; sie teilen einander mit, welche Vertreter benannt wurden. Der Vertreter der marokkanischen Behörden nimmt als Beobachter an den Inspektionen der Anlandungen der Schiffe teil, die in der marokkanischen Fischereizone tätig gewesen sind; diese Inspektionen werden von den nationalen Kontrollstellen der Mitgliedstaaten durchgeführt. Er begleitet die nationalen Kontrollbeamten bei ihren Besuchen in den Häfen, an Bord der Schiffe, am Kai, auf den Erstverkaufsmärkten, bei den Fischgroßhändlern, in den Kühlhäusern und an anderen Orten, an denen Fisch beim Anlanden und vor dem Erstverkauf gelagert wird, wobei er Einsicht in alle inspektionsrelevanten Unterlagen erhält. Der Vertreter der marokkanischen Behörden erstellt einen Bericht über die Kontrolle(n), an der/denen er teilgenommen hat. Das Ministerium teilt der Delegation jeweils 10 Tage im Voraus mit, an welchen Kontrollen es teilnehmen wird. Auf Antrag der Europäischen Kommission können die Fischereiinspektoren der Gemeinschaft an den Inspektionen, die die marokkanischen Behörden bei Gemeinschaftsschiffen vornehmen, die ihre Fänge in marokkanischen Häfen anlanden, als Beobachter teilnehmen. Die Durchführungsbestimmungen werden von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. KAPITEL IX - ÜBERWACHUNG 1. Die Europäische Gemeinschaft führt eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen marokkanischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt. 2. Technische Überprüfung 2.1 Einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und nach jeder mit dem Einsatz anderen Fanggeräts verbundenen Änderung der Fischereikategorie sind die auf der Liste gemäß Nummer 1 genannten Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, sich in einem marokkanischen Hafen einzufinden, um sich einer nach den geltenden Vorschriften durchzuführenden Inspektion zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden. 2.2 Wird bei der Inspektion die Konformität des Fischereifahrzeugs festgestellt, so wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht, und die für Schiffe, die ihre Fanglizenzen innerhalb jenes Jahres verlängern, de facto verlängert wird. Die Gesamtgeltungsdauer darf jedoch ein Jahr nicht überschreiten. Die Konformitätsbescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen. 2.3 Bei der technischen Überprüfung wird die Konformität der technischen Merkmale und des an Bord befindlichen Fanggeräts festgestellt und überprüft, ob die Vorschriften über die marokkanische Besatzung eingehalten wurden. 2.4 Die Inspektionskosten, die nach einem in marokkanischen Rechtsvorschriften festgelegten Tarif ermittelt werden, sind von den Reedern zu tragen. Sie dürfen nicht höher sein als die Beträge, die andere Schiffe für entsprechende Leistungen entrichten. 2.5 Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Nummer 2.1 und 2.2 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. 3. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt 3.1 Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen dem Ministerium mindestens vier Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die marokkanischen Fischereizonen einzufahren oder sie zu verlassen. 3.2 Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk. Die erforderlichen technischen Angaben finden sich in der Anlage 8. 3.3 Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne das Ministerium entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen. 3.4 Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden bei Erteilung der Fanglizenz noch einmal mitgeteilt. 4. Kontrollverfahren 4.1 Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den marokkanischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten marokkanischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 4.2. Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 4.3. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. 5. Aufbringung 5.1 Das Ministerium informiert die Delegation der Europäischen Kommission innerhalb von 48 Stunden über jede Aufbringung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den marokkanischen Fischereigewässern und die gegen diese Fischereifahrzeuge verhängten Strafen. 5.2 Gleichzeitig ist der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln. 6. Aufbringungsprotokoll 6.1 Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das von der zuständigen marokkanischen Kontrollbehörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. 6.2 Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. 6.3 Der Kapitän muss sein Schiff in den von den marokkanischen Kontrollbehörden bezeichneten Hafen bringen. Ein Schiff, das gegen die geltenden marokkanischen Seefischereivorschriften verstoßen hat, wird bis zur Erfüllung der bei Aufbringungen üblichen Formalitäten im Hafen festgehalten. 7. Verfahren im Fall von Verstößen 7.1. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren wird spätestens (drei Arbeitstage) nach der Aufbringung abgeschlossen. 7.2. Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den marokkanischen Fischereivorschriften festgesetzt. 7.3. Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von der zuständigen marokkanischen Behörde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind. 7.4. Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von der zuständigen marokkanischen Behörde freigegeben. 7.5. Das Schiff darf den Hafen verlassen, wenn - den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder - bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution gemäß Nummer 7.3 hinterlegt und von der zuständigen marokkanischen Behörde akzeptiert wurde. 8. Umladungen 8.1 Das Umladen von Fängen auf See ist in der marokkanischen Fischereizone verboten. Trawler der Gemeinschaft, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben, die in den marokkanischen Gewässern Fänge umladen möchten, haben jedoch die Möglichkeit, nach Einholung einer Genehmigung von Seiten des Ministeriums eine Umladung in einem marokkanischen Hafen oder an einem anderen von den zuständigen marokkanischen Behörden benannten Ort vorzunehmen. Die Umladung erfolgt in Anwesenheit des Beobachters oder eines Vertreters der Abteilung Seefischerei und der Kontrollbehörden. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden marokkanischen Rechtsvorschriften geahndet. 8.2. Vor jeder Umladung müssen die Reeder der Schiffe dem Ministerium wenigstens 24 Stunden im Voraus folgende Angaben übermitteln: - die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen; - den Namen des übernehmenden Frachtschiffes, seine Flagge, seine Registriernummer und sein Rufzeichen; - die umzuladende Menge nach Arten; - die Bestimmung des Fangs; - das Datum der Umladung. Marokko behält sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Marokkos illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben hat. 8.3. Das Umladen gilt als Verlassen der marokkanischen Fischereizone. Die Schiffe müssen dem Ministerium folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die marokkanische Fischereizone zu verlassen. Die Kapitäne der Trawler der Gemeinschaft, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben, die in einem marokkanischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die marokkanischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. KAPITEL X ANLANDUNG DER FÄNGE Die Vertragsparteien haben im Bewusstsein der Bedeutung einer verstärkten Integration im Hinblick auf die gemeinsame Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Fischereisektoren folgenden Maßnahmen betreffend die Anlandung eines Teils der von den Gemeinschaftsschiffen in den marokkanischen Gewässern getätigten Fänge in marokkanischen Häfen vereinbart. Die obligatorische Anlandung erfolgt nach der in den dem Abkommen beigefügten technischen Datenblättern angegebenen Aufteilung. Finanzielle Anreize: 1. Anlandung von Fängen: Thunfischfänger der Gemeinschaft, die ihre Fänge freiwillig in einem marokkanischen Hafen anlanden, erhalten auf den im technischen Datenblatt Nr. 5 angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 2,50 EUR pro Tonne in den marokkanischen Gewässern gefangenen Thunfisch. Eine weitere Ermäßigung in Höhe von 2,50 EUR wird gewährt, wenn die Fischereierzeugnisse in den Fisch-Markthallen verkauft werden. Diese Regelung gilt für alle Gemeinschaftsschiffe für bis zu 50 % der in der Endabrechnung angegebenen Fangmenge (im Sinne von Kapitel II des Anhangs) ab dem ersten Geltungsjahr des Protokolls. Gemeinschaftsschiffe, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben, die freiwillig mehr als 25 % der im technischen Datenblatt Nr. 6 vorgesehenen Fangmenge in einem marokkanischen Hafen anlanden, erhalten auf den im technischen Datenblatt angegebenen Betrag für jede Tonne freiwillig angelandeten Fisch eine Ermäßigung in Höhe von 10 %. 2. Durchführungsmodalitäten: Ein Vertreter der Fisch-Markthalle stellt über die Anlandevorgänge eine Wiegebescheinigung aus, die die Grundlage für die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse bildet. Über die in der Fisch-Markthalle erfolgten Verkäufe wird eine „Bescheinigung der verkauften Mengen und der Restmengen“ (DVR) ausgestellt. Kopien der Wiegebescheinigung und der DVR werden der Vertretung der Abteilung Seefischerei im Anlandehafen übermittelt. Nach Genehmigung durch das Ministerium werden die Reeder über die Höhe der ihnen zu erstattenden Beträge unterrichtet. Diese Beträge werden bei der nächsten Fanglizenz-Antragstellung von den durch die Reeder zu zahlenden Gebühren abgezogen. 3. Bewertung: Die Höhe der finanziellen Anreize wird vom gemischten Ausschuss nach Auswertung der sozioökonomischen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahr vorgenommenen Anlandungen angepasst. ANLAGEN 4. Formular für den Lizenzantrag 5. Technische Datenblätter 6. Übermittlung von VMS-Meldungen in Marokko, Positionsmeldung 7. Abgrenzung der marokkanischen Fischereizone, Koordinaten der Fischereizonen 8. Koordinaten des Marokkanischen Zentrums für Fischereikontrolle (CSC) 9. Logbuchformulare 10. Fangmeldungsformblatt. Muster (noch nicht vereinheitlicht). 11. Angaben zur marokkanischen Funkstation Anlage 1 FISCHEREIABKOMMEN MAROKKO – EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FANGLIZENZANTRAG I- ANTRAGSTELLER 1. Name des Reeders: 2. Name der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders: 3. Anschrift der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders: 4. Telefon: Telefax: Telex: 5. Name des Kapitäns: Staatsangehörigkeit: II-SCHIFF UND SCHIFFSKENNZEICHEN 1. Name des Schiffs: 2. Flaggenzugehörigkeit: 3. Äußere Kennnummer: 4. Heimathafen: 5. Wann und wo gebaut: 6. Rufzeichen: Frequenz: 7. Rumpfmaterial: Stahl ( Holz ( Polyester ( Sonstige ( III- TECHNISCHE MERKMALE DES SCHIFFES UND AUSRÜSTUNG 1. Länge über alles: Breite: 2. Tonnage (in BRZ): 3. Hauptmaschinenleistung in PS : Marke: Typ: 4. Schiffstyp: Fischereikategorie: 5. Fanggeräte: 6. Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder: 7. Art der Konservierung an Bord: Frischfischlagerung ( Kühlung ( Mischform ( Einfrieren ( 8. Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden): 9. Rauminhalt der Laderäume: Anzahl: Geschehen zu am Unterschrift des Antragstellers Anlage 2 Technisches Datenblatt Nr. 1 Nichtindustrielle Fischerei Nord: pelagische Arten Zahl der zugelassenen Schiffe | 20 | Zugelassenes Fanggerät | Wade Zugelassene Maschenöffnungsgrade entsprechend den in der Zone vorherrschenden Bedingungen, höchstens 500 m x 90 m. Der Einsatz von Sperrnetzen ist verboten. | Schiffstyp: | <100 BRZ | Gebühr | 67 Euro/BRZ/Quartal | Grenze | Nördlich von 34°18’00’’ Jenseits von 2 Seemeilen | Zielarten | Sardine, Sardelle und andere kleine pelagische Arten | Anlandeverpflichtung | Im ersten Jahr: 25 %; im zweiten Jahr: 30 %; im dritten Jahr: 40 %; im vierten Jahr: 50% | Schonzeit | Zwei Monate: Februar und März | Bemerkungen | Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor der Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt. Technisches Datenblatt Nr. 2 Nichtindustrielle Fischerei Nord Zahl der zugelassenen Schiffe | 30 | Zugelassenes Fanggerät | Grundleine, Kategorie a) Zulässige Höchstzahl der Haken pro Grundleine: 2000. Kategorie b) Die zulässige Höchstzahl der Haken pro Grundleine wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten und den marokkanischen Vorschriften vom gemischten Ausschuss festgesetzt. | Schiffstyp: | a) <40 BRZ: 27 Lizenzen. b) > 40 BRZ und < 150 BRZ: 3 Lizenzen. | Gebühr | 60 Euro/BRZ/Quartal | Grenze | Nördlich von 34°18’00’’ Jenseits von 6 Seemeilen | Zielarten | Degenfisch, Seebrassen und andere demersale Arten | Anlandeverpflichtung | Freiwillige Anlandung | Schonzeit | 15. März bis 15. Mai | Beifänge | 0 % Schwertfisch und pelagische Haie | Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor der Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt. Technisches Datenblatt Nr. 3 Nichtindustrielle Fischerei Süd Zahl der zugelassenen Schiffe | 20 | Zugelassenes Fanggerät | Angeln, Leinen und Korbreusen. Höchstzahl der Fanggeräte pro Schiff: 2. Der Einsatz von Langleinen, Dreiwandnetzen, aufgespannten Kiemennetzen, Treibnetzen, Schleppangelleinen sowie Schattenfischnetzen ist verboten. | Schiffstyp: | <80 BRZ | Gebühr | 60 Euro/BRZ/Quartal | Grenze | Südlich von 30°40’N Jenseits von 3 Seemeilen | Zielarten | Schattenfisch und Seebrassen | Anlandeverpflichtung | Freiwillige Anlandung | Schonzeit | - | Zulässige Netze | Netz von 8 mm für den Fang der Köder, jenseits von 2 Seemeilen | Beifänge | 0 % Kopffüßer und Krebstiere, ausgenommen 10 % Taschenkrebs; die gezielte Fischerei auf Taschenkrebs ist verboten. 10 % sonstige demersale Arten | Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor der Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt. Technisches Datenblatt Nr. 4 Fischerei auf demersale Arten Zahl der zugelassenen Schiffe | 22 Schiffe, darunter höchstens 11 Trawler, pro Jahr. | Zugelassenes Fanggerät | - Für die Langleiner: . Grundleine, Tiefsee-Stellnetz aus Multifilament, - Für die Trawler: Grundschleppnetz | Schiffstyp | Durchschnittgröße von 275 BRZ; für Trawler: Fangtätigkeit in mehr als 200 m Tiefe; | Gebühr | 53 Euro/BRZ/Quartal | Grenze | Südlich von 29°N Jenseits der 200-Meter-Isobathe für Trawler (und 12 Seemeilen für Langleiner) | Zielarten | Senegalesischer Seehecht, Degenfisch, Große Gabelmakrele / Ungestreifte Pelamide | Anlandeverpflichtung | 50 % der in Marokko erzielten Fangmengen | Schonzeit | Gilt nur für Trawler Es gilt die für Kopffüßer festgesetzte Schonzeit. | Zulässige Netze | - Schleppnetzfischerei: Netz von wenigstens 70 mm. Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten. Die Versteifung der Steertmaschen verboten. Die zulässige Höchstzahl der Haken pro Grundleine wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten und den marokkanischen Vorschriften vom gemischten Ausschuss festgesetzt. | Beifänge | 0 % Kopffüßer und Krebstiere, ausgenommen 5 % Taschenkrebs; | Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor der Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt. Technisches Datenblatt Nr. 5 Thunfischfang Zahl der zugelassenen Schiffe | 27 | Zugelassenes Fanggerät | Angel und Schleppleine Wade für den Fang von Lebendködern | Grenze | Jenseits von 3 Seemeilen Köderfang jenseits von 2 Seemeilen Gesamte marokkanische Atlantikzone mit Ausnahme des Schutzgebietes östlich der Linie, die die Punkte 33°30’N/7°35’W und 35°48’N/6°20’ W miteinander verbindet. | Zielarten | Thunfisch | Anlandeverpflichtung | Ein Teil der Fänge ist in Marokko zum internationalen Marktpreis anzubieten. | Schonzeit | Keine | Zulässige Netze | Köderfang mit einer Ringwade von 8 mm | Gebühren | 25 EUR pro Tonne gefangenen Fisch | Vorschussbetrag | Ein Vorschuss in Höhe von 5000 EUR ist bei der Beantragung der Jahres-Fanglizenzen zu überweisen. | Bemerkungen | Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor der Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt. Technisches Datenblatt Nr. 6 Industrielle pelagische Fischerei Zugelassenes Fanggerät | Pelagisch oder halbpelagisch | Zugewiesene Quote | 60 000 Tonnen pro Jahr, höchstens 10 000 Tonnen pro Monat | Schiffstyp: | Trawler zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten | Zahl der fangberechtigten Schiffe | Höchstzahl: - 5-6 Schiffe[3] von mehr als 3 000 BRZ/Schiff - 2-3 Schiffe von 150-3000 BRZ/ Schiff - 10 Schiffe von weniger als 150 BRZ/ Schiff | Gesamttonnage der fangberechtigten Schiffe | Höchstzahl: | Grenze | Südlich von 29°N, jenseits der 15 Seemeilen von der Küste aus, berechnet anhand der Niedrigwasserlinie | Zielarten | Sardine, Sardelle, Makrele, Stöcker und Anchovies. | Anlandeverpflichtung | Jedes Schiff landet 25 % seiner Fänge in Marokko an. | Schonzeit | Die zugelassenen Fischereifahrzeuge müssen alle vom Ministerium für die zugelassene Fischereizone festgesetzten Schonzeiten einhalten und dort alle Fangtätigkeiten einstellen. Die marokkanischen Behörden teilen der Kommission ihre Entscheidung unter Angabe der Sperrzeiten und der Sperrzonen im Voraus mit. | Zulässige Netze | Der Mindestmaschenöffnungsgrad der gestreckten pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetze beläuft sich auf 40 mm. Der Steert des pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden. | Beifänge | Höchstmenge: 3,5 % sonstige Arten Der Fang von Kopffüßern, Krebstieren und anderen demersalen und benthischen Arten ist streng verboten. | Industrielle Verarbeitung | Die industrielle Verarbeitung der Fänge zu Fischmehl und/oder Fischöl ist streng verboten. Allerdings können verunstaltete oder beschädigte Fische sowie beim Umgang mit den Fängen entstehende Abfälle zu Fischmehl und/oder Fischöl verarbeitet werden, sofern die Schwelle von 5 % der zulässigen Gesamtfangmenge nicht überschritten wird. | Bemerkungen | Die Schiffe sind drei Kategorien zuzuordnen: Kategorie 1: Bruttotonnage bis 3 000 BRZ; Höchstmenge: 12 500 Tonnen/Jahr/Schiff; Kategorie 2: Bruttotonnage über 3 000 BRZ und bis zu 5 000 BRZ; Höchstmenge: 17 500 Tonnen/Jahr/Schiff; Kategorie 3: Bruttotonnage über 5 000 BRZ; Höchstmenge: 25 000 Tonnen/Jahr/Schiff. | Anzahl der Schiffe/ Gebühren | Höchstzahl der Schiffe, die gleichzeitig Fischfang betreiben dürfen: 18. Ausrüstungsgebühr pro zugelassene Tonne gefangener Fisch: 20 EUR /Tonne. Vom Reeder zu zahlende Gebühr pro Tonne über die zugelassene Menge hinaus gefangener Fisch: 50 EUR /Tonne. | Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor der Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt. Anlage 3 ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MAROKKO POSITIONSMELDUNG Datenfeld | Code | Obligatorisch/ fakultativ | Bemerkungen | Aufzeichnungsbeginn | SR | O | Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an | Empfänger | AD | O | Angabe Meldung – Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes | Absender | FR | O | Angabe Meldung – Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes | Flaggenstaat | FS | F | Art der Meldung | TM | O | Angabe Meldung - Art der Meldung „POS“ | Rufzeichen | RC | O | Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs | Interne Referenznummer der Vertragspartei | IR | F | Angabe zum Schiff – Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) | externe Kennnummer | XR | O | Angabe Schiffsregistrierung – die außen angebrachte Nummer des Schiffs | Breitengrad | LA | O | Angabe zur Position des Schiffs – Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) | Längengrad | LO | O | Angabe zur Position des Schiffs – Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84) | Kurs | CO | O | Schiffskurs 360° Einteilung | Geschwindigkeit | SP | O | Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten | Daten | DA | O | Angabe zur Position des Schiffes – Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) | Uhrzeit | TI | O | Angabe zur Position des Schiffes – Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) | Aufzeichnungsende | ER | O | Systemangabe - gibt das Ende der Aufzeichnung an | Zeichensatz: ISO 8859.1 Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut: - Ein doppelter Schrägstrich ("//") und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; - ein Schrägstrich ("/") trennt den Feldcode und die Daten. Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen. Anlage 4 ABGRENZUNG DER MAROKKANISCHEN FISCHEREIZONE KOORDINATEN DER FISCHEREIZONEN Technisches Datenblatt | Kategorie | Fischereizone (Breitengrad) | Entfernung von der Küste | 1 | Nichtindustrielle Fischerei Nord: pelagisch | 34°18’00”N - 35°48’00”N | Jenseits von 2 Seemeilen | 2 | Nichtindustrielle Fischerei Nord: Grundleine | 34°18’00”N - 35°48’00”N | Jenseits von 6 Seemeilen | 3 | Nichtindustrielle Fischerei Süd | Südlich von 30°40’00” | Jenseits von 3 Seemeilen | 4 | Fischerei auf demersale Arten | Südlich von 29°00’00” | Langleinenfischer: Jenseits von 12 Seemeilen | Trawler: Jenseits der 200-Meter-Isobathe | 5 | Thunfischfang | Gesamter Atlantik, ausgenommen folgendes Gebiet: 35°48’N;6°20’W/33°30’N ;7°35’W | Jenseits von 3 Seemeilen; Köderfang jenseits von 2 Seemeilen | 6 | Industrielle pelagische Fischerei | Südlich von 29°00’00”N | Jenseits von 15 Seemeilen | Anlage 5 KOORDINATEN DES MAROKKANISCHEN ZENTRUMS FÜR FISCHEREIKONTROLLE (CSC) Name der Einrichtung: CSC (Marokkanisches Zentrum für Fischereikontrolle, Centre de Surveillance et de Contrôle de la pêche ) Tel. VMS: + 212 37 68 81 46 Fax VMS: + 212 37 68 81 34 E-Mail VMS: alaouihamd@mpm.gov.ma; fouima@mpm.gov.ma Tel. CSC: Fax CSC: Adresse X25 = X25 wird nicht verwendet Ein- und Ausfahrmeldungen: Über Funk (Anlage 8) Anlage 6 ICCAT-LOGBUCH THUNFISCHFANG | Langleine Lebendköder Ringwade Schleppnetz Sonstige | Flaggenstaat: ……………………………………………………………………........................... | Ladekapazität (t): ……………………………………………........ | Registernummer: ………………………………………………………………................................... | Kapitän: ……………………………………………………….... | Reeder: ………………………………………………………….......................... | Anzahl Besatzungsmitglieder: ….…………………………………………………........................ | Anschrift: ……………………………………………………………………….... | Berichtsdatum: ………………………………………………...... | (Berichtet durch): ………………………………………………................................. | Zahl der Tage auf See: | Anzahl Fischereitage: Anzahl der durchgeführten Hols: | Nummer der Reise: | Daten | Gebiet | Was- ser- ober-flächen-tempe-ratur (ºC) | Fischerei- aufwand Zahl der verwendeten Haken | Fänge | Isco usado na pesca (Verwendeter Köder) | 1 - Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile. | 3 - "Tag" ist der Tag, an dem Sie die Leinen aussetzen. | 5 - Die unterste Zeile - Anlandegewicht - erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. | 2 - Am Ende jeder Fangreise ist eine Kopie zu übersenden an ihren Korresponden-ten oder an ihren ICCAT, Calle Corazón de María, 8, 28002 Madrid. Spanien. | 4 – Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitengrade und -minuten sind auf- bzw. abzurunden. Unbedingt N/S und O/W angeben. | 6 - Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. | Anlage 7 Daten (12) | Statist. Gebiet (13) | Anzahl der Hols (14) | Fang- zeit (Uhr- zeit) (15) | Geschätzte Fangmengen nach Arten: (in Kilogramm) (16) (oder Anmerkungen zu Unterbrechungen der Fangtätigkeiten) | Gesamt- gewicht der Fänge (kg) (17) | Ge-samt- gewicht der Fische (kg) (18) | Gesamt-gewicht Fisch-mehl (kg) (19) | Rufzeichen: | CNA 39 37 | Standort: | Rabat | Frequenzspektrum: | 1,6 bis 30 Mhz | Emissionsklasse: | SSB-AIA-J2B | Emissionsstärke: | 800 W | Arbeitsfrequenzen Bänder | Kanäle | Sendung | Empfang | Band 8 | 831 | 8285 kHz | 8809 kHz | Band 12 | 1206 | 12245 kHz | 13092 kHz | Band 16 | 1612 | 16393 kHz | 17275 kHz | Die Station ist zu folgenden Zeiten besetzt: Tage | Uhrzeit | Montags bis freitags | von 8.30 bis 16.30 Uhr | Samstags, sonntags und an Feiertagen | von 9.30 bis 14.00 Uhr | VHF: | Kanal 16 | Kanal 70 ASN | Funk-Telex: | Typ: | DP-5 | Emissionsklasse: | ARQ-FEC | Nummer: | 31 356 | Telefax: | Nummer: | 212 37 68 82 13/45 | FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens. 2. ABM/ABB-RAHMEN 11. Fischerei 1103. Internationale Fischereiabkommen 3. HAUSHALTSLINIEN 3.1 Haushaltslinien: 110301: „Internationale Fischereiabkommen“ 11010404: „Internationale Fischereiabkommen, Verwaltungsausgaben“. 3.2 Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: Das Partnerschaftsabkommen wird für vier Jahre abgeschlossen. Es verlängert sich um jeweils vier Jahre, sofern es nicht durch eine der Parteien gekündigt wird. In dem Protokoll sind die Höhe der finanziellen Gegenleistung, die Kategorien von Fischereifahrzeugen sowie die Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den marokkanischen Fischereizonen festgelegt. Das Protokoll hat eine Laufzeit von vier Jahren ab dem Tag seines Inkrafttretens. 3.3 Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen): Haus-haltslinie | Art der Ausgabe | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerber-ländern | Rubrik der finanziellen Vorausschau | 11.0301 | OA | GM[4] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 4 | 11.010404 | OA | NGM[5] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 4 | 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1 Finanzielle Ressourcen 4.1.1 Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Art der Ausgabe | Abschnitt Nr. | Jahr n[6] | n +1 | n + 2 | n +3 | Insge-samt | Operative Ausgaben[7] | Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | Min. Max[8] | 36,100 72,200 | 36,100 72,200 | 36,100 72,200 | 36,100 72,200 | 144,400 288,800 | Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | Min. Max8 | 36,100 72,200 | 36,100 72,200 | 36,100 72,200 | 36,100 72,200 | 144,400 288,800 | Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[9] | Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0,165 | 0,165 | 0,165 | 0,235 | 0,730 | REFERENZBETRAG INSGESAMT | Verpflichtungsermächtigungen | a+c | Min. Max. | 36,265 72,365 | 36,265 72,365 | 36,265 72,365 | 36,335 72,435 | 145,130 289,530 | Zahlungsermächtigungen | b+c | Min. Max. | 36,265 72,365 | 36,265 72,365 | 36,265 72,365 | 36,335 72,435 | 145,130 289,530 | Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0,108 | 0,108 | 0,108 | 0,108 | 0,432 | Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | 0,0115 | 0,0115 | 0,0115 | 0,0115 | 0,046 | Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme VE INSGESAMT einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | Min. Max. | 36,3845 72,4845 | 36,3845 72,4845 | 36,3845 72,4845 | 36,4545 72,5545 | 145,608 290,008 | ZE INSGESAMT einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | Min. Max. | 36,3845 72,4845 | 36,3845 72,4845 | 36,3845 72,4845 | 36,4545 72,5545 | 145,608 290,008 | Angaben zur Kofinanzierung Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung seitens der Mitgliedstaaten oder sonstiger Organisationen/Einrichtungen vor (bitte angeben, um welche es sich dabei handelt), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Finanzierungsbeiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Instanzen an der Kofinanzierung, so können zusätzliche Zeilen in die Tabelle eingefügt werden): in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Kofinanzierung durch | Jahr n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | Insge-samt | …………………… | F | ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | 4.1.2 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich. ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[10] (z.B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau). Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen 4.1.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen X Der Vorschlag zeitigt keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. ( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen. in Mio. € (gerundet auf 1 Dezimalstelle) Vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme | Haushaltslinie | Einnahmen | [Jahr n] | [n+1] | [n+2] | [n+3] | a) Einnahmen nominal | b) Veränderung bei den Einnahmen | ( | (Beschreibung für jede einzelne Einnahmenlinie; falls die Auswirkungen sich auf mehrere Linien erstrecken, ist die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern). 4.2. Humanressourcen – Vollzeitäquivalent (Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Ziffer 8.2.1. Jährlicher Bedarf | Jahr n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | Personalbedarf insgesamt | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 5. MERKMALE UND ZIELE Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten: 5.1 Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf Wichtigstes Ziel des neuen Partnerschaftsabkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zwecks Errichtung eines partnerschaftlichen Rahmenwerkes für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und für die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den marokkanischen Fischereizonen. Die Gemeinschaftsflotte profitiert seit 1988 von dem Fischereiabkommen mit Marokko, das 1992 und 1995 verlängert worden ist. Das letztgenannte Abkommen ist 1999 ausgelaufen. Es war damals das bedeutendste Fischereiabkommen, das die Gemeinschaft mit einem Drittland unterzeichnet hatte. Es erstreckte sich auf mehrere Fischereikategorien und bot Fangmöglichkeiten für 629 (im Jahre 1995) bzw. 516 (im Jahre 1999) Gemeinschaftsschiffe. Die finanzielle Gegenleistung war für die Laufzeit des Abkommens auf 500 Mio. EUR festgesetzt worden. Nach Ablauf jenes Abkommens ist es jedoch nicht gelungen, einen Kompromiss zu finden, um ab Oktober 2000 eine Folgeregelung zu treffen. Das Fehlen eines Abkommens mit Marokko hat sich auf die Fischereiflotte der Gemeinschaft, insbesondere für die spanische und die portugiesische Flotte, negativ ausgewirkt, und für eine beträchtliche Zahl von Schiffen mussten Umstellungsmaßnahmen eingeleitet werden. Die Gemeinschaft hat folglich spezifische Maßnahmen eingeleitet und in diesem Rahmen Fördermittel (insgesamt 297 Mio. EUR) für die Abwrackung, die Umwidmung, die Modernisierung und die endgültige Verlagerung von Schiffen ins Ausland sowie für sozioökonomische Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Der größte Teil dieser Fördermittel wurde für die Abwrackung und den Umbau von Schiffe für die Verwendung zu fischereifremden Zwecken, für die Verlagerung von Schiffen ins Ausland sowie für die Einrichtung gemischter Gesellschaften verwendet. Ziel der Maßnahmen war eine endgültige Reduzierung des Fischereiaufwands der spanischen und der portugiesischen Flotte; diese Schiffe können somit von den Fangmöglichkeiten im Rahmen des neuen Fischereiabkommens mit Marokko nicht profitieren. Im Rahmen der Schiffsmodernisierungsmaßnahmen wurden für einige Schiffe Fördermittel gezahlt, damit diese ihr Fanggerät umstellen oder zu Oberflächen-Langleinenfischern umgebaut werden konnten. Aus diesen Gründen sieht das Abkommen für solche Schiffe keine Fangmöglichkeiten vor. Die nichtindustrielle Fischerei betreibenden Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des bisherigen Fischereiabkommens mit Marokko tätig waren, konnten hingegen nach Beendigung des Abkommens keine entsprechenden Anpassungen vornehmen. Die Umstrukturierungsmaßnahmen sahen keine geeigneten Lösungen für die nichtindustrielle Fischereiflotte vor, sodass diese von den bereitgestellten Fördermitteln nicht wirklich profitieren konnte. Für diese von Natur aus ohnehin sehr vielseitigen Fischereifahrzeuge hätte eine Umstellung der Fangmethoden keinen Zugang zu neuen Fanggebieten gewährleistet, weil ihr Aktionsradius weiterhin beschränkt geblieben wäre. Die Ausfuhr der Fischereierzeugnisse, unter anderem im Rahmen gemischter Gesellschaften, war für Schiffe von so geringer Tonnage nicht wirklich lohnenswert. Auch die endgültige Stilllegung war für die Eigentümer solcher Schiffe keine wirtschaftlich akzeptable Lösung. Deshalb dient das neue Abkommen in besonderem Maße den Interessen der nichtindustriellen Fischereiflotte: die meisten Schiffe dieser Flotte können von den im Rahmen des Abkommens eröffneten Fangmöglichkeiten profitieren. Die derzeitigen Prioritäten der marokkanischen Fischereipolitik (Modernisierung der Küstenfischereiflotte, Abschaffung von Treibnetzen, wissenschaftliche Forschung, Neustrukturierung der nichtindustriellen Fischerei, Modernisierung der Vertriebskanäle, Mechanisierung von Anlandungs- und Wartungsvorgängen, Fortbildung sowie Unterstützung der Wirtschaftsverbände des marokkanischen Fischereisektors) bilden einen der Grundpfeiler des ausgehandelten Abkommens. In dem Partnerschaftsabkommen ist außerdem die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien zwecks Förderung der Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der marokkanischen Fischwirtschaft vorgesehen. Die in dem Abkommen vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind vor allem an den Bedürfnissen und Interessen der nichtindustrielle Fischerei betreibenden Schiffe der Gemeinschaftsflotte ausgerichtet, da diese Schiffe unter dem Fehlen eines Abkommens besonders stark gelitten haben. In dem Abkommen ist Folgendes vorgesehen: - 20 Wadenfänger für die pelagische Fischerei Nord, - 20 Schiffe für die nichtindustrielle Fischerei Süd, - 30 Grundleinenfänger für die nichtindustrielle Fischerei Nord, - 27 Angelfänger und - 22 Trawler und Grundleinenfänger für die demersale Fischerei. Außerdem ist eine Quote von 60 000 Tonnen pro Jahr für die industrielle pelagische Fischerei vorgesehen. Die finanzielle Gegenleistung wird auf jährlich 36 100 000 EUR festgesetzt. Ein Teil der finanziellen Gegenleistung (13 500 000 EUR pro Jahr) ist für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Marokko im Hinblick auf die Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei vorgesehen. Zusätzlich zur finanziellen Gegenleistung, die aus dem Gemeinschaftshaushalt gezahlt wird, erhält Marokko die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren, die an die marokkanischen Behörden zu zahlen sind, und die sich auf etwa 3 Mio. EUR belaufen dürften. Das Partnerschaftsabkommen fügt sich in den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen festgelegten Rahmen und steht mit den von der FAO festgelegten Grundsätzen des Verhaltenskodex für eine verantwortungsvolle Fischerei im Einklang. 5.2 Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergien Die Gemeinschaft hat in den siebziger Jahren infolge von Änderungen des Seerechts angefangen, Fischereiabkommen abzuschließen. Damals beschlossen die Mitgliedstaaten, die Zuständigkeit für diesen Bereich auf die Gemeinschaftsebene zu verlagern (Entschließung des Rates vom 3. November 1976). Seitdem gehören die Fischereiabkommen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft. Das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der EG und Marokko hat folgende Zielsetzungen: ( Förderung der nachhaltigen Fischerei und Festlegung eines für alle Beteiligten (die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft sowie Drittstaaten) verbindlichen Rahmens zwecks Verwirklichung dieser Zielsetzung; ( Schutz und Weiterentwicklung gemeinschaftlicher Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Drittlandes sowie Intensivierung der politischen und sozioökonomischen Auswirkungen in Europa und in Marokko. Damit das Konzept des „verbindlichen Rahmens“ von allen Beteiligten akzeptiert wird, enthält das Abkommen eine Ausschließlichkeitsklausel, die es den Gemeinschaftsschiffen verbietet, außerhalb des durch das Abkommen festgelegten rechtlichen Rahmens in den marokkanischen Fischereizonen Fischfang zu betreiben. Das neue Abkommen berücksichtigt außerdem die ökologischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Marokkos; die marokkanischen Zielsetzungen in den Bereichen Umwelt und Entwicklung werden bei der Umsetzung durch die beiden Vertragsparteien ausdrücklich berücksichtigt. 5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik Das Aushandeln und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, die traditionellen Tätigkeiten der Gemeinschaftsflotte einschließlich der Fernflotte zu erhalten und zu schützen und partnerschaftliche Beziehungen zu entwickeln, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Gemeinschaftsgewässer unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Erwägungen zu stützen. Ziel des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der EG und dem Königreich Marokko ist die Gewährung des Zugangs von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft zur marokkanischen Fischereizone in den durch das Abkommen vorgesehenen Fischereikategorien: 1) Kategorie nichtindustrielle Fischerei: 20 Wadenfänger für die pelagische Fischerei Nord, 20 Schiffe für die nichtindustrielle Fischerei Süd, 30 Grundleinenfänger für die nichtindustrielle Fischerei Nord und 27 Angelfänger; 2) demersale Fischerei: 22 Trawler und Grundleinenfänger; 3) industrielle pelagische Fischerei: Quote von 60 000 Tonnen pro Jahr. Die finanzielle Gegenleistung wurde auf jährlich 36 100 000 EUR festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der marokkanischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend erhöht. Sie darf jedoch 72 200 000 EUR nicht übersteigen. Ein Teil der finanziellen Gegenleistung (13 500 000 EUR pro Jahr) soll für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Marokko im Hinblick auf die Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei verwendet werden. Folgende Indikatoren werden im Rahmen des ABM zur Kontrolle der Durchführung des Abkommens angewandt: ( Kontrolle der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten; ( Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge; ( Beitrag zur Beschäftigung und Mehrwert in der Gemeinschaft; ( Beitrag zur Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes; ( Beitrag zu den allgemeinen Zielen, die Armut in Marokko zu reduzieren, einschließlich des Beitrags zur Beschäftigung, zur Infrastrukturentwicklung und zum Staatshaushalt; ( Anzahl und Art der von der Verwendung eines Teils der finanziellen Gegenleistung für die verantwortungsvolle Fischerei in der marokkanischen Fischereizone (Artikel 7 des Protokolls) zu erwartenden konkreten Ergebnisse; ( Anzahl der gemischten Ausschüsse und technischen Sitzungen. 5.4 Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben) Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[11] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n): X Zentrale Verwaltung X direkt durch die Kommission ( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an: ( Exekutivagenturen ( die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung ( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden ( Geteilte oder dezentrale Verwaltung ( mit Mitgliedstaaten ( mit Drittländern ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Ergänzende Bemerkungen: 6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 6.1 Überwachungssystem Die Kommission (GD FISH, in Zusammenarbeit mit der Delegation der Kommission in Rabat) kontrolliert regelmäßig die Durchführung des Abkommens, insbesondere durch Kontrolle der Ausschöpfung durch die Wirtschaftsbeteiligten sowie der Fangdaten. Ab Inkrafttreten des Protokolls sammeln die zuständigen Dienststellen der Kommission die zur Überprüfung und Begleitung der unter Nummer 5.3 aufgelisteten Indikatoren erforderlichen Informationen. Hinsichtlich der Verwendung des Teils der finanziellen Gegenleistung, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Marokko bestimmt ist, einigen sich die Gemeinschaft und Marokko im gemischten Ausschuss auf ein mehrjähriges sektorales Programm und dessen Durchführungsbestimmungen einschließlich Kriterien und Verfahren zur Bewertung der in den einzelnen Jahren erzielten Ergebnisse. 6.2 Bewertung: Eine Ex-ante-Bewertung des Partnerschaftsabkommens wurde mit der Unterstützung eines Konsortiums unabhängiger Berater erstellt ( Analyse coût bénéfice d’un éventuel accord de pêche entre la Communauté européenne et le Maroc, et analyse de l’impact de cet accord en terme de durabilité , Oceanic Developpement, Juli 2005). Die Ergebnisse dieser Bewertung sind in den folgenden beiden Abschnitten zusammengefasst. Die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung sollen demnächst auf der Website der GD FISH veröffentlicht werden. 6.2.1 Ex-ante-Bewertung Zu Vorbereitung der Verhandlungen über das Abkommen hat der Berater eine Ex-ante-Bewertung vorgenommen, um die möglichen Entwicklungen der künftigen Beziehungen zwischen der EG und dem Königreich Marokko, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den marokkanischen Fischereizonen haben, zu untersuchen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass es im Interesse und zum Nutzen beider Parteien ist, die Verhandlungen über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen wiederaufzunehmen, hat die Bewertung gezeigt, dass folgende Aspekte im Interesse der Europäischen Gemeinschaft sind: - Der unmittelbare wirtschaftliche Nutzen wurde durch den Berater anhand einer konservativen Schätzung der Umsatzzahlen und des Brutto-Mehrwertes vorgenommen. Der Schätzung zufolge ergibt sich aus den Fangmöglichkeiten für die nichtindustrielle Fischerei ein zusätzlicher Umsatz von etwa 77,5 Mio. EUR und ein Brutto-Mehrwert von etwa 36,5 Mio. EUR. Für die industrielle demersale und pelagische Fischerei geht die Schätzung von einem Umsatz von 54 Mio. EUR und einem Brutto-Mehrwert von 29,5 Mio. EUR aus. - Die wirtschaftlichen Auswirkungen der im Rahmen des Abkommens generierten Tätigkeiten europäischer Schiffe im Beschäftigungsbereich sind, ausgehend von einem Koeffizienten von 1,1 Arbeitsplätzen an Land pro Arbeitsplatz an Bord[12], wie folgt: EG-Arbeitsplätze an Bord | 639-717 | (Schätzung) | Gesamtzahl der Arbeitsplätze an Bord von Gemeinschaftsschiffen | 1353-1467 | (Schätzung) | Arbeitsplätze an Land | 1488-1614 | 1,1 Arbeitsplätze an Land pro Arbeitsplatz an Bord | EG-Arbeitsplätze insgesamt | 3480 - 3798 | Das Fischereiabkommen mit Marokko würde also dazu beitragen, etwa 3 500 EG-Arbeitsplätze, zumeist in von der Fischerei abhängigen Gebieten (insbesondere Kanaren, Andalusien) zu sichern. Bei der Bewertung der Vorteile des Abkommens für Marokko wurde von mehreren Kriterien ausgegangen. Finanzielle Vorteile: Die finanzielle Gegenleistung erlaubt es Marokko, seine Haushaltsmittel aufzustocken. Der garantierte Bezug neuer Haushaltsmittel auf Mehrjahresbasis in Devisen erlaubt es Marokko, seine Haushaltslage zu verbessern. Dies gilt besonders für die in diesem Bereich tätigen öffentlichen Einrichtungen. Wirtschaftliche Vorteile: Die im Rahmen des Fischereiabkommens an Marokko zu entrichtende finanzielle Gegenleistung kann zur Modernisierung eines Sektors beitragen, für den die für Fischereifragen zuständigen marokkanischen Behörden bereits einen Leitplan aufgestellt haben (Modernisierung der Fangflotte, Modernisierung der Fisch-Markthallen; Einhaltung der Hygienevorschriften; Valorisierung usw.). Eine verbesserte Nutzung der marokkanischen Fischverarbeitungsindustrie im Interesse der Verarbeitung und Ausfuhr der Fänge der europäischen Fischereifahrzeuge kann von den europäischen Wirtschaftsbeteiligten angestrebt werden. Dadurch könnte Marokko einen entsprechend höheren Mehrwert erwirtschaften. Vorteile im Bereich der Institutionen: Die zusätzlichen Haushaltsmittel versetzen Marokko in die Lage, die Verwaltungkapazität im Fischereisektor zu verbessern (besser Ausstattung, Fortbildung usw.), damit insbesondere die Forschungs- und Entwicklungsprogramme effizienter umgesetzt werden können. Vorteile sozialer Art: Im sozialen Bereich ermöglicht das Abkommen die spezifische Finanzierung von den marokkanischen Behörden festgelegter Programme zur Unterstützung der ärmsten Fischer insbesondere im Rahmen des nationalen Küstenprogramms ( Programme National d’Aménagement du Littoral , (PNAL)) und der Förderung Benachteiligter (funktionelle Alphabetisierung und Beratung). Vorteile für die Umwelt: Der marokkanischen Meeresforschung fehlt es an den erforderlichen Mitteln, um seine Forschungsprogramme insbesondere in Bezug auf die Umweltaspekte erfolgreich umzusetzen. Die Zusammenarbeit marokkanischer, europäischer und überregionaler wissenschaftlicher Einrichtungen wird unter anderem durch die überregionale Bedeutung der in den marokkanischen Gewässern befischten Bestände gestärkt. Die Mobilisierung neuer Finanzmittel im Rahmen des Abkommens wird es der Meeresforschung ermöglichen, systematischere Erhebungen der Bestandslage (pelagische und benthische Arten) vorzunehmen, ständige Beobachterprogramme einzurichten und hochwertigere wissenschaftliche Gutachten vorzulegen. In Anbetracht der Umsetzung eines Rahmenprogramms zur Bewirtschaftung dieser Bestände durch die marokkanischen Behörden gewinnen diese Gutachten an Bedeutung. Als Begleitmaßnahme ist im Protokoll vorgesehen, das Programm zur Abschaffung von Treibnetzen während der Laufzeit des Abkommens mit 1 250 000 EUR pro Jahr zu unterstützen. Überwachung und Kontrollen: Im Zuge des Abkommens wird es möglich sein, die Fangtätigkeiten in den marokkanischen Gewässern besser als bisher zu überwachen. 6.2.2 Ex-ante-Bewertung des wirtschaftlichen Wertes des Abkommens und Finanzbeitrag der Gemeinschaft Entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates über die Mitteilung der Kommission handelt es sich bei der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens um einen einmaligen Beitrag für die gesamten der Gemeinschaft eingeräumten Fangmöglichkeiten, die Festlegung von Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaft des Drittstaates sowie die Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens, insbesondere hinsichtlich der Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der marokkanischen Fischwirtschaft. In der Ex-ante-Bewertung wurde eine Schätzung der zu erwartenden Fangtätigkeiten der Schiffe im Rahmen des paraphierten Abkommens vorgenommen. Auf dieser Grundlage und gestützt auf den von Marokko im Rahmen seiner Fischereipolitik angemeldeten Bedarf wurde der Beitrag der Gemeinschaft auf 36 100 000 EUR festgesetzt; das sind 21,6 % des geschätzten Wertes des Abkommens und der durch Marokko festgelegten Prioritäten (vgl. die weiter oben dargelegten Angaben zur Schätzung des wirtschaftlichen und finanziellen Wertes für die europäische Fischereiflotte infolge der von den Schiffen im Rahmen des Abkommens ausgeübten Tätigkeiten). NICHTINDUSTRIELLE FISCHEREI | FISCHEREI AUF DEMERSALE ARTEN | FISCHEREI AUF PELAGISCHE ARTEN | INS-GESAMT | Nord pelagisch (<90 BRZ) | Nord Grund-leine (<40 BRZ) | Süd Leinen, Angeln, Korb-reusen (<80 BRZ) | Thunfisch | Zahl der Schiffe | 20 | 30 | 20 | 27 | 22 | 119 | Geschätztes Fang-volumen pro Flotte/Jahr | 35 000 t | 9 750 t | 2 500 t | 10 800 t | 22.000 | 60 000t | Geschätzter Wert der Fänge pro Flotte/Jahr | 52 500 000 EUR | 28 500 000 EUR | 7 500 000 EUR | 10 800 000 EUR | 44 000 000 EUR | 24 000 000 EUR | 167 300 000 EUR | Bei den Beiträgen der Reeder ist verglichen mit den im alten Abkommen für dieselben Fischereikategorien festgesetzten Gebührensätzen eine allgemeine Anhebung zu verzeichnen. Es handelt sich um eine Anhebung um 25 % bis 75 %. Um (insbesondere für die Kategorien 1, 2, 3 und 5) einen Vergleich der tatsächlichen Gebühren gemäß den beiden Abkommen zu ermöglichen, mussten die im neuen Abkommen vorgesehenen Einheitskosten pro BRZ in BRT (wie im bisherigen Abkommen) umgerechnet werden. Umrechnungsgrundlage ist der Wert von 1,40 BRZ pro BRT. Natürlich kann die Umrechnung von BRZ in BRT nicht für alle Kategorien von Fischereifahrzeugen nach einer einheitlichen Formel vorgenommen werden; die hier vorgeschlagene Formel ist als eher konservativ anzusehen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass bei der Umstellung von BRT auf BRZ, die im Rahmen des Abkommens mit Mauretanien vorgenommen wurde, der tatsächliche Umrechnungsfaktor bei den einzelnen Fischereikategorien im Durchschnitt zwischen 1,45 und 1,80 lag. Das Ergebnis dieses Vergleichs verdeutlicht, dass im Einklang mit den Leitlinien des Rates und den Grundsätzen, auf denen die partnerschaftlichen Fischereiabkommen beruhen, die Reeder der Gemeinschaft verpflichtet werden, sich verstärkt und in wesentlichem Umfang an den Gesamtkosten des Partnerschaftsabkommens zwischen der EG und Marokko zu beteiligen. In der folgenden Tabelle werden die im Rahmen der beiden Abkommen zu entrichtenden Gebühren einander gegenübergestellt. Fischerei- kategorie | Gebühr EUR/BRZ/ Quartal | Gebühr in BRT-Äquivalenten (1,40 BRZ pro BRT) | Gebühr 1995/99 (EUR/BRZ/Quartal) für die entsprechende Fischereikategorie | Differenz | 1 | 67 | 93,8 | 61 | +53% | 2 | 60 | 84 | 61 | +37% | 3 | 60 | 84 | 48 | +75% | 5 | 53 | 74,2 | 52 | +43% | 4 | 25 (EUR/Tonne) | k.A. | 20 (EUR/Tonne) | +25% | 6 | 20 (EUR/Tonne) | k.A. | k.A. | k.A. | Es wird davon ausgegangen, dass sich der Gesamtbeitrag der Reeder auf etwa 3,4 Mio. EUR pro Jahr belaufen wird. 6.2.3 Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen) In Anbetracht des Zeitabstands zwischen dem bisherigen Abkommen (1999) und den Verhandlungen von 2005 sowie der wichtigen Veränderungen, die bei Verhandlungsstrategie und Verhandlungsgegenstand eingetreten sind, erscheint eine Ex-post-Bewertung im engeren Sinne in Bezug auf den Abschluss des neuen Partnerschaftsabkommens nicht sinnvoll. Die Ergebnisse und Daten, die aus dem bisherigen Abkommen hervorgegangen sind, wurden jedoch bei der Verhandlungsvorbereitung berücksichtigt (Bestandslage, wissenschaftliche Gutachten, Struktur der europäischen Flotten und der marokkanischen Fischereiflotte, regionale Faktoren usw.). Zur Ergänzung dieser Informationen wurden im Rahmen der Ex-ante-Bewertung Daten über die derzeitigen Fangtätigkeiten in den marokkanischen Gewässern hinzugezogen. Zur Bestandserhaltung und –bewirtschaftung ist festzustellen, dass mehrere wissenschaftliche Quellen bestätigen, dass die Fischbestände, die Gegenstand des neuen Abkommens sind, nicht überfischt sind und den im Abkommen vorgesehenen Fischereiaufwand rechtfertigen. Nach Einschätzung von Experten lässt die aktuelle Bestandslage eine Ausweitung der Fangtätigkeiten in folgendem Umfang zu: eine Quote von 120 000 t für die industrielle pelagische Fischerei, eine Flotte von 22 Schiffen für die Fischerei auf demersale Arten, etwa 25 Schiffe der nichtindustriellen Fischerei, die im Norden Fischerei auf kleine pelagische Arten betreiben, 20 Schiffe der nichtindustriellen Fischerei im Süden, eine Flotte von 30 bis 35 Grundleinenfängern der nichtindustriellen Fischerei sowie 32 Angelfänger. 6.2.4 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen Bevor das Protokoll verlängert wird, soll eine Ex-post-Bewertung für den gesamten Geltungszeitraum (2006/10) durchgeführt werden, um die Ergebnisse (Fangmengen und Wert der Fänge) sowie die Auswirkungen (Zahl der geschaffenen und erhaltenen Arbeitsplätze, Verhältnis zwischen den Kosten des Protokolls und dem Wert der Fänge) zu analysieren. Die unter Ziffer 5.3 aufgelisteten Indikatoren sollen zur Durchführung einer Ex-Post-Bewertung genutzt werden. 7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Die Verwendung der von der Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens überwiesenen finanziellen Gegenleistung unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des souveränen Drittstaates. Es ist vorgesehen, dass in diesem Fall die jährliche sowie die mehrjährige Programmplanung für denjenigen Teil der finanziellen Gegenleistung, die die Fischereipolitik des betroffenen Drittlandes unterstützen soll, die Programmdurchführung und die Unterrichtung der Kommission über die Ergebnisse der ausschließlichen Zuständigkeit des Drittstaates unterliegen. Die Kommission verpflichtet sich jedoch zu versuchen, einen ständigen politischen Dialog und eine Konzertation einzurichten, um die Verwaltung des Abkommens zu verbessern und dem Beitrag der Gemeinschaft zur nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze mehr Gewicht zu verleihen. In den partnerschaftlichen Fischereiabkommen legen die Kommission und der Drittstaat einvernehmlich die Ziele, für deren Verwirklichung ein bestimmter Teil der finanziellen Gegenleistung verwendet werden soll, sowie die einjährige und mehrjährige Programmplanung zur Verwirklichung dieser Ziele fest. Diese Programmplanung wird jährlich überprüft. Entspricht die Programmdurchführung nicht der Höhe der zu diesem Zweck im Protokoll vorgesehenen Mittel, so kann die Kommission beantragen, dass der für diesen Teil der Programmplanung zu verwendende Teil der finanziellen Gegenleistung reduziert wird. Auf jeden Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Da heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten von Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist. Dem Grundsatz der nationalen Souveränität zufolge kann die Kommission aber aus eigener Initiative keine Kontrollen der an Drittländer gezahlten finanziellen Gegenleistung durchführen oder durchführen lassen. 8. EINZELHEITEN DER ERFORDERLICHEN RESSOURCEN 8.1 Finanzkosten der Umsetzung des Vorschlags – aufgeschlüsselt nach Zielen Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse (bitte angeben) | Art der Outputs | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | INSGESAMT | Maßnahme 1….. | Maßnahme 2…… | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Beamte oder Bedienstete auf Zeit[14] (11 01 01) | A*/AD | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | B*, C*/AST | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | Aus Artikel 11 01 02 finanziertes Personal[15] | Sonstiges aus Artikel 11 01 04 04 finanziertes Personal[16] | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | INSGESAMT | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 8.2.2 Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind - Unterstützung des Verhandlungsführers bei der Vorbereitung und Führung der Verhandlungen zu den Fischereiabkommen: - Teilnahme an den Verhandlungen mit Drittländern über den Abschluss von Fischereiabkommen; - Ausarbeitung von Bewertungsberichten und Strategiepapieren zu den Verhandlungen für den Kommissar; - Vorstellung und Begründung der Standpunkte der Kommission in der Gruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates; - Beteiligung an der Suche nach einem Kompromiss mit den Mitgliedstaaten, der im endgültigen Text des Abkommens zum Tragen kommen wird. - Kontrolle der Durchführung (Monitoring) der Abkommen: - tägliche Begleitung der Fischereiabkommen; - Vorbereitung und Überprüfung der Mittelbindungen und der Auszahlungsanordnungen für die finanziellen Gegenleistungen und die gezielten Maßnahmen bzw. für die Unterstützung der verantwortungsvollen Fischerei; - Regelmäßige Berichterstattung über die Durchführung der Abkommen; - Bewertung der Abkommen: wissenschaftliche und technische Gesichtspunkte; - Erstellung des Entwurfs für einen Vorschlag für eine Verordnung und einen Beschluss des Rates sowie Ausarbeitung der Texte des Abkommens; - Einleitung und Weiterbearbeitung der Genehmigungsverfahren. - Technische Hilfe: - Ausarbeitung des Standpunkts der Kommission in den gemischten Ausschüssen. - Beziehungen zu anderen Organen - Vertretung der Kommission gegenüber dem Rat, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen; - Beantwortung schriftlicher und mündlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments. - Dienststellenübergreifende Koordinierung und Konsultation: - Verbindung zu anderen Generaldirektionen in Fragen der Aushandlung und weiteren Bearbeitung der Abkommen; - Organisation von und Beantwortung bei dienststellenübergreifenden Konsultationen. - Bewertung - Teilnahme an verschiedenen Bewertungsverfahren (Ex-ante, Halbzeit-, Ex-post-Bewertung) sowie an Folgenabschätzungen; - Analyse der erreichten Ziele und der Bewertungsindikatoren. 8.2.3 Herkunft der damit betrauten Humanressourcen (Statutspersonal) (Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.) X Derzeit für die Durchführung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen ( im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für das Jahr 2005 vorab zugewiesene Stellen ( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen ( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung) ( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen 8.2.4 Im Höchstbetrag enthaltene sonstige Verwaltungsausgaben (11 01 04/05 – Verwaltungsausgaben) in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | INS-GESAMT | 1. Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) | Exekutivagenturen[17] | Sonstige technische und administrative Unterstützung | - intra muros | - extra muros* | 0,165 | 0,165 | 0,165 | 0,165 0,07** | 0,660 0,070 | Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0,165 | 0,165 | 0,165 | 0,235 | 0,730 | * Der Betrag von 165 000 EUR pro Jahr betrifft einen als Vertragsbediensteter tätigen Experten mit Sitz in der Delegation der EG in Rabat; Finanzierung aus der Haushaltslinie 11 01 04 04. ** Der Betrag von 70 000 EUR ist für die Ex-ante-Bewertung sowie für die Ex-post-Bewertung vorgesehen. 8.2.5 Im Referenzbetrag nicht enthaltene Personalausgaben und Nebenkosten in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Beamte und Bedienstete auf Zeit (11 01 01) | 0,108 | 0,108 | 0,108 | 0,108 | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Interimsbedienstete usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,108 | 0,108 | 0,108 | 0,108 | Berechnung – Beamte und Vertragsbedienstete Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. - 1A = 108 000 EUR* 0,5 = 54 000 EUR 1B = 108 000 EUR*0,25 = 27 000 EUR 1C = 108 000 EUR*0,25 = 27 000 EUR Zwischensumme: 108 000 EUR (0,108 Mio. EUR pro Jahr) - 1 Vertragsbediensteter = 165 000 EUR (0,165 Mio. EUR pro Jahr) Insgesamt: 273 000 EUR pro Jahr (0,273 Mio. EUR pro Jahr) Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. 8.2.6 Im Höchstbetrag nicht enthaltene sonstige Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | INS-GESAMT | 11 01 02 11 01 – Dienstreisen | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,040 | 11 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen | 0,0015 | 0,0015 | 0,0015 | 0,0015 | 0,006 | XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[18] | XX 01 02 11 04 - Studien und Konsultationen | XX 01 02 11 05 – Informationssysteme | 2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | 3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,0115 | 0,0115 | 0,0115 | 0,0115 | 0,046 | [1] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8. [2] Dieser Betrag wird um folgende Mittel ergänzt:- Im Rahmen des laufenden MEDA-Programms (Förderprogramm zugunsten von Unternehmen und Berufsverbänden sowie zur Unterstützung der Durchführung des Assoziierungsabkommens) steht ein Gesamtbetrag von 3 Mio. EUR (für einen Zeitraum von vier Jahren) für Begleitmaßnahmen im Fischereisektor (Beratung von Unternehmen und Verbänden, Zugang zu Krediten für KMU usw.) sowie für die Anpassung der Institutionen und Rahmenbestimmungen zur Verfügung. Die Durchführung erfolgt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Institutionen und Verwaltungen der Mitgliedstaaten.- Die von den Reedern zu zahlenden Gebühren gemäß Kapitel I Nummer 4 des Anhangs, die durch Überweisung auf das in Kapitel I Nummer 5 genannte Konto direkt an Marokko gezahlt werden; es handelt sich um einen Betrag von schätzungsweise 3 400 000 EUR pro Jahr. [3] Diese Zahl betreffend die Anzahl der Schiffe kann von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich geändert werden. Bei der industriellen pelagischen Fischerei ist maßgeblich, dass die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeiten ausüben, begrenzt werden muss. [4] getrennte Mittel [5] nicht getrennte Mittel [6] Für 2006 vorgesehen. [7] Ausgaben, die nicht unter Kapitel 11 01 01 des betreffenden Titels 11 fallen. [8] Nach Artikel 4 des Protokolls können die Fangmöglichkeiten einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der marokkanischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des auf diese Wiese angepassten Betrages nicht übersteigen. [9] Ausgaben, die unter Artikel 11 01 04 des Titels 11 fallen. [10] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [11] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies unter dem Punkt “Ergänzende Bemerkungen” dieses Abschnitts im Einzelnen zu erläutern. [12] Es wurde dasselbe Verfahren angewandt wie in einer im Jahre 2000 für die GD FISH erstellten Studie: „Regional Socio-economic Studies on Employment and the Level of Dependency on Fishing. Los Nr.23: Coordination and Consolidation Study (erstellt durch Megapesca Ltd)“. [13] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben. [14] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [15] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [16] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten. [17] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen. [18] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört. Unterschrift des Kapitäns (11)